B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3954/2014
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
geboren (…), und C._______, geboren (…), beide Eritrea;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Januar
2012 mit Verfügung vom 18. September 2013 guthiess, sie als Flüchtling
anerkannte und ihr in der Schweiz Asyl gewährte,
dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienvereinigung für ihre
beiden Enkelkinder B._______, geboren (…), und C._______, geboren
(…), stellte,
dass sie dabei im Wesentlichen ausführen liess, vor ihrer Ausreise die el-
terliche Sorge innegehabt zu haben, da der Vater verstorben und die Mutter
der beiden Enkelkinder verschollen sei und diese sich nun im Sudan be-
fänden,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni
2014 – die Einreise der Enkelkinder in die Schweiz nicht bewilligte und das
Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, weil Art. 51 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) auf Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und
minderjährige Kinder verweise, Enkelkinder indessen nicht darunter fallen
würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei den Enkel-
kindern die Einreise nach Art. 51 AsylG zu erteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sei zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass sie im Weiteren beantragte, es seien ihr die Protokolle ihrer Anhörun-
gen zuzustellen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe die Enkel-
kinder bei ihrer Flucht nicht mitnehmen können, für sie eine Betreuungs-
möglichkeit suchen müssen und sie deshalb bei ihrer Tochter zurückgelas-
sen,
dass sie vor ihrer Flucht die Mutterrolle für ihre Enkelkinder ausgefüllt habe,
nun ihre Mutter sei und durch Flucht von ihnen getrennt worden sei,
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dass ihr das BFM keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu erklären, wes-
halb das rechtliche Gehör verletzt sei, und dem Entscheid des BFM im
Weiteren die nötige Sorgfalt fehle, weil dieses es unterlassen habe, eine
Gefährdung der Enkelkinder abzuklären,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und der Be-
schwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.– ansetzte,
dass dem Antrag auf Zustellung der Anhörungsprotokolle entsprochen
wurde und der Beschwerdeführerin die Anhörungsprotokolle vom 3. April
und 21. Juni 2013 sowie das Protokoll der Befragung zur Person vom
31. Januar 2012 in Kopie zugestellt wurden,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine summari-
sche Prüfung der vorliegenden Akten ergebe, dass die Begehren aufgrund
der gegenwärtigen Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beur-
teilt werden dürften, mithin aussichtslos erscheinen würden,
dass eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht vor-
liegen dürfte, zumal die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerde-
führerin bei der Befragung zur Person erwähnt habe, die Kinder würden bei
ihrer Tochter in Areza leben, nicht argumentativ verwendet habe, und –
selbst wenn dies so wäre – dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
betreffen würde, wozu das rechtliche Gehör nicht zu gewähren wäre,
dass im Familiennachzugsgesuch vom 11. März 2014 eine eigene Gefähr-
dung der Enkelkinder nicht geltend gemacht worden sei, weshalb das BFM
nicht verpflichtet gewesen sein dürfte zu prüfen, ob die beiden Enkelkinder
die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllen (vgl. BVGE 2007/19), zumal
dies der Prüfung eines Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss aArt. 20
Abs. 3 AsylG gleichkäme, was seit dem 29. September 2012 jedoch aus-
geschlossen sei (vgl. BBl 2012 5359),
dass das BFM zu Recht festgestellt haben dürfte, dass das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung die Anforderungen
von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfülle,
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dass mit Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 des Asyl-
gesetzes am 1. Februar 2014 Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach auch andere
nahe Angehörige als die in Abs. 1 genannten ins Familienasyl hätten ein-
bezogen werden können, aufgehoben und Art. 51 Abs. 4 AsylG entspre-
chend geändert worden sei (vgl. BBl 2010 4455, 2011 7325),
dass nunmehr nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nur noch Ehegatten von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder ins Familienasyl einbezogen werden
könnten,
dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht zutreffen dürfte, da
es sich bei der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen – nicht
um die Mutter der Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handle,
dass bei dieser Sachlage nicht weiter zu prüfen sein dürfte, ob die Be-
schwerdeführerin mit ihren Enkeln eine Familiengemeinschaft bilde, die
durch ihre Flucht getrennt worden sei,
dass zusammenfassend die summarische Prüfung der vorliegenden Akten
ergebe, dass die Begehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es
ungeachtet der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin an den materiel-
len Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, und das entsprechende Gesuch ab-
zuweisen sei,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG beziehungsweise um amtliche Verbeiständung ge-
mäss Art. 110a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 7. August 2014 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. Dezember 2014 und
26. Januar 2015 um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ersuchte
und ausführte, sie mache sich grosse Sorgen um ihre Enkelkinder, diese
seien im D._______ und hätten sich noch nicht als Flüchtlinge registrieren
lassen,
dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 26. Januar 2015 antwortete
und ausführte, das Verfahren werde aufgrund der anstehenden Pendenzen
grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge des Beschwerdeeingangs
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und der internen Prioritätenordnung entschieden, ein genaues Datum
könne nicht genannt werden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2015 erneut um
ein baldiges Urteil ersuchte, da ihre Kinder allein in E._______ seien, sie
immer wieder anrufen und nach einem Entscheid fragen würden und sie
sich grosse Sorgen um ihre Kinder mache,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre min-
derjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, so-
fern keine besonderen Umstände dagegen sprechen,
dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das
Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu ver-
weisen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den Schreiben vom
8. Dezember 2014, 26. Januar 2015 und 27. April 2015 nicht geeignet sind,
an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Begehren in der Rechtsmitteleingabe als aussichtslos
erscheinen,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das
BFM demnach das Gesuch um Familienzusammenführung respektive die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
7. August 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: