B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3955/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
1. A._______, geboren am [...],
und deren Kinder
B._______, geboren am [...],
C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...],
E._______, geboren am [...], sowie
F._______, geboren am [...],
2. G._______, geboren am [...],
alle Syrien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro Kernstrasse, [...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) sowie
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015
D-3955/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer 2 (Ehemann beziehungsweise Vater) ist syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stammt aus Aleppo und reiste am
21. Mai 2011 aus seinem Heimatstaat in die Türkei aus. Am 19. Juni 2011
stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Die Beschwerdeführenden 1 (Mutter und fünf Kinder) sind ebenfalls syri-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit Herkunft aus Aleppo. Ge-
mäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am 15. Septem-
ber 2013 in Richtung Türkei. Am 17. September 2013 gelangten sie nach
Bulgarien.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM) das Asylge-
such des Beschwerdeführers 2 ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung dessen vorläufige Aufnahme in
der Schweiz an.
D.
D.a Mit Mitteilung vom 18. Juli 2014 ersuchte die zuständige bulgarische
Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) die schweizerischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführenden 1. Dabei teilte die bulgari-
sche Behörde mit, die Beschwerdeführenden 1 hätten am 14. Oktober
2013 in Bulgarien Asylgesuche gestellt. Jedoch hätten sie in der Folge er-
klärt, sie wünschten zu ihrem in der Schweiz befindlichen Ehemann bezie-
hungsweise Vater G._______ (dem Beschwerdeführer 2) zu gelangen,
weshalb sie diese Asylgesuche wieder zurückgezogen hätten.
D.b Mit Mitteilung an die zuständige bulgarische Behörde vom 4. August
2014 lehnte das BFM dieses Ersuchen ab. Zur Begründung führte das Bun-
desamt aus, nach dem Rückzug der Asylgesuche in Bulgarien bestehe
keine Grundlage für die Anwendung der Bestimmungen des Dublin-Re-
gimes.
D.c Mit Mitteilung vom 25. August 2014 ersuchte die zuständige bulgari-
sche Behörde erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden 1 und
führte dazu sinngemäss aus, die Genannten hätten am 6. Juni 2014 ein
D-3955/2015
Seite 3
weiteres Asylgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 29. August 2014 übermit-
telte die zuständige bulgarische Behörde zudem Einwilligungserklärungen
der Beschwerdeführerin 1 (Mutter) sowie des Beschwerdeführers 2.
D.d Mit Mitteilung an die bulgarische Behörde vom 4. September 2014
lehnte das BFM auch dieses zweite Ersuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführenden 1 ab.
D.e Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2014 ersuchte die zuständige bulgari-
sche Behörde ein weiteres Mal um Übernahme der Beschwerdeführen-
den 1.
D.f Dieses Ersuchen wurde durch das BFM mit Mitteilung an die bulgari-
sche Behörde vom 29. Oktober 2014 abgelehnt.
E.
Am 10. März 2015 reisten die Beschwerdeführenden 1 mit bulgarischen
Reisedokumenten legal in die Schweiz ein, worauf sie am 11. März 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchten.
Am 20. März 2015 wurden die Beschwerdeführerin (Mutter) sowie die bei-
den ältesten Töchter B._______ und C._______ durch das SEM summa-
risch zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Anschliessend wurden sie
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
F.
Die genannten Beschwerdeführenden 1 machten anlässlich ihrer Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, sie hätten ihren Heimatstaat Syrien we-
gen des Bürgerkriegs verlassen und weil sie zu ihrem Ehemann bezie-
hungsweise Vater G._______ hätten gelangen wollen. Es sei nie ihr Ziel
gewesen, in Bulgarien um Asyl zu ersuchen, sondern sie hätten die Fami-
lienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer 2 angestrebt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 teilte das SEM den Beschwer-
deführenden 1 mit, es werde erwogen, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutre-
ten und sie nach Bulgarien wegzuweisen. Weiter wurden die Beschwerde-
führenden 1 aufgefordert, dazu mit Frist bis zum 6. April 2015 eine Stel-
lungnahme abzugeben.
H.
Mit Mitteilung an die zuständige bulgarische Behörde vom 1. April 2015
D-3955/2015
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ersuchte das SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1. Da-
bei führte es aus, die Beschwerdeführenden 1 seien mit bulgarischen Rei-
sedokumenten in die Schweiz eingereist, aus welchen hervorgehe, dass
ihnen in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 2. April 2015 reichten
die Beschwerdeführenden 1 eine Stellungnahme ein.
J.
Mit Schreiben vom 8. April 2015 willigte die zuständige bulgarische Be-
hörde in die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 ein und teilte in
diesem Zusammenhang mit, die Genannten seien in Bulgarien in der Tat
als Flüchtlinge anerkannt worden.
K.
Mit Urteil D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerde von G._______ gegen die Ablehnung seines Asyl-
gesuchs (Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014) gut und wies das SEM
an, dem Genannten in der Schweiz Asyl zu gewähren.
L.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 21. Mai 2015 ersuch-
ten die Beschwerdeführenden 1 um Erteilung des Familienasyls im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
M.
Mit Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 wurde G._______ in der
Schweiz Asyl gewährt.
N.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 (Datum der Eröffnung: 19. Juni 2015) trat
das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1 nicht ein, wies gleichzeitig das Gesuch um Fami-
lienasyl ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden 1 nach
Bulgarien sowie den Vollzug an. Auf die Begründung der Verfügung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
O.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden 1 mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei
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anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. In prozessualer Hinsicht be-
antragten sie zum einen, es sei auch G._______ die Legitimation zur Be-
schwerde zuzuerkennen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ‒ in der Person
ihres Rechtsvertreters ‒ ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
AsylG beizuordnen. Zudem wurde beantragt, es seien dem Rechtsvertreter
Einsicht in die asylrechtlichen Verfahrensakten von G._______ sowie eine
Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Auf die Begrün-
dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2015 ersuchten die Be-
schwerdeführenden um Mitteilung betreffend die Zusammensetzung des
Spruchgremiums.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2015 hiess der zuständige Instruktions-
richter die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a AsylG gut und ordnete den Beschwerdeführenden den
bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Peter Frei, als amtlichen Rechts-
beistand bei. Zudem wurde auch das Gesuch um Einsicht in die asylrecht-
lichen Verfahrensakten von G._______ gutgeheissen, und dem Rechtsver-
treter wurden Kopien der betreffenden Aktenstücke übermittelt. Ferner
wurde festgestellt, dass die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen und so-
mit das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
gegenstandslos sei.
R.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 13. Juli 2015 äusserten sich die
Beschwerdeführenden ergänzend zu den Gründen ihrer Beschwerde.
S.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D-3955/2015
Seite 6
T.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2015 wurde den Beschwerdefüh-
renden bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz die Gelegenheit zur
Replik erteilt.
U.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM.
V.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. September 2015 übermittelten
die Beschwerdeführenden einen Zeitungsartikel.
W.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 4. November 2015 wurde eine Ho-
norarabrechnung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3955/2015
Seite 7
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerde-
führenden 1 zum einen am 11. März 2015 um Asyl in der Schweiz nach-
suchten, zum anderen am 21. Mai 2015 einen Antrag auf Erteilung des
Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einreichten.
2.2 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung erstreckt sich auf beide
Verfahrensgegenstände (einerseits Nichteintreten auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden 1 und Wegweisung mitsamt Vollzug; andererseits
Ablehnung des Gesuchs um Familienasyl), während das SEM im Rahmen
der Rechtsmittelbelehrung festhielt, die Beschwerdefrist betrage gestützt
auf Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage. Mit der Zwischenverfügung vom
3. Juli 2015 wurde bereits festgehalten, dass aufgrund des Verfahrensge-
genstands des Familienasyls richtigerweise eine Beschwerdefrist von
dreissig Tagen im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AsylG zu gelten hatte. Hin-
sichtlich der Behandlung der beiden unterschiedlichen Verfahrensgegen-
stände durch die Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass in der angefoch-
tenen Verfügung die Frage des Familienasyls keiner eigenständigen Beur-
teilung unterworfen worden ist, sondern ‒ insofern nicht nachvollziehbar ‒
argumentativ ausschliesslich als Aspekt der Frage des Nichteintretens ab-
gehandelt wurde.
2.3 Mit der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, G._______ sei von
der angefochtenen Verfügung ebenfalls in seinen Rechten betroffen, wes-
halb gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG auch ihm die Beschwerdelegitima-
tion zukomme. Dies ist jedenfalls bezüglich des Familienasyls im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG zutreffend, und es ist somit festzustellen, dass
G._______ im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde berechtigt ist.
2.4 Die Beschwerdeführenden 1 sowie der Beschwerdeführer 2 sind nach
dem Gesagten allesamt legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Korrekterweise sind die beiden Verfahrensgegenstände im Folgenden ge-
trennt zu behandeln. Indem die Frage des Eintretens auf die gestellten
Asylgesuche lediglich noch den Punkt einer allfälligen originären Flücht-
lingseigenschaft betreffen würde, sollte sich eine Asylberechtigung auf-
grund des Familienasyls ergeben, ist in einem ersten Schritt der letztge-
nannte Verfahrensgegenstand zu beurteilen.
D-3955/2015
Seite 8
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem
getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht
nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familien-
gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig
getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungs-
weise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1
und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4
und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.).
4.2 Das SEM hat den Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerde-
führenden 1, G._______, mit Verfügung vom 22. Mai 2015 als Flüchtling
anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Damit ist das primäre ge-
setzliche Kriterium für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben.
4.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM seinen Standpunkt, weshalb
die Voraussetzungen für das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG
trotzdem nicht erfüllt seien, in der angefochtenen Verfügung (wenn auch,
wie erwähnt, fälschlicherweise unter dem Gesichtspunkt des Nichteintre-
tens auf die Asylgesuche) sowie im Rahmen der Vernehmlassung im We-
sentlichen folgendermassen: Gemäss den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin anlässlich ihrer Erstbefragung hätten sie und ihre Kinder in Bulgarien
am 6. Januar 2015 einen positiven Asylentscheid erhalten. Die Beschwer-
deführenden 1 hätten somit in Bulgarien ihren Status als Flüchtlinge früher
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Seite 9
erhalten als ihr Ehemann beziehungsweise Vater G._______ seine Flücht-
lingsanerkennung und Asylgewährung in der Schweiz. Besondere Um-
stände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG seien offensichtlich gegeben,
wenn die Ehegattin in einem sicheren Drittstaat über die Flüchtlingseigen-
schaft verfüge und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmun-
gen in die Schweiz einreise und um Asyl nachsuche. Wer bereits die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt erhalten habe, könne kein schützenswer-
tes Interesse an einer neuerlichen Anerkennung als Flüchtling geltend ma-
chen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, die Umgehung der im Bun-
desgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) vorgesehenen Bestimmungen
zum Familiennachzug zu schützen. Dies könne nicht Sinn und Zweck des
Asylverfahrens sein. Es sei den Beschwerdeführenden 1 zuzumuten, nach
Bulgarien zurückzukehren und allenfalls den ordentlichen Weg des auslän-
derrechtlichen Familiennachzugs von Bulgarien aus anzustreben. Ausser-
dem könnten die Beschwerdeführenden 1 in Bulgarien auch bei den dorti-
gen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten des Beschwer-
deführers 2 stellen. Des Weiteren verwies das SEM auf zwei Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts (D-4916/2014 vom 5. Dezember 2014 und
D-656/2015 vom 5. Februar 2015), aus denen hervorgehe, dass eine Weg-
weisung zulässig sei, wenn ein Asylgesuch nicht die Durchführung eines
Asylverfahrens bezwecke, sondern eine Familienzusammenführung.
4.4 Hinsichtlich dieser Argumentation ist zunächst festzuhalten, dass sich
aus den vom SEM zur Begründung seines Standpunkts beigezogenen Ur-
teilen des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall nichts ab-
leiten lässt. In den beiden Entscheiden D-4916/2014 und D-656/2015 bil-
dete das Familienasyl keinen Beschwerdegegenstand, womit sich ‒ an-
ders als im vorliegenden Fall ‒ die Frage, ob die Voraussetzungen von
Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt seien, gar nicht zu stellen vermochte.
4.5 Indessen ist im vorliegenden Fall in erster Linie zu prüfen, ob beson-
dere Umstände gegeben sind, welche gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG der
Anerkennung der Beschwerdeführenden 1 als Flüchtlinge und der Gewäh-
rung des Familienasyls entgegenstehen könnten. Mit Blick auf die geltende
Praxis (vgl. zuvor, E. 4.1) ist zunächst festzustellen, dass keinerlei Anhalts-
punkte für die Annahme bestehen, die Familiengemeinschaft sei aus an-
deren Gründen als wegen der Fluchtumstände getrennt worden und die
Beschwerdeführenden 1 sowie der Beschwerdeführer 2 hätten nicht mehr
den Willen gehabt, als Familie zusammenzuleben. Vielmehr ist ohne wei-
teres ersichtlich, dass die Familienmitglieder zu jeder Zeit das feste Ziel
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Seite 10
hatten, sich wieder zu vereinigen. Vor dem Hintergrund dieser Absicht ist
auch der Umstand zu sehen, dass die Beschwerdeführenden 1, nachdem
sie in Bulgarien erstmalig um internationalen Schutz ersucht hatten, diese
Anträge wieder zurückzogen. Dieser Rückzug erfolgte offenkundig nicht
mit der Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dublin-Regimes
wieder zu verlassen. Sondern es ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden 1 ihre Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien
aufgrund der fälschlichen – möglicherweise durch die zuständigen bulgari-
schen Behörden vermittelte ‒ Annahme zurückzogen, damit die Vorausset-
zung für eine Übernahme durch die Schweiz zu schaffen.
4.6 Nachdem die Beschwerdeführenden 1 in Bulgarien als Flüchtlinge an-
erkannt worden sind und damit verbunden einen entsprechenden Schutz-
status erlangt haben, stellt sich die Frage, ob dies als besonderer Umstand
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu werten ist. Die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers in Bezug auf die genannte Norm bestand darin, Miss-
brauchstatbestände zu unterbinden und den zuständigen Behörden die
Möglichkeit zu geben, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver
Hinsicht des spezifischen Schutzes des Asyls nicht bedürfen (Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 69 f.). Dabei wurde in der bundesrätlichen Botschaft weiter aus-
geführt, gegen eine Vereinigung in der Schweiz spreche auch der Um-
stand, dass die Mehrheit der Familie bereits in einem Drittstaat Asyl erhal-
ten habe und dort die Möglichkeit bestehe, die Familienzusammenführung
zu beantragen.
4.7 Daraus geht hervor, dass die Anerkennung als Flüchtlinge und der da-
mit verbundene Schutzstatus alleine nicht genügen, um das Vorliegen be-
sonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Son-
dern vorauszusetzen ist ausserdem, dass im betreffenden Drittstaat auch
die Möglichkeit gegeben ist, die Familienzusammenführung zu beantra-
gen. Es liegt mit Blick auf die menschenrechtliche Gewährleistung des Fa-
milienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auf der Hand, dass damit nicht die
blosse formelle Antragstellung, sondern eine faktisch bestehende Möglich-
keit der Familienzusammenführung im Drittstaat gemeint ist. Mit anderen
Worten könnten besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gege-
ben sein, wenn Klarheit darüber bestünde, dass die Beschwerdeführenden
1 in Bulgarien die Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer
2 nicht nur formell beantragen, sondern auch tatsächlich erlangen können.
Dies setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer 2 durch die bulgarischen
D-3955/2015
Seite 11
Behörden ein Rechtsstatus erteilt wird, der ihm eine entsprechende stän-
dige Aufenthaltsberechtigung verschafft.
4.8 Ob diese Voraussetzung besteht, muss als offen bezeichnet werden.
Zwar willigte die zuständige bulgarische Behörde mit Schreiben vom 8. Ap-
ril 2015 in die Rückübernahme der Beschwerdeführenden 1 ein. In der an-
gefochtenen Verfügung wird ausserdem behauptet, die Beschwerdefüh-
renden 1 hätten die Möglichkeit, in Bulgarien nach ihrer allfälligen Rückkehr
ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer 2 zu stellen.
Ob dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit des ständigen Aufenthalts in
Bulgarien zum Zweck der Familienzusammenführung auch tatsächlich of-
fensteht, wurde durch die Vorinstanz jedoch nicht abgeklärt. Obwohl die
genannte Frage in der Beschwerdeschrift (S. 10 f.) ausdrücklich aufgewor-
fen wurde, hat das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung die Gele-
genheit nicht ergriffen, diese entscheidwesentliche Abklärung zu treffen.
Die blosse, in der Vernehmlassung enthaltene Aussage, Bulgarien habe
die EMRK ratifiziert, bildet diesbezüglich offensichtlich keine ausreichende
Antwort. Vielmehr ist dem entgegenzuhalten, dass keinerlei Garantie dafür
besteht, die bulgarischen Behörden würden nicht ebenfalls ‒ möglicher-
weise mit ähnlicher Begründung wie die Vorinstanz ‒ ein entsprechendes
Gesuch ihrerseits unter Hinweis auf die Asylgewährung zugunsten des Be-
schwerdeführers 2 in der Schweiz ablehnen. Aufgrund dieser Unwägbar-
keiten und angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. nach-
folgend E. 4.9) kann somit vom Vorliegen eines besonderen Umstands im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht gesprochen werden.
4.9 Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer 2 mit Verfü-
gung des damaligen BFM vom 22. Mai 2014 in der Schweiz die vorläufige
Aufnahme erlangte. Als die zuständige bulgarische Behörde mit Mitteilung
vom 18. Juli 2014 das SEM um Übernahme der Beschwerdeführenden 1
ersuchte, wäre demnach zum damaligen Zeitpunkt gemäss den einschlä-
gigen Bestimmungen des Dublin-Regimes grundsätzlich die Schweiz für
die Behandlung dieser Asylgesuche zuständig gewesen (Art. 9 der Verord-
nung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; vgl. dazu MARTINA CARONI/
TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht,
3. Aufl., Bern 2014, S. 387). Wie bereits ausgeführt, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden 1 ihre Anträge auf internationalen Schutz
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Seite 12
in Bulgarien in der irrtümlichen Annahme zurückzogen, damit die Voraus-
setzung für ihre Übernahme durch die Schweiz zu schaffen, obwohl Letz-
tere im Rahmen des Dublin-Regimes tatsächlich bereits zuständig gewe-
sen wäre. Diese Zusammenhänge dürften dem BFM, als es mit Mitteilung
vom 4. August 2014 das bulgarische Ersuchen unter Hinweis auf den
Rückzug der Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 ablehnte, bewusst
gewesen sein. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffenderweise angemerkt
worden ist, hätte der Beschwerdeführer 2 mit der Verfügung vom 22. Mai
2014 ausserdem auch bereits die Anerkennung als Flüchtling und die Ge-
währung des Asyls in der Schweiz erlangen können, hätte das BFM zum
damaligen Zeitpunkt richtig ‒ nämlich wie mit Urteil D-3476/2014 vom
15. Mai 2015 erkannt ‒ entschieden. Angesichts dieser verschiedenen Um-
stände erscheint es insgesamt als nicht mit Treu und Glauben vereinbar,
dass sich das SEM im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung
darauf beruft, es lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG vor, weil die Beschwerdeführenden 1 ihren Flüchtlingsstatus in Bul-
garien früher als der Beschwerdeführer 2 den seinigen in der Schweiz er-
langt hätten.
4.10 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG für den Einbezug
der Beschwerdeführenden 1 in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers und für die Gewährung des Familienasyls als erfüllt zu erachten
sind.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Ver-
fahrensgegenstand des Familienasyls betrifft, und die Dispositivziffern 2‒5
der Verfügung des SEM vom 15. Juni 2015 sind aufzuheben. Das Staats-
sekretariat ist zudem anzuweisen, die Beschwerdeführenden 1 gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen.
6.
Im Anschluss daran ist auf den Beschwerdegegenstand des Nichteintre-
tens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG einzugehen.
6.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
D-3955/2015
Seite 13
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
6.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit
dem 1. Januar 2008) Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung bis-
her nicht zurückgekommen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdeführen-
den 1 haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in
Bulgarien aufgehalten, sind dort als Flüchtlinge anerkannt worden und ha-
ben einen entsprechenden Schutzstatus erhalten. Die zuständige bulgari-
sche Behörde willigte mit Schreiben vom 8. April 2015 auch in die Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden 1 ein. Die Voraussetzungen für die
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind somit offensichtlich er-
füllt.
6.3 Es ist folglich festzustellen, dass das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den 1 nicht eingetreten ist.
6.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an. Im vorliegenden Fall jedoch vermag das Nichteintreten auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 keine derartigen Rechtsfolgen
nach sich zu ziehen, nachdem die Beschwerde im ersten, das Familienasyl
betreffenden Verfahrenspunkt gutzuheissen ist und deshalb unter anderem
auch die Dispositivziffern 3‒5 der angefochtenen Verfügung betreffend die
Wegweisung und deren Vollzug aufzuheben sind. Im Zusammenhang mit
der Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG stellen sich somit keine
entsprechenden Rechtsfragen.
6.5 Nach dem soeben Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
sie den Verfahrensgegenstand des Nichteintretens auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführenden 1 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG be-
trifft.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
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erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädi-
gung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Mit der Honorarabrechnung vom 4. November 2015 wird
ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 4'392.‒ geltend ge-
macht. Jedoch erscheint angesichts der im vorliegenden Fall gegebenen
Rechtsfragen und der tatsächlichen Beschwerdeeingaben des Rechtsver-
treters die Anzahl der geltend gemachten 17,75 Arbeitsstunden nicht als
angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9–13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erach-
tenden Vertretungsaufwands von 12 Arbeitsstunden ist die Parteientschä-
digung daher auf insgesamt Fr. 3'012.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch
das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amt-
licher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechts-
vertreters wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Verfahrensgegenstand
des Familienasyls betrifft, und die Dispositivziffern 2‒5 der Verfügung des
SEM vom 15. Juni 2015 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 1 gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu ge-
währen.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Verfahrensgegenstand
des Nichteintretens auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG betrifft.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'012.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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