B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3957/2012
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren […], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufol-
ge im Januar 2004 verliess und zunächst via die Türkei nach Griechen-
land gelangte,
dass er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe, in der Folge knapp
sieben Jahre lang dort geblieben und daraufhin im November 2010 nach
Italien weitergereist sei, wo er ebenfalls ein Asylgesuch gestellt habe,
dass er am 21. Mai 2012 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dort am 1. Juni 2012 summarisch befragt
wurde, wobei ihm unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbunde-
nen Rückschiebung nach Italien oder Griechenland (Dublin-Verfahren)
gewährt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein in Griechenland ge-
stelltes Asylgesuch sei bisher nicht geprüft und entschieden worden,
dass er auch in Italien nie zu seinen Asylgründen befragt worden sei und
nie eine Antwort auf sein Gesuch erhalten habe,
dass ihm in Italien lediglich eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erteilt
worden sei,
dass er weder nach Griechenland noch nach Italien zurückkehren wolle,
da die Lebensbedingungen in beiden Ländern schlecht seien und er dort
Probleme gehabt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Juli 2012 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein-
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trat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass er am 28. Juni 2005 in
Griechenland sowie am 10. Januar 2011 in Italien jeweils ein Asylgesuch
gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gegeben habe, er
habe von den italienischen Behörden eine temporäre Aufenthaltsbewilli-
gung erhalten,
dass gestützt auf diesen Sachverhalt ein Dublin-Verfahren eingeleitet
worden sei, die italienischen Behörden jedoch innerhalb der Frist keine
Stellung zum Übernahmeersuchen genommen hätten,
dass somit Italien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkom-
men für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig sei, und die Überstellung nach Italien grundsätzlich bis spätestens am
5. Januar 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch demnach nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, die Lebensbe-
dingungen in Italien seien unzureichend, nicht gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs spreche, zumal Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie; ABl.
L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) umgesetzt habe und der Beschwerde-
führer daher bei den zuständigen italienischen Behörden seine Bedürf-
nisse anmelden könne,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
(eventuell) sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei die vollumfängliche un-
entgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewäh-
ren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei (eventuell) die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens
im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt
für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge vor der Einreise in die
Schweiz in Italien aufgehalten und dort gemäss seinen Aussagen sowie
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dem durchgeführten Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der EURODAC-
Datenbank am 10. Januar 2011 ein Asylgesuch gestellt hat,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Italien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zu-
ständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-As-
soziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 20. Juni 2012 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die italienischen Behörden die Antwortfrist ungenutzt verstreichen
liessen, womit das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu
Recht annehmen durfte, Italien stimme der Übernahme des Beschwerde-
führers stillschweigend zu,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Ita-
lien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers der vorgängige Aufenthalt in Italien
sowie die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird,
dass er indessen in der Beschwerde vorbringt, er müsse bei einer Aus-
weisung nach Italien seitens der italienischen Behörden mit einer Rück-
schaffung nach Griechenland rechnen,
dass er nämlich ursprünglich in Griechenland um Asyl nachgesucht und
mehrere Jahre dort gelebt habe, die dortigen Lebensbedingungen jedoch
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sehr schlecht gewesen seien (Arbeitslosigkeit, fehlende Unterkunft, keine
Sozialhilfe), weshalb er nach Italien weitergereist sei,
dass er jedoch auch in Italien mit denselben Problemen zu kämpfen ge-
habt habe,
dass er aus diesen Gründen nicht nach Italien zurückkehren wolle,
dass dazu vorab festzustellen ist, dass Italien Vertragspartei des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) ist,
dass Italien darüber hinaus auch an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist
und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass angesichts der Aktenlage keine Veranlassung besteht, vorliegend
die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die mass-
gebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die ein-
schlägigen Normen der EMRK und der FoK sowie an das Rückschie-
bungsverbot hält (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass insbesondere keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, Italien
werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völker-
rechtlichen Abkommen nach Griechenland ausschaffen,
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur aufgrund der jüngsten Entwicklun-
gen im nordafrikanischen Raum verbunden mit einem erhöhtem Zustrom
von Asylsuchenden zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein kön-
nen, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngs-
ten Zeit akzentuiert haben dürften,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch nach konstanter Praxis in den
– im Vergleich zur Schweiz – erschwerten Aufenthaltsbedingungen kei-
nen Grund für eine grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen
Bestimmungen der Dublin-II-VO erkennt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichts D-444/2011 vom 22. März 2011 E. 6.3, BVGE 2010/45
E. 7.3. – 7.7.),
dass nach Kenntnis des Gerichts Dublin-Rückkehrende betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche priva-
te Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen annehmen,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in Italien offenbar durchaus eine
Wohnmöglichkeit hatte, gab er doch anlässlich der Anhörung zu Protokoll,
er habe in E._______ in einer Wohnung gelebt (vgl. A8 S. 4), weshalb
das Vorbringen, wonach er in Italien unter schlechten Lebensbedingun-
gen gelitten habe, zu bezweifeln ist,
dass es dem Beschwerdeführer gegebenenfalls immerhin möglich und
zumutbar wäre, sich – allenfalls mit Hilfe von Rechtsberatungsstellen ita-
lienischer Hilfsorganisationen oder eines Anwaltes – in Italien (und subsi-
diär vor dem Europäischen Gerichtshof oder dem Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte) gegen eine allfällige Nichteinhaltung der
erwähnten Mindeststandards zu wehren,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m.
Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass die weiteren Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen
ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
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tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als
gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: