B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3957/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien C._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jan Frutig,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017.
D-3957/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte (ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten) am 26. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom
4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er am 28. Juli 2015 für
den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zuge-
wiesen, wo am 29. Juli 2015 die MIDES–Personalienaufnahme und am
12. August 2015 im Beisein der Rechtsvertretung eine Erstbefragung statt-
fand. Dabei wies die Rechtsvertretung auf eine mögliche Traumatisierung
des Beschwerdeführers aufgrund der gewaltsamen Erlebnisse während
der Haft in Libyen hin (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 7).
C.
Mit Eingabe vom 24. September 2015 hielt die Rechtsvertretung fest, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen eines Berichts von Vice News während
der Haft in Libyen von seinen Erlebnissen berichtet habe (….). Aufgrund
der traumatisierenden Erlebnisse in Libyen handle es sich beim Beschwer-
deführer um eine äusserst verletzliche Person.
D.
Am 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im Beisein
seiner Rechtsvertretung, gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
E.
Mit Entscheid vom 10. November 2015 wurde sein Asylgesuch zur Weiter-
behandlung ins erweiterte Verfahren zugewiesen und am 27. April 2017
fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt.
F.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, im November 2014 einer militärischen Vorladung
nicht Folge geleistet zu haben. In der Folge hätten ihn die Behörden drei-
mal zuhause aufgesucht, das erste Mal während seiner Abwesenheit, das
zweite Mal habe er flüchten können, und nach dem dritten Mal Ende De-
zember 2014 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Über den Sudan sei
er nach Libyen gelangt, wo er von Angehörigen des IS (Islamischer Staat)
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entführt worden sei. Nach gelungener Flucht hätten ihn die libyschen Be-
hörden festgenommen. Nach fünf Wochen Haft, bei der er auch Misshand-
lungen erlitten habe, sei er gegen Bezahlung freigelassen worden und in
der Folge mit einem Schlepper auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von
wo er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei.
G.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 (Eröffnung am 14. Juni 2017) wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2015 wegen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und
bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Juli 2017 focht der Be-
schwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Die
angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern vier und fünf (Wegwei-
sungsvollzug) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der
Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG gutgeheissen und antragsge-
mäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von aArt. 110a AsylG beigeordnet. Der Rechtsvertreter
wurde zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert.
J.
Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August
2017 nach. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
D-3957/2017
Seite 4
L.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik
seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2019 Stellung zur Argumentation der
Vorinstanz. Es wurde ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums Clie-
nia Wetzikon vom 26. April 2019 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige
Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG
vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesveraltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern vier und fünf der vorinstanzlichen Verfügung
vom 12. Juni 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechts-
kraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche
(Dispositivziffer drei) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das
SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder
ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG,
SR 142.20]).
4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
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5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne
der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tan-
giert.
5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig, eventualiter als unzumutbar anzusehen.
5.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürch-
tung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4).
5.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgestellt, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt
(vgl. a.a.O., E. 6.2).
5.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Seite 7
6.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
6.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-
2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer
nachweislich in Libyen Opfer von schwerer Gewalt geworden und deswe-
gen vermutungsweise schwer traumatisiert sei. Während der Haft in Libyen
sei er von einem Reporter von Vice News besucht worden und habe über
seine Erlebnisse berichtet (vgl. A22). Aus dem beiliegenden ärztlichen Be-
richt vom 19. Januar 2016 gehe unter anderem hervor, dass der Beschwer-
deführer wegen des erlebten Traumas im Hinblick auf seine psychische
Stabilisierung ein besonderes Unterbringungs- und Betreuungssetting be-
nötige. Aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere der besonderen
Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen der Erlebnisse in Libyen – er-
gebe sich, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Eritrea in individueller Hinsicht nicht zumutbar sei.
In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass der Beschwer-
deführer zwar schon im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht habe, we-
gen der Erlebnisse traumatisiert zu sein. Allerdings habe er anlässlich der
ergänzenden Anhörung vom 27. April 2017 auch unmissverständlich zur
Protokoll gegeben, in der Schweiz nur zweimal zur Therapie gegangen zu
sein, weil sich seine Lage verbessert habe und er «daher lieber selber zu
sich schauen wolle». Bei dieser Sachlage überzeuge die Argumentation in
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der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer wegen des erlebten
Traumas im Hinblick auf seine psychische Stabilisierung ein besonderes
Unterbringungs- und Betreuungssetting benötige, nicht. Dies umso mehr,
als der eingereichte ärztliche Bericht vom 19. Januar 2016 weniger aktuell
sei als die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden
Anhörung vom 27. April 2017. Daher sei der ärztliche Bericht vom 19. Ja-
nuar 2016 nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gelangen.
6.5 Mit Replik vom 5. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen
Bericht des Psychiatriezentrums Clienia Wetzikon vom 26. April 2019 ein,
worin festgehalten wird, dass Symptome einer PTBS (Posttraumatischen
Belastungsstörung) wie Intrusionen, Alpträume und Reizbarkeit sowie ei-
ner depressiven Verstimmung (ohne suizidale Tendenzen) vorhanden
seien. Der Rechtsvertreter machte unter Bezugnahme der Vernehmlas-
sung des SEM geltend, allein aus der Aussage des Beschwerdeführers an-
lässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2017, wonach sich sein
Gesundheitszustand verbessert habe, könne nicht geschlossen werden,
dass er damals tatsächlich auch genesen gewesen sei. Seine psychische
Verfassung habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Gegen-
über der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer seinen psychi-
schen Zustand als sehr schlecht beschrieben, wobei er vermehrt von Sui-
zidgedanken heimgesucht werde. Ein weiterer Termin für eine vertiefte Ab-
klärung sei für den 8. Mai 2019 geplant gewesen, habe aber mangels Dol-
metscher nicht stattfinden können. Aufgrund der aktuellen gesundheitli-
chen Verfassung des Beschwerdeführers sei mit Blick auf den drohenden
Einzug in den militärischen Dienst und der nicht ausreichend vorhandenen
psychiatrischen Versorgung in Eritrea der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers unzumutbar.
6.6 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden An-
hörung vom 27. April 2017 seine psychische Verfassung nach zwei psychi-
atrischen Sitzungen als verbessert bezeichnete und er eine Fortführung
der psychiatrischen Behandlung nicht als notwendig erachtete. In der
Folge fanden denn auch zwei Jahre lang keine psychiatrischen Sitzungen
statt, was die Einschätzung einer offensichtlichen Verbesserung der psy-
chischen Verfassung des Beschwerdeführers stützt. Im ärztlichen Bericht
vom 26. April 2019 wird nun festgehalten, dass Symptome einer PTBS
(Posttraumatischen Belastungsstörung) wie Intrusionen, Alpträume und
Reizbarkeit sowie einer depressiven Verstimmung (ohne suizidale Tenden-
zen) vorhanden seien. In der Replik wird geltend gemacht, dass sich der
psychische Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erheblich
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verschlechtert habe und der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsver-
tretung suizidale Gedanken geäussert habe. Diese Behauptung findet
keine Stütze im ärztlichen Bericht vom 26. April 2019, steht vielmehr im
Widerspruch zu der dortigen ausdrücklichen Feststellung, dass der Be-
schwerdeführer zwar von Traurigkeit, aber nicht von Selbstmordgedanken
gesprochen habe. Es entsteht der Eindruck, dass die psychische Verfas-
sung des Beschwerdeführers, welche offenbar zwei Jahre nicht prekär ge-
wesen war, im Hinblick auf den drohenden Wegweisungsvollzug von der
Rechtsvertretung überzeichnet dargestellt wird. Auch der von der Rechts-
vertretung angegebene Grund, wonach eine weitere psychiatrische Begut-
achtung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe, da kein Dolmet-
scher habe organisiert werden können, lässt nicht auf eine akut prekäre
psychische Verfassung des Beschwerdeführers schliessen. Aus dem ärzt-
lichen Bericht vom 26. April 2019 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart instabil sei,
dass für ihn in Eritrea keine Behandlungsmöglichkeiten bestünden, zumal
die psychisch belastenden Erlebnisse (welche im ärztlichen Bericht vom
26. April 2019 teils abweichend von den aktenkundigen Angaben des Be-
schwerdeführers unzutreffend wiedergegeben werden) nicht im Heimat-
staat des Beschwerdeführers begründet, sondern Folge der prekären Situ-
ation für Asylsuchende in Libyen sind. Bei dieser Sachlage erscheint der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea unter dem Ge-
sichtspunkt seiner gesundheitlichen Situation als zumutbar. Schliesslich ist
festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann
mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Mutter, Ge-
schwister) handelt, der über die Möglichkeit verfügt, seine vormalige Tätig-
keit als Strassenverkäufer und Aushilfe der Mutter wiederaufzunehmen
und damit seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.7 Betreffend die Frage der Möglichkeit des Vollzugs ist darauf hinzuwei-
sen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht
möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwer-
deführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-3957/2017
Seite 10
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 21. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2017 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und der Rechtsvertreter eingesetzt.
Die Kostennote vom 31. Juli 2017 von Fr. 800.– ist als angemessen zu
erachten und wird um den geringen Vertretungsaufwand, welcher im wei-
teren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzugekommen ist (Einreichung
Replikschrift) auf insgesamt Fr. 950.– erhöht. Somit ist dem Rechtsvertre-
ter ein Honorar von Fr. 950.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 950.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: