B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3959/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch MLaw Andrea Suter, Advokatin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
D-3959/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1-4 suchten am 11. Dezember 2012 in der
Schweiz erstmals um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2013 lehnte
das damalige Bundesamt für Migration (BFM, seit 1.1.2015 SEM) die Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-4726/2013 vom 18. Februar 2014 ab.
B.
Am 1. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden 1-4 ein zweites Asyl-
gesuch ein, auf welches das BFM wegen Nichtleistung eines geforderten
Gebührenvorschusses mit Entscheid vom 15. Mai 2014 nicht eintrat. Mit
Urteil D-2808/2014 vom 6. Juni 2014 wies das Gericht die dagegen erho-
bene Beschwerde ab.
C.
Die Beschwerdeführenden 1-4 reisten am (…) kontrolliert in ihr Heimatland
aus.
D.
Der Beschwerdeführer 1 reiste am 26. September 2014 erneut in die
Schweiz ein und suchte mit schriftlicher Eingabe vom 3. Oktober 2014 um
Asyl nach. Am 21. Mai 2015 wurde er vom SEM angehört.
Dabei brachte er vor, er sei bei der Rückreise nach Aserbaidschan (…)
F._______ von der Polizei festgenommen und verhört worden. Dabei habe
man ihm (…) und ihn als (…) beschimpft. Man habe ihm zudem mitgeteilt,
dass er in Zukunft unter Beobachtung stehe. Am (…) habe er sich mit
Freunden der Oppositionspartei (…) getroffen und dabei eine Protestaktion
für den nächsten Tag besprochen. Auf dem Nachhauseweg sei er von zwei
unbekannten Personen festgehalten und zusammengeschlagen worden.
Die Täter hätten sich schliesslich mit den Worten, er habe sie wohl nicht
verstanden, entfernt. Am nächsten Tag habe er an der erwähnten Protest-
aktion der (…) Partei teilgenommen. Dabei sei er auf einen Polizeiposten
abgeführt worden. Man habe ihn wegen Aufwiegelung beziehungsweise
Provozierung der Gesellschaft und unerlaubter Kritik gegenüber der Re-
gierung zu (…) Tagen Haft verurteilt. In der Haft sei er geschlagen worden.
Am (…) habe man ihn wieder freigelassen, worauf er sich in ärztliche Be-
handlung begeben habe. Am (…) habe er an einer Versammlung der (…)
D-3959/2016
Seite 3
Partei teilgenommen, die im Hinblick auf die parteiinternen Wahlen von ei-
nem (namentlich genannten) jüngeren Kandidaten organisiert worden sei.
Auf dem Nachhauseweg sei er erneut von unbekannten Personen ange-
griffen und in ein Fahrzeug gezerrt worden. Er sei an einen unbekannten
Ort in einen dunklen Raum gebracht und geschlagen, erniedrigt und ge-
quält worden. Man habe ihm auch gedroht, dasselbe seiner Ehefrau und
den Kindern anzutun, falls er weiterhin gegen die Regierung aktiv sein
sollte. Danach habe er um sein Leben und das seiner Familie gefürchtet.
Deshalb habe er Aserbaidschan am (…) illegal verlassen. Nach der Aus-
reise sei seine Familie zweimal nach ihm gefragt worden.
Der Beschwerdeführer 1 reichte Fotos einer Demonstrationsteilnahme, ei-
nen Gerichtsbeschluss vom (…), einen Arztbericht vom (…), einen Bericht
der (…), zwei Schreiben der (…) Partei und mehrere Fotoaufnahmen zu
den vorinstanzlichen Akten.
E.
E.a Am 22. Mai 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in
Baku (nachfolgend Botschaft) um Abklärungen. Dem entsprechenden Bot-
schaftsbericht datiert vom 28. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass es in Aser-
baidschan möglich sei, dass eine Person gleichentags festgenommen und
verurteilt werde. Das Gerichtsurteil sehe auf den ersten Blick echt aus, es
falle allerdings auf, dass dieses an einem Sonntag gefällt worden sei,
obschon die Gerichte am Sonntag in der Regel geschlossen seien und ge-
mäss der Webseite des (…) am besagten Datum kein Richter gearbeitet
habe. Auf der Webseite sei ausserdem das eingereichte Urteil weder nach
Fall-Nummer noch nach Datum zu finden. Schliesslich hätten Recherchen
nach dem Beschwerdeführer 1 in verschiedenen Medien keine Resultate
ergeben. Der Beschwerdeführer 1 sei weder der Botschaft noch in der
Presse oder im Internet bekannt.
E.b Am 5. August 2015 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 den
von ihr als wesentlich bezeichneten Inhalt des Botschaftsberichts bekannt
und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör.
E.c In seiner Stellungnahme vom 17. August 2015 brachte der Beschwer-
deführer 1 unter Hinweis auf mehrere Berichte unabhängiger Organisatio-
nen vor, es sei in Aserbaidschan durchaus üblich, dass eine Person glei-
chentags festgenommen und verurteilt werde. Beim eingereichten Ge-
richtsurteil handle es sich um ein echtes Dokument. Wenn man die Fälle
auf der genannten Webseite genau betrachte, falle auf, dass kein einziger
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Seite 4
politisch motivierter Fall aufgeführt werde; solche würden nie aufgeführt.
Ferner habe er nach seinem ersten Asylgesuch alle Medien gebeten, die
über ihn vorhandenen Berichte zu löschen, damit er im Heimatstaat keine
Probleme erleiden werde. Es seien aber dennoch diverse Berichte auffind-
bar.
F.
Der Beschwerdeführer 1 reichte mit Eingaben vom 25. September 2015
und 9. Februar 2016 weitere Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten
und teilte mit, er habe sich in der Schweiz aktiv an einer Kundgebung be-
treffend Menschrenrechtsverletzungen in der Aserbaidschan beteiligt.
G.
Am 10. Januar 2016 gelangten die Beschwerdeführenden 2-4 in die
Schweiz. Sie suchten mit schriftlicher Eingabe vom 10. März 2016 um Asyl
nach.
Die Beschwerdeführerin 2 machte dabei geltend, einige Zeit nach der Aus-
reise des Beschwerdeführers 1 sei die örtliche Polizei zu ihr gekommen
und habe sich nach dem Beschwerdeführer 1 erkundigt. Aufgrund dessen
exilpolitischen Aktivitäten sei sie in Aserbaidschan mehrmals von der örtli-
che Polizei aufgesucht und auf übelste Weise geschlagen worden, so dass
sie zweimal ins Spital habe gehen müssen. Aus Angst vor weiteren Bedro-
hungen hätten sie und die Kinder das Land verlassen müssen. Dazu
reichte sie zwei fremdsprachige Spitalberichte ein.
H.
Das SEM forderte die Beschwerdeführerin 2 mit Schreiben vom 21. April
2016 auf, detaillierte Angaben zu den angeblichen exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers 2 nachzuliefern und diesbezügliche Fragen zu
beantworten sowie die eingereichten fremdsprachigen Spitalberichte in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen.
I.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asyl-
gesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug derselben an.
J.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom
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Seite 5
24. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, even-
tualiter sei auf eine Wegweisung zu verzichten und sie seien vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und im Falle des Obsiegens um Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung.
Sie legten der Beschwerde eine Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters
vom 4. Mail 2016 und eine Email-Korrespondenz mit diesem vom 22. Juni
2016 (je in Kopie) bei.
K.
Sie reichten mit Eingabe vom 4. Juli 2016 eine Beschwerdeergänzung so-
wie Übersetzungen der Arztzeugnisse der Beschwerdeführerin 2 vom
22. August 2015 und 2. Dezember 2015 zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2016 wies der damals zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ab und forderte einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– ein. Mit Zwi-
schenverfügung vom 12. August 2016 hiess er das Gesuch der Beschwer-
deführenden vom 26. Juli 2016 um (teilweise) Aufhebung der Zwischenver-
fügung vom 11. Juli 2016 wiedererwägungsweise gut, gewährte die unent-
geltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
M.
Die Vernehmlassung des SEM ging am 30. August 2016 beim Gericht ein.
N.
Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist am 29. Sep-
tember 2016.
O.
Mit Eingabe vom 28. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Vorladung vom (…) und einen Beschluss vom (…), je ausgestellt von der
(…) mit jeweiliger Übersetzung sowie eine aktuelle Honorarnote zu den
Akten. Sie machten geltend, es sei damit belegt, dass gegen den Be-
schwerdeführer 1 in seinem Heimatland ein Strafverfahren eröffnet worden
sei und er per Haftbefehl gesucht werde.
D-3959/2016
Seite 6
P.
Am (…) kam der Beschwerdeführer 5 zur Welt.
Q.
Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz ging – infolge einer weiteren
Botschaftsabklärung – innert erstreckter Frist am 10. Januar 2018 beim
Gericht ein. Sie wurde den Beschwerdeführenden mit der Einladung zur
Stellungnahme am 11. Januar 2018 zugestellt.
R.
Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 26. Januar 2018
um Einsicht in die vollständigen Akten, insbesondere in die Botschaftsan-
frage des SEM vom 11. Dezember 2017 sowie die Antwort vom
22. Dezember 2017, und gleichzeitig um eine Fristerstreckung zur Einrei-
chung einer Stellungnahme. Sie reichten einen fremdsprachigen Bericht
aus den aserbaidschanischen Medien ([…]) vom (…) ein.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2018 überwies das Gericht die Ver-
fahrensakten dem SEM zur Behandlung des Gesuchs um Akteneinsicht
und erstreckte den Beschwerdeführenden die Frist zur Stellungnahme.
T.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden
erneut um vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie die
Beschwerdeakten und beantragten gleichzeitig die Gewährung eines
Wechsels des Rechtsbeistandes. Sie legten unter anderem den Onlinear-
tikel der (…) vom (…) samt einer Übersetzung, einen Artikel aus der Wo-
chenzeitung (…) vom (…) samt einer Übersetzung sowie eine aktuelle Ho-
norarnote bei.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, es sei bisher nicht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht
worden, die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Eingabe vom
16. Februar 2018 würden indessen als entsprechendes Gesuch entgegen-
genommen. Dieses wies sie gleichzeitig ab und forderte die Beschwerde-
führenden zum Nachweis einer aktuellen prozessualen Bedürftigkeit auf.
Ferner wies sie das SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs an
und setzte den Beschwerdeführenden eine Frist zur anschliessenden Stel-
lungnahme an.
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Seite 7
V.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden ging am 19. März 2018 un-
ter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. März 2018 sowie mehrerer
Beweismittel (vgl. Beilagenverzeichnis zur Eingabe vom 16. März 2018)
beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungs-
pflicht.
3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung soll es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (vlg. BGE 129 I 232 E. 3.2). Da-
bei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(vlg. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1 S. 546 f., 2008/47 E. 3.2
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Seite 8
S. 674 f.). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Per-
son, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden
Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um
solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige
Begründung verlangt (vgl. BVGE 2013/34 E. 4 S. 546 f.; 2008/47 E. 3.2
S. 674 f.).
3.3 Das SEM hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen
Vorbringen der Beschwerdeführenden in erforderlichem Umfang und ge-
nügender Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen sie die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die Be-
hörden sowie durch Regierungsangehörige in Zivil als entweder nicht
glaubhaft oder nicht asylrelevant erachtet hat. Insgesamt ist die vorinstanz-
liche Verfügung so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführenden über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnten; es war ihnen denn
auch ohne weiteres möglich, die Verfügung des SEM in materieller Hinsicht
sachgerecht anzufechten. Im Umstand, dass die Vorinstanz nicht sämtliche
Elemente der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers 1, welche
angeblich „gewisse Realkennzeichen“ enthalten, ausdrücklich würdigte, ist
keine Begründungspflichtverletzung zu erblicken. Dieselbe Schlussfolge-
rung gilt in Bezug auf den Arztbericht vom (…) und die Anwaltsbestätigung
vom (…), welche die Vorinstanz im Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfü-
gung, Ziff. I, 4. und 6.) aufgenommen und entsprechend ihrer Rechtserheb-
lichkeit gewürdigt hat. An diesen Feststellungen ändert auch die Tatsache
nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt
wird, inhaltlich zu einem anderen Schluss als das SEM kommt.
3.4 Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das SEM habe bei der Ent-
scheidfindung die schriftliche Antwort ihres damaligen Rechtsvertreters
vom 4. Mai 2016 auf den Fragekatalog des SEM vom 21. April 2016
(vgl. Bst. H.) nicht berücksichtigt, weil diese vom SEM entweder nicht rich-
tig erfasst worden oder wegen eines Versagens der Post nicht beim SEM
eingetroffen sei, ist vorab festzustellen, dass sich eine entsprechende Ein-
gabe nicht bei den vorinstanzlichen Akten befindet. Dabei ist der Vorinstanz
keine mangelhafte Aktenführung vorzuwerfen, zumal mangels Einschrei-
ben der angeblichen Postsendung durch den damaligen Rechtsvertreter
der Grund für das Fehlen der fraglichen Eingabe in den vorinstanzlichen
Akten offen bleibt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist folg-
lich zu verneinen.
D-3959/2016
Seite 9
3.5 Es besteht demnach kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG standhalten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers 1 zur Festnahme (…) seien auf-
grund der Art und Intensität offenkundig nicht asylrelevant. Der Beschwer-
deführer 1 sei nur kurzzeitig festgehalten worden und habe danach nach
Hause fahren können. Betreffend die dargelegte Verhaftung bei einer Pro-
testaktion der (…) Partei am (…) und der anschliessenden (…)-tägigen
Haft ergäben sich einige Zweifel. Eine Verurteilung an einem Sonntag er-
scheine unüblich. Des Weiteren erstaune es, dass das Urteil gemäss Ab-
klärungen der Botschaft auf der Webseite des Gerichts nicht habe aufge-
funden werden können. Die Erklärung, dass keinerlei politische Urteile auf
der Webseite aufgeführt würden, vermöge nicht gänzlich zu überzeugen,
D-3959/2016
Seite 10
zumal der Beschwerdeführer 1 gemäss dem Urteil nicht aus einem politi-
schen Motiv sondern wegen Ruhestörung beziehungsweise Aufruhr einer
Menschenmenge verurteilt worden sei. Schliesslich behaupte der Be-
schwerdeführer 1, dass ein Vertreter der Organisation (…) und ein Arzt ihn
während der Haft besucht hätten. Gemäss den eingereichten Beweismit-
teln sei die erwähnte Organisation jedoch gar nicht zu ihm zugelassen wor-
den, weshalb der Vertreter die angeblichen Folterungen aufgrund der Aus-
sagen des Beschwerdeführers 1 und der Angaben des Richters attestiert
habe. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten erweise sich dieses Vorbringen
ohnehin als nicht asylrelevant, nachdem er nach Verbüssung der
(…)-tägigen Haft wieder freigelassen worden sei. Soweit er darlege, er sei
am Abend des (…) von zwei Unbekannten zusammengeschlagen und am
(…) nach der Teilnahme an der Generalversammlung der Partei entführt
worden, mehrere Stunden festgehalten, geschlagen und gefoltert worden,
sei festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht belegen könne und nicht
ersichtlich sei, wer diese Personen gewesen seien. Der Umstand, dass er
beide Male nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, spreche
gegen ein Interesse der Behörden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die
Behörden lediglich aufgrund seines Treffens mit Parteifreunden oder der
Teilnahme an einer Generalversammlung zu solchen Massnahmen greifen
sollten, zumal die (…) Partei keine illegale Partei und er gemäss eigenen
Aussagen lediglich ein einfaches Mitglied gewesen sei. Zwar würden seine
Ausführungen, insbesondere bezüglich des Vorfalls vom (…), gewisse Re-
alkennzeichen enthalten. Es könne jedoch nicht geglaubt werden, dass
sich dieser Vorfall in den von ihm geschilderten Umständen ereignet habe.
Die zeitliche Abfolge erscheine ebenfalls eher unwahrscheinlich.
Aufgrund des fehlenden Verfolgungsinteresses der aserbaidschanischen
Behörden am Beschwerdeführer 1 sei den Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin 2 von Vornherein die Grundlage entzogen. Zudem falle auf, dass die
Beschwerdeführerin 2 die Verfolgungsmassnahmen hauptsächlich auf die
exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes zurückgeführt habe. Der Be-
schwerdeführer 1 sei jedoch gemäss seinen Aussagen bei der Anhörung
bis zum damaligen Zeitpunkt in der Schweiz nicht politisch aktiv gewesen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 habe er zwar über exilpolitische Tätig-
keiten in der Schweiz informiert, wobei zu diesem Zeitpunkt die Beschwer-
deführerin 2 und die Kinder bereits in der Schweiz gewesen seien.
5.2 In der Beschwerde wird dem in materieller Hinsicht entgegengehalten,
die Vorinstanz übersehe, dass die Häufung und penetrante Wiederholung
von Eingriffen in die Freiheit und in das Leben eines Menschen schliesslich
D-3959/2016
Seite 11
ebenso zum unüberwindbaren Hindernis für ein ungefährdetes Dasein füh-
ren könne wie ein einmaliger schwerer Eingriff. Die ab dem (…) erlittene
(…)-tägige Haft – wenige Tage nach dem Vorfall (…) vom (…) – stelle
schon an sich keine geringfügige Einschränkung dar, jedenfalls nicht in Zu-
sammenhang mit all den erlittenen Misshandlungen. Die (…) ausgespro-
chene Drohung sei von Unbekannten schnell in die Tat umgesetzt worden,
was ausreichende Asylrelevanz beinhalte. Die Vorinstanz scheine nicht
auszuschliessen, dass es in Aserbaidschan ausnahmsweise möglich sei,
dass ein Gericht an einem Sonntag ein Urteil fälle. Abgesehen vom Wo-
chentag der Urteilsfällung ziehe die Vorinstanz die Echtheit des Hafturteils
vom (…) nicht wirklich in Zweifel. Zudem liege eine Anwaltsbestätigung
vom (…) vor, wonach in Aserbaidschan Gerichte in Haftsachen auch an
einem Sonntag Entscheide fällen könnten. Dazu äussere sich das SEM
nicht. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum das SEM ausgerechnet den
Verursachern eines Menschenaufruhrs das politische Motiv abspreche.
Sodann wäre es naiv zu glauben, die Organisation (…) werde bei Folterun-
gen von den Tätern quasi als Zeugin hinzugezogen. Die Organisation ver-
möge grundsätzlich nichts anderes, als Erlebnisberichte von Opfern zu
sammeln. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Orga-
nisation sowie deren akzeptierte Glaubwürdigkeit sei nicht in Frage gestellt
worden. Insgesamt seien die Realkennzeichen in seinen protokollierten
Angaben auffallend zahlreich. Schliesslich habe die Vorinstanz die zeitliche
Abfolge der Flucht vorsichtig als „eher“ unwahrscheinlich bezeichnet. Da-
mit gebe sie zu erkennen, dass seine Schilderungen ohne weiteres real-
zeitlich möglich seien. Aufgrund der ausweglosen Zwangslage sei er mit
Hilfe seiner Familie – beide Brüder seien in F._______ selbständige (…),
was eine gewisse finanzielle Basis sowie zahlreiche Kontakte bedeute – in
der Lage gewesen, die Fluchtvorbereitung und -ausführung in sehr kurzer
Zeit zu bewerkstelligen. Es unterliege auch aus der Sicht der Vorinstanz
keinem Zweifel, dass es in Aserbaidschan eine gegen die aktuelle Regie-
rung aktive politische Opposition gebe, zu der unter anderem die (…) Partei
zähle. Es gehöre zur politischen Wirklichkeit in Aserbaidschan, dass mit
dieser Opposition nicht zimperlich umgegangen werde. Dazu bedürfe es
keines Verbotes der (…) Partei.
5.3 In der Vernehmlassung vom 29. August 2016 verwies die Vorinstanz in
materieller Hinsicht auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich fest-
hielt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
5.4 In der Replik beschränkten sich die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen auf Ausführungen formeller Natur (vgl. E. 3).
D-3959/2016
Seite 12
5.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 9. Januar 2018 führte das
SEM aus, die Botschaft habe auf seine Anfrage vom 11. Dezember 2017
mit Mailantwort vom 22. Dezember 2017 mitgeteilt, dass es in den aser-
baidschanischen Medien keinerlei Suchergebnisse zum Beschwerdefüh-
rer 1 gebe, obwohl politische Fälle normalerweise in den Medien porträtiert
würden. Hinsichtlich der am 28. März 2017 eingereichten Dokumente sei
festzuhalten, dass die Unterzeichnenden tatsächlich Mitarbeiter der
Staatsanwaltschaft seien und schon früher bei der Behandlung von „politi-
schen“ Fällen involviert gewesen seien. Hingegen könne ohne Kontaktie-
rung der Staatsanwaltschaft keine Aussage über die Authentizität der Do-
kumente gemacht werden. Die erneute Bemerkung der Botschaft, dass der
Beschwerdeführer 1 in den Medien unerwähnt geblieben sei, bestätige je-
doch die Einschätzung in der angefochtenen Verfügung, dass seine Vor-
bringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an
die Glaubhaftigkeit standhalten würden.
5.6 In der Stellungnahme vom 26. Januar 2018 machte der Beschwerde-
führer 1 mit Hinweis auf den beigelegten Medienbericht vom (…) geltend,
er werde dort mit Name erwähnt, mit Foto gezeigt und des (…) bezichtigt.
5.7 In der Stellungnahme vom 16. Februar 2018 wird vom Beschwerdefüh-
rer 1 geltend gemacht, es seien weder der Vernehmlassung des SEM noch
der Botschaftsabklärung Hinweise zu entnehmen, dass die eingereichten
Originaldokumente nicht authentisch wären. Die Ausführungen des SEM,
wonach er in den aserbaidschanischen Medien unerwähnt geblieben sei,
seien nicht zutreffend. Er werde sowohl in Online- als auch in Printmedien
Aserbaidschans im Zusammenhang mit seiner politischen Gesinnung er-
wähnt, was er mit eingereichten aktuellen Berichten belege.
5.8 Mit ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2018 hielt der Be-
schwerdeführer 1 mit Hinweis auf die beigelegten Onlineartikel fest, diese
würden seine fortlaufenden politischen Aktivitäten und seine kritischen
Äusserungen gegenüber dem Regime in Aserbaidschan belegen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten erachtet das Gericht ein parteipolitisches und
offen regierungskritisches Engagement des Beschwerdeführers 1 als er-
stellt. Bereits im ersten Asylverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 im
Rahmen von Veranstaltungen und Demonstrationen aufgenommene Fotos
zu den Akten, auf denen er teilweise abgebildet ist und welche seine Teil-
nahme belegen (vgl. Urteil des BVGer D-4726/2013 vom 18. Februar 2014
D-3959/2016
Seite 13
E. 5.3.2). Er vermochte sodann glaubhaft darzulegen, dass er bereits bei
der (…) festgehalten worden war, was vom SEM auch nicht in Frage ge-
stellt wird. Dabei wurde ihm das (…) abgenommen, er wurde als Verräter
beschimpft und ihm wurde gedroht, er werde künftig im Auge behalten (vgl.
SEM act. C13 F19). Auch wenn dem SEM darin zuzustimmen ist, das diese
kurzzeitige Festhaltung (…) für sich allein betrachtet mangels Intensität die
Anforderungen an die Asylrelevanz nicht erfüllt, so ist im Sinne einer Ge-
samtbetrachtung mit den Folgevorbringen davon auszugehen, dass die
(…) angedrohte Überwachung durch die Behörden umgehend in die Tat
umgesetzt wurde. So wurde der Beschwerdeführer 1, welcher in der Folge
dennoch an gewissen Versammlungen der Partei teilnahm, offenbar an-
drohungsgemäss beschattet, wie die geschildeten Übergriffe auf dem
Heimweg zeigen. Bei diesem Vorgehen der Behörden dürfte es sich im
Übrigen nicht um einen Einzelfall handeln (vgl. dazu Urteil des BVGer E-
1820/2009 vom 3. September 2012 E. 5.). Die von der Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit der Verurteilung des Beschwerdeführers 1 vom (…) und
dem Vorfall vom (…) monierten Ungereimtheiten, welche auch auf Be-
schwerdeebene nicht restlos überzeugend aufgelöst werden können, er-
weisen sich als unmassgeblich. Dies gilt umso mehr, als der Botschaftsab-
klärung vom 28. Juli 2015 keine entscheidenden Hinweise zu entnehmen
sind, dass der Gerichtsbeschluss vom (…) nicht authentisch wäre (dieselbe
Schlussfolgerung gilt gestützt auf die Botschaftsauskunft vom 22. Dezem-
ber 2017 für die auf Beschwerdeebene eingereichten und mutmasslich mit
den exilpolitischen Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Dokumente:
Vorladung vom […] und Beschluss vom […], beide ausgestellt von der […]).
Hinzu tritt, dass – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend
eingeräumt worden ist – die Vorbringen bezüglich des Vorfalls vom (…)
durchaus gewisse Realkennzeichen enthalten.
Damit überwiegen bei einer Gesamtwürdigung aller Aspekte die Faktoren,
welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, die noch beste-
henden Zweifel. Es ist demnach grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit des
dargelegten Sachverhalts auszugehen.
6.2 Betrachtet man diesen Sachverhalt nun im Lichte von Art. 3 AsylG, so
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem teils öf-
fentlichen und offen regierungskritischen Auftreten – welches sich nament-
lich in der Teilnahme an einer Demonstration am (…) offenbarte, bei wel-
cher er abgeführt und zu einer (…)-tägigen Haftstrafe verurteilt wurde – mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit das Verfolgungsinteresse des aserbaid-
schanischen Staates geweckt hat und dass die massiven und wiederholten
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Drohungen und Übergriffe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen, welche die Furcht vor weiteren asylrechtlich relevanten Nach-
teilen als objektiv begründet erscheinen lassen.
6.3 Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, wonach
sie nach der Ausreise des Beschwerdeführers 1 von der örtlichen Polizei
aufgesucht, mit der politischen Haltung ihres Ehemannes konfrontiert, be-
droht und geschlagen worden sei, nicht glaubhaft ausgefallen. Ihre Anga-
ben (vgl. SEM act. D1) sind in zeitlicher Hinsicht („einige Zeit“ nach der
Ausreise) und betreffend die Anzahl („mehrmals“) unsubstanziiert ausge-
fallen. Auch die Begründung, der Beschwerdeführer 1 habe sich „an prak-
tisch allen möglichen Demonstrationen in der Schweiz gegen das heimat-
liche Regime“ beteiligt, überzeugt nicht, brachte der Beschwerdeführer 1
bei der Anhörung am 21. Mai 2015 doch vor, seine Familie habe seit seiner
Ausreise keine Schwierigkeiten gehabt, er sei jedoch aus Sorge um diese
„im Moment“ politisch nicht aktiv (vgl. SEM act. C13 F61). Aus den ärztli-
chen Zeugnissen vom 22. August 2015 und 2. Dezember 2015 vermag die
Beschwerdeführerin 2 ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, diese
vermögen über die Ursache der Verletzungen, namentlich über den angeb-
lichen Aggressor, keine Aussage zu machen. Auf Beschwerdeebene fehlen
sodann Ausführungen zu einer Reflexverfolgung gänzlich. Unter diesen
Umständen sind den vorliegenden Akten keine glaubhaften Hinweise auf
eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden 2-5 vor einer Reflexver-
folgung zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden 2-5 erfüllen demnach
die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
7.1 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Be-
schwerdeführer 1 die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die angefoch-
tene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen
ist, dem Beschwerdeführer 1 in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Ehefrau
und die gemeinsamen minderjährigen Kinder sind ohne Weiteres gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen
und ihnen ist Asyl zu gewähren.
7.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen, insbesondere auch auf die geltend gemachten subjektiven Nach-
fluchtgründe, näher einzugehen.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen, notwendigen Kosten zuzuspre-
chen. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden hat am 29. Septem-
ber 2016, am 28. März 2017 sowie am 16. Februar 2018 Kostennoten zu
den Akten gereicht. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt
21.20 Stunden – namentlich für die Ausarbeitung der neunseitigen Be-
schwerdeschrift vom 24. Juni 2016, der zweiseitigen Replik vom 29. Sep-
tember 2016 und der weiteren Eingaben vom 28. März 2017 (zweiseitig),
22. November 2017 (fünfzeilig), 26. Januar 2018 (eineinhalbseitig) und
vom 16. Februar 2018 (dreieinhalbseitig) – erscheint im Vergleich mit ähn-
lich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf 10 Stunden zu reduzieren.
Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 280.– ist reglementskonform
(vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist somit unter Be-
rücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Par-
teientschädigung von Fr. 3‘230.– (= Fr. 2‘800.– zuzüglich Barauslagen
Fr. 191.90 zuzüglich Mehrwertsteueranteil unter Berücksichtigung des seit
1.1.2018 geänderten Steuersatzes) zu Lasten des SEM zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 24. Mai 2016 wird aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 3‘230.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu