Abtei lung IV
D-3960/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, geboren [...], Syrien,
wohnhaft [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3960/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie und stammt aus C._______ (Bezirk D._______, Provinz Aleppo).
Am 28. März 2007 reiste er mit dem Flugzeug von Syrien in die
Schweiz und stellte am 30. März 2007 beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 4. April
2007 zunächst summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am
25. April 2007 führte das Bundesamt für Migration (BFM) eine einge-
hende Anhörung des Beschwerdeführers durch.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befra-
gungen im Wesentlichen geltend, er sei Photograph und Kameramann
und habe unter anderem für verschiedene im Ausland ansässige
kurdische Fernsehsender gearbeitet. Dabei habe er regelmässig im
Rahmen des Newroz-Fests und weiterer kurdischer Veranstaltungen
gefilmt. Aufgrund seiner Arbeit habe er ständige Probleme mit den sy-
rischen Sicherheitskräften gehabt. Anlässlich des Newroz-Fests des
Jahres 1996 sei er erstmals festgenommen und während einer Woche
durch den Staatssicherheitsdienst festgehalten worden. Ebenfalls im
Jahr 1996 habe man ihn ausserdem für eine Woche inhaftiert, nach-
dem er anlässlich der Bestattung des kurdischen Dichters Hamed Ba-
derkhan Filmaufnahmen gemacht habe. Aufgrund eines Kurzfilms über
die Liebesgeschichte eines islamischen Mannes und einer zeiditischen
Frau, den er mit Universitätsstudenten produziert habe, sei ein Freund
verhaftet worden und befinde sich noch immer im Gefängnis. In den
Jahren 1996, 1997 und 1998 sei er ausserdem dreimal für drei bis vier
Tage inhaftiert worden, weil er Landschaftsaufnahmen gemacht habe.
Im Jahr 2006 sei er einmal, als er die Natur habe filmen wollen, ange-
halten, indessen vor Ort wieder freigelassen worden. Ferner seien im
Lauf der Jahre verschiedentlich Beamte des Staatssicherheitsdiensts
bei seinem Haus vorbeigekommen, während er nicht anwesend gewe-
sen sei. Unmittelbar nach den jährlichen Newroz-Festen oder wenn
seine Filme im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, habe er sich je-
weils während ein bis zwei Monaten versteckt gehalten, um Schwierig-
keiten mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Den eigentlichen
Auslöser für seine Flucht aus Syrien habe gebildet, dass er im Zusam-
menhang mit dem Newroz-Fest des Jahres 2007 erneut gesucht wor-
den sei. Aus Anlass des Fests sei er wiederum dafür zuständig gewe-
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sen, an verschiedenen Veranstaltungen zu photographieren und zu fil-
men. Am folgenden Tag, dem 22. März 2007, habe er sich bei einem
Freund aufgehalten, als ihn seine Frau angerufen und ihm mitgeteilt
habe, dass er zuhause durch Angehörige der Sicherheitsbehörden ge-
sucht worden sei. Nachdem er bereits seit zehn Jahren immer wieder
belästigt worden sei, habe er sich nun entschlossen, das Land unver-
züglich zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an. Indessen wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das
Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen Ver-
folgungsmassnahmen seien durch zahlreiche Ungereimtheiten und Wi-
dersprüche gekennzeichnet.
D.
Am 14. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM dem
Kanton X._______ zugewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihm durch das
Bundesamt mit Schreiben vom 4. Juni 2007 gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM vom 11. Mai 2007 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des
Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe reichte
der Beschwerdeführer als Beweismittel vier digitale Datenträger (DVD
und CD-ROM) ein. Auf die Begründung der Beschwerde wie auch den
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Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung des Nicht-
eintretens auf, bis zum 28. Juni 2007 seine prozessuale Bedürftigkeit
zu belegen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten.
H.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 übermittelte die Caritas X._______
zugunsten des Beschwerdeführers eine Fürsorgebestätigung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG hingegen mangels Notwendigkeit abgewiesen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 reichte der Beschwerdeführer als
Beweismittel einen weiteren digitalen Datenträger sowie die Kopie ei-
ner vom 22. März 2004 datierenden Mitteilung des Zentrums für Kurdi-
sche Studien in Bonn ein. Auf den Inhalt der Eingabe und der einge-
reichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
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oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs auf die Be-
urteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgrün-
den seien nicht glaubhaft.
4.1.1 Dieser Einschätzung ist zumindest teilweise zu folgen. Dies gilt
insbesondere für die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers
aus Syrien. Anlässlich der durchgeführten Anhörungen brachte der
Beschwerdeführer zunächst vor, nachdem er im Zusammenhang mit
dem Newroz-Fest des Jahres 2007 erneut durch die syrischen Sicher-
heitskräfte gesucht worden sei, habe er sich noch am gleichen Tag, an
dem er davon erfahren habe, nämlich dem 22. März 2007, zur Flucht
entschlossen und habe deshalb in der Nacht zum 23. März 2007 ille-
gal die Grenze zur Türkei überschritten. Aus der Türkei sei er mit dem
Schiff in ein unbekanntes europäisches Land weitergereist, von wo er
schliesslich in die Schweiz gelangt sei. Hingegen gelangte das BFM
zur Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits am 8. März 2007
bei der schweizerischen Botschaft in Damaskus einen Antrag auf Aus-
stellung eines Visums gestellt hatte und dass ein solches am 15. März
2007 auch tatsächlich ausgestellt wurde. Auf entsprechende Vorhal-
tung hin räumte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch
das BFM vom 25. April 2007 ein, dass er legal ausgereist und mit dem
Flugzeug auf direktem Weg in die Schweiz gelangt sei. Seine Aussage,
dass die behaupteten Schwierigkeiten anlässlich des Newroz-Fests
des Jahres 2007 Anlass zu seiner Flucht aus Syrien bildeten, trifft so-
mit – nachdem er seine Ausreise in die Schweiz bereits zuvor in die
Wege geleitet hatte – offensichtlich nicht zu. Ebenso wenig kann ihm
angesichts des Gesagten geglaubt werden, dass er im Zusammen-
hang mit dem Newroz-Fest vom 21. März 2007 Probleme mit den syri-
schen Sicherheitskräften hatte. Zu erwähnen ist weiter, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. April 2007 vor-
brachte, er sei in den Jahren 1996, 1997 und 1998 dreimal für drei bis
vier Tage inhaftiert worden, weil er Landschaftsaufnahmen gemacht
habe. Indessen hatte er zuvor bei der summarischen Befragung beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum auf entsprechende Frage hin aus-
drücklich zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 1996 im Zusammen-
hang mit den Begräbnisfeierlichkeiten des kurdischen Dichters Hamed
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Baderkhan letztmals festgenommen worden. Auch die Inhaftierungen
in den Jahren 1997 und 1998 erweisen sich somit als unglaubhaft.
4.1.2 Demgegenüber ist entgegen den Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass auch
die sonstigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligun-
gen seitens der syrischen Sicherheitskräfte unglaubhaft sind. Dies gilt
namentlich für die geltend gemachten Verhaftungen im Jahr 1996.
Auch erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zuguns-
ten kurdischer Fernsehstationen tätig gewesen und habe dabei kurdi-
sche Veranstaltungen in Syrien photographiert und gefilmt, angesichts
der diesbezüglichen Aussagen und der eingereichten Beweismittel
nicht von vornherein unglaubhaft. Indessen erübrigt es sich, die Frage
der Glaubhaftigkeit der verschiedenen Vorbringen abschliessend zu
beurteilen, indem sich erweist, dass die geltend gemachten Asylgrün-
de, soweit sie nicht ohnehin als unglaubhaft qualifiziert werden müs-
sen, nicht relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind.
4.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei im Laufe des
Jahres 1996 im Zusammenhang mit dem damaligen Newroz-Fest und
mit den Begräbnisfeierlichkeiten des kurdischen Dichters Hamed Ba-
derkhan zweimal während je einer Woche inhaftiert gewesen. Im Hin-
blick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch in erster
Linie von Belang, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner konkre-
ten Vorbringen im Zeitraum unmittelbar vor der Ausreise aus Syrien
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder
begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
Dabei ist zwar grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen,
dass auch bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat
erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein
können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indes-
sen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nach dem Jahr 1996 nicht mehr inhaftiert wurde. Zudem war er ge-
mäss eigenen Aussagen nie in irgendeiner Weise politisch aktiv, und
es wurde in Syrien zu keinem Zeitpunkt gegen ihn ein Haftbefehl aus-
gestellt oder ein gerichtliches Verfahren angestrengt. Dabei gab er im
Rahmen seiner Anhörungen auch ausdrücklich zu Protokoll, seine Fil-
me seien nicht politisch gewesen, sondern er habe sich auf „folkloristi-
sche Sachen“ konzentriert (Protokoll der Anhörung vom 25. April 2007,
S. 10). Zwar ist im Kontext der politischen und menschenrechtlichen
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Lage in Syrien nicht auszuschliessen, dass auch Manifestationen der
kurdischen Kultur durch die Sicherheitskräfte als politisch unerwünscht
aufgefasst und mit repressiven Massnahmen belegt werden. Indessen
erreichten die Behelligungen seitens des syrischen Staats, von wel-
chen der Beschwerdeführer berichtet, im massgeblichen Zeitraum vor
seiner Ausreise kein Ausmass, das einer asylrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Aus den Aussagen
des Beschwerdeführers geht vielmehr hervor, dass er seit dem Jahr
1996 zwar einige Male zuhause von Angehörigen der Sicherheitskräfte
gesucht wurde, wobei er allerdings jeweils gerade abwesend gewesen
sei. Unmittelbar nach den jährlichen Newroz-Festen und im Anschluss
an die Ausstrahlung eines von ihm produzierten Films habe er sich je-
weils während der Dauer eines oder zweier Monate verborgen gehal-
ten. Ansonsten lebte der Beschwerdeführer aber offenbar unbehelligt
in seinem Haus. Auf entsprechende Nachfrage in Bezug auf dieses
Faktum hin sagte er anlässlich der durchgeführten Anhörungen aus, er
habe dort leben können, aber das Leben sei für ihn langweilig gewe-
sen (Protokoll der Anhörung vom 25. April 2007, S. 8). Angesichts des-
sen ist davon auszugehen, dass die syrischen Behörden, hätten sie
ein entsprechendes Interesse gehabt, ohne weiteres des Beschwerde-
führers hätten habhaft werden können. Der Umstand dagegen, dass er
seit dem Jahr 1996 gleichwohl nie mehr verhaftet wurde und auch kein
Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde, weist darauf hin, dass ein ent-
sprechendes Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden nicht be-
stand. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be-
weismittel wiederum – in erster Linie Filmaufnahmen auf digitalen Da-
tenträgern – sind lediglich geeignet, die berufliche Tätigkeit des Be-
schwerdeführers zu belegen, nicht aber eine damit zusammenhängen-
de asylrelevante Verfolgung.
4.3 In der Beschwerdeschrift wird des Weiteren geltend gemacht, die
vom BFM in der angefochtenen Verfügung angeführten Widersprüche
seien auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der
durchgeführten Anhörungen sowie den auf dem Beschwerdeführer
lastenden psychischen Druck zurückzuführen. Diesbezüglich ist indes-
sen festzustellen, dass aufgrund der entsprechenden Protokolle kei-
nerlei Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe sich nicht ange-
messen äussern können, weil die Übersetzung von der kurdischen in
die deutsche Sprache mangelhaft gewesen wäre oder anderweitige
Probleme bestanden hätten. Dem Einwand kann somit nicht Folge ge-
leistet werden.
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4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entweder
nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant sind. Folglich hat das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gleichzeitig die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat und so-
mit die Wegweisung nicht vollzogen wird, sind im vorliegenden Verfah-
ren keine Vollzugshindernisse zu prüfen.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In-
dessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 gutgeheissen. Somit hat der Be-
schwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 496 467
(in Kopie)
- das Amt für Migration des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme
(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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