Abtei lung IV
D-3960/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.___________, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3960/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B.___________ (Abia State), sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge im Juni 2009 verliess und zunächst auf dem
Luftweg in die Türkei gelangte,
dass er an 7. August 2009 von dort sowie Slowenien und Italien
herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 10. August 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._________ unter anderer
Identität (D.___________, geb. (...)) ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte,
dass er damals zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, es sei zwischen seinem Heimatdorf und dem Nachbardorf
E.__________ zu einem Streit um Land gekommen,
dass dabei sein Onkel und seine Mutter getötet und sein kleiner
Bruder entführt worden sei,
dass ihre Feinde sie beschuldigt hätten, den König von E.__________
umgebracht zu haben, und sie deswegen bei der Polizei angezeigt
hätten,
dass er daher zusammen mit seinem Vater und seinem anderen
Bruder geflohen sei,
dass sein Vater später ebenfalls umgebracht worden sei,
dass er selber sich in der Folge in Port Harcourt, Enugu, Lagos und
Abuja versteckt habe und schliesslich mit Hilfe eines Fremden aus
dem Heimatland ausgereist sei,
dass er zunächst in Slowenien um Asyl nachgesucht habe, ihm jedoch
dort gesagt worden sei, er müsse das Land verlassen,
dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 15. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien verfügte,
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dass der Beschwerdeführer in der Folge in Ausschaffungshaft ge-
nommen und am 24. September 2009 nach Slowenien ausgeschafft
wurde,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die ent-
sprechenden Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 20. März 2010 erneut von Slowenien
und Italien herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F.___________ ein zweites
Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner
Rückschaffung nach Slowenien im September 2009 dort zunächst in
einem Flüchtlingscamp gelebt,
dass er jedoch im Oktober 2009 aus dem Camp geflüchtet sei, weil
Slowenien ihn in sein Heimatland habe ausschaffen wollen,
dass er sich in der Folge in einem Wald aufgehalten habe und
schliesslich Ende Dezember 2009 zu Fuss nach Italien gegangen sei,
wo er bis zur erneuten Ausreise in die Schweiz in einem Bahnhof ge-
lebt habe,
dass die italienischen Behörden ihn aufgegriffen und aus Italien weg-
gewiesen hätten,
dass der Beschwerdeführer für seine Asylgründe im Wesentlichen auf
die im ersten Asylgesuch gemachten Angaben verwies,
dass er anfügte, ein Onkel habe ihm telefonisch davon abgeraten,
nach Nigeria zurückzukehren, da seine Probleme dort weiterhin be-
stünden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Rückschaffung nach Slowenien oder Italien vorbrachte,
er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, da er dort eine Aus-
schaffung nach Nigeria zu befürchten habe,
dass er ausserdem in Slowenien von Homosexuellen bedroht worden
sei,
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dass er im Weiteren auf die bereits im ersten Asylverfahren vorge-
brachten Einwände (allgemein schlechte Lebensbedingungen in
Slowenien) verwies,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug nach Italien vorbrachte, dort gebe es keine Arbeit,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch
Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2010
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G.___________ zuwies,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 18. Mai 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowe-
nien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe laut Datenbank EURODAC am
20. Juli 2009 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht,
dass Slowenien gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die slowenischen Behörden der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers am 23. April 2010 zugestimmt hätten und die Rück-
führung grundsätzlich bis spätestens zum 23. Oktober 2010 zu er-
folgen habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine
Rückkehr nach Slowenien geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
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dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Juni
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 3. Juni 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyl-
rechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in
Slowenien ein Asylgesuch gestellt und sich vor seiner ersten Einreise
in die Schweiz ungefähr einen Monat lang sowie vor seiner zweiten
Einreise in die Schweiz ungefähr vier Monate lang in Slowenien auf-
gehalten hat,
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dass gemäss Meldung von EURODAC das Asylgesuch in Slowenien
am 20. Juli 2009 eingereicht worden ist,
dass bei dieser Sachlage Slowenien für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zustän-
dig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die slowenischen Behörden am 15. April 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die slowenischen Behörden der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 23. April 2010 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Slowenien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er habe in
Slowenien unmenschliche Behandlung zu gewärtigen, sei dort Opfer
von rassistischen und sexuellen Übergriffen geworden und müsse be-
fürchten, in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden,
dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück-
schaffung nach Slowenien sprechen,
dass Slowenien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Slowenien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Slowenien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen,
dass asylsuchenden Personen in Slowenien eine angemessene Infra-
struktur zur Verfügung steht,
dass sich der Beschwerdeführer bei sicherheitsrelevanten Problemen
mit Privatpersonen an die slowenische Polizei wenden könnte,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzu-
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finden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt
nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach
Slowenien demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 3. Juni
2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abwei-
sung der Beschwerde hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach
dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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