B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3960/2015
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N_______.
D-3960/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 5. April 2014 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ Asylgesuche ein. Mit Verfügung vom
12. Mai 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche in Anwendung von Art. 3
und 7 AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Den Beschwerdeführenden wurde – in
Berücksichtigung der bis Ende Juni 2014 dauernden ärztlichen Behand-
lung von Sohn D._______ – eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2014 an-
gesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Schreiben vom 22. Mai 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden
aufgrund der gesundheitlichen Situation ihres Sohnes D._______ um eine
Verlängerung der Ausreisefrist bis mindestens Ende Juli 2014. In seinem
Entscheid vom 26. Mai 2014 verlängerte die Vorinstanz die Ausreisefrist
bis zum 30. September 2014.
A.c Am 4. September 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM
um Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende des Jahres 2014, da sich die
(...) von D._______ noch nicht vollständig erholt habe und er deshalb an-
fällig für allenfalls tödlich verlaufende (Nennung Krankheiten) bleibe. Mit
Schreiben vom 9. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdefüh-
renden zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Zeugnisses auf, um
das Gesuch abschliessend beurteilen zu können. Mit Eingabe vom 22.
September 2014 reichten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismit-
tel) zu den Akten. In seinem Entscheid vom 24. September 2014 wurde der
beantragten Erstreckung der Ausreisefrist nicht stattgegeben und festge-
halten, dass die bis zum 30. September 2014 eingeräumte Ausreisefrist
bestehen bleibe.
B.
Am 30. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, es sei Ziffer 4 des
Dispositivs des Asylentscheids vom 12. Mai 2014 wiedererwägungsweise
aufzuheben, sie seien aus medizinischen Gründen vorläufig aufzunehmen
und eventualiter sei der Wegweisungsvollzug bis 1. Mai 2015 zu sistieren.
In prozessualer Hinsicht sei das Migrationsamt in einer selbstständig an-
fechtbaren Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahme anzuwei-
sen, bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über das vorliegende Wieder-
erwägungsgesuch von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei
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ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als
Rechtsbeistand zu gewähren.
C.
Mit Telefax vom 3. November 2014 ersuchte die Vorinstanz (Nennung zu-
ständige kantonale Behörde) gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG, den Voll-
zug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
auszusetzen.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 26. Mai 2015 – wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom
12. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, verzichtete auf die Erhe-
bung einer Gebühr, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte es an, dass keine
Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
12. Mai 2014 beseitigen könnten.
E.
Am 19. Juni 2015 ging beim SEM ein (Nennung Beweismittel) ein.
F.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2015 aufzuheben
und es sei ihnen aus medizinischen Gründen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der un-
entgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzubilligen und das zu-
ständige Migrationsamt sei mit verfahrensleitender Massnahme anzuwei-
sen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen.
Ihrer Eingabe legten sie (Auflistung Beweismittel) bei.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug
der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus und forderte die Beschwer-
deführenden gleichzeitig auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel res-
pektive die Stellungnahme zum (Nennung Beweismittel) – da dieser Be-
richt vom (Nennung Verfasser) direkt an die Vorinstanz gesendet worden
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sei – bis zum 16. Juli 2015 einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das
Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt.
H.
Mit Telefax und Schreiben vom 30. Juni 2015 reichten die Beschwerdefüh-
renden eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 4. August Juni 2015 reichten die Beschwerdeführenden
ihre Stellungnahme sowie (Nennung Beweismittel) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
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auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG)
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls
die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes
Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlos-
sen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen (sogenanntes «qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such»; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.1 S. 367 ff. m.w.H.).
2.3 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Be-
handlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und da-
rauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das
Gesuch zu Recht abwies.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte im ablehnenden Wiedererwägungsentscheid im
Wesentlichen an, die Beschwerdeführenden hätten zur Begründung haupt-
sächlich die noch nicht vollständig wiederhergestellte (Nennung Leiden) ih-
res Kindes D._______ vorgebracht, wobei vor allem in den kommenden
Wintermonaten eine banale (Nennung Krankheit) den Ärzten zufolge töd-
lich verlaufen könne, was einen Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar
erscheinen lasse. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die medizinische
Behandlung den Akten zufolge abgeschlossen sei und aus den Akten auch
nicht hervorgehe, dass D._______ seither – insbesondere in den Winter-
monaten – einen Rückfall oder eine (Nennung Krankheit) erlitten hätte. Es
lägen demnach keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 12. Mai 2014 beseitigen könnten.
3.2 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeschrift im Wesentlichen ein, gemäss den vorliegenden ärztlichen
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Berichten bestehe für D._______ eine Wahrscheinlichkeit von 20%, dass
er erneut an (Nennung Krankheit) erkranke. Gemäss den Ärzten müsse ein
allfälliges Rezidiv frühzeitig erkannt werden, damit die nötigen lebensver-
längernden Massnahmen rechtzeitig aufgenommen werden könnten.
D._______ befinde sich deswegen in andauernder klinischer Kontrolle.
Nach Auffassung des behandelnden Hämatologen existiere in ihrer Heimat
keine ausreichende (...) Versorgung, um ein Rezidiv frühzeitig zu erkennen
und entsprechend zu behandeln. D._______ wäre demnach im Falle eines
Rezidivs, welches jederzeit eintreten könne, in Bosnien und Herzegowina
dem Tod geweiht. Sie hätten sich in ihrem Heimatdorf nicht registrieren las-
sen können, weil sich die Behörden geweigert hätten, ihnen als muslimi-
sche Familie Geburtsurkunden auszustellen. Ohne Registrierung würden
sie aber nicht in die Grundversicherung aufgenommen, so dass sämtliche
medizinischen Kosten von ihnen selbst übernommen werden müssten. Die
anstehenden Kosten für die regelmässigen medizinischen Kontrollen von
D._______ seien deshalb nicht finanzierbar, selbst in Berücksichtigung der
bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und finanzieller Hilfe
von im Ausland lebenden Personen. Zudem leide die Beschwerdeführerin
B._______ seit (...) unter einer (Nennung Krankheit) und gemäss ärztli-
chem Bericht vom (...) sei eine (Nennung Behandlung) indiziert. Es werde
bezweifelt, dass sie in Bosnien und Herzegowina angesichts der chroni-
schen Überlastung der psychiatrischen Einrichtungen behandelt werden
könne. Zudem erschwere diese Krankheit die Gewährleistung der Mass-
nahmen, die für die Überwachung und Versorgung von D._______ nötig
seien.
4.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]).
4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2
4.2.1 Da mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des BFM vom 12. Mai
2014 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgewiesen wurden (vgl.
Bst. A.a hiervor), kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren nicht zum
Tragen. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Bosnien und Her-
zegowina erweist sich demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als
rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten des vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für
den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss konstanter Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, m.w.H.;
BVGE 2014/28 E. 11.4.1 S. 468). Diese Voraussetzungen sind jedoch in
casu als nicht erfüllt zu erachten. Es besteht kein konkreter Anlass zur An-
nahme, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen.
Was die in den medizinischen Unterlagen betreffend Sohn D._______ dar-
gelegte Behandlung als Folge der Erkrankung an (Nennung Krankheit)
(Nennung Beweismittel) und die bei der Beschwerdeführerin B._______
diagnostizierte (Nennung Krankheit) (Nennung aktuellstes Beweismittel)
betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung
eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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Seite 8
2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtspre-
chung des EGMR). Vorliegend können solche ganz aussergewöhnlichen
Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem
Urteil D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, 30240/96, feststellte, wo
neben einer kurzen Lebenserwartung des an AIDS erkrankten Auszuwei-
senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen
und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., 2009/2 E. 9.1.3).
Im Übrigen lässt sich allein aus der allgemeinen Menschenrechtssituation
im Heimatstaat kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer
allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für
die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, m.w.H.).
4.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind.
4.3.2 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis zur
konkreten Gefährdung nach aArt. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,
BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommen-
tar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, m.H.). Die-
ser Praxis zufolge wird aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völker-
rechtlicher Pflichten der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann ange-
sichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden. Die beurteilende Behörde hat in jedem
Einzelfall eine Gewichtung vorzunehmen zwischen den sich nach einer all-
fälligen Rückkehr des weggewiesenen Asylbewerbers in sein Heimatland
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ergebenden humanitären Aspekten einerseits und dem öffentlichen Inte-
resse am Vollzug der rechtskräftig verfügten Wegweisung andererseits
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7 S. 393 ff.).
Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng
auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in
die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbe-
sondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vor-
herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbring-
lich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder
gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.2 S. 1002 f.,
m.w.H.).
4.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen be-
legten Erkrankung von Sohn D._______ respektive der Beeinträchtigung
des (...) Gesundheitszustandes von B._______ ist Folgendes zu erwägen:
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003
f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Vorliegend sind, entgegen der auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingun-
gen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
entnehmen.
Bezüglich D._______ zeigen die Akten, dass die (Nennung Krankheit) in
seiner Heimat korrekt diagnostiziert wurde und dieser in der Folge eine
adäquate medizinische Behandlung erhielt, die zu einer vollständigen Re-
mission des Grundleidens führte. Im Anschluss an die in F._______ (Bos-
nien und Herzegowina) durchgeführte (Nennung Therapien), welche in der
Schweiz fortgesetzt wurde. Zudem wurde er in der Schweiz am (...) an
(Nennung Operation). Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Zeugnis der (...)
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ist der Status von D._______ unauffällig. Im (...) habe die (Nennung The-
rapie) geplant abgeschlossen werden können. Gegenwärtig erhält er (Nen-
nung Behandlung) bei einem Verdacht auf (Nennung Krankheit); ausste-
hende Impfungen seien gemäss Impfschema nachzuholen. Zudem seien
weiterhin alle zwei Wochen klinische und Laborkontrollen durchzuführen.
Unter diesen Umständen kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – somit nicht von einer konkreten Gefährdung auf-
grund einer aktuellen medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG gesprochen werden, zumal D._______ seit Abschluss der (Nennung
Therapie) und insbesondere auch in den Wintermonaten weder einen
Rückfall erlitt oder sich einen (Nennung Krankheit) zuzog. Dass ein Rezidiv
der Grunderkrankung auftreten könnte, wird laut (Nennung Beweismittel)
zwar als möglich, aber als nicht sehr wahrscheinlich erachtet. Jedenfalls
lässt sich dieser Umstand wie auch die Eventualität, dass ein solches Re-
zidiv laut (Nennung Beweismittel) angesichts der in Bosnien und Herzego-
wina bestehenden medizinischen Strukturen nicht früh entdeckt werden
könnte, nicht mit einer aktuellen medizinischen Notlage im oben erwähnten
Sinne gleichsetzen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass allein ein tieferes
Niveau der Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland als in der Schweiz
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs zu begründen vermag. Ange-
sichts des Umstandes, dass die Erkrankung von D._______ bereits in sei-
ner Heimat diagnostiziert und offensichtlich in einer (...) Abteilung im (Uni-
versitäts-)Spital in F._______ behandelt werden konnte, ist vorliegend im
Rahmen der freien Beweiswürdigung der Schluss zu ziehen, dass die nun
angezeigten Nachkontrollen und Medikationen – wie im angefochtenen
Entscheid zutreffend aufgezeigt – auch in Bosnien und Herzegowina
durchführbar sein sollten. So sind denn auch in den Krankenhäusern der
dortigen grösseren Städte die Möglichkeiten vorhanden, alle üblichen me-
dizinischen Behandlungen und Eingriffe vorzunehmen (vgl. hierzu bspw.
Urteile des BVGer D-1498/2014 vom 6. August 2014 E. 7.3.2.1, D-
1645/2014 vom 7. April 2014 E. 5.2.2.1,
D-7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.1, E-4487/2013 vom 19. August
2013).
4.3.4 Auch die (...) Erkrankung von B._______ ([Nennung Diagnose]) ver-
mag nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Behandlungsmöglichkei-
ten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina ver-
schiedentlich festgestellt, dass solche, wenn auch auf niedrigerem Niveau
als hierzulande, vorhanden sind (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-
4837/2013 vom 6. September 2013). In den grösseren Städten (bspw.
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Seite 11
Mostar, Sarajevo) gibt es psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleu-
ten. Daneben haben die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten
(bspw. Mostar, Sarajevo) regelmässige Angebote. In diesem Zusammen-
hang ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs – wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung des Asyls – eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung Aufgabe
der entscheidenden Behörde ist. Der EGMR anerkennt grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den
Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR D.
gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, 30240/96). Die Beschwer-
deführerin wird seit (...) (Nennung Behandlung), wobei (Darlegung aktuel-
ler Gesundheitszustand). Diesbezüglich ist festzustellen, dass es zwar
nachvollziehbar ist, dass die Sorge um die gesundheitliche Situation des
Sohnes D._______ sowie ein allfällig bevorstehender Vollzug der Wegwei-
sung und das damit verbundene Gefühl der Hilf- und Perspektivenlosigkeit
eine grosse Belastung für die Beschwerdeführerin darstellt. Indes vermag
dies nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens ei-
ner akuten medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behan-
delbar wäre, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar zu bezeich-
nen. Die Beschwerdeführerin wird seit über einem Jahr umfassend medi-
zinisch behandelt und einer möglichen Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre mit ei-
ner angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch geeignete
medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Da – wie
erwähnt – entsprechende Institutionen auch in Bosnien und Herzegowina
bestehen, ist das Vorliegen einer medizinischen Notlage bei der Beschwer-
deführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG auch bei einer benötigten Weiterbehandlung der psychischen
Erkrankung zu verneinen.
4.3.5 Bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführenden betreffend feh-
lende Mittel zur Finanzierung medizinischer Behandlungen ist zunächst auf
den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer A._______ über
eine abgeschlossene Berufslehre und diverse Berufserfahrungen verfügt,
eigenen Angaben zufolge bis zur Ausreise immer gearbeitet und damit den
Lebensunterhalt für die Familie bestritten hat. Sodann verfügen die Be-
schwerdeführenden in Bosnien und Herzegowina über ein intaktes familiä-
res Beziehungsnetz sowie Angehörige im Ausland, welche ihnen bei ihrer
Reintegration behilflich sein und sie nicht zuletzt auch in finanzieller Hin-
sicht unterstützen können (vgl. act. A3/12 S. 4 ff.; A4/11 S. 5). Der in die-
sem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführenden,
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Seite 12
wonach sie sich in ihrem Heimatdorf nicht hätten registrieren lassen kön-
nen, weil sich die Behörden geweigert hätten, ihnen als muslimische Fami-
lie Geburtsurkunden auszustellen, und sie ohne eine solche Registrierung
nicht in die Grundversicherung aufgenommen würden, weshalb sämtliche
medizinische Kosten von ihnen selbst übernommen werden müssten, ver-
mag nicht zu überzeugen. So führte der Beschwerdeführer anlässlich sei-
ner BzP explizit aus, er sei in seinem Dorf in der Gemeinde G._______
offiziell registriert gewesen, wobei er die Anmeldung wegen der Kranken-
versicherung seines Kindes gemacht habe (vgl. act. A3/12. S. 4). Alsdann
ist auf die Möglichkeit flankierender Massnahmen und einer individuellen
medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form der
Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch der Organisa-
tion und Übernahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann
(Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Im Übrigen ist fest-
zuhalten, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die me-
dizinische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt ist und
der Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.4). Dies darf dem Beschwerdeführer, der ausgebildeter (Nen-
nung Beruf) ist und vor der Ausreise laut seinen Angaben immer in der
Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. act. A3/12 S. 4), ohne
Weiteres zugemutet werden.
4.3.6 Der Wegweisungsvollzug ist somit insgesamt auch als zumutbar zu
erachten.
4.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführen-
den zu verkennen, vermögen die im Wiedererwägungsgesuch vom 30. Ok-
tober 2014 beziehungsweise der vorliegenden Beschwerde vom 24. Juni
2015 geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden damit keine ver-
änderte Sachlage zu begründen, die eine von der bisherigen Beurteilung
abweichende Würdigung der Frage der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zulassen würde. Die Vo-
rinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführenden abgewiesen. Es erübrigt sich bei dieser Sach-
lage, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerde-
ebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel wei-
ter einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt sie
dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaus-
sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für
die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen. In casu sind die Beschwerdeführenden als bedürftig zu erachten
(Nennung Beweismittel). Auch können die Begehren der Beschwerde nicht
als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Beigabe des Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand ist festzuhalten, dass die Beschwerde nach dem
1. Februar 2014 und somit nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. De-
zember 2012 eingereicht wurde, weshalb die unentgeltliche Verbeistän-
dung nicht anhand der Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 1 AsylG zu
beurteilen, sondern gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG zu prüfen ist (vgl. Art.
110a Abs. 2 AsylG). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Un-
tersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen. So sind
zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Re-
gelfall nicht unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den
besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächli-
cher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Da das vorliegende Ver-
fahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders kom-
plex erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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