Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3961/2009
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 1. Januar 2008 und hielt sich in der Folge zunächst in
Äthiopien und anschliessend im Sudan auf, bevor er über Libyen nach
Italien (Sizilien) reiste. Am 12. Dezember 2008 gelangte er illegal in die
Schweiz, wo er am 16. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte.
Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EURODACDatenbank ergab, dass er am (…) 2008 auf B._______ von
den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war.
Am 6. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ zu seinen Personalien sowie –
summarisch – den Asylgründen befragt. Gleichzeitig wurde ihm das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das Asyl
und Wegweisungsverfahren gewährt. Der Beschwerdeführer gab dazu
an, er wolle nicht nach Italien, sondern sein Asylgesuch in der Schweiz
stellen. In Italien seien ihm die Fingerabdrücke ohne seine Einwilligung
abgenommen worden beziehungsweise er habe dies machen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 – eröffnet am 12. Juni 2009 – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die daktyloskopischen
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am (…) 2008 in
"D._______" daktyloskopiert worden sei. Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die Durchführung des
Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Gestützt auf das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
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Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68)
und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) sei Italien für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, und
die italienischen Behörden hätten dem Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers am 22. April 2009 zugestimmt. Der Beschwerdeführer
habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, er wolle nicht nach
Italien. Da er in Italien – so das BFM weiter – Schutz vor Rückführung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei das NonRefoulementGebot
bezüglich des Heimat und Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Schliesslich
beständen keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) verletzt würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2009 (TelefaxÜbermittlung und
Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, mit welcher er in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Behandlung des
Asylgesuchs fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mittels
superprovisorischer oder provisorischer Verfügung, um Anweisung der
kantonalen Behörde, die Vollzugsbemühungen seien sofort einzustellen
sowie (eventualiter) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel ein, unter anderem Berichte von Amnesty International,
Human Rights Watch und des UNHCR zur Situation von Flüchtlingen in
Libyen sowie zu einem Abkommen zwischen Italien und Libyen. Auf die
Begründung der Rechtsbegehren sowie die eingereichten Beweismittel
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Seite 4
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung – bis zu anderslautender Verfügung – aus.
E.
In der Folge wurde das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Nachdem das Amt für Migration E._______ mit Schreiben vom 24. Juli
2009 mitgeteilt hatte, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2009
verschwunden, räumte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2009 eine Frist
bis 10. August 2009 ein, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
bekannt zu geben und eine aktuelle, vom Beschwerdeführer
unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher ein fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse hervorgeht.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2009
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 10. August 2009 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer habe weiterhin ein
schutzwürdiges Interesse an der Weiterführung des Asylverfahrens.
Gleichzeitig reichte er eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete
"Mitteilung zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts" ein, worin
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe sich aus Angst vor einer
Ausschaffung bei Freunden in der Schweiz aufgehalten, werde jedoch in
das zuständige Asylheim zurückkehren.
I.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 22. November 2011 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, die kantonalen Behörden gingen davon
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Seite 5
aus, dass Italien nicht mehr bereit sei, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen und er deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen
sei. Er bitte deshalb um umgehenden Entscheid.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im Falle von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen
es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des
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Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung
und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). Da die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle
Kognition zu, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen
hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit
der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren
bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
4.
Zunächst ist auf die in der Beschwerdeschrift erhobenen formellen
Einwände einzugehen.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bundesamt habe sich
nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz gemäss Art. 3
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVerordnung [DublinIIVO]), geäussert und damit seine
Begründungspflicht verletzt.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 2933 VwVG
konkretisiert. Demnach umfasst dieser Anspruch als Teilaspekte einen
Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde
(Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche
Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener
erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf
Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde
(Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte
der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich
darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten
Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ergeben.
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Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
(vgl. aus der Literatur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien
regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen einen
Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert.
Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der
Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt
schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE
123 I 31 E. 2c; vgl. REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV,
Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.). Die
Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen
und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende
Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids
ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht
anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35, N 10, 17).
4.3. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht
begründete, weshalb ihrer Ansicht nach das Selbsteintrittsrecht nicht zum
Tragen komme. Aus den vorinstanzlichen Akten ergaben sich allerdings
für das BFM auch keine konkreten, sich auf den Fall des
Beschwerdeführers beziehende Hinweise, welche die Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nahegelegt hätten. Entsprechend konnte die
Vorinstanz auf entsprechende Ausführungen verzichten, ohne die
Begründungspflicht zu verletzen. Im Weiteren impliziert der
Nichteintretensentscheid durch das Bundesamt, dass kein Anlass für
einen Selbsteintritt der Schweiz bestand, womit der Begründungspflicht –
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Seite 8
auch in Berücksichtigung der nachstehend behandelten Rügen –
vorliegend Genüge getan ist.
Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung ergibt sich
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Hinweis auf die
deutsche und österreichische Rechtspraxis, welche aus Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum
Selbsteintritt ableitet beziehungsweise daraus eine ins innerstaatliche
Recht transformierte, unmittelbar anwendbare Norm erkennt, noch keine
Pflicht für die schweizerische Rechtspraxis, sich der rechtlichen
Umsetzung beziehungsweise Qualifikation der erwähnten Norm durch die
Nachbarstaaten anzugleichen. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes wird Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO gegenteils
als nicht direkt anwendbar erachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Ferner –
selbst wenn eine solche Pflicht für die schweizerischen Behörden erkannt
werden müsste, könnten daraus keine Rückschlüsse für die
Begründungsdichte eines Entscheids in Bezug auf die Ausübung oder
Nichtausübung eines solchen Selbsteintritts gezogen werden.
4.4. Eine weitere Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör
sieht der Beschwerdeführer darin, dass er sich nach Vorliegen der
Zustimmung Italiens zu seiner Rückübernahme nicht mehr habe äussern
können.
Dem Beschwerdeführer wurde – wie er selber anerkennt – anlässlich
seiner Befragung vom 6. Januar 2009 die Möglichkeit eingeräumt,
allfällige gegen eine Zuständigkeit Italiens sprechende Gründe
vorzutragen. Damit wurde er über eine mögliche Zuständigkeit Italiens in
Kenntnis gesetzt und es wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt.
Durch die Zustimmung der italienischen Behörden zur Überstellung des
Beschwerdeführers ergab sich für ihn keine neue Sachlage, weshalb für
die Vorinstanz auch kein Anlass bestand, ihm eine weitere
Äusserungsmöglichkeit einzuräumen. Dem Gehörsanspruch in Hinblick
die Zuständigkeit Italiens wurde durch die vorgängige
Äusserungsmöglichkeit des Beschwerdeführers genügend Rechnung
getragen.
5.
5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Seite 9
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008
in B._______ von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst
worden ist. Nach eigenen Angaben hielt er sich in der Folge bis zu seiner
Einreise in die Schweiz immer in Italien auf. Die italienischen Behörden
stimmten sodann in Beantwortung der Anfrage des BFM vom 17. Februar
2009 am 22. April 2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zu. Damit ist die Grundlage für
einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ohne Weiteres gegeben.
Soweit auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, in Italien drohe
Flüchtlingen die direkte Abschiebung nach Libyen, ist festzuhalten, dass
das Abkommen zwischen Libyen und Italien vom 10. Juni 2009 – sofern
es zur Zeit aufgrund der Ereignisse in Libyen überhaupt noch
angewendet wird – nicht Personen betrifft, welche sich bereits im
europäischen Raum befinden, weshalb der Beschwerdeführer
diesbezüglich nichts zu befürchten hat (vgl. zum Abkommen ausführlich
Human Rights Watch: Pushed Back, Pushed Around; Italy's Forced
Return of Boat Migrants and Asylum Seekers, Libya's Mistreatment of
Migrants and Asylum Seekers; 21. September 2009).
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Italien unter anderem Signatarstaat
der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Zudem
kann auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens
bezüglich der Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden,
namentlich die EURichtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten, zu deren Durchsetzung die EULänder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der
sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es bestehen vorliegend keine
glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an die aus diesen Übereinkommen
resultierenden Verpflichtungen, insbesondere das Rückschiebungsverbot
oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts nehmen sich zudem neben staatlichen
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Seite 10
Behörden auch private Hilfsorganisationen DublinRückkehrender an.
Zwar können Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt
sein. Entscheidend ist jedoch, dass Italien – wie eben dargelegt –
Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, das Land werde sich nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten. Ausserdem
stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich mit Hilfe einer
Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien
gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie
geltenden Mindeststandards zur Wehr zu setzen. Unter diesen
Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten, zumal es sich bei ihm gemäss den
Akten nicht um eine verletzliche Person, sondern vielmehr um einen
jungen, gesunden Mann handelt.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
gemäss Zustimmungserklärung der italienischen Behörden nach der
Überstellung in Palermo wird melden müssen. Die Behauptungen in der
Beschwerdeschrift, wonach im damaligen Zeitpunkt Asylsuchende von
Lampedusa nicht mehr auf das italienische Festland verbracht worden
seien, erweist sich damit als irrelevant. Ebenso erübrigen sich
Ausführungen zu der auf Beschwerdeebene dargelegten Situation von
Flüchtlingen in Libyen.
Angesichts der gesamten Umstände sind keine Gründe ersichtlich, die
eine Veranlassung zu einem Selbsteintritt unter dem Aspekt von Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO geboten hätten. Das BFM ist in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten.
6.
6.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die
Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Auf die Frage
einer drohenden Verletzung des NonRefoulementGebots muss daher
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Seite 11
an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden; es kann auf das oben
unter E. 5.2. Gesagte verwiesen werden.
6.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im
Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
gegebenenfalls – sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin
Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten – bei
der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinII
VO). Im vorliegenden Fall steht dies nicht zur Diskussion. Beizufügen ist,
dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme)
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen der Wegweisung in den Heimatstaat auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann.
6.3. Nach dem Gesagten ist die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien zu bestätigen.
7.
Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Überstellungsfrist
festzuhalten, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. d DublinIIVO die
Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs
Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme zu
erfolgen hat. Eine Ausnahme ist jedoch für den Fall vorgesehen, dass der
Rechtsbehelf (vorliegend: Beschwerde vom 19. Juni 2009), über den zu
entscheiden ist, aufschiebende Wirkung hat. Ein Rechtsbehelf hat dann
aufschiebende Wirkung, wenn gemäss den nationalen Vorschriften die
Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird (vgl. Urteil
des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S.
Migrationsverket [Schweden] / Petrosian, C19/08). Das
Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall den Vollzug der
Wegweisung und damit die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat
mit Verfügung vom 25. Juni 2009 im Sinne von Art. 56 VwVG ausgesetzt,
was gemäss DublinIIVO zu einer Unterbrechung der regulären
Vollzugsfrist führt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
2452/2010 vom 2. September 2010 E. 4.4; zur Erteilung der
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Seite 12
aufschiebenden Wirkung: BVGE 2010/27 E. 7.2.1). Die sechsmonatige
Überstellungsfrist beginnt damit ab Urteilsdatum neu zu laufen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid (und angesichts der vom
Instruktionsrichter verfügten vorsorglichen Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung) werden die Anträge auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mittels superprovisorischer und
provisorischer Verfügung und Verzicht auf Vollzugshandlungen
gegenstandslos. Ausführungen zur Thematik der grundsätzlich gesetzlich
nicht vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Beschwerden in
Verfahren gemäss Dublin (Art. 107a AsylG) und der Vereinbarkeit dieser
gesetzlichen Regelung mit Art. 13 EMRK erübrigen sich somit.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden musste und
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gutzuheissen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), und es sind demnach keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Der Beschwerdeführer beantragte überdies, es sei ihm ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bewilligen. Für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist
ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte
notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes
bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44
ff.). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der
Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in
Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der
betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen
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Seite 13
Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur
relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182). In
Verfahren wie dem vorliegenden, welche vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000
Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im Asylverfahren sind besondere
Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht
unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss nur in Verfahren ein
amtlicher Anwalt oder eine amtliche Anwältin eingesetzt wird, bei denen
in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten
bestehen. Für das vorliegende Verfahren ist zu beachten, dass es sich
um ein Zuständigkeitsverfahren handelt, welchem nicht dieselbe
Tragweite zukommt wie bei einem materiellen Asyl und
Wegweisungsverfahren. Es wird nicht über die Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung eines Gesuchstellers entschieden, sondern einzig der
zuständige Staat für das Asyl und Wegweisungsverfahren bestimmt.
Hinzu kommt, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint. Dies
insbesondere vor dem Hintergrund, dass die grundsätzliche Zuständigkeit
Italiens unbestritten blieb, die italienischen Behörden der Übernahme des
Beschwerdeführers explizit zustimmten und deshalb keine Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu einem
Asylverfahren in Italien verwehrt würde und ihm eine Rückschaffung nach
Libyen drohte. Hinzu kommt, dass auch die persönlichen Umstände des
Beschwerdeführers die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
nicht notwendig erscheinen lassen. So handelt es sich um einen
gesunden, jungen Mann, welcher nach eigenen Angaben im Heimatland
eine gute Ausbildung genoss (12 Schuljahre, 2 Jahre Studium,
anschliessende (…)tätigkeit [vgl. A1/11 S. 2]). Es kann ohne weiteres
davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer vermöchte die ihm
zustehenden Rechte gegenüber den italienischen Behörden – allenfalls
mit Hilfe der in Italien vorhandenen Beratungsstellen – geltend zu
machen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass zahlreiche im
Asylbereich tätige Hilfswerke und Beratungsstellen mannigfaltig
weitergehende Leistungen – unter anderem auch die weitgehend
kostenlose (bzw. zumindest nicht von Vorschussleistung an die
Mandatäre abhängige) Verbeiständung durch sachkundige Personen und
Übersetzungsdienste – anbieten (vgl. EMARK 2001 Nr. 11 E. 6.b.bb.
S. 87). Insgesamt ist die Notwendigkeit der anwaltlicher Verbeiständung
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im vorliegenden Fall zu verneinen, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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