Abtei lung IV
D-396/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-396/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, am 25. Mai
2000 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren
Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Be-
standteil des BFM) mit Verfügung vom 25. Mai 2000 in Bezug auf den
Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin und das Kind das Nichter-
füllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. November 2001 vollum-
fänglich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit seiner Familie vor-
übergehend in seiner Heimat aufhielt und danach in die Schweiz zu-
rückkehrte, um hier am 2. August 2004 beziehungsweise 4. Mai 2004
(Ehefrau) zum zweiten Mal um Asyl zu ersuchen,
dass das BFF auf die zweiten Asylgesuche des Beschwerdeführers
und seiner Familie mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und wiederum die Wegweisung und den Voll-
zug anordnete,
dass die ARK die gegen diese Nichteintretensverfügung eingereichte
Beschwerde mit Urteil vom 4. November 2004 abwies, soweit sie auf
diese eintrat,
dass ein Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie vom
12. Januar 2005 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides
vom 18. Oktober 2004 mit Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005
abgewiesen wurde,
dass die ARK auch die gegen die Verfügung vom 27. Januar 2005 er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 9. März 2005 abwies,
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dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 19. September 2005
eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift an das
BFM richteten,
dass in jenem "Wiedererwägungsgesuch" ein Begehren um Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft formuliert und zu dessen Begründung
geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz
umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten nach, die bei einer Rückkehr
nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach
sich zögen, zumal er seit über einem Jahr dem Vorstand einer regime-
feindlichen kurdischen Organisation ([...]) mit prägnanten politischen
Forderungen angehöre,
dass das BFM diese Rechtsschrift als dritte Asylgesuche behandelte,
auf diese eintrat und sie mit Verfügung vom 23. September 2005 - bei
gleichzeitiger Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - abermals ab-
lehnte,
dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zusammengefasst ausführte, zwar sei der syrische Geheim-
dienst auch im Ausland aktiv und sammle gezielt Informationen über
dort lebende Landsleute, doch werde exilpolitische Tätigkeit erst wahr-
genommen und bei einer Rückkehr nach Syrien geahndet, wenn sie
einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den
Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Ara-
bischen Republik" gerichtet interpretieren lasse, oder wenn sie eine
mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende Beteiligung
an der kurdischen Exilszene darstelle - Voraussetzungen, welche im
vorliegenden Fall nicht gegeben seien, weil der Beschwerdeführer sich
mangels Hinweisen in den Akten im Rahmen des Kulturvereins oder
anderweitig nicht in einer Art und Weise exponiert habe, die als
- bezogen auf das soeben erläuterte Vorgehen des syrischen Geheim-
dienstes - heikel einzustufen sei,
dass das BFM mit gleicher Verfügung die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und als Ersatz für den als unzumutbar beurteilten
Vollzug dem Beschwerdeführer und seiner Familie die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 7. Oktober
2005 gegenüber dem BFM ausdrücklich seinen Verzicht auf das Erhe-
ben einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2005
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erklärte und Letztere in der Folge unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 (Eingangsstempel
des BFM: 18. Dezember 2007) durch seinen Rechtsvertreter beim
BFM eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einrei-
chen und darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen
liess,
dass er daneben in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf das Erheben
eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG ersuchen
liess,
dass er zusammen mit der Rechtsschrift Ausdrucke von fünf im
Internet ([...] und [...] ) im Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2007 (soweit
eruierbar) unter seinem Namen und in zwei Fällen mit seinem Bild
veröffentlichten Artikeln, 28 Fotos mit Abbildungen seiner Person als
Teilnehmer an Protestkundgebungen in verschiedenen Städten der
Schweiz im Zeitraum von März 2007 bis November 2007 sowie eine
Bestätigung der (...) ([...]), Sektion in Europa, vom 5. Oktober 2005
betreffend seine Mitgliedschaft bei dieser Partei beziehungsweise
seine Sympathie für dieselbe zum Dossier geben liess,
dass er als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerkennung
der Flüchtlingeigenschaft im Wesentlichen anführte, die Publikationen
im Internet, in denen er unverblümt, direkt und mit Sachverstand als
überzeugter Gegner des Regimes und vehementer Befürworter des-
sen Sturzes Stellung bezogen habe, aber auch die verschiedenen De-
monstrationsteilnahmen stellten bislang nicht aktenkundige Tatsachen
dar und seien insofern von entscheidender Bedeutung, als derartige
Aktivitäten bekanntlich vom syrischen Auslandgeheimdienst beobach-
tet und registriert würden, weshalb er Gefahr laufe, als exilpolitischer
Aktivist mit hohem umstürzlerischem Potential notiert worden zu sein
und bei einer Rückkehr Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen
zu erleiden,
dass das BFM die Rechtsschrift vom 17. Dezember 2007 zusammen
mit den ihr beigelegten Beweismitteln als neues - viertes - Asylgesuch
entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007
den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG
zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.--
bis zum 4. Januar 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei
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ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten,
dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf
die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbeson-
dere festhielt, der Beschwerdeführer habe sich nicht in besonders ex-
ponierter Stellung an den verschiedenen Kundgebungen beteiligt, und
überdies sei es praktisch unmöglich, seinen äusserst geläufigen Na-
men eindeutig seiner Person zuzuordnen, weshalb eine Gefährdung
wegen der fraglichen Internettexte nahezu ausgeschlossen sei,
dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Gebührenvorschuss
am 3. Januar 2008 in vollem Umfang leistete,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am
14. Januar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch vom 17. Dezember 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz anordnete, die mit Verfügung vom 23. September 2005
gewährte vorläufige Aufnahme bestätigte und für das Verfahren eine
Gebühr von Fr. 1'200.-- erhob, welche sie mit dem am 3. Januar 2008
in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnete,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 (Poststempel) beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintre-
tensverfügung vom 11. Januar 2008 einreichte und darin zur Hauptsa-
che deren vollumfängliche Aufhebung und die Anweisung der Vorin-
stanz zum Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung
der Flüchtlingeigenschaft beantragte,
dass er im Weiteren um Reduktion der von der Vorinstanz erhobenen
Gebühr sowie - in prozessualer Hinsicht - um Bewilligung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32
und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
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[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass sich die Beschwerde vom 21. Januar 2008 gegen einen solchen
Nichteintretensentscheid richtet, weshalb auf das darin gestellte
Eventualbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen, von vornherein nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 11. Januar 2008 beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeits-
tagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108
Abs. 2 und Art. 52 VwVG), weshalb - unter Vorbehalt der oben stehen-
den Erwägungen - auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend angesichts der unverändert geltenden, dem BFM be-
kannten Praxis zu den begrenzten Möglichkeiten eines auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten Nichteintretens auf ein mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen substanziiertes Folgeasylgesuch (EMARK
2006 Nr. 20) und der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage im vorlie-
genden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass vorliegend das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle
Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos
durchlaufenen Asylverfahrens angesichts der in Rechtskraft erwachse-
nen Verfügung des BFM vom 23. September 2005 offensichtlich erfüllt
ist, zumal die gleichzeitige Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf
diese Frage keinen Einfluss hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9),
dass hingegen ebenso offensichtlich zu Unrecht vom BFM ein Fehlen
von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (mate-
rielles Erfordernis) angenommen wurde,
dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1
AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004
Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche
Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
eignen,
dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt
werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines
der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
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dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nicht-
eintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der
Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwen-
den ist,
dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrecht-
lich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame
Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hin-
sehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass
derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindes-
tens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt
blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3. S. 16 f.),
dass als Folge der im Vergleich zur Glaubhaftmachung nochmals gelo-
ckerten Beweisanforderungen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen, von
vornherein ausser Betracht fällt, wenn subjektive Nachfluchtgründe wie
insbesondere exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden und
dies nicht nur in Form von unbegelegten Parteibehauptungen, sondern
anhand von substanziierten Vorbringen und einschlägigem Beweisma-
terial geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.11 S. 214 f.),
dass vorliegend mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. De-
zember 2007 zweifelsohne ein Asylgesuch vorliegt, welches mit einer
Qualität begründet und dokumentiert ist, die einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG von vornherein
ausschliesst,
dass das BFM - nach seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. ebenda, Ziff. I.1. S. 3) beziehungsweise der Zwischenverfü-
gung vom 21. Dezember 2007 zu schliessen - die Publikation regime-
feindlicher Stellungnahmen mit Namensangabe und Abbildung des Be-
schwerdeführers im Zeitraum Mai bis Oktober 2007 im Internet sowie
auch die Teilnahme an verschiedenen Protestkundgebungen in
Schweizer Städten im Verlauf desselben Jahres nicht als auf den
ersten Blick als unglaubhaft erkennbar erachtete,
dass es diesen Sachverhaltsbestandteilen jedoch die Relevanz für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absprach, ohne immerhin die
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Überwachungstätigkeit des syrischen Geheimdienstes im Ausland als
Faktum abzustreiten,
dass es damit im Ergebnis eine abschliessende Einschätzung der Be-
gründetheit der vom Beschwerdeführer mit Blick auf seine regimekriti-
schen Aktivitäten gehegten Furcht vor Verfolgung vornahm, mithin eine
eigentliche materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durchführte,
zu welcher es auf der Ebene der Beurteilung der (Nicht-)Eintretensvor-
aussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht befugt gewesen
wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.4. und 4.5., S. 17 f.),
dass das BFM vielmehr verpflichtet gewesen wäre, vor dem Entscheid
über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen,
dass das stattdessen gewählte Vorgehen einer klaren Umgehung von
Verfahrensbestimmungen und einer Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gleichkommt, welche die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neu-
beurteilung rechtfertigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.2. S. 215),
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten,
die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 aufzuhe-
ben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG),
dass damit die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und
um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos zu betrachten sind,
dass sich als Folge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
der Verpflichtung des BFM, eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen und über die Sache nochmals zu befinden, die Frage
einer Ausgewogenheit zwischen dem effektiven Aufwand für den Er-
lass eines - allein mit fehlenden Verfolgungshinweisen begründeten -
Nichteintretensentscheides und der erhobenen Gebühr von Fr. 1'200.--
nicht mehr stellt,
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dass demzufolge das Begehren, es sei die vom BFM erhobene Gebühr
von Fr. 1'200.-- zu reduzieren, als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 wird aufgehoben.
3.
Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten
Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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