B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-396/2014
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Türkei,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie – zusammen mit ihrem Ehemann sowie ihren Söhnen
C._______ und B._______ erstmals am 23. Februar 2010 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2012 die Asylgesuche ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin nach erfolglos durchlaufenem Beschwerde-
verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (Urteil D-3198/2012 vom 7. Feb-
ruar 2013) eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann und
ihrem Sohn B._______ nach Belgien reiste, wo sie ebenfalls um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Sohn B._______ im
Juni 2013 in die Schweiz zurückkehrte,
dass sie am 3. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ erneut ein Asylgesuch einreichten,
dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2013 summarisch befragt
und ihr daraufhin gleichentags das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie dabei bezüglich der Gründe, welche sie zur Ausreise aus der
Türkei bewegt hätten, auf die Asylgründe in ihrem ersten Asylgesuch ver-
wies,
dass sie zusätzlich vorbrachte, ihr Ehemann habe sie seit ihrer Heirat ge-
schlagen und ihr gedroht, sie in der Türkei zu beseitigen, weil sie ihn wäh-
rend ihres (ersten) Aufenthalts in der Schweiz bei der Polizei angezeigt
habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2014 – eröffnet am 15. Ja-
nuar 2014 – in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin mache mit ihren neuen Vorbringen Übergriffe privater Dritter geltend,
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dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Um-
denken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen habe,
weshalb der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der Behörden in Istan-
bul, wo die Beschwerdeführerin die letzten Jahre vor ihrer Ausreise gelebt
habe, als gegeben erachtet würden,
dass es ihr auch zuzumuten sei, sich an eine nichtstaatliche Stelle, wie
zum Beispiel ein Frauenhaus, zu wenden, falls es denn überhaupt zu ei-
nem Zusammentreffen mit ihrem Mann in der Türkei kommen sollte,
dass ihr Ehemann jedoch mit seiner Ausreise nach Belgien, nach rechts-
kräftig abgelehntem Asylgesuch in der Schweiz, keinerlei Absicht gezeigt
habe, in die Türkei zurückzukehren,
dass die Beschwerdeführerin zudem im ersten Asylverfahren erklärt ha-
be, dass sie wegen der politischen Probleme ihres Mannes ausgereist
sei, dass ihr grösstes Problem in der Türkei die Trennung von ihrem
Mann gewesen sei und sie sich jeweils alleine gefühlt habe, wenn er ab-
wesend gewesen sei,
dass sie diesen Widerspruch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit der Aussage erklärt habe, dass sie im ersten Asylverfahren
einfach gesagt habe, was ihr Mann ihr empfohlen habe,
dass dies wohl auf ihre Aussagen zu den politischen Problemen ihres
Mannes zutreffen möge, aber nicht erkläre, warum sie ohne Not ausge-
sagt habe, dass sie unter der Trennung von ihrem Mann während seiner
Abwesenheiten in der Türkei gelitten habe,
dass sie im ersten Asylverfahren zudem mit keinem Wort erwähnt habe,
unter Gewalttätigkeiten seitens ihres Mannes gelitten zu haben,
dass weiter erwähnt werden müsse, dass sie sich erst am 3. Dezember
2013 im EVZ D._______ gemeldet habe, obwohl sie sich bereits seit Juni
2013 wieder illegal in der Schweiz aufgehalten habe,
dass das am 23. Februar 2010 eingeleitete Asylverfahren seit dem
7. Februar 2013 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem
Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
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seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Januar 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten, andernfalls sei die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und in der Folge seien sie vorläufig aufzuneh-
men,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einräumung einer Frist zur
Einreichung von Beweismitteln und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerde unter anderem eine "Bestätigung Sozialhilfebezug"
vom 22. Januar 2014 (in Kopie) beilag,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Januar 2014 zur Stüt-
zung ihrer (neuen) Asylvorbringen einen Bericht des Kantonsspitals
E._______ vom 17. November 2011 (in Kopie) zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Art. 32-35a AsylG, in welchen bis anhin die Nichteintretenstatbe-
stände geregelt wurden, per 1. Februar 2014 aufgehoben wurden,
dass aber gemäss den Übergangsbestimmungen bei Wiedererwägungs-
und Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren –
und somit auch im vorliegenden Fall – bisheriges Recht gilt (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn der Asylsuchende bereits erfolglos ein Verfahren in
der Schweiz durchlaufen hat, ausser es ergeben sich Hinweise, dass in
der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
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dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben und damit das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfüllt ist,
dass bezüglich des materiellen Erfordernisses von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vorab festzuhalten ist, dass die neuen von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Asylgründe ([mögliche] Übergriffe durch ihren Ehe-
mann) nicht unmittelbar unter eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten
Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) subsumiert werden
können,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit dem
BFM – auch unter Berücksichtigung des in der Beschwerde zitierten Be-
richts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Türkei: Gewalt gegen Kurdin-
nen im Südosten der Türkei vom 23. Oktober 2013) – den Schutzwillen
und die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden als gegeben erachtet
(vgl. hierzu beispielsweise das Urteil D-4592/2013 vom 8. Januar 2014
E. 5.1 f.),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zwar vorbrachte, sie habe sich in den Jahren 2003 und 2008 we-
gen der Probleme mit ihrem Mann erfolglos an die türkische Polizei ge-
wendet (vgl. Akten BFM C 9/3 S. 2),
dass aber – wie bereits vom BFM zutreffend ausgeführt – bei den türki-
schen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf
frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung auch zutreffend ausführ-
te, es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich an eine nichtstaatliche
Stelle, wie beispielsweise ein Frauenhaus, zu wenden, falls es überhaupt
zu einem Zusammentreffen mit ihrem Mann in der Türkei kommen sollte,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass das BFM durch diese Ausfüh-
rungen – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen – keine
im Rahmen von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG unzulässige materielle Prü-
fung vorgenommen hat,
dass nach dem Gesagten keine Hinweise im Sinne von alt Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG vorliegen, wonach seit der rechtskräftigen Erledigung des
ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die ge-
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eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
sind,
dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken und es sich daher erübrigt, näher
darauf einzugehen,
dass daher dem Antrag der Beschwerdeführenden um Einräumung einer
Frist zur Einreichung von Beweismitteln bezüglich der in der Schweiz er-
littenen häuslichen Gewalt nicht stattzugeben ist und die in der Eingabe
vom 27. Januar 2014 in Aussicht gestellten Berichte der (…) Polizei nicht
abzuwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2),
dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, mit weiteren Hin-
weisen),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwer-
deführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen
darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
zu begründen und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei – wo die Bewegungsfreiheit
der Kurden grundsätzlich gewährleistet ist – noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin eine gu-
te Schulbildung (Matura) und reichlich Berufserfahrung hat,
dass sie zudem in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
dass drei ihrer Geschwister in Istanbul leben, wo sie nach eigenen Anga-
ben selbst viele Jahre wohnte,
dass es sich beim Beschwerdevorbringen, wonach der Ehemann der Be-
schwerdeführerin ihr Cousin sei und sie mithin in der Türkei keine eigene
Familie habe, die ausschliesslich zu ihr halten würde, um eine unbelegte
Behauptung handelt,
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dass zudem der Umstand, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin angeblich wieder in der Türkei aufhält, nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führt, zumal – wie vorstehend aufgezeigt – vom
Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszuge-
hen ist und die Möglichkeit besteht, sich diesbezüglich auch an eine
nichtstaatliche Institution zu wenden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass somit der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vor-
aussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: