B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-396/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B.________, C._________, D._________, E.________,
F._________, G.__________, H.________, I._________,
K._________
(Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 /
D-396/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 18. Juli 2014 reichten die Gesuchstellenden auf der schweizerischen
Vertretung in Istanbul Anträge auf Erteilung eines Visums ein.
B.
Diese Gesuche wurden von der Vertretung am 21. Juli 2014 unter Verwen-
dung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung /
Annullierung / Aufhebung des Visums") abgelehnt, mit der Begründung,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien. Im Weiteren habe die
Absicht zur Wiederausreise nicht festgestellt werden können. Schliesslich
komme die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte
Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige
(COO.2180.101.7.266789/322.213/Syrien/2010/03648, nachfolgend: Wei-
sung Syrien) aufgrund der zeitlichen Begebenheiten nicht mehr zur Anwen-
dung.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2014 an das BFM erhob der Gastgeber
A._________ gegen diesen Entscheid Einsprache. Zur Begründung wurde
ausgeführt, er verstehe nicht, warum die Erteilung der Visa verweigert wor-
den sei. Er sei nach den üblichen Visa-Vorschriften vorgegangen und habe
für seine Angehörigen einen Termin beim Schweizer Generalkonsulat in Is-
tanbul vereinbart. Die erforderlichen Dokumente seien eingereicht worden
und die Gründe der Gesuche seien durchaus glaubhaft und plausibel. Die
Gesuche seien nicht sorgfältig behandelt worden. Zudem seien keine wei-
teren Dokumente verlangt worden, welche die Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaub-
haft machen können. Es stelle sich die Frage, warum syrische Staatsan-
gehörige auch nach Aufhebung der Weisung Syrien noch Termine bei der
Vertretung erhalten würden, obwohl die Behörden genau wüssten, dass
eine Rückkehr nach Ablauf der Visumsdauer generell nicht möglich sei und
deshalb sämtliche Gesuche abgelehnt würden. Die Gesuchstellenden hät-
ten ihr Leben aufs Spiel gesetzt, um den Termin bei der Vertretung nicht zu
verpassen, seien doch bis heute viele Menschen an der türkischen Grenze
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ums Leben gekommen. Im Weiteren würden syrische Flüchtlinge in der
Türkei "nicht als Menschen behandelt". Der Bürgerkrieg habe die Gesuch-
stellenden in die Flucht getrieben und sie würden sich für drei Monate in
der Schweiz ausruhen wollen. Die Kosten dafür seien gedeckt. Die Ge-
suchstellenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu blei-
ben und sie würden die Schweiz wieder verlassen, wenn sie nach drei Mo-
naten dazu aufgefordert würden. Selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig
aufgenommen würden, könnten sie noch zur Ausreise aufgefordert wer-
den, zumal eine vorläufige Aufnahme jederzeit aufgehoben werden könne.
Die Gesuchstellenden hätten eine starke Beziehung zu ihrer Heimat und
würden deshalb freiwillig zurückkehren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 wies das BFM darauf hin,
dass die summarische Prüfung der Akten ergebe, dass weder die Voraus-
setzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste
Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Dritt-
staat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) er-
füllt sein dürften, und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, welcher in
der Folge fristgerecht einging.
E.
Mit – am 3. Januar 2015 eröffneter – Verfügung vom 19. Dezember 2014
lehnte das BFM die Einsprache vom 15. August 2014 ab.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19.
Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von
Visa. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
G.
Am 2. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgereicht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einiger Berührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Okto-
ber 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, zur Publikation vorgesehen).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
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Seite 5
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
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zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert.
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
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In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
5.4 Das BFM hatte sodann bereits Ende Juli 2012 angesichts der "sich ver-
schärfenden Lage in Syrien" eine Weisung an die Botschaft in Beirut erlas-
sen, mit dem Zweck, das Visumverfahren für bestimmte Personen zu er-
leichtern. Auch die umliegenden Botschaften in Amman, Istanbul und An-
kara hatten von dieser Weisung Kenntnis. Angesichts der sich weiter zu-
spitzenden Lage in Syrien und weil die erste Weisung nur wenig Resultate
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Seite 8
gebracht hatte, erliess das BFM Anfang September 2013 eine weitere Wei-
sung, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis
zu ermöglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich
um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humani-
tären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung hu-
manitäres Visum zur Anwendung gelangt.
5.5 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum erteilt
werden könne. Das BFM als zuständige Behörde erläuterte, dass eine sol-
che Erleichterung mit den Vorgaben des Schengen-Besitzstandes und der
nationalen Gesetzgebung vereinbar sei, da Art. 5 des Schengener Grenz-
kodex und Art. 2 Abs. 4 VEV den einzelnen Schengenstaaten das Recht
einräumten, namentlich aus humanitären Gründen von den ordentlichen
Einreisevoraussetzungen abzuweichen und Einreisen in das jeweilige
Staatsgebiet zu erlauben. Der Rechtsbegriff “humanitäre Gründe“ sei dabei
sehr weit gefasst, so dass er Erleichterungen im Visumverfahren für Fami-
lienangehörige unter Berücksichtigung der besonderen Lage in Syrien er-
mögliche.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
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Für das Erteilungsverfahren legte die Weisung Syrien fest, dass die Aus-
landvertretungen die Anträge entgegenzunehmen und dem BFM zur Ge-
nehmigung zu überweisen hätten. Sofern die Voraussetzungen nicht gege-
ben seien, seien die Anträge durch die Auslandvertretung abzuweisen. In
Zweifelsfällen sei das BFM zu konsultieren. Den betroffenen Personen
wurde – sofern die Einreise genehmigt wurde – ein Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit, das sogenannte VrG-Visum erteilt (Ziff. III, Weisung
Syrien).
Am 4. November 2013 erliess das BFM zu Handen der Auslandsvertretun-
gen Erläuterungen zur Weisung Syrien, welche Präzisierungen und Erläu-
terungen für die Umsetzung enthielten. Die Präzisierung der Weisung Sy-
rien wurde nicht bekannt gemacht; das BFM verzichtete auch auf eine ent-
sprechende Pressemitteilung.
5.6 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Das BFM teilte diesbezüglich mit, angesichts der
bereits eingereisten 719 Personen, der erteilten 1'600 Visa sowie der wei-
teren rund 5'000 reservierten Termine, um ein Visumsgesuch zu stellen,
habe sich die Massnahme mithin als effektiv erwiesen und ihren Zweck
erreicht; das EJPD gehe davon aus, dass die meisten der Betroffenen mitt-
lerweile ein Visum beantragt hätten. Gemäss der Weisung Aufhebung
seien nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Gesu-
che von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet oder
die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien weiter-
hin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und der Erläu-
terungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten. Massgeblich seien die Kri-
terien der präzisierten Weisung, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufent-
haltstitel bestehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gast-
geber müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff.
2).
6.
6.1 Das BFM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ge-
suchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie
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dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellen-
den trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervi-
sums in ihr Herkunftsland zurückzukehren würden. Die Einreisevorausset-
zungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches
Visum seien daher nicht erfüllt.
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Gemäss den länderspezifischen Kenntnissen des BFM und den Abklärun-
gen der Vertretung in Istanbul lägen keine Elemente vor, die im Vergleich
zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere indivi-
duelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen lassen
würden. Es lägen auch keine anderen humanitären Gründe vor, wie etwa
Krankheit oder hohes Alter, welche eine Einreise zwingend notwendig er-
scheinen lassen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da die am 18. Juli 2014 eingereichten Gesuche
nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich dieser Weisung fallen
würden.
6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das BFM habe seine Sorg-
faltspflichten verletzt, indem es die Einsprache vom 15. August 2014 "lange
Zeit unbehandelt liegen gelassen habe". Erst nach Kontaktaufnahme des
Beschwerdeführers mit dem BFM habe der zuständige Sachbearbeiter
nach der Einsprache gesucht und diese schliesslich gefunden und bear-
beitet. Im Weiteren seien die vorgelegten Informationen über den Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts durchaus glaubhaft,
seien doch alle nötigen Unterlagen eingereicht worden und habe die
schweizerische Vertretung keine weiteren Dokumente verlangt. Die
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Gründe für die Ablehnung der Gesuche seien nicht überzeugend. Die Ver-
tretung in Istanbul hätte den Gesuchstellenden bereits bei der Vorsprache
mitteilen müssen, dass die Bedingungen für ein Visum nicht erfüllt seien
und die Gesuche deswegen abgelehnt würden. So hätten die Gesuchstel-
lenden lange Zeit umsonst gewartet, was mit grossen Kosten verbunden
gewesen sei. Es stelle sich die Frage, wieso syrische Staatsangehörige
auch nach Aufhebung der Weisung Syrien noch Termine bei der Vertretung
erhalten würden, obwohl die Behörden genau wüssten, dass eine Rück-
kehr nach Ablauf der Visumsdauer generell nicht möglich sei und deshalb
sämtliche Gesuche abgelehnt würden. Die Gesuchstellenden hätten ihr Le-
ben aufs Spiel gesetzt, um den Termin bei der Vertretung nicht zu verpas-
sen. Der negative Entscheid habe sie überdies in eine psychische Krise
gestürzt. Nach der Abweisung der Einsprache seien die Gesuchstellenden
wegen der sehr schwierigen Situation in der Türkei nach Syrien zurückge-
kehrt. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Flüchtlings-
lagern als auch in den Städten unmenschlich behandelt und es gebe grobe
Menschenrechtsverletzungen. Die Flüchtlinge seien in der Türkei auch
nicht mehr erwünscht und die Stimmung in der Bevölkerung sei sehr auf-
geladen. Da eine Entspannung des Bürgerkriegs in Syrien nicht zu erwar-
ten sei, sei auch die Lage in der Türkei nicht so sicher, wie oft angenom-
men. Die Gesuchstellenden würden sich in der Schweiz lediglich für drei
Monate ausruhen wollen. Die Kosten dafür seien gedeckt und es bestehe
keine Absicht, längerfristig hier zu bleiben. So würden sie nach drei Mona-
ten zurückkehren, sofern man sie dazu auffordere. Eine freiwillige Rück-
kehr nach Ende des Bürgerkriegs sei sicher. Dort hätten sie bessere Aus-
sichten als hier in der Schweiz. Selbst wenn sie in der Schweiz eine vor-
läufige Aufnahme erhalten würden, könne das BFM diese aufheben und
die Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, wonach die Gesuchstellenden "nicht die Absicht hät-
ten, bis zum Tod hier zu bleiben", beziehungsweise nach Ende des Krieges
freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren, nicht beseitigt. Somit kann nicht
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mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu
Recht verweigert.
7.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
7.4 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe seine Sorgfaltspflich-
ten verletzt, indem es die Einsprache vom 15. August 2014 "lange Zeit un-
behandelt liegen gelassen habe". Erst nach Kontaktaufnahme des Be-
schwerdeführers mit dem BFM habe der zuständige Sachbearbeiter nach
der Einsprache gesucht und diese schliesslich gefunden und bearbeitet.
Aus den Akten ergibt sich, dass ein entsprechender Mailverkehr zwischen
dem Beschwerdeführer und dem BFM stattgefunden hat und die Einspra-
che temporär offenbar nicht auffindbar war. Indessen bestätigte das BFM
in der Folge mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 den Erhalt
der Einsprache vom 15. August 2014 und setzte das Verfahren mit der Er-
hebung eines Kostenvorschusses fort. Somit kann festgestellt werden,
dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen ist.
7.5 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, ein weiterer
Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich gewesen,
weil sie keinen Schutz in den Flüchtlingscamps gefunden hätten und "nicht
über die nötigen finanziellen Mittel und Ressourcen verfügten". Daher
seien sie nach Abweisung der Einsprache nach Syrien zurückgekehrt und
hielten sich dort zurzeit entlang der syrisch-türkischen Grenzlinie auf, um,
sollte die Situation in Syrien eskalieren, die Türkei "leicht und schnell errei-
chen zu können."
Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden
in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem BFM grundsätz-
lich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinreichen-
den Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmittelbar
und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6.3, E-
5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. August
2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend beste-
hen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hinblick auf
die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei
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Seite 13
konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist festzuhalten, dass es sich hier-
bei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass
sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden
haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen
Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden
tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen,
dass diese über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei
zurückzukehren; dies gilt umso mehr, als sich diese nach eigenen Angaben
zurzeit im syrisch-türkischen Grenzgebiet aufhalten. Somit ist mit dem BFM
festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines hu-
manitären Visums Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu er-
achten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzu-
legen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-396/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: