Abtei lung IV
D-3963/2006
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3963/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Erbil – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am
28. Dezember 1997. Er sei in den Iran ausgereist und habe sich von
dort in die Türkei begeben, wo er sich bis zum 2. März 1998 in Istanbul
aufgehalten habe. Von dort sei er – versteckt in einem LKW – via ihm
unbekannte Länder am 9. März 1998 in die Schweiz gelangt.
Am 9. März 1998 stellte er in der Empfangsstelle des BFF in Chiasso
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung durch das BFF in der Empfangsstelle Basel
vom 12. März 1998 wurde er für den Aufenthalt während des Asylver-
fahrens dem Kanton _______ zugewiesen. Am 12. Mai 1998 fand im
Beisein einer Hilfswerkvertreterin die einlässliche Anhörung zu den
Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt.
B.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein Anhänger der Kommunistischen Par-
tei in Kurdistan (Kurdistan Communist Party [KCP]), er sei für das Ra-
dio „X._______“ tätig gewesen und habe sich aufgrund seiner Tätigkeit
vor Übergriffen gefürchtet. Zudem gebe es im Nordirak keine Stabilität
respektive es herrsche Bürgerkrieg und die zentralstaatlichen Truppen
könnten jederzeit wieder einmarschieren.
In diesem Zusammenhang führte der Beschwerdeführer zu seiner Per-
son und seinen Gesuchsgründen zur Hauptsache das Folgende aus:
Er sei seit seiner Kindheit (seit 1975) mit seiner Familie in Erbil wohn-
haft gewesen, wo nach wie vor seine Eltern, zwei Schwestern und
zwei Brüder ansässig seien. Er habe in Erbil die Hochschule für
_______ absolviert und sei von Beruf _______ respektive _______. Er
habe ab dem Jahre 1993 als Korrespondent für das Radio
„X._______“ in Erbil gearbeitet, wo er zwei Sendungen betreut habe.
Das Radio sowie eine gleichnamige Wochenzeitung hätten der KCP
gehört, bei welcher er aber nicht Mitglied sei. Nach dem 31. August
1996 habe der Sender den Namen auf „Y._______“ gewechselt. Der
Sender sei in Erbil und Umgebung über Kurzwelle zu empfangen.
Während des Tages habe er mit den Leuten Interviews über allgemei-
ne Probleme geführt und diese dann am Abend über das Radio ver-
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breitet. Am 8. März 1996 habe er einen Bericht zum internationalen
Frauentag gesendet und dazu auch einen Zeitungsbericht verfasst.
Dabei habe er auf die Benachteiligung der Frauen in der kurdischen
Gesellschaft hingewiesen. Er habe die Frauen aufgefordert, sich im
Rahmen des Marxismus zu organisieren und durch Frauenorganisatio-
nen ihre Forderungen zu stellen. Im Nachgang zu dieser Sendung sei
ihm in Hörerbriefen vorgeworfen worden, dass er zuviel Freiheit für die
Frauen wünsche und zu einer im islamischen Sinne negativen Emanzi-
pation anstifte. Er sei bedroht und am Abend des 9. März 1996 von
vier unbekannten Männern mit einem Messer verletzt worden. Die Ver-
letzung sei indes leicht gewesen, und es seien ihm Leute zu Hilfe ge-
eilt. Zu weiteren Übergriffen sei es nicht gekommen. Er habe die An-
griffe nicht bei den Behörden gemeldet, weil er von diesen keinen
Schutz habe erwarten können. Nachdem die irakische Zentralregie-
rung am 31. August 1996 mit Hilfe der KDP (Kurdistan Democratic Par-
ty) nach Erbil zurückgekehrt sei, sei das gesamte Archiv der KCP be-
schlagnahmt worden. Damit sei auch ein Teil der von ihm geschriebe-
nen Berichte und Programme dem Zentralstaat in die Hände gefallen.
Da sich viele seiner bisherigen Beiträge gegen die Zentralregierung
gerichtet hätten, habe er sich ab diesem Moment unsicher gefühlt.
Konkret sei aber weder von Seiten der KDP noch der irakischen Trup-
pen etwas gegen die Mitarbeiter des Senders unternommen worden.
Am 31. August 1996 sei der Sender zwar geschlossen worden, habe
aber nach einiger Zeit mit reduziertem Programm seinen Betrieb wie-
der aufnehmen können. Damals habe er nicht über die finanziellen
Möglichkeiten verfügt, Kurdistan zu verlassen. Seine letzte Sendung
habe er im November 1997 gemacht. Dann habe er seine Heimat aus
Furcht vor dem Zentralstaat verlassen, da von dieser Seite immer wie-
der gegen Oppositionelle vorgegangen worden sei. Zudem habe er
auch Angst vor den islamischen Parteien gehabt, da er diesen entge-
gengesetzte Ansichten vertreten habe. Einzig anlässlich der Kurzbe-
fragung machte der Beschwerdeführer geltend, im Nachgang zu einem
Bericht über den Internationalen Kindertag im Jahre 1996 sei er auch
mit der damals in Erbil an der Macht stehende PUK (Patriotic Union of
Kurdistan) in Konflikt geraten.
C.
Mit Eingabe ans BFF vom 13. März 2000 wurde von der Worker Com-
munist Party of Iraq (WCPI) bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom
Januar 1993 bis zum November 1997 als Korrespondent für das Radio
Y._______ der KCP tätig gewesen sei, ohne aber Mitglied gewesen zu
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sein. Er habe unter dem Kodenamen „B._______“ publiziert und sich
insbesondere mit seinem Bericht über den internationalen Frauentag
hervorgetan, in welchem er sowohl die islamistischen als auch die kur-
disch nationalistischen Kräfte (insbesondere die KDP) kritisiert habe.
Vor diesem Hintergrund sei es am 9. März 1996 zu einer Attacke
gegen ihn gekommen. Sein Bericht zum Frauentag sei im Jahre 1997
nochmals in der Zeitschrift „X._______“ aufgenommen worden, und er
habe sich auch in weiteren Artikeln sozialkritisch auseinandergesetzt.
Vor dem Hintergrund politischer Verfolgung und Drohungen von Seiten
von Islamisten und des Baath-Regimes habe der Beschwerdeführer
den Irak verlassen müssen.
Mit Eingabe vom 27. März 2000 liess der Beschwerdeführer verschie-
dene Beweismittel – unter anderem Fotos, welche ihn bei der Arbeit
für den Radiosender zeigen, ein Bestätigungsschreiben einer in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Person, der vom Beschwerdefüh-
rer verfasste Zeitungsartikel zum Frauentag sowie Zeitungsberichte
über einen Mordanschlag auf einen KCP-Funktionär (1999) und die
Aktivitäten von Islamisten (2000) – nachreichen. Für die Beweismittel
im Einzelnen wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2000 - eröffnet am 16. Juni 2000 - lehnte
das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Dabei führte das
BFF zur Hauptsache aus, die geltend gemachte Furcht vor Nachstel-
lungen von Seiten des Zentralstaates sei unglaubhaft, da sich der Be-
schwerdeführer nach dem Einmarsch der zentralstaatlichen Kräfte
noch fast zwei Jahre im Nordirak aufgehalten habe. In seinen weiteren
Erwägungen erkannte das BFF den Vollzug der Wegweisung in den
Nordirak als zulässig, zumutbar und möglich. Einen Wegweisungsvoll-
zug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Irak schloss es dem-
gegenüber ausdrücklich aus.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2000 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung seines Gesuches, subeventualiter die Gewäh-
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rung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges.
Mit Urteil der ARK vom 14. Februar 2001 wurde – in Gutheissung der
Beschwerde – die Verfügung des BFF vom 15. Juni 2000 aufgehoben
und die Sache zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts und
zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für den In-
halt des Beschwerdeverfahrens im Einzelnen wird auf die Akten ver-
wiesen.
E.
Am 18. März 2003 führte das BFF mit dem Beschwerdeführer eine er-
gänzende Anhörung durch. Bei dieser Gelegenheit bekräftigte der Be-
schwerdeführer das Vorbringen, er sei für den Radiosender der KCP
als Korrespondent tätig gewesen und im Nachgang zu einer Sendung
zum internationalen Frauentag vom 8. März 1996 von einer anonymen
Gruppe erst schriftlich bedroht und anschliessend in Erbil überfallen
worden. Er habe über diesen Vorfall mit dem Direktor des Senders ge-
sprochen, welcher ihm daraufhin empfohlen habe, sich bei der Arbeit
zu mässigen. Dies sei der eine Grund für seine Ausreise aus dem Irak
gewesen. Der andere Grund sei gewesen, dass am 31. August 1996
– im Zuge der Übernahme der Stadt Erbil durch die KDP – das Me-
diengebäude der KCP von der irakischen Regierung besetzt und das
Archiv beschlagnahmt worden sei. In der Vergangenheit habe er viele
Sendungen produziert, welche sich gegen die irakische Regierung ge-
richtete hätten, und später habe man immer wieder davon gehört,
dass Leute, welche gegen die irakische Regierung gearbeitet hätten,
von deren Geheimdienst festgenommen und zum Verschwinden ge-
bracht worden seien. Mit ein Grund für seine Ausreise sei schliesslich
gewesen, dass nach dem Volksaufstand viele fundamentalistische und
islamistische Gruppierungen aufgetaucht seien. Da er sehr links orien-
tiert respektive ein Marxist sei, sei er gegen deren konservative Hal-
tung gewesen. Weil viele Leute mit seiner Einstellung terrorisiert wor-
den seien, habe er sein Leben in Gefahr gewähnt. Auf Frage des BFF
gab er an, seine Ausreise aus dem Irak habe erst im Dezember 1997
stattgefunden, da er seine Ausreise erst habe planen müssen. An die
KDP habe er sich nicht gewandt, da es sich dabei bloss um eine Partei
handle und diese ohnehin keine gute Rolle beim Kampf gegen die Isla-
misten gespielt habe. Mit der kommunistischen Partei im Nordirak
(KCP) pflege er heute aufgrund der Distanz keinen Kontakt mehr. In
der Schweiz habe er an der Gründung der WCPI teilgenommen, wel-
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che von der PUK verboten worden sei. Seine Gedanken äussere er
heute in verschiedenen kurdischen Zeitungen, welche in Europa publi-
ziert würden. Im weiteren Verlauf kommentierte der Beschwerdeführer
auf Nachfrage des BFF die von ihm eingereichten Beweismittel, unter
anderem betreffend die Verfolgung von Kommunisten im Nordirak (vgl.
act. A28 [Anhörungsprotokoll vom 18. März 2003], insbes. S. 6). Zu
den aktuellen Gründen für seine Furcht vor einer Rückkehr in den Irak
führte er aus, er habe Angst vor dem Islam, vor dessen Tradition und
Kultur, respektive er habe Angst vor den terroristischen islamistischen
Gruppierungen und er habe Angst um seine Gedankenfreiheit, mithin
sei er nicht bereit, seine Prinzipien und den Kampf für die Frauen und
Kinder aufzugeben. Daneben befürchte er weiterhin eine Rückkehr der
irakischen Regierung in den Nordirak, von welcher er gesucht werde
(vgl. a.a.O., S. 7 Mitte bis S. 8).
Im Nachgang zur ergänzenden Anhörung reichte der Beschwerdefüh-
rer zu einem der vorgelegten Zeitungsberichte eine Übersetzung zu
den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2004 setzte der heutige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers das BFF über seine Mandatsübernahme in
Kenntnis und ersuchte um einen baldigen Entscheid in der Sache. Die-
se Eingabe wurde vom BFF mit Schreiben vom 2. Februar 2004 beant-
wortet. Mit Eingaben vom 17. März 2004 und vom 18. Oktober 2004
wurde erneut um einen baldigen Entscheid ersucht. Diese Eingaben
wurden vom BFF mit Schreiben vom 19. März 2004 und 6. Dezember
2004 beantwortet.
G.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 (eröffnet am 21. Februar 2005)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab
und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Anstelle des Weg-
weisungsvollzuges ordnete das BFM indes die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dabei hielt es zum
einen fest, die Verhältnisse im Irak hätten sich seit der Ausreise des
Beschwerdeführers – nach der militärischen Intervention der USA und
ihrer Verbündeter und dem Sturz des alten Regimes im Jahre 2003 –
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grundlegend verändert. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung
durch das Regime von Saddam Hussein sei zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr begründet. Ebenfalls verändert hätten sich die Machtver-
hältnisse im Nordirak, wo sich die ehemals zerstrittenen Parteien KDP
und PUK zusammengefunden hätten und gemeinsam für Ruhe und
Ordnung sorgen würden. Nicht zuletzt hätten diese die zuvor im Auf-
wind begriffenen islamistischen Kreise weitgehen zerschlagen, so
dass zum heutigen Zeitpunkt Übergriffe von islamistischer Seite gegen
linke Intellektuelle oder anderweitig islam-kritische Kreise praktisch
ausgeschlossen werden könnten. Die Schutzfähigkeit der kurdischen
Parteien im Nordirak habe sich wesentlich verbessert, und aufgrund
des entschiedenen Vorgehens der KDP und der PUK gegen Islamisten
sei von deren Schutzwillen auszugehen. Im Falle des Beschwerdefüh-
rers sei bezogen auf die veränderte Situation zu schliessen, dass sei-
ne Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens der KDP oder der Isla-
misten objektiv nicht mehr begründet sei. Die lange Zeitdauer seiner
Ausreise aus dem Irak spreche zusätzlich gegen eine Gefährdung auf-
grund seiner journalistischen Tätigkeit. Die Frage, ob es sich beim Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Arbeit um einen Oppositionellen
handle, könne in Anbetracht dieser Sachlage offengelassen werden.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete das BFM na-
mentlich damit, dass im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der
Wegweisung zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage führen
würde. Die Anordnung erfolgte somit – nach einem positiven Antrag
der zuständigen kantonalen Behörden vom 27. April 2004 – in Anwen-
dung der Bestimmung von aArt. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), welche per 1. Januar 2007 ausser
Kraft gesetzt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 22. März 2005 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM
bei der damals zuständigen ARK Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Am 29. März 2005 reichte er als Beweismittel 11 verschiedene Berich-
te und Pressemitteilungen nach.
In seiner Eingabe hielt er vorab fest, vom BFM werde als glaubwürdig
erachtet, dass er als Journalist bei einem kommunistischen Radiosen-
der sowie einer Wochenzeitung tätig gewesen sei und sich kritisch
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über die Zentralregierung und die kurdischen Machthaber im Nordirak
geäussert sowie den Islamismus kritisiert habe. Mithin werde vom
BFM anerkannt, dass er deswegen Probleme mit der PUK und der ira-
kischen Zentralregierung gehabt habe. Verbunden mit einem Hinweis
auf die Erwägungen der ARK im ihn betreffenden Urteil vom 14. Janu-
ar 2001 sowie die publizierte Praxis der ARK (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 15 und Nr. 18) machte er geltend, es sei ihm Asyl zu erteilen,
da er als Oppositioneller einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sei. Die vom BFM beschriebene Verbesserung der Lage im Nor-
dirak ändere nichts daran, dass die kurdischen Parteien Regimegeg-
ner mit der gleichen Härte verfolgen würden. Er sei Mitglied der WCPI,
und solche hätten nach wie vor unter strengsten Verfolgungsmassnah-
men von Seiten der KDP, der Islamisten und der PUK zu leiden. Die
WCPI sei von der KDP verboten worden, weil sie den reaktionären Na-
tionalismus und das Stammessystem ablehne. Von Seiten der PUK
werde sie verfolgt, weil sie die Zusammenarbeit der PUK mit dem
Baath-Regime angeprangert habe. Unter Verweis auf einen Bericht der
WCPI (Schweiz) vom 16. Dezember 2004, eine Pressemitteilung der
KCP vom 9. August 2004 (inkl. Übersetzung) sowie weitere Pressemel-
dungen hielt er fest, als kritischer Journalist und Radiomacher habe er
begründete Furcht vor Übergriffen sowohl der KDP als auch der PUK.
Als völlig verfehlt bezeichnete der Beschwerdeführer die Feststellung
des BFM, linke Aktivisten hätten keine begründete Furcht vor Übergrif-
fen der Islamisten. Unter Verweis auf eine Reihe von Presseberichten
zu Übergriffen von islamistischer Seite führte er dazu an, die bisherige
Praxis gemäss EMARK 2000 Nr. 15 und Nr. 18 sei zu bestätigen.
Schliesslich werde von der Vorinstanz verkannt, dass er auch nach
seiner Ausreise aus dem Irak publizistisch tätig gewesen sei. Vor dem
Hintergrund seines Engagements sei seine Publizität ungebrochen,
womit das Argument des BFM, die lange Zeitdauer seiner Ausreise
aus dem Irak spreche gegen eine Gefährdung, aufgrund seiner journa-
listischen Tätigkeit fehl gehe. Zudem würde ihm spätestens dann,
wenn er – im Sinne seines bisherigen Engagements für die Freiheit
der Frauen – von seinem Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit
gebrauch machen würde, Verfolgung von Seiten der Islamisten drohen.
I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 4. April 2005 wurde auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses verzichtet, da der Beschwerdeführer
über ein Sicherheitskonto (gemäss aArt. 86 AsylG; Bestimmung per
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1. Januar 2008 ausser Kraft gesetzt) mit genügender Deckung verfüg-
te. Gleichzeitig wurde auf das Kostenrisiko respektive die Kostentra-
gungspflicht gemäss Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hin-
gewiesen.
J.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragte das
BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung
der Beschwerde. Dabei führte es aus, in den nachgereichten Beweis-
mitteln – den Publikationen der kommunistischen Parteien AKPI (Ar-
beiterkommunistische Partei des Irak) und WCPI sowie eingereichten
Berichten zur allgemeinen Lage im (Nord-)Irak – werde der Beschwer-
deführer weder persönlich erwähnt noch sei ein konkreter Bezug zu
seiner Person ersichtlich, welche das BFM zu einer anderen Einschät-
zung führen könnten.
K.
Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte die WCPI – verbunden mit ei-
ner Liste ihrer Mitglieder in der Schweiz – einen Bericht vom 16. April
2005 zu den Akten, welcher sich zur „Situation der WCPI und die An-
griffe der WCPI im Irak“ äussert. Dabei benannte die WCPI den Be-
schwerdeführer, neben einer Reihe weiterer Personen, namentlich als
eines ihrer Mitglieder.
L.
In seiner Stellungnahme vom 28. April 2005 machte der Beschwerde-
führer zur Hauptsache geltend, vom BFM sei bereits anerkannt wor-
den, dass er ein Oppositioneller sei, und es sei auch nicht bestritten
worden, dass er als kommunistischer Radiojournalist ein potenzielles
Opfer von Übergriffen seitens der kurdischen Behörden und vor allem
der Islamisten sei. Mit den von ihm vorgelegten Dokumenten werde
vorab belegt, dass sich im Irak – entgegen den Ausführungen des
BFM – die Sicherheitslage nicht verbessert habe. Die kurdischen Qua-
sistaaten, beziehungsweise die KDP und die PUK seien nicht fähig
und willens, kritische Journalisten vor islamistischen Übergriffen zu
schützen. Im Gegenteil seien gerade aktive Kommunisten härtesten
Repressalien von Seiten der beiden Quasistaaten ausgesetzt.
M.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die ARK um einen baldigen Entscheid in der Sache.
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Diese Eingabe wurde von der ARK mit Schreiben vom 23. Mai 2006
beantwortet, wobei eine prioritäre Behandlung nicht in Aussicht ge-
stellt werden konnte.
N.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Juni
2007 beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Entscheid in
der Sache. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 19. Juli 2007 beantwortet, wobei mitgeteilt wurde, dass
das Verfahren als prioritär erachtet werde und ein Verfahrensabschluss
innert absehbarer Zeit beabsichtigt sei.
O.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers – unter Bezugnahme auf ein Telefonat betreffend den
anstehenden Abschluss des Verfahrens – eine aktuelle Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interes-
siert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Per-
son bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird je-
doch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides
abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
aus, die Vorbringen des Gesuchstellers seien grundsätzlich glaubhaft
dargelegt und in wesentlichen Punkten mit Beweismitteln belegt wor-
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den. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung sei jedoch nicht
(mehr) begründet, da sich die Verhältnisse im Irak massgeblich zu-
gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Das BFM verwies
dabei zum einen auf den Sturz des Regimes von Saddam Hussein.
Zum andern hielt es dafür, die vormals im Aufwind begriffenen islamis-
tischen Kreise seien von der KDP und PUK – welche zusammengefun-
den hätten und jetzt gemeinsam für Ruhe und Ordnung sorgen würden
– weitgehend zerschlagen worden. Übergriffe von islamistischer Seite
gegen linke Intellektuelle oder anderweitig islam-kritische Kreise könn-
ten daher zum heutigen Zeitpunk praktisch ausgeschlossen werden. In
dieser Hinsicht ging das BFM sowohl von der Schutzfähigkeit der kur-
dischen Parteien als auch deren Schutzwillen aus. Zudem erkannte es
die lange Zeitdauer seit der Ausreise des Beschwerdeführers als zu-
sätzliches Element, welches gegen eine Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund seiner (früheren) journalistischen Tätigkeit spreche.
Vor diesem Hintergrund liess das BFM explizit offen, ob es sich beim
Beschwerdeführer um einen Oppositionellen handle.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass
seine Gesuchsvorbringen (nach wie vor) asylrelevant seien. Dabei hielt
er fest, er habe sich unbestrittenermassen als Journalist eines kom-
munistischen Radiosenders und einer Wochenzeitung kritisch über die
Zentralregierung, die kurdischen Machthaber im Nordirak und den Isla-
mismus geäussert, und er machte geltend, es sei ihm Asyl zu erteilen,
da er als Oppositioneller einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sei. Den Erwägungen des BFM betreffend eine Verbesserung der
Lage im Nordirak setzte er entgegen, dass Regimegegner von den
kurdischen Parteien weiterhin mit aller Härte verfolgt würden. Als Mit-
glied der von der KDP und der PUK verbotenen WCPI hätte er Verfol-
gung seitens der KDP, der PUK und der Islamisten zu gewärtigen. Mit-
hin gehe das BFM fehl, wenn es festhalte, linke Aktivisten hätten keine
begründete Furcht vor Übergriffen der Islamisten. Dem Argument der
langen Zeitdauer seit seiner Ausreise entgegnete er, dass er weiterhin
publizistisch tätig gewesen und dementsprechend bekannt sei. Zudem
werde ihm, wenn er wie bisher für die Freiheit der Frauen einstehe, in
seiner Heimat erneut Verfolgung von Seiten der Islamisten drohen.
4.3 In seiner Vernehmlassung mass das BFM den vorgelegten Publi-
kationen der kommunistischen Parteien AKPI und WCPI sowie den
eingerichten Berichten zur allgemeinen Lage im (Nord-)Irak mangels
Seite 12
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konkretem Bezug zum Beschwerdeführer keine ausschlaggebende
Bedeutung zu.
4.4 In seiner Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer dafür, von der
Vorinstanz sei bereits anerkannt worden, dass er ein Oppositioneller
sei. Es sei auch nicht bestritten worden, dass er als kommunistischer
Radiojournalist ein potenzielles Opfer von Übergriffen seitens der kur-
dischen Behörden und vor allem der Islamisten sei. Mit den von ihm
vorgelegten Dokumenten werde belegt, dass sich die Sicherheitslage
nicht verbessert habe und die kurdischen Quasistaaten nicht fähig und
willens seien, kritische Journalisten vor islamistischen Übergriffen zu
schützen. Im Gegenteil seien gerade aktive Kommunisten härtesten
Repressalien von dieser Seite ausgesetzt.
5.
5.1 Das BFM hat wie erwähnt die Vorbringen des Gesuchstellers zu
den fluchtauslösenden Ereignissen als glaubhaft erachtet, erachtete
aber eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der veränderten
politischen Lage als nicht mehr begründet. Implizit geht die Vorinstanz
damit von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der
Ausreise aus. Diese Frage kann letztlich aber vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
5.2 Dass sich im Irak seit der Ausreise des Beschwerdeführers we-
sentliche Lageveränderungen ergeben haben, wird von der Vorinstanz
und dem Beschwerdeführer anerkannt. So hat insbesondere das Re-
gime von Saddam Hussein durch die im März 2003 begonnene militä-
rische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren.
Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon auszugehen, dass iraki-
sche Staatsangehörige von dieser Seite mit Nachteilen zu rechnen
hätten. Auf weitere Erwägungen zu diesem Aspekt kann verzichten
werden, da sich der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – an-
ders als noch im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – nicht mehr auf
Furcht vor Nachstellungen von Seiten des vormaligen Regimes beruft.
5.3 Vielmehr macht der Beschwerdeführer geltend, die Gefahr seitens
der islamistischen Gruppierungen wie auch seitens der PUK und KDP
sei aufgrund seines politischen Profils nach wie vor gegeben.
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute
im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des
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Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakisch-
kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinander-
gesetzt (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Unter Würdigung der im
Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herr-
schenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 13 ff.) ist das Bun-
desverwaltungericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die
nordirakischen respektive kurdischen Behörde zum einen in der Lage,
zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordi-
rakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. So-
fern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehr-
heitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht
mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicher-
heitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen
eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts
anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt
von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können – neben
anderen Personengruppen – insbesondere kritische Medienschaffende
ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 25
f.]).
5.3.2 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen
und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die
kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück
gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten
kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten wer-
den Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos be-
darf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebe-
nen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von
privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutz-
gewährung – insbesondere in Bezug auf deren Effektivität – unerläss-
lich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 26]).
5.3.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als sehr links ste-
hend respektive als Marxist und ist Mitglied der WCPI, welche den
herrschenden Parteien (wie früher schon dem Regime unter Saddam
Hussein) kritisch gegenüber steht. Die WCPI stellt sich auf politischer
Ebene inbesondere gegen den (rückschrittlichen) kurdischen Nationa-
lismus sowie gegen die US-Invasion. Weiter macht sie sich stark ge-
gen Ehrenmorde sowie für die Gleichstellung der Frauen und kritisiert
den Koran und die islamische Glaubenslehre insgesamt, was viele Is-
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lamisten verärgert. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammen-
hang zu Recht darauf hin, dass die WCPI von der KDP verboten wur-
de, weil sie deren reaktionären Nationalismus und das Stammessys-
tem ablehnt. Auch von der PUK wurde die WCPI verboten, da sie auch
an dieser Partei erhebliche Kritik übt und sich mit ihr nicht in eine Linie
stellen will. In den letzten Jahren kam es vereinzelt zu Verhaftungen
und Mordanschlägen gegen aktive WCPI-Anhänger. Die WCPI hat
schliesslich – anders als die KCP zusammen mit der Iraqi Communist
Party – nicht an den Wahlen im Jahre 2005 teilgenommen (vgl. eben-
falls BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 E 6.6.3 [zweiter Teil] S.
22 f.). Trotz des Parteiverbotes konnte sich aber auch die WCPI im Irak
wieder ansiedeln. So verfügt die Partei in verschiedenen Städten über
Parteibüros, Radiosender oder Zeitungsverlage (vgl. UK home Office,
Immigration & Nationality Directorate, Country Assessment – Iraq, avril
2002, S. 69; Report from a fact finding mission in northern Irak, Syria
and Jordan, September 2003, S. 18; UK home Office, Immigration &
Nationality Directorate, Iraq Country Report, Oktober 2004, S. 126 f.).
Demgemäss übt die WCPI gewisse politischen Aktivitäten im Irak aus,
was jedoch nicht bedeutet, dass einzelne Mitglieder aufgrund politi-
scher Äusserungen nicht dennoch Opfer von Verfolgung seitens der
Behörden oder seitens islamistischer Extremisten werden können. Ins-
gesamt ist jedoch nicht von einer systematischen und gezielten Verfol-
gung aller WCPI-Mitglieder im Sinne einer Kollektivverfolgung auszu-
gehen (vgl. dazu auch Human Rights Watch, World Report 2008 –
Iraq; Amnesty International, Rapport 2007 – Irak; MICHAEL KIRSCHNEr,
SFH, Irak, Mai 2007, S. 26 ff.).
5.3.4 Der Beschwerdeführer begründet seine Furcht vor Verfolgung
nicht allein mit seiner Parteimitgliedschaft, sondern macht geltend,
sich bereits vor seiner Ausreise als Medienschaffender einen Namen
gemacht zu haben und damals wie heute in dem Sinne journalistisch
tätig sei, als er die aktuellen Machthaber im Irak kritisiere und für Frau-
enrechte einstehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Hal-
tung – sein Eintreten wider kurdisch nationalistische Kräfte und insbe-
sondere für die Achtung der Frauenrechte im (Nord-)Irak – steht im
Einklang mit der Linie der WCPI und gleichzeitig ohne Zweifel in einem
unüberbrückbaren Widerspruch zu den von islamistischer Seite vertre-
tenen Grundsätzen. Dabei ist unbestritten, dass sich der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit publizistisch für die von ihm vertretenen
Ansichten engagiert hat. Aufgrund der gesamten Aktenlage besteht
ferner kein Anlass zur Annahme, der vor seiner Ausreise aktive Jour-
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nalist hätte seine bisherige politische Überzeugung aufgegeben und
sein aktenkundiges Engagement eingestellt. So hat der Beschwerde-
führer Artikel in London und Schweden publiziert und dabei die Verfol-
gung der Kommunisten durch die PUK angeprangert. Wohl würden
zwar gewisse, erst im Ausland aufgenommene journalistische Aktivitä-
ten noch nicht genügen, um ein massgebliches Gefährdungspotential
darlegen zu können. Der Beschwerdeführer hat indes seine journalisti-
schen Tätigkeiten nicht erst im Ausland aufgenommen, sondern war
bereits vor seiner Ausreise als kritischer Medienschaffender aktiv und
hat dadurch glaubhaft einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht. Letz-
teres wird ihm auch von _______, eine in der Schweiz als Flüchtling
anerkannte irakische Staatsangehörige, in einem Schreiben bestätigt.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit
Opfer eines Angriffs von islamistischer Seite geworden ist, und er auch
zahlreiche Angriffe auf ehemaligen Kollegen von ihm dokumentieren
konnte, was in subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen ist.
5.3.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer damit
ein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, auch in Zukunft
aufgrund der von ihm vertretenen Grundsätze – welche sich der Hal-
tung islamistischer Kreise frontal entgegensetzen, aber auch ein Kon-
fliktpotential insbesondere mit der KDP in sich bergen – ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen
lässt. Demnach ist einerseits von einem realen und erheblichen Ge-
fährdungspotential von islamistischer Seite auszugehen, andererseits
besteht im Falle des Beschwerdeführers kein hinreichender Anlass zur
Annahme, er könne im Bedarfsfall mit einer Schutzgewährung durch
die von der KDP und der PUK dominierten Sicherheitskräfte rechnen.
5.4 Angesichts der Situation weitverbreiteter Gewalt und der im Ver-
gleich zum Nordirak viel schlechteren Sicherheitslage im Zentral- oder
Südirak kann die Möglichkeit einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtal-
ternative ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden.
5.5 Nach den vorstehenden Erwägungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr in den Irak mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Im Falle
des Beschwerdeführers kann nicht von einer angemessenen Schutz-
gewährung durch die kurdischen Behörden ausgegangen werden. Eine
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alternative Schutzgewährung ist weder in den kurdischen
Nachbarprovinzen noch im Zentral- oder Südirak ersichtlich.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Er ist daher
als Flüchtling anzuerkennen.
6.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass ein Asylaus-
schlussgrund bestehen könnte. Die Beschwerde ist daher gutzuhei-
ssen und die Verfügung des BFM vom 14. Februar 2005 aufzuheben.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde durchge-
drungen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers weist in seiner Kostennote vom 18. Januar 2008 einen Auf-
wand von insgesamt Fr. 2'860.95.-- aus (inkl. Auslagen und MwSt). Der
ausgewiesene Aufwand ist insofern zu kürzen, als für Kopien ein
Höchstbetrag von Fr. 0.50 eingesetzt werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2
VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
wird demnach im Umfang von Fr. 2'532.50 festgesetzt (Art. 14 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFF vom 14. Februar 2005 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'532.50 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______; Beilage: Einzahlungsschein des
Rechtsvertreters)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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