Abtei lung IV
D-3963/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3963/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 19. Mai 2009 im B._______ sowie
anlässlich der am 5. Juni 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten
direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer
Staatsangehöriger von der Ethnie der Igbo und habe sein ganzes
Leben in C._______ (D._______, Enugu State) verbracht,
dass er während sechs Jahren in C._______ die Schule besucht und
danach seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe,
dass im Jahre 2007 sein Vater, welcher für die Verehrung des "Alussi"
- einer dem Stamm der Igbo heiligen Statue - verantwortlich gewesen
sei, verstorben sei,
dass der Beschwerdeführer traditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod
seines Vaters von den Bewohnern von C._______ aufgefordert worden
sei, die Aufgabe seiner Vaters zu übernehmen und fortan dem "Alussi"
zu dienen,
dass diese Aufgabe jedoch mit zahlreichen Pflichten und Einschrän-
kungen verbunden gewesen wäre, weshalb er die Dorfbewohner dar-
um gebeten habe, ihn aus dieser Verantwortung zu befreien und eine
andere Person als Diener des "Alussi" zu bestimmen,
dass dies jedoch von den Dorfbewohnern mit dem Hinweis, eine ande-
re Person könne erst nach seinem - des Beschwerdeführers - Tod ge-
sucht werden, abgelehnt worden sei,
dass am 20. Februar 2009 - während er Feldarbeit verrichtet habe -
Dorfbewohner zu ihm nach Hause gegangen seien und sein Eltern-
haus verwüstet hätten,
dass seine Mutter zu ihrer Familie nach D._______ geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer in der Folge zur Polizei gegangen sei und
diese aufgefordert habe, in sein Dorf zu gehen und die Bewohner in
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die Schranken zu weisen und ihn insbesondere von seiner Aufgabe als
Diener des "Alussi" zu befreien,
dass die Beamten dieses Ersuchen mit der Begründung, dies sei nicht
Aufgabe der Polizei, sondern eine Angelegenheit der Dorfbewohner,
abgewiesen habe,
dass sich der Beschwerdeführer daher an A. O., den "Reverend Pas-
tor" der Pfingstgemeinde von C._______, welcher er sei dem Tod
seines Vater angehöre, gewandt habe,
dass A. O. ihn bei sich aufgenommen und am 20. März 2009 zu einer
Versammlung in ein anderes Dorf gefahren habe,
dass während dieser Zeit Dorfbewohner von C._______ auch das
Haus des Pastors A. O. verwüstet hätten,
dass A. O. daher den Beschwerdeführer zu einem Freund gebracht
und ihm geraten habe, dessen Haus einstweilen nicht zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2009 von A. O. wieder abge-
holt und umgehend mit einem Personenwagen nach Lagos gebracht
worden sei,
dass A. O. in Lagos mit Leuten verhandelt habe und er - der Beschwer-
deführer - am folgenden Tag Nigeria auf einem Schiff habe verlassen
können,
dass er wenige Wochen später an einem ihm nicht bekannten Ort an
Land gegangen, dann in einem Personenwagen zu einem Bahnhof ge-
fahren und schliesslich per Zug am 22. April 2009 in die Schweiz
gereist sei,
dass er auf seiner ganzen Reise nie kontrolliert worden sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reise-
oder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte,
er habe nie Papiere besessen oder beantragt,
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dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 - dem Beschwerdefüh-
rer im B._______ gleichentags persönlich eröffnet - in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 22.
April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei
dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen
habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz
entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere zu den Akten gegeben,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, für seine Aus- und Her-
reise nichts bezahlt, dazu keine Reisedokumente benutzt zu haben
und überdies auch nirgendwo kontrolliert worden zu sein, offensichtlich
unglaubhaft und der allgemeinen Erfahrung widersprechend sei,
dass seine Reiseangaben - er habe für die Reise von Nigeria in die
Schweiz weder das von ihm benutzte Schiff noch irgendwelche Ort-
schaften nennen können und stattdessen lediglich erklärt, auf der
Fahrt geschlafen zu haben - als oberflächlich und stereotyp einzustu-
fen seien, was darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige,
die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern
auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklich-
keit in die Schweiz gereist sei,
dass sodann die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe sich mit
der Bitte, mit den Dorfbewohnern zu schimpfen und sie zu veranlas-
sen, ihn aus dem Dienst für "Alussi" zu entlassen, an die Polizei ge-
wandt, es jedoch unterlassen, wegen der erwähnten Vorfälle Anzeige
zu erstatten, realitätsfremd und stereotyp wirke,
dass des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich
seines Wissens über die Verehrung des "Alussi" und der - insbesonde-
re die Ernährung betreffenden - Einschränkungen, die "Alussi"-Diener
auf sich nehmen müssten, nicht nur tatsachenfremd, sondern auch wi-
dersprüchlich ausgefallen seien,
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen durch Wegzug in einen
anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt problemlos der Gefahr
seitens Dritter hätte entziehen können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2009 (Poststem-
pel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM
vom 16. Juni 2009 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er sodann sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Nachrei-
chung von Identitätspapieren ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei
im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zu-
mal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält,
das zu einer anderen Würdigung führen könnte,
dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer
habe nicht nur widersprüchliche Angaben zur Erreichbarkeit von Per-
sonen, welche ihm bei der Erlangung amtlicher Ausweispapiere für
den Nachweis seiner Identität behilflich sein könnten (beziehungswei-
se bezüglich des telefonischen Kontakts mit seiner Mutter), gemacht,
sondern anlässlich der Befragungen auch klar zu erkennen gegeben,
dass er nicht beabsichtige, an der Beschaffung rechtsgültiger Identi-
tätspapiere mitzuwirken,
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dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend be-
merkt wurde - auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerde-
führer für seine Reise von Nigeria bis in die Schweiz nichts bezahlt ha-
ben und nirgendwo kontrolliert worden sein soll,
dass seine Behauptung, er habe auf der Fahrt geschlafen, weshalb er
weder das Schiff, mit dem er von Nigeria nach Europa gereist sei,
noch auf der Reise passierte Ortschaften habe nennen können, in der
Tat darauf hindeutet, er habe die wahren Umstände zu seinem Reise-
weg verheimlichen und auch nicht offenlegen wollen, mit welchen Pa-
pieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die geltend
gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entspre-
chenden Äusserungen - wie in der angefochtenen Verfügung zutref-
fend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten (insbesondere was -
angesichts der Tatsache, dass Vorfälle wie die geschilderten Übergriffe
der Dorfbewohner vom nigerianischen Staat sehr wohl geahndet wer-
den - die fehlende Anzeigeerstattung trotz Besuch bei der Polizei be-
trifft) stereotyp beziehungsweise erfahrungswidrig und auch wider-
sprüchlich sowie nicht den Tatsachen entsprechend (was die Aussa-
gen zum Dienst für "Alussi" betrifft) ausgefallen sind,
dass schliesslich auch die knappen Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe (nebst Hinweisen auf den anlässlich der Befragungen ge-
schilderten Sachverhalt und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt
desselben die Behauptung, er werde jetzt versuchen, sich ein Aus-
weispapier zu besorgen, was aber lange - "sechs Monate oder ein
Jahr" - dauern könne, sowie der erneute Hinweis, er wolle keinesfalls
"Alussi"- beziehungsweise Orakel-Chef sein), nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte und insbe-
sondere auch keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer
Frist für die Beschaffung von Identitätspapieren zu gewähren, weshalb
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das entsprechende, in der Beschwerdeschrift sinngemäss enthaltene
Begehren abzuweisen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Be-
schwerdeführer in casu weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1;
vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bun-
desamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR
142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation
nicht glaubhaft erscheint,
dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre,
dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsident-
schaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regie-
rungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein
Amt am 29. Mai 2007 antrat, der Opposition eine Beteiligung an der
nationalen Einheitsregierung anbot und die Bekämpfung von Korrupti-
on und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hin-
sicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete,
dass es dennoch auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen
Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai
2009) sowie in den Städten Jos (Plateau State) und Bauchi (Bauchi
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State) zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch or-
ganisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen
Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungs-
gruppen gekommen ist,
dass dennoch bezüglich Nigeria - und insbesondere auch bezüglich
dem Enugu State, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben
sein ganzes Leben verbracht hat - im jetzigen Zeitpunkt nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche
für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine kon-
krete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann,
dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund
ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Berufser-
fahrung in der Landwirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches
Netz im Enugu State (insbesondere Mutter und Grossmutter; vgl. A1 S.
3) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer
Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen
zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenste-
hen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung al-
lenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
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Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Transitzentrums Alt-
stätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
A._______, geboren (...), Nigeria
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
Ort: .............................................
Datum: .............................................
Unterschrift: .............................................
Bemerkungen: .............................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-3963/2009, Postfach, CH-3000 Bern 14,
zuzustellen.
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