B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3963/2012
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2012 / N (…).
D-3963/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. Januar 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 18. Januar
2011 fand im EVZ die Befragung zur Person (BzP) und am 3. Februar
2011 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie und habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______
(Provinz Ü-tsang) gelebt. Sein Vater sei wegen politischer Aktivitäten in-
haftiert gewesen und kurz nach seiner Freilassung an den Folgen der
Haft verstorben. Aus Wut darüber habe er am 20. August 2010 einem
Geheimpolizisten einen Stein an den Kopf geworfen und ihn verprügelt.
Sein Bruder habe ihm anschliessend zur Flucht geraten. Er habe die fol-
gende Nacht im Wald verbracht und sei danach mit einem Mönch nach
Nepal gegangen, wo er ungefähr vier Monate lang geblieben sei. Am
5. Januar 2011 sei er an einen ihm unbekannten Ort geflogen und später
in die Schweiz gelangt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere ein. Die ID-
Karte habe er zerrissen und verbrannt, einen Pass habe er nie besessen.
B.
B.a Am 15. Februar 2011 führte ein vom BFM beauftragter Experte der
Fachstelle LINGUA mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch, um
dessen Herkunft zu verifizieren (LINGUA-Analyse). In seinem Bericht
vom 16. März 2011 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Be-
schwerdeführer zwar tibetischer Herkunft sei, seine Hauptsozialisation
aber höchstwahrscheinlich nicht in C._______, sondern ausserhalb Tibets
stattgefunden habe.
B.b Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer das Resultat der LINGUA-Analyse zur Stellungnahme mit. Gleichzeitig
orientierte es ihn über den Werdegang und die Qualifikation des Exper-
ten.
B.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 nahm der Beschwerdeführer zum
Resultat der LINGUA-Analyse Stellung und bekräftigte, aus C._______
zu kommen.
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Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 – eröffnet am 26. Juni 2012 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.b Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das BFM
im Wesentlichen aus, der LINGUA-Experte sei in seinem Bericht vom
16. März 2011 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht in C._______, sondern höchstwahr-
scheinlich ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden
sei. Der Experte habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer über seine
Herkunftsgegend C._______ nur mangelhafte Kenntnisse habe, was sich
beispielsweise in seinen Aussagen über ein allgemein bekanntes Gebäu-
de oder über die Herkunft der Händler vor Ort gezeigt habe. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer nur ganz wenig über sein Alltagsleben erzäh-
len können, habe unkorrekte Angaben zum Schulbesuch gemacht und
habe keine Kenntnisse über in C._______ verkaufte Getränke, Zigaretten
oder chinesische Speisen. Der Experte habe auch festgestellt, dass der
Beschwerdeführer seine Reise von C._______ nach Kathmandu nur sehr
oberflächlich habe schildern können. Was seine sprachlichen Merkmale
anbelange, habe der Experte gefolgert, dass der Beschwerdeführer tibe-
tischer Muttersprache sei und ein Standard-Tibetisch spreche, wie es
auch Tibeter aus Exilländer verwenden würden. Schliesslich würden ihm
grundlegende einfache Chinesisch-Kenntnisse fehlen, über die aber Tibe-
ter in C._______ im Allgemeinen verfügen würden. So kenne er nicht
einmal gewisse im Alltag verwendete chinesische Lehnwörter. Mit seiner
Stellungnahme vom 11. Mai 2012 habe der Beschwerdeführer die Ein-
schätzung des Experten nicht zu entkräften vermocht. So habe er betref-
fend der bemängelten Kenntnisse über C._______ erklärt, er kenne das
angesprochene bekannte Gebäude nur von aussen und könne keine An-
gaben zum Inneren machen, da es ein teures Hotel sei. Diesbezüglich sei
aber nur relevant, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das
Hotel in Bezug zur Grenze richtig zu situieren. Was die fehlenden Kennt-
nisse über ortsübliche Getränke und Speisen anbelange, so habe er die-
se damit zu erklären versucht, dass er fast immer nur zu Hause gewesen
sei. Da aber seine Familie ein Lebensmittelgeschäft habe, sollte der Be-
schwerdeführer über solche Kenntnisse verfügen. Was seine Sprach-
kenntnisse anbelange, so habe er auf das Interview verwiesen, in wel-
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chem er einfache Sätze in Chinesisch gefragt worden sei. Aus dem Ex-
pertenbericht gehe aber hervor, dass er nur über sehr schlechte Chine-
sisch-Kenntnisse verfüge. Selbst wenn er nicht zur Schule gegangen sei,
müsste er aufgrund der alltäglichen Umstände und Gewohnheiten besse-
re Kenntnisse von C._______ und der chinesischen Alltagsprache haben.
Das BFM komme daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht
in C._______, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit ausserhalb des Ti-
bet und ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei.
Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, Identitätspapiere ein-
zureichen oder sich nachweislich um die Beschaffung solcher zu bemü-
hen. Es würden daher erhebliche Zweifel bestehen, ob er je in der Volks-
republik China gelebt und dort Probleme gehabt habe. Schon aufgrund
seiner unglaubhaften Herkunft würde es seinen Vorbringen an Glaubhaf-
tigkeit mangeln. Es komme aber hinzu, dass er keine detaillierten Anga-
ben zu den politischen Aktivitäten seines Vaters oder über dessen Inhaf-
tierung habe machen können, obwohl er angesichts der mit solchen
Massnahmen verbundenen, üblicherweise einschneidenden Folgen für
die Familie dazu hätte in der Lage sein sollen. Auch wisse er nicht, an
welchem Ort er sich nach seiner Flucht über die Grenze während etwa
vier Monaten aufgehalten habe. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass
er auch dieses Vorbringen differenzierter darlegen würde. Schliesslich sei
es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass ihm tatsächlich
Verfolgung drohe. So habe er lediglich vermutet, die Behörden hätten er-
fahren, dass er den Polizisten geschlagen habe. Angesichts der mögli-
chen Tragweite des geltend gemachten Vorfalls wäre aber zu erwarten
gewesen, dass er über seinen Bruder oder andere Personen Erkundi-
gungen in dieser Angelegenheit eingeholt hätte und klarere Angaben hät-
te machen können. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der BzP
nur den Vorfall mit dem Geheimpolizisten als Asylgrund angegeben und
die explizite Frage nach weiteren Asylgründen verneint. Erst in der Anhö-
rung habe er vorgebracht, wegen seiner politischen Aktivitäten (Plakate
anbringen) Probleme gehabt zu haben, weswegen dieses Vorbringen als
nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen sei. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Da nicht geglaubt werden könne, dass der Be-
schwerdeführer zur Hauptsache in Tibet gelebt und sich bis zu seiner
Ausreise dort aufgehalten habe, würden auch keine subjektiven Nach-
fluchtgründe vorliegen.
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D.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2012 gelangte der Beschwerdeführer an das
BFM und ersuchte um nochmalige Prüfung seines Asylgesuchs insbe-
sondere im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe. Der Eingabe lag ein
Schreiben des Tibetischen Büros in Genf vom (...) bei, welches die tibeti-
sche Abstammung des Beschwerdeführers bestätigte. Das BFM leitete
die Eingabe (als sinngemässe Beschwerde) am 26. Juli 2012 zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie das eingereichte
Beweismittel wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2012 hielt der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte er ihn – unter Zustellung einer Kopie
der Beschwerde – auf, innert siebentägiger Frist eine Beschwerdever-
besserung (Unterschrift) einzureichen und bis zum 14. August 2012 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
F.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeverbesserung ein. Gleichentags ging auch der Kostenvorschuss
bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
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Seite 7
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzuhalten, dass die Herkunftsangabe des Be-
schwerdeführers und seine geltend gemachten Probleme nicht glaubhaft
sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
(vgl. Bst. C.b. vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeig-
net, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Be-
schwerdeführer bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die
das Resultat der LINGUA-Analyse in Frage stellen würden. So versucht
er lediglich seine mangelhaften Kenntnisse bezüglich C._______ und der
Chinesischen Sprache mit nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen
und wirft dem LINGUA-Experten vor, nicht zu wissen, dass in Tibet ver-
schiedene Dialekte gesprochen werden. Das BFM hat ihm aber mit
Schreiben vom 9. Mai 2012 eine Übersicht "Werdegang und Qualifikation
der sachverständigen Person" ausgehändigt, worauf ersichtlich ist, dass
der Experte Kenntnisse verschiedener Dialekte hat. Des Weiteren vermag
auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des Tibetischen
Büros in Genf vom (...) seine behauptete Herkunft nicht zu beweisen,
sondern bestätigt lediglich seine tibetische Abstammung, welche indes
nicht in Abrede gestellt wird. An dieser Stelle ist zudem festzuhalten, dass
die vorliegende LINGUA-Analyse sorgfältig und ausführlich begründet ist
und daher für das Gericht kein Grund besteht, an der Einschätzung des
fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers vor allem aufgrund seiner unglaubhaften Herkunftsanga-
be den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten vermögen.
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Seite 8
6.
6.1 Neben den bereits erwähnten Beschwerdevorbringen, macht der Be-
schwerdeführer geltend, dass er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat und dement-
sprechend als Flüchtling anzuerkennen sei.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten
insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, mit Hinweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1).
6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon
auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei
einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiö-
ser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfol-
gung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2009/29
E. 6.5). Dies gilt auch für legal ausgereiste Asylsuchende, sofern sie ihren
(länger als ursprünglich erlaubten) Auslandaufenthalt nicht überzeugend
begründen könnten beziehungsweise den chinesischen Behörden gegen-
über nicht glaubhaft darlegen könnten, keine Kontakte zu Dalai-Lama-lo-
yalen exiltibetischen Kreisen gehabt zu haben (vgl. BVGE a.a.O E. 6.6).
6.4 Vorliegend ist aufgrund der LINGUA-Analyse zu schliessen, dass der
Beschwerdeführer in einem Land ausserhalb der Volksrepublik China ge-
lebt hat und von dort in die Schweiz gereist ist. Es kann daher konse-
quenterweise – wie im Übrigen bereits die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung erwog – weder von einer illegalen noch einer legalen Aus-
reise aus der Volksrepublik China ausgegangen werden. Die entspre-
chenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des vorstehend zitierten
Entscheides BVGE 2009/29 sind daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar und es ist dementsprechend auch nicht vom Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe auszugehen.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylge-
such abgelehnt hat.
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Seite 9
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Verheimlicht die asylsuchende Person beispiels-
weise ihre Nationalität, so kann es nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimat-
oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, mit
weiteren Hinweisen).
9.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine Identitätspapie-
re eingereicht. Zudem erscheint seine behauptete chinesische Staatsan-
gehörigkeit aufgrund der LINGUA-Analyse nicht glaubhaft. Sodann sind
seine Ausführungen bezüglich seiner Reise in die Schweiz unsubstanzi-
iert ausgefallen und somit unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer habe nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und
Reisepapiere in die Schweiz gelangen können. Da der Beschwerdeführer
die Folgen dieser mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung
seiner wahren Staatsangehörigkeit zu tragen hat, ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat-
staat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen.
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9.4 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 2. August 2012 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3963/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: