B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3963/2014/mel
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch (…),
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 13. Mai 2014 wurde den Beschwerdeführe-
rinnen die Einreise in die Schweiz bewilligt, worauf sie am 3. Juli 2014 in
die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Am 10. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin T. V. zur Person sowie
summarisch zum Reiseweg sowie ihren Gesuchsgründen befragt. Im An-
schluss daran teilte das BFM die Beschwerdeführerinnen mit Zwischen-
verfügung vom 11. Juli 2014 in Anwendung von Art. 27 AsylG (SR 142.31)
und Art. 21 und Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zu. Zur Begründung des Zuweisungsentscheids
wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien aus den Abklärungen im
EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine Anhaltspunkte für spezi-
fisch schützenswerte Interessen der Beschwerdeführerinnen ersichtlich,
die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden.
C.
Die Beschwerdeführerinnen, vertreten durch S. T. (den Bruder der Be-
schwerdeführerin T. V.), liessen diese Zwischenverfügung mit Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. Juli 2014 anfechten. Dabei
wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Be-
schwerdeführerinnen seien dem Kanton F._______ zuzuweisen, eventuell
sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. in prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Zwischenverfügung vom 11. Juli
2014, eine Vollmacht vom 4. April 2014 sowie ein ärztliches Schreiben
von Dr. S. S. (Teaching Hospital G._______) vom 21. Juni 2014 (alle in
Kopie) bei.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 teilte der Instruktionsrichter mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und vorläufig werde
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kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig wurde das BFM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2014 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest.
F.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 erhielt der Rechtsvertreter Gelegen-
heit, innert Frist eine Replik einzureichen. Sie liessen diese Frist indessen
ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend
nicht.
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine selb-
ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann grundsätzlich die
Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Vorliegend bleibt allerdings gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex
specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten (vgl. hierzu die nachste-
henden Ausführungen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kanto-
ne und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem
Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das BFM bei der Verteilung be-
reits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit
der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksich-
tigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
3.2 Ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG kann in materieller Hinsicht nur mit der Begründung
angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
3.3 Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert
sich grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sin-
ne von Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegat-
ten und minderjährige Kinder). Über diesen engen Kern hinausgehende
verwandtschaftliche Bande – wie vorliegend die Beziehung unter Ge-
schwistern oder auch die Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern –
fallen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie,
wenn zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis
besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f. m.w.H.). Gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein derartiges Abhän-
gigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise dann gegeben sein,
wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, an-
gewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.).
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4.
4.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwer-
deführerinnen und S. T. hätten am 9. Juli 2014 beim BFM ein Gesuch um
Zuweisung der Beschwerdeführerinnen an den Kanton F._______ einge-
reicht, da S. T. dort wohne. Dieses Gesuch sei jedoch offensichtlich igno-
riert worden. Im Weiteren wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin T. V.
leide infolge Traumatisierung unter psychischen Problemen und müsse
deswegen Medikamente einnehmen. Ohne die Unterstützung durch ihren
Bruder S. T. könne sie nicht leben. Abgesehen von ihm habe sie in der
Schweiz niemanden, spreche kein Deutsch und könne sich hier nicht al-
leine zurecht finden. S. T. seinerseits sei aus finanziellen Gründen nicht in
der Lage, häufig in den Zuweisungskanton der Beschwerdeführerinnen
(E._______) zu fahren. Aus diesen Gründen seien die Beschwerdeführe-
rinnen dem Kanton F._______ zuzuweisen.
4.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die kantonalen Behör-
den würden der Situation von neu ankommenden Asylsuchenden respek-
tive deren Anfangsschwierigkeiten Rechnung tragen. Auch in Bezug auf
ihre gesundheitlichen Probleme könne die Beschwerdeführerin auf die
Unterstützung der Behörden und die medizinische Infrastruktur des Kan-
tons E._______ zählen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss eingereich-
tem Arztzeugnis seit Februar 2012 in G._______ behandelt worden und
habe darauf gut angesprochen. Auf eigenen Wunsch nehme sie noch täg-
lich eine tiefe Dosis eines Antidepressivums ein. Daraus gehe hervor,
dass sie auch ohne ihren Bruder zurechtkommen könne. Im Übrigen sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder bereits seit
dem Jahr 1991 getrennt voneinander lebten. Da es sich beim Bruder der
Beschwerdeführerin nicht um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 1a
Bst. e AsylV1 handle und vorliegend überdies nicht von einem besonders
betreuungsintensiven Fall gesprochen werden könne, liege kein schüt-
zenswertes Abhängigkeitsverhältnis ausserhalb der Kernfamilie vor. Mit
Blick auf das Kriterium der Einheit der Familie bestehe somit kein beson-
ders schützenswertes Interesse der Beschwerdeführerin. Schliesslich sei
festzuhalten, dass dem BFM kein Zuweisungsgesuch vom 9. Juli 2014
vorliege. Somit könne dem BFM auch nicht vorgeworfen werden, es habe
dieses ignoriert.
5.
In der Beschwerde wird sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs der
Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör gerügt, indem geltend ge-
macht wird, das BFM habe bei seinem Entscheid das am 9. Juli 2014
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beim BFM eingereichte Gesuch um Zuweisung in den Kanton F._______
nicht berücksichtigt. Aus den Akten geht indessen nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerinnen tatsächlich ein solches Gesuch beim BFM einge-
reicht haben bzw. durch ihren Vertreter haben einreichen lassen. Es fin-
det sich in den Akten kein derartiges Schreiben, und auch das BFM hält
in seiner Vernehmlassung fest, es sei ihm kein solches Schreiben zuge-
gangen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerinnen die angeb-
liche Einreichung dieses Gesuchs nicht belegen können, sondern diesen
Sachverhalt in der Beschwerde ohne nähere Substanziierung lediglich
behaupten, kann dem BFM nicht vorgeworfen werden, es habe das frag-
liche Schreiben in seinem Entscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt. Bei
dieser Sachlage ist die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör als unbegründet zu erachten. Demzufolge ist der damit ver-
bundene Kassationsantrag (vgl. Ziff. 3 der Rechtsbegehren) abzuweisen.
6.
Damit bleibt zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht davon
ausgegangen ist, es lägen keine schützenswerten Interessen der Be-
schwerdeführerinnen an einer Zuweisung in einen bestimmten Kanton vor
(Art. 27 Abs. 3 AsylG).
6.1 Mit Blick auf die vorliegend anwendbare Auslegung des Begriffs der
Einheit der Familie in Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG ist festzustellen,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin T. V. offensichtlich nicht ein Mit-
glied ihrer Kernfamilie ist. Weitere nahe Angehörige fallen nur dann unter
den Begriff der Familieneinheit, wenn besondere Gründe im Sinne eines
Abhängigkeitsverhältnisses gegeben sind (vgl. dazu vorstehend E. 3.3).
Die Abhängigkeit eines Menschen von einem andern steht im Gegensatz
zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter
namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei
körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank-
heiten ergeben. Liegen keine solche Umstände vor, hängt sie regelmäs-
sig vom Alter beziehungsweise Entwicklungsstand der betreffenden Per-
son ab (vgl. BGE 120 Ib 257, 261 E. 1e).
6.2 Den Akten respektive dem Eintrag im Zentralen Migrationssystem
(ZEMIS) zufolge lebt der Bruder der Beschwerdeführerin T. V. seit dem
Jahr 1991 in der Schweiz. Es war der Beschwerdeführerin damit offen-
sichtlich möglich, die letzten 23 Jahre ohne den persönlichen Beistand
durch ihren Bruder auszukommen. Im Weiteren ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin in G._______ wegen psychischen Problemen (Post-
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traumatische Belastungsstörung und Depression) in Behandlung war, auf
die Therapie gut ansprach und seither nur noch täglich eine niedrige Do-
sis eines Antidepressivums einnimmt. Es ist nicht aktenkundig, dass sie
auch in der Schweiz regelmässige ärztliche Behandlung in Anspruch
nimmt. Eine schwere Erkrankung oder Behinderung liegt nicht vor. Auf-
grund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin T. V. ergibt
sich nach dem Gesagten kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Bruder.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern sie aus medizinischen Grün-
den auf die persönliche Anwesenheit ihres Bruders angewiesen sein soll-
te, ist sie doch in den letzten Jahren ebenfalls ohne diesen zurechtge-
kommen. Im Übrigen kann sich die Beschwerdeführerin bei medizini-
schen Problemen an die Asylbehörden und medizinischen Institutionen
ihres Zuweisungskantons wenden, wo sie eine adäquate Betreuung und
Behandlung erfahren wird. In der Beschwerde wird ferner geltend ge-
macht, die Beschwerdeführerin sei auch aus sprachlichen Gründen auf
die Hilfe ihres Bruders angewiesen, ausserdem benötige sie in allgemei-
ner Hinsicht dessen Unterstützung, da sie sich ohne ihn in der Schweiz
nicht zurecht finde. Es ist allerdings aufgrund der Aktenlage nicht nach-
vollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin notwendigerweise auf die
Anwesenheit ihres Bruders angewiesen sein soll, um sich hier zurecht zu
finden. Aufgrund der Aktenlage kann nicht festgestellt werden, dass sie in
erheblichem Masse betreuungsbedürftig ist. Ihr Bruder kann ihr – zusätz-
lich zu gelegentlichen persönlichen Besuchen – ohne weiteres auch tele-
fonisch beistehen. Ausserdem kann sich die Beschwerdeführerin auch bei
allgemeinen Integrationsproblemen an die zuständigen Behörden ihres
Zuweisungskantons sowie bei Bedarf an private Organisationen wie bei-
spielsweise Tamilenvereine, welche in ihrem Zuweisungskanton aktiv
sind, wenden.
6.3 Nach dem Gesagten besteht zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Bruder S. T. weder ein nahes Verwandtschaftsverhältnis im Sinne
der Kernfamilie noch ein gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG beacht-
liches, besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt (Art. 127 Abs. 3 letzter
Satz AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem jedoch die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden
konnte und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist, ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kos-
tenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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