B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3963/2017
Ur t e i l vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2017 / N (…).
D-3963/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ‒ ein Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, Distrikt C._______, Nordprovinz ‒ suchte am 2. Mai 2016 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach.
A.b Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 teilte ihm das SEM mit, er sei per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen worden (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013
[TestV, SR 142.318.1]).
A.c Am 9. Mai 2016 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiter
der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich (nachstehend:
RBS) zur Vertretung im Asyl- und Wegweisungsverfahren.
A.d Am 10. Mai 2015 befragte das SEM den Beschwerdeführer zur Person
und zum Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person, BzP).
A.e Am 13. Mai 2016 fand ein Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer
statt, wobei ihm auch das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt
gewährt wurde.
A.f Am 23. Mai 2016 fand die Anhörung des Beschwerdeführers nach
Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. Dabei reichte er eine teilweise nicht les-
bare Kopie einer Temporary ID Card ein, bei der es sich um einen Ausweis
des E._______-Camp handle, den er wegen Unleserlichkeit neu beantragt
habe (vgl. Sachverhalt Bst. A.i).
A.g Mit Zuweisungsentscheid vom 25. Mai 2016 wies das SEM den Be-
schwerdeführer in das erweiterte Verfahren.
A.h Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 wies das SEM den Be-
schwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zu.
A.i Am 2. Juni 2016 reichte die RBS die folgenden Dokumente zu den Ak-
ten: Temporary ID Card (Ausweis für Internally Displaced Persons [IDP])
vom (…) 2009, Geburtsurkunde, Todesregisterauszüge betreffend (Verwa-
nadte), sri-lankischen Arztbericht (alle im Original), sowie eine Kopie der
Identitätskarte des Beschwerdeführers.
D-3963/2017
Seite 3
A.j Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 teilte die RBS dem SEM die Beendi-
gung des Mandatsverhältnisses mit.
A.k Am 17. Mai 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend an.
A.l Im Rahmen der BzP und der Anhörungen brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme
aus B._______ im sogenannten Vanni-Gebiet und habe nach (…)jährigem
Schulbesuch im (…) der Familie gearbeitet. Sein (…) Bruder, welcher die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe, sei im Jahr 1990
erschossen worden. Ein Onkel von ihm sei im Jahr 1996 unter ungeklärten
Umständen (…) umgekommen. Im Jahr 2006 seien seine Familie und die
Einwohner wegen des Kriegs nach G._______ umgezogen. Dort habe er
für die LTTE (…). Ein (…) Bruder habe mit seiner Familie in C._______
gelebt. Gegen Ende des Krieges sei der Beschwerdeführer mit seiner Fa-
milie nach H._______ geflohen, wo sie (…) hätten, um sich zu schützen.
Am (…). Februar 2009 seien seine Eltern und einer seiner Brüder bei einer
Bombardierung ums Leben gekommen, während er selbst leicht verletzt
worden sei. Daraufhin sei er mit weiteren Zivilisten nach I._______ umge-
zogen. Als dort im Mai 2009 die Bombardierungen zugenommen hätten
und sie von der sri-lankischen Armee (SLA) eingekesselt worden seien,
hätten sie die Flucht ergriffen, wobei sie plötzlich von (…) Personen be-
schossen worden seien und er eine (…)verletzung erlitten habe. Er sei zu-
nächst in (…) in Sicherheit gebracht worden, kurz danach in die Hände der
SLA geraten und daraufhin zum Spital in J._______ transportiert worden,
in welchem er zwei oder drei Monate verbracht habe. Als er erfahren habe,
dass sich Familienangehörige im Lager E._______ aufhalten würden, habe
er sich dorthin bringen lassen. Dort habe er die Folgezeit verbracht, ohne
bezüglich LTTE-Aktivitäten kontrolliert worden zu sein. Im (…) 2010 hätten
sie nach B._______ zurückkehren dürfen. Bereits wenige Tage später sei
er über Nacht in einem Camp des Criminal Investigation Department (CID)
festgehalten und gefragt worden, ob er den LTTE angehört habe, wobei
ihm vorgeworfen worden sei, eine wichtige Rolle gespielt zu haben. Dabei
sei er geschlagen worden. Schliesslich habe er erklärt, als (…) für die Be-
wegung (…), aber nicht am bewaffneten Krieg teilgenommen zu haben.
Tags darauf sei er entlassen worden und habe anschliessend während
dreier Wochen jeweils (…) im Camp Unterschrift leisten müssen. Beim letz-
ten Mal sei ihm gesagt worden, dass sie ihn gegebenenfalls kontaktieren
würden. In der Folge habe er in B._______ ein (…)geschäft betrieben. Im
Jahr 2013 habe er ein Auto erworben, das er gelegentlich vermietet habe
D-3963/2017
Seite 4
und dabei meistens selbst gefahren sei. So habe ab Ende 2013 insbeson-
dere der Parlamentarier K._______ (nachfolgend: K._______) von der Ta-
mil National Alliance (TNA) das Fahrzeug vor und während der Wahlen ab
und zu für Transporte von (…) gemietet, letztmals Anfang 2015 bezie-
hungsweise im August 2015. Im November 2015 hätten mutmasslich (…)
CID-Mitarbeiter sein Haus aufgesucht, als er sich in (…) aufgehalten habe.
Sie hätten seiner Schwester ausgerichtet, dass er sich im (…)-Camp mel-
den müsse. Er habe sich sofort bei Verwandten beziehungsweise Kollegen
in L._______ versteckt, während sich seine Schwester zu seiner (…)
Schwester begeben habe und nur ein älterer entfernter Verwandter im
Haus geblieben sei. Nach ein paar Tagen seien mehrere Personen mit ei-
nem Kastenwagen (Van) bei seinem Haus vorgefahren und hätten ihm mit-
tels des älteren Mannes den Tod angedroht, wenn er sich nicht melden
würde. Deshalb sei er einige Zeit später mit Hilfe eines Schleppers nach
Colombo gegangen, um auszureisen. Anfang Januar oder Februar 2016
habe er Sri Lanka mit einem auf seine richtigen Personalien ausgestellten
Reisepass auf dem Luftweg in Richtung M._______ verlassen. Von dort
sei er (…) nach N._______ weitergereist und über ihm unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt. Sein (…) Bruder sei ebenfalls mehrfach vom CID
wegen LTTE-Verdachts verhört worden und habe das Land im Jahr 2011
verlassen. Auch sein (…) noch lebender Bruder habe Sri Lanka wegen
Problemen mit den Behörden im Jahr 2014 verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 – eröffnet am 20. Juni 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine
damalige Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM
und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbeson-
dere um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Bei-
ordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. In
der Beilage reichte er eine Fürsorgebestätigung, eine Kostennote und eine
D-3963/2017
Seite 5
Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsberichts vom (…) 2017 betreffend
(…) in B._______ zu den Akten.
D.
Am 20. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2017 teilte der vormals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zudem setzte er dem Beschwerdeführer Frist
bis zum 18. August 2017, um eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen
amtlichen Rechtsbeistand vorzuschlagen, da bezüglich seiner damaligen
Rechtsvertreterin die in aArt. 110a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) enthaltenen
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben seien.
F.
Mit Schreiben vom 8. August 2017 reichte die damalige Rechtsvertreterin
weitere Dokumente als Beweismittel zu den Akten (Fotos von Narben des
Beschwerdeführers, Fotos von einer Gedenkfeier 2015, Kopie eines eng-
lischsprachigen Schreibens des Parlamentariers K._______, fremdspra-
chige Bestätigung eines Sportverbandes, fremdsprachige Zeitungsbe-
richte vom (…) 2017 und vom (…) 2014). Dazu führte sie insbesondere
aus, der Beschwerdeführer habe am ganzen Körper gut sichtbare Narben,
so auch am (…), am (…) und an (…). Auf den Fotos der Feier sei ein Ge-
denkplakat für seinen (…), als LTTE-Märtyrer verehrten, am (…) Dezember
1990 erschossenen und seinen am (…) Februar 2009 von einer Bombe
getöteten Bruder zu sehen. Die Gedenkfeier habe im Rahmen einer (…)
Sportveranstaltung stattgefunden. Das Schreiben des Sportverbandes be-
stätige die Verfolgung der Familie. Zudem bestätige der Parlamentarier
K._______ die Verfolgung des Beschwerdeführers. In der Zeitung vom (…)
2017 werde über die bereits in der Beschwerde erwähnte Tötung (…) am
(…) 2017, (...) Tage nach den alljährlich am (...) Mai, dem letzten Tag des
Krieges, stattfindenden Heldengedenkfeierlichkeiten, in B._______ berich-
tet. Nach der Tat hätten die lokalen Sicherheitsbehörden Fotos von poten-
ziellen tamilischen Tätern herumgezeigt. Dabei sei auch ein Foto des Be-
schwerdeführers, unter anderen dessen früheren Nachbarn, präsentiert
worden. Schliesslich berichte die Zeitung vom (…) 2014 vom Wiedererstar-
ken der LTTE in der Region, nachdem dort (…) worden seien.
D-3963/2017
Seite 6
G.
Am 29. August 2017 wurde ein Arztbericht vom 24. August 2017 einge-
reicht. Dieser bestätige, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer (…)
und einer (…) in Behandlung befinde. Zudem sei bei ihm eine (…) festge-
stellt worden.
H.
Am 5. September 2017 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter der
damaligen Rechtsvertreterin mit, er gehe ohne ihren Gegenbericht bis zum
15. September 2017 davon aus, dass sie ihren Antrag auf Beiordnung als
amtliche Rechtsbeiständin zurückgezogen habe. Im Unterlassungsfall
werde die entsprechende Dispositivziffer der Zwischenverfügung vom
3. August 2017 aufgehoben und sehe das Gericht davon ab, eine amtliche
Rechtsvertretung zu bezeichnen.
I.
Mit Schreiben vom 8. September 2017 hielt die damalige Rechtsvertreterin
an der beantragten Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin fest.
J.
Am 13. September 2017 lehnte der vormals zuständige Instruktionsrichter
das sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch ab und gab dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 21. September 2017 einen amtlichen
Rechtsbeistand oder eine amtliche Rechtsbeiständin vorzuschlagen, wo-
bei bei ungenutzter Frist vom Rückzug des Gesuchs um Bestellung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung ausgegangen werde.
K.
K.a Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurde das SEM zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
K.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Oktober 2017 fest,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.c Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 13. Oktober
2017 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
D-3963/2017
Seite 7
L.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 replizierte die damalige Rechtsvertre-
terin.
M.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 ersuchte MLaw Cora Dubach von
der Freiplatzaktion Basel um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 hiess der vormals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG vom
8. November 2017 gut und bestellte dem Beschwerdeführer MLaw Cora
Dubach als amtliche Rechtsbeiständin.
O.
Am 1. März 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus orga-
nisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-3963/2017
Seite 8
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei im November 2015 mutmasslich
von CID-Agenten gesucht und bedroht worden, sei unglaubhaft, da seine
D-3963/2017
Seite 9
diesbezüglichen Aussagen in verschiedener Hinsicht widersprüchlich seien
und es ihm nicht gelungen sei, die Ungereimtheiten überzeugend aufzulö-
sen. Zudem habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er nach meh-
reren Jahren ohne Probleme plötzlich wieder hätte gesucht werden sollen,
und warum der ältere Verwandte im Haus geblieben sei, obwohl die Familie
bedroht worden sei. Es sei auch nicht einzusehen, weshalb das CID ein
Grossaufgebot zu ihm gesandt hätte, obwohl niemand von seiner Familie
eine bedeutende Position bei den LTTE besetzt habe. Die angebliche To-
desdrohung müsse als stereotyp erachtet werden. Bezeichnenderweise
sei er auch nicht in der Lage gewesen, die genauen Daten und den Wo-
chentag dieser Suchen zu schildern, obwohl es sich um zentrale Ereignisse
in seinem Leben handeln würde. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen würden durch weitere Elemente erhärtet. So habe er einmal
erklärt, er hätte sich im (…)2010 selbständig im Camp melden müssen,
während er an anderer Stelle angegeben habe, dass er mitgenommen wor-
den sei. Zudem habe er zu den angeblichen Aktivitäten und Problemen
seiner Brüder keine konsistenten Aussagen gemacht. Aus den Todesur-
kunden und dem Arztbericht gingen keine Hinweise für eine aktuelle Ver-
folgung hervor, obwohl der Tod seiner Angehörigen für den Beschwerde-
führer zweifellos ein Schicksalsschlag gewesen sei. Da die erwähnten Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden.
Die Vorbringen betreffend die Probleme mit dem CID seien nicht glaubhaft.
Diejenigen bezüglich der Tätigkeiten der Verwandtschaft des Beschwerde-
führers und dessen (…)tägiger Haft im (…) 2010 seien zumindest teilweise
unglaubhaft. Zu prüfen sei, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im
Sinne von Art. 3 AsylG habe, wobei diese Prüfung gemäss dem Referenz-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2017
(E. 8; nachstehend: Referenzurteil E-1866/2015) anhand sogenannter Ri-
sikofaktoren vorzunehmen sei. Seine Behauptungen, er habe für die LTTE
(…), mehrere seiner Brüder hätten die LTTE allenfalls unterstützt, weshalb
sie Probleme mit den Behörden bekommen hätten, und seine Hilfe im
Wahlkampf der TNA vermöchten für sich allein keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung zu indizieren. Selbst wenn einige seiner Brüder
die LTTE in irgendeiner Weise unterstützt hätten und er im (…) 2010 tat-
sächlich kurz inhaftiert worden wäre, sei aktuell eine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung zu verneinen, da es ihm nicht gelungen sei,
glaubhaft zu machen, dass er seit dem Jahr 2010 beziehungsweise seit
D-3963/2017
Seite 10
der Beendigung der Unterschriftenpflicht Probleme mit den Behörden ge-
habt hätte. Auch die Tatsache, dass er aus dem Vanni-Gebiet stamme und
aus der Schweiz zurückkehre, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
Zusammenfassend habe er nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein.
Vielmehr sei er bis Anfang 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also
nach Kriegsende noch sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Folglich
hätten allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren
kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen ver-
mocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde vorweg darauf hingewiesen, dass ge-
mäss dem jüngst ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017,
16744/14, eine sehr gründliche Risikoanalyse der Situation im Ausschaf-
fungsland vorzunehmen sei. Ob eine solche vorliegend durchgeführt wor-
den sei, sei fragwürdig. So sei der Beschwerdeführer vom Militär mit dem
Tod bedroht worden. Alle seine Brüder seien bereits durch das Militär um-
gekommen oder lebten im Ausland, wobei beim Tod seines (…)n Bruders
im Jahr 1990 eine Märtyreranzeige erfolgt sei. Die Familie sei vom Militär
als LTTE-nahe eingestuft worden, zumal sogar die Eltern des Beschwer-
deführers nachweislich im Krieg in H._______ umgekommen seien. Er ge-
höre somit grundsätzlich zu einer Gruppe von Personen, die in Sri Lanka
systematischer Verfolgung ausgesetzt seien. Dies würde dadurch unter-
strichen, dass er vom Militär bedroht und misshandelt worden sei. Sodann
hielt er in der Beschwerdeschrift an seinen Vorbringen fest und wandte un-
ter detaillierten Ausführungen ein, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit
nicht sorgfältig geprüft habe, wobei sich die vom SEM behaupteten Wider-
sprüche allesamt – und teilweise durchaus einfach – auflösen liessen.
Schliesslich reiche für die Annahme eines Gefährdungsprofils im Sinne des
Referenzurteils E-1866/2015 bereits aus, dass ein Verdacht bestehe,
Handlungen zugunsten der LTTE vorgenommen zu haben. Dieser Ver-
dacht müsse durch eine Verfolgungsmotivation weiter begründet werden.
Nicht relevant sei jedoch, dass die betroffene Person jemals ein aktives
Mitglied der LTTE gewesen sei. Ein genereller Ausschluss einer Verfol-
gungsgefahr aufgrund eines geringen politischen Profils sei nicht zulässig.
Im Referenzurteil würden unter anderem die Verwandtschaft mit einem
D-3963/2017
Seite 11
LTTE-Mitglied und die Asylgesuchstellung im Ausland als Risikofaktoren
genannt. Diese Kriterien erfülle der Beschwerdeführer. Als Tamile aus dem
Vanni-Gebiet und seinem familiären Hintergrund sei er ins Visier des Staa-
tes geraten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM insbesondere fest, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelinge, seine zahlreichen Ungereimtheiten
betreffend die Ereignisse der letzten Jahre überzeugend aufzulösen. Dies
gelte insbesondere auch bezüglich seiner widersprüchlichen Angaben zur
angeblichen LTTE-Tätigkeit seiner Brüder, wobei er nicht konkret darzule-
gen vermocht habe, welche Funktion sie ausgeübt hätten und was mit
ihnen genau geschehen sei. Die Behauptung, man habe in der Familie dar-
über nicht geredet, vermöge nicht zu überzeugen. Allein die Tatsache, dass
er Narben von einer Kriegsverletzung habe, aus dem Vanni-Gebiet stamme
und angeblich Brüder habe, die für die LTTE tätig gewesen seien, führe für
sich allein nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Den sri-lankischen Behörden
sei bekannt, dass zahlreiche Tamilen Kriegsverletzungen hätten. Wäre er
ihnen immer noch verdächtig, so hätten sie ihn bereits vor seiner Ausreise
wieder behelligt. Die eingereichten Zeitungsberichte, wonach in B._______
ein (...) getötet worden sei und die LTTE wiedererstarke, vermöge an dieser
Einschätzung nichts zu ändern, da sie die allgemeine Situation in der Re-
gion beträfen, die das SEM in übereinstimmender Einschätzung mit dem
Bundesverwaltungsgericht für zumutbar erachte. Das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, man habe ihn im Zusammenhang mit der Tötung des (…)
gesucht, stelle eine Behauptung dar, an deren Wahrheitsgehalt angesichts
seiner unglaubhaften Aussagen zu den Ereignissen vor seiner Ausreise
Zweifel bestünden. Die Bestätigung des Parlamentariers K._______
müsse als Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Zu seiner sozialen Si-
tuation sei festzuhalten, dass er einen eigenen (…), ein (…)geschäft, ein
eigenes Haus sowie ein Auto besitze und somit als relativ privilegiert be-
trachtet werden müsse. Eine Rückkehr sei ihm deshalb ohne Weiteres zu-
zumuten.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, er habe bezüglich sei-
ner Brüder in der LTTE weit mehr Auskunft gegeben, als die Vorinstanz
behaupte. So habe er bezüglich des (…) Bruders konkret angegeben, dass
dieser vom Militär verhört worden sei, welches ihm unterstellt habe, in der
Spezialeinheit der LTTE (…) gedient zu haben. Der (…) Bruder sei ver-
dächtigt worden, als (…) für die LTTE gearbeitet zu haben, was wohl zu-
treffen dürfte. Nur über seinen (…) Bruder könne er keine genauere Aus-
kunft geben, ausser dass er LTTE-Mitglied gewesen und bereits im Jahr
D-3963/2017
Seite 12
1990 erschossen worden sei. Dieser habe mutmasslich eine wichtige Po-
sition besetzt, zumal er eine Märtyreranzeige bekommen habe. Gemäss
dem Referenzurteil E-1866/2015 stellten gut sichtbare Narben einen risi-
kobegründenden Faktor für eine Verfolgung dar. In Kombination mit dem
familiären Hintergrund des Beschwerdeführers sei klar, dass die Regierung
genug Anlass zur Annahme habe, dass er die Narben aus einem aktiven
Kriegsdienst davongetragen habe. Zwar gebe es in Sri Lanka Spitäler, wel-
che die psychischen und physischen Krankheiten des Beschwerdeführers
behandeln könnten. Da er aber aus dem Vanni-Gebiet stamme, sei ihm der
Zugang zu dieser Infrastruktur nicht gewährleistet. Dort sei die gesundheit-
liche Versorgung besonders prekär. Diesbezüglich verwies er insbeson-
dere auf den Bericht „Gesundheitsversorgung im Norden Sri Lankas“ der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Juni 2013. (…) ihm nahe-
stehende Personen hätten der Rechtsvertretung telefonisch mitgeteilt,
dass er psychisch sehr angeschlagen sei. Sein Hausarzt habe auf Nach-
frage hin bestätigt, dass er Medikamente erhalten habe und eine Trauma-
therapie indiziert sei. Der Arzt sei dabei, eine solche aufzugleisen. Deshalb
behalte sich die Rechtsvertreterin die Einreichung weiterer medizinischer
Unterlagen vor. Unter diesen Umständen sei ein allfälliger Vollzug der Weg-
weisung nicht zumutbar.
4.5 Unter Berücksichtigung der erwähnten Grundsätze der Glaubhaftig-
keitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise
vorgebrachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden bezie-
hungsweise das CID im November 2015 als unglaubhaft bezeichnet wer-
den müssen, während seine Vorbringen bezüglich der Tätigkeit seiner Ver-
wandten sowie seiner (…)tägigen Haft im (…) 2010 zumindest teilweise
unglaubhaft sind.
4.5.1 Zwar vermag der Beschwerdeführer sein dürftiges Wissen über die
Aktivitäten seines angeblich als Märtyrer für die LTTE verehrten Bruders
O._______ und über diejenigen seines Bruders P._______, dem ebenfalls
Unterstützung der LTTE unterstellt worden sei, insofern damit zu erklären,
als er beim Tod von O._______ im Jahr 1990 erst (…) Jahre alt war und in
der Familie wegen der Betroffenheit kaum über ihn gesprochen worden sei,
während P._______ seit längerer Zeit getrennt vom Beschwerdeführer mit
seiner eigenen Familie in C._______ gelebt habe. Diese Erklärungen wer-
den betreffend O._______ insofern relativiert, als an öffentlichen Helden-
gedenkfeiern dessen gedacht worden sei, und gerade deswegen vom Be-
schwerdeführer mehr Kenntnisse über die Aktivitäten dieses Bruders zu
D-3963/2017
Seite 13
erwarten gewesen wären. Zudem wurden diese Gedenkfeiern vom Be-
schwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, sondern erst auf Beschwerde-
ebene vorgebracht. Demgegenüber gelingt es ihm nicht, seine fehlenden
konkreten Angaben zu den Umständen der angeblichen Probleme seines
(…) Bruders Q._______ mit dem CID ab (…) 2010 plausibel zu erklären,
zumal er mit diesem bis zu dessen Flucht immer zusammengelebt haben
will, sich die diesbezüglichen Vorfälle zeitnah ereignet haben sollen, wobei
er sich in diesem Zusammenhang in mehrere Widersprüche verstrickte, die
er nicht aufzulösen vermochte, und sich Q._______ bis zu seiner Ausreise
im Jahr 2011 noch bei der (…) Schwester des Beschwerdeführers ver-
steckt haben soll und dort nicht gesucht worden sei. Im Übrigen brachte er
im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor, dass ihm im (…) 2010 vom CID
Fragen zu allfälligen LTTE-Aktivitäten seiner Brüder gestellt worden seien.
4.5.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, die Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen betreffend den Zeitraum, als er sich in L._______ ver-
steckt habe, nachdem er erfahren habe, dass im November 2015 Angehö-
rige des CID nach ihm gefragt hätten, bis zur Ausreise aus seinem Heimat-
staat plausibel zu erklären. Diesbezüglich gab er nämlich insbesondere zu
Protokoll, dass er sich in L._______ bei Verwandten versteckt habe, woge-
gen er an anderer Stelle sagte, er habe sich bei einem Kollegen aufgehal-
ten; er habe sich vom (…) November 2015 bis Ende Dezember 2015 in
L._______ versteckt und dann noch (…) Wochen in Colombo aufgehalten,
bis er am (…) Januar 2016 ausgereist sei beziehungsweise er wisse nicht,
wo er sich wie lange vor der Ausreise aufgehalten habe, und sei erst am
(…) Februar 2016 ausgereist.
4.5.3 Die Schreiben des TNA-Parlamentariers und des Sportvereins sind
dessen ungeachtet, dass sie nur in Kopie eingereicht wurden und der Be-
schwerdeführer nicht darlegte, wie er in den Besitz dieser Dokumente ge-
langte, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Was das Schreiben
des Parlamentariers K._______ anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Da-
rin wird erstmals ausgeführt, bei dem im Jahr 1990 verstorbenen Bruder
des Beschwerdeführers O._______ handle es sich um einen Märtyrer der
LTTE. Solches wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht vorgebracht. Sodann wird in Widerspruch zu seinen Aussagen
weiter ausgeführt, im Jahr 2009 seien während des Krieges zwei weitere
Brüder von ihm umgekommen. Zudem erwähnte er keine im Rahmen von
Sportveranstaltungen abgehaltenen Gedenkfeiern, bei denen auch
O._______ und sein im Jahr 2009 getöteter Bruder R._______ als Märtyrer
D-3963/2017
Seite 14
geehrt worden seien. Abgesehen davon fällt auf, dass auf den eingereich-
ten Kopien der Gedenkplakate der (…) Februar 2009 als Todesdatum von
R._______ verzeichnet ist, wogegen der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörungen erklärte, dieser sei zusammen mit seinen Eltern bei einem
Bombenangriff am (…) Februar 2009 ums Leben gekommen. Entgegen
den Ausführungen im Schreiben brachte der Beschwerdeführer auch nie
vor, dass ihm vom CID mit dem Tod gedroht worden sei, falls er tamilische
Parteien unterstützen oder sich an derartigen Sportveranstaltungen betei-
ligen sollte. Schliesslich sind seine Aussagen hinsichtlich der Vermietung
seines Fahrzeugs an den TNA-Parlamentarier unstimmig. Sollte diese tat-
sächlich bereits ab Ende 2013 erfolgt sein, wäre kaum nachvollziehbar,
weshalb das CID erst im November 2015 nach dem Beschwerdeführer ge-
fragt haben soll. Ausserdem wusste er nicht, wann er letztmals mit seinem
Fahrzeug für den Parlamentarier K._______ im Einsatz gewesen sein will.
4.5.4 Aus den bezüglich der Tötung eines (…) am (…) Mai 2017 in
B._______ und dem Wiedererstarken der LTTE in der Region eingereich-
ten Zeitungsberichten vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen
des SEM zu verweisen.
4.5.5 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer die geltend ge-
machte Suche nach ihm durch das CID ab November 2015 nicht glaubhaft
zu machen.
4.6
4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka
vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive
der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer
ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien
(vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri-
sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung
und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es
sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu-
ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver-
haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam-
menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren: vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
D-3963/2017
Seite 15
ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die ohne die erforderli-
chen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise
nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Or-
ganisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Perso-
nen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren:
vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die
konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante
Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-
lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den ta-
milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
4.6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbin-
dungen zu den LTTE und seiner eigenen Unterstützung der Bewegung
durch (…) sowie der TNA durch Transportdienste vermag er nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich ist auf die vorstehend wiedergege-
benen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen, die sich
als zutreffend erweisen (vgl. E. 4.1). Was die Narben des Beschwerdefüh-
rers anbelangt, dürften diese den sri-lankischen Behörden bereits bekannt
sein, falls er im (…) 2010 tatsächlich inhaftiert und misshandelt worden
wäre. Zudem ist davon auszugehen, dass jedenfalls diejenigen am (…) und
am (…), soweit sie gut sichtbar wären, den heimatlichen Behörden bereits
bei der Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen von Colombo
aufgefallen wären. Auf den diesbezüglich von ihm eingereichten Fotos sind
diese Narben jedoch nicht augenfällig.
4.6.3 Es ist daher insgesamt nicht anzunehmen, dass der Beschwerdefüh-
rer seitens der sri-lankischen Behörden als Regimegegner respektive als
Person eingestuft würde, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür
ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lanki-
schen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsin-
teresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen,
dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine
Verbindung zu den LTTE unterstellen, da er keine relevante Vorverfolgung
glaubhaft zu machen vermag.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
D-3963/2017
Seite 16
zuweisen oder glaubhaft darzutun. Es erübrigt sich, auf die weiteren Aus-
führungen in seinen Eingaben und den Inhalt der Beweismittel im Einzel-
nen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachver-
halts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3963/2017
Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam-
mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Ge-
richts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015,
a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. Septem-
ber 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be-
schwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen
Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei
unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung.
D-3963/2017
Seite 18
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so-
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
6.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
Im Referenzurteil E-1866/2015 ist das Gericht nach einer eingehenden
Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass
der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar
ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna hielt es zusammenfassend
fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In einem weiteren als Referenzurteil
publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch
den Vollzug von Wegweisungen ins Vanni-Gebiet grundsätzlich als zumut-
bar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
6.3.2 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht
auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der
Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Aussagen an seinem Herkunfts-
ort im Vanni-Gebiet über ein familiäres Beziehungsnetz (…). Er besitzt dort
Hab und Gut (…). Ausserdem hat er vielfältige Erwerbserfahrungen ge-
D-3963/2017
Seite 19
macht. Es ist somit davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat be-
ruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurück-
greifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen
kann. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. August 2017 wurde insbesondere
ausgeführt, dass neben einer Schmerztherapie eine antidepressive Thera-
pie durchgeführt werde. Die diagnostizierte (…) werde (...)jährlich kontrol-
liert. Der Beschwerdeführer werde im Dezember 2017 eine letzte Impfung
erhalten. Nur bei erhöhten (…)werten würde eine (…)therapie durchge-
führt. In diesem Zusammenhang führte das SEM in seiner Vernehmlassung
zutreffend aus, dass aus dem kurzen Bericht des Hausarztes nicht hervor-
gehe, auf welchen Untersuchungen die Diagnose (…) genau beruhe. Aus-
serdem bestehe in Sri Lanka ein gut ausgebautes Netz von Spitälern, die
auf die Behandlung von (…) spezialisiert seien und an die sich der Be-
schwerdeführer wenden könnte. Dasselbe gelte bezüglich der Behandlung
von (...). Nachdem auch nach der Replik vom 19. Oktober 2017 keine wei-
teren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, ist nicht von einer we-
sentlichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Beschwerdeführers aus-
zugehen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein
sollte, gegebenenfalls die medizinische Infrastruktur in seinem Heimatstaat
in Anspruch zu nehmen, dies umso weniger, als er seinen Aussagen zu-
folge ohne Weiteres vom Vanni-Gebiet nach Colombo reisen könnte. Sollte
er auf eine unerlässliche Behandlung angewiesen sein, könnte er beim
SEM medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Diese könnte auch in Form
von Medikamenten gewährt werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG;
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfra-
gen [AsylV 2, SR 142.312]). Deshalb sprechen auch keine medizinischen
Gründe gegen eine Rückkehr. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-3963/2017
Seite 20
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 3. August 2017 sein Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in
der Schweiz) seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage
von Verfahrenskosten abzusehen.
8.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde dem Gesuch des Be-
schwerdeführers um amtliche Verbeiständung durch MLaw Hanna Stoll
einsteilen keine Folge gegeben und er wurde zur Benennung einer unent-
geltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
aufgefordert. Innert der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen.
Innert der ihm in diesem Zusammenhang in der Zwischenverfügung vom
5. September 2017 angesetzten weiteren Frist stellte er ein sinngemässes
Wiedererwägungsgesuch. Dieses wurde mit Zwischenverfügung vom
13. September 2017 abgelehnt, wobei dem Beschwerdeführer eine neue
Frist angesetzt wurde. Auch diese Frist liess er verstreichen. Erst nach der
Einreichung der Replik stellte er am 8. November 2017 einen neuen Antrag
auf Beiordnung von MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin,
welcher mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 gutgeheissen
wurde. Nachdem die Gesuche um Beiordnung von MLaw Hanna Stoll ab-
gewiesen wurden, der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich angesetz-
ten Fristen ungenutzt verstreichen liess und erst nach Abschluss des In-
struktionsverfahrens einen neuen Antrag um Beiordnung einer anderen
Rechtsbeiständin stellte, mithin als das Beschwerdeverfahren bereits
spruchreif war, kein weiteres Handeln erforderlich war und dementspre-
chend auch keine weiteren Eingaben des Beschwerdeführers eingegan-
gen sind, ist kein amtliches Honorar auszurichten.
D-3963/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird kein amtliches Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: