B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3963/2018
was
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss Ende März 2017 und gelangte von Italien herkommend am 19. März
2018 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel vom 29. März 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom
30. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
habe in B._______ bis zur 10. Klasse die Schule besucht. Seine Mutter sei
Angehörige der Pfingstgemeinde beziehungsweise Lutheranerin gewesen
und habe im Januar 2017 mit Angehörigen des gleichen Glaubens ein Tref-
fen in ihrem Haus abgehalten. Insgesamt seien sieben Familien mit fünf
Kindern gekommen. Während des Treffens sei ein Polizeiaufgebot erschie-
nen; alle Anwesenden seien abgeführt worden. Auf dem Polizeirevier seien
die Kinder von den Erwachsenen getrennt worden. Nach einigen Tagen
habe man die Kinder zu einem Militärcamp in C._______ gebracht, wo man
sie festgehalten habe, bis ihr Alter abgeklärt gewesen sei. Er habe Arbeiten
verrichten und mit der militärischen Ausbildung beginnen müssen. Nach-
dem eine Anordnung gekommen sei, dass die Minderjährigen die militäri-
sche Ausbildung nicht weitermachen müssten, habe er erfahren, dass sie
nach D._______ hätten gebracht werden sollen. Zusammen mit anderen
Personen, die in C._______ festgehalten worden seien, habe er das Camp
verlassen und sei in den Sudan gegangen.
A.c Der Beschwerdeführer gab im vorinstanzlichen Verfahren die Kopie ei-
nes Schülerausweises zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 – eröffnet am 11. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung sei in den Punkten 4 und 5 aufzuheben, es sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung fest-
zustellen sowie die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. Sein
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Geburtsdatum solle seinen Angaben gemäss mit (…) erfasst werden. In
prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm die
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2018 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte dem Be-
schwerdeführer lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin. Die
Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2018 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 24. August 2018 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Ausführungen in der
nachfolgenden Ziffer einzutreten.
1.4 Die Regelung des Rechtsverhältnisses, wie es für den Streitgegen-
stand massgeblich ist, erfolgt im Dispositiv der Verfügung. Dieses muss die
Rechte und Pflichten des Adressaten in der Sache bestimmen oder – bei
Feststellungsverfügungen – klarmachen, worin dessen Rechte und Pflich-
ten bestehen. Bedarf das Verfügungsdispositiv der Auslegung, kann jedoch
auf die Begründung der Verfügung zurückgegriffen werden (BVGE 2014/24
E. 1.4.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl., Bern 2014, § 29 Rz. 15 f.). Im Dispositiv der angefochtenen Verfü-
gung findet sich keine Feststellung zum Alter beziehungsweise Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers. Der Asylentscheid regelt hinsichtlich des Al-
ters des Beschwerdeführers kein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer
Beschwerde sein könnte. Auf den Antrag, das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers solle mit (…) erfasst werden, ist demnach nicht einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde – soweit auf diese einzutreten ist – richtet sich aus-
schliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Weg-
weisung. Die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung des SEM
sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Ge-
genstand des Verfahrens.
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass praxisgemäss die
asylsuchende Person die Beweislast für die geltend gemachte Minderjäh-
rigkeit trage. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am (…) gebo-
ren zu sein. Er habe keine Identitätspapiere, sondern nur die Kopie eines
Schülerausweises abgegeben. Seinen Angaben gemäss habe er in Italien
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angegeben, (…) geboren zu sein, was dort nicht in Zweifel gezogen wor-
den sei. Dies habe er getan, damit die italienischen Behörden ihn nicht
hätten festhalten können. Dieses Verhalten entspreche nicht demjenigen
einer Person, die sich an die Behörden eines Landes wende, das ihr
Schutz biete. Auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers deuteten auch
seine Angaben zum Erhalt des Schülerausweises hin. Bei der BzP habe er
angegeben, seine Schwester E._______ habe ihm das Dokument aus Erit-
rea zukommen lassen, während er bei der Anhörung vorgebracht habe,
seine Schwester F._______ habe es ihm aus G._______ zugestellt. Als
Erklärung habe er angegeben, er wisse nicht genau, wie es vor sich ge-
gangen sei. Im Rahmen der Anhörung habe er vorerst gesagt, er habe nur
einen Schülerausweis gehabt. Danach gefragt, weshalb er keine Geburts-
urkunde oder keinen Taufschein besitze, habe er nachgeschoben, er be-
sitze einen Taufschein. Bei der BzP habe er gesagt, er glaube, er habe
keinen Taufschein besessen. Diese Aussagen und Erklärungen wiesen da-
rauf hin, dass er seine Identität nicht offenlegen wolle. Darauf deute auch
die Tatsache hin, dass er keine Kopie des Taufscheins organisiert habe.
Auf Nachfrage, weshalb er sich nicht um die Beschaffung eines weiteren
Dokuments bemühe, habe er angegeben, seine Schwester E._______ sei
im Militär und nicht zu Hause wohnhaft, was im Widerspruch zur Aussage
bei der BzP stehe, E._______ sei mit einer Cousine zu Hause wohnhaft.
Insgesamt gesehen seien die Altersangaben des Beschwerdeführers un-
glaubhaft. Das SEM gehe demnach davon aus, dass er bei der Einreichung
des Asylgesuchs volljährig gewesen sei.
Den Schilderungen des Beschwerdeführers habe es durchgehend an Sub-
stanz und Detailreichtum gefehlt. Zur angeblichen Religion seiner Mutter
habe er quasi nichts zu sagen gehabt, obwohl er bei der BzP angegeben
habe, mit dem Glauben seiner Mutter und demjenigen seines Vaters auf-
gewachsen zu sein und bei der Anhörung vorerst gesagt habe, den Glau-
ben der Mutter praktiziert zu haben. Weder das Treffen der Gläubigen bei
sich zu Hause noch den Moment der Festnahme habe er detailliert schil-
dern können. Seine Beschreibung der Haft sei blass und einsilbig geblie-
ben. Auch die Schilderung des in C._______ Erlebten sei quasi substanz-
los und ohne Realitätskennzeichen geblieben. Obwohl er mehrfach aufge-
fordert worden sei, detailliert zu berichten, seien seine Informationen ober-
flächlich und ohne persönlichen Bezug geblieben. Der Beschwerdeführer
habe sich widersprüchlich zur Religionszugehörigkeit seiner Mutter geäus-
sert. Darauf aufmerksam gemacht, habe er gesagt, er wisse nicht so ge-
nau, welchem Glauben sie angehöre. Seine Angabe, er sei viel zu jung
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dafür gewesen, stehe im Widerspruch zur Aussage, er sei mit dem Glau-
ben seiner Mutter aufgewachsen. Die Frage, ob er die Namen von Familien
und Kindern, die damals bei ihm zu Hause gewesen seien, gekannt habe,
habe er verneint. Später habe er gesagt, er habe zwei Familien aus dem
Quartier gekannt. Kaum nachvollziehbar sei auch, dass er die Namen der
anderen Kinder, die mit ihm festgehalten worden seien, nicht oder nicht
mehr gekannt habe. Auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem angeblichen Aufenthalt in C._______, zur Desertion
und zur illegalen Ausreise deuteten darauf hin, dass er das Geschilderte
nicht selbst erlebt habe. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyG nicht stand.
Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7998/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht davon auszugehen, dass sich
eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit Sanktionen ausgesetzt sähen, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staats ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 AsylG darstellten. Andere Anknüpfungspunkte, die den
Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
seien nicht ersichtlich. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht.
Aufgrund der Akten könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer Behandlung oder Strafe unterworfen würde, die mit Art. 3 EMRK
unvereinbar sei. Aufgrund der unglaubhaften Angaben werde dem SEM die
Prüfung verunmöglicht, ob bezüglich seiner Person ein tatsächliches und
unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK be-
stehe. Aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründe könne nicht von einer
unmittelbaren und tatsächlichen Gefahr einer Einberufung in den National-
dienst ausgegangen werden. Es seien viele Möglichkeiten offen, die nicht
abschliessend abgeklärt werden könnten. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen
worden sei oder ihn abgeschlossen habe. Angesichts der unglaubhaften
Angaben des Beschwerdeführers zur familiären Situation, könne seine tat-
sächliche Lage nicht geklärt werden. Den Akten seien keine individuellen
Gründe oder besonderen Umstände zu entnehmen, die auf eine Existenz-
bedrohung schliessen liessen. Er sei ein junger, gesunder und volljähriger
Mann, der die Landessprache Tigrinya spreche und die Schule besucht
habe. Seine Familie besitze ein (…) und er habe Verwandte in Eritrea und
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im Ausland. Somit gälten sein soziales Umfeld, sein Lebensunterhalt und
seine Wohnsituation als gesichert.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe
nicht in Italien bleiben wollen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass er eine
Strategie gewählt habe, die ihm ein Weiterkommen ermöglicht habe. Seine
Erklärung, seine Schwester E._______ habe der in G._______ lebenden
Schwester F._______ den Scan des Schülerausweises geschickt, die die-
sen an ihn weitergeleitet habe, scheine nachvollziehbar. Bei der BzP habe
er gesagt, das Dokument komme von E._______, was den Tatsachen ent-
spreche. E._______ wohne trotz der Leistung des Militärdienstes zu Hause
in B._______, da sie dort angemeldet sei. Da er den Taufschein im Alltag
nicht gebraucht habe, sei nachvollziehbar, dass er nicht genau wisse, wo
dieser sich befinde, Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er habe zu
wenig getan, um seine Identität zu belegen, weil sich niemand bei ihm zu
Hause befinde.
Die Umstände, unter denen in Eritrea Dienst geleistet werden müsse, stell-
ten Verletzungen von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die „Commission
of inquiry“ des UNO-Menschenrechtsrats spreche von einer Verletzung des
humanitären Völkerrechts in Eritrea. Der Militärdienst stelle eine Verletzung
des Gebots unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar; er könne
beliebig verlängert werden, beschränke praktisch alle Freiheitsrechte und
gehe einher mit einer massiven körperlichen und seelischen Belastung der
Soldaten. Der Zweck und die dahinterstehenden Absichten gingen weit
über das hinaus, was ein Staat im Rahmen der Wehrpflicht verlangen
könne. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und seiner guten Ge-
sundheit seien die Vermutungen der Vorinstanz, er könnte den Dienst be-
reits geleistet haben oder davon suspendiert worden sein, nicht haltbar.
Alle Personen, die im militärdienstfähigen Alter nach Eritrea zurückkehrten,
seien der Gefahr ausgesetzt, Militärdienst leisten zu müssen. Alleine dieser
Zwang stelle eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die
„Commission of inquiry“ habe betont, dass der Militärdienst in Eritrea vor
allem dazu missbraucht werde, die Wirtschaft anzukurbeln und staatlichen
Unternehmen gratis Arbeitskräfte zu beschaffen sowie die totale Kontrolle
über die Bevölkerung auszuüben. Dies stelle eine Versklavung im Sinne
von Art. 7 Abs. 2 des Römer Statuts dar.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer
habe sich in Italien um über vier Jahre älter ausgegeben, als er eigenen
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Angaben gemäss sei. Der Argumentation in der Beschwerde zu den Grün-
den dafür könne nicht gefolgt werden. Würde der angegebene Grund den
Tatsachen entsprechen, hätte er sich nur als (…) Jahre älter ausgeben
müssen. Eine zu grosse Differenz hätte eher Zweifel an seinen Angaben
erweckt und allenfalls Abklärungen bewirkt. Da der Beschwerdeführer die
Beurteilung seiner Asylgründe durch das SEM nicht in Frage stelle, könne
geschlossen werden, dass sich auch die Situation mit dem Stopp der mili-
tärischen Ausbildung zufolge seiner Minderjährigkeit nicht so wie angege-
ben ereignet habe. Dies sei ein Hinweis darauf, dass er es mit den Anga-
ben in seinem Asylverfahren nicht so genau genommen habe. Er habe ein-
geräumt, in Italien bewusst falsche Angaben zu seinem Alter gemacht zu
haben, um sich dadurch einen Vorteil zu erwirken. Es sei davon auszuge-
hen, dass er diese Taktik auch in der Schweiz angewandt habe. Bei der
BzP habe er gesagt, seine Schwester E._______ habe seinen Schüleraus-
weis gescannt und ihm diesen auch zugesandt; seine Schwester
F._______ habe er nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer gewusst habe,
dass er seine Identität und sein Alter belegen müsse, hätte er spätestens
nach der Anhörung Massnahmen treffen müssen, um weitere Dokumente
oder zumindest Information, ob solche existierten, zu erhalten. Bezüglich
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf das Koordinations-
urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 zu
verweisen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe in
Italien sein Alter so angegeben, wie es ihm vom Schlepper geraten worden
sei. Die UNO-Sonderberichterstatterin zu Eritrea habe unterstrichen, dass
die Praxisverschärfung der Schweiz in Bezug auf den Zugang zu Schutz
für eritreische Staatsangehörige nicht gerechtfertigt werden könne, da in
Eritrea keine signifikante Veränderung der Situation belegt werden könne.
Auch die jüngste Praxisänderung vom Juli 2018 erscheine vor diesem Hin-
tergrund nicht haltbar. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit noch am Flughafen verhaftet, unter un-
menschlichen Bedingungen inhaftiert und dem Nationaldienst zugeführt,
weshalb eine Wegweisung Art. 3 EMRK verletzen würde. Das Bundesver-
waltungsgericht gehe davon aus, es müsse eine flagrante Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 EMRK gegeben sein, damit ein Refoulementverbot bestehe.
Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden, da das Gericht verkenne, dass
Art. 4 Abs. 3 Bst. c EMRK eine Notstandsklausel enthalte. Der Anwen-
dungsbereich von Art. 4 Abs. 2 EMRK sei nicht betroffen, wenn ein Tatbe-
stand von Art. 4 Abs. 3 EMRK vorliege. Mit Blick auf die EGMR-Rechtspre-
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chung sei anzunehmen, dass der Massstab, den das Bundesverwaltungs-
gericht im Fall von Art. 4 Abs. 2 EMRK voraussetze, um ein Refoulement-
verbot anzunehmen, zu hoch angesetzt sei. Das Bundesverwaltungsge-
richt verkenne auch die Definition von Zwangsarbeit durch den EGMR.
Zwangsarbeit entspreche einer Arbeit, die unter Androhung einer Strafe
gegen den Willen einer Person erfolge und eine gewisse Härte aufweise.
Die Person müsse nicht zwingend Gewalt ausgesetzt sein. Im eritreischen
Kontext sei eine flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsgebots gegeben,
weil die Betroffenen auf unbestimmte Zeit der persönlichen Freiheit beraubt
seien. Schliesslich könne auch der Position des Bundesverwaltungsge-
richts, es lägen keine systematischen Misshandlungen vor, nicht gefolgt
werden. Das Gericht stütze sich dabei auf nicht objektive und nicht zuver-
lässige Quellen. Der Vollzug der Wegweisung sei vorliegend jedenfalls un-
zulässig. Dem Beschwerdeführer drohte bei einer Rückkehr der Einzug in
den Nationaldienst und somit Zwangsarbeit. Dabei würde er in eine per-
sönliche Notlage geraten. Der Vollzug sei deshalb auch unzumutbar.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesen-
heitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 10
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich zu
den wesentlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Vorbringen
des Beschwerdeführers geäussert. Es ist ihm nicht gelungen, die von ihm
genannten Gründe für das Verlassen seiner Heimat glaubhaft darzutun.
Insbesondere unglaubhaft ist, dass er ansatzweise militärisch ausgebildet
wurde, hätte an einen anderen Ort verlegt werden sollen und aus den Hän-
den der Armee geflüchtet ist. In der Beschwerdeschrift wird zwar auf den
in der angefochtenen Verfügung zusammengefassten, vom Beschwerde-
führer bei den Befragungen geltend gemachte Sachverhalt verwiesen, es
wird indessen nicht aufgezeigt, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz
zur (mangelnden) Glaubhaftigkeit der Vorbringen rechtsfehlerhaft sein soll-
ten. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, an. Anstelle von Wiederholungen ist auf die einlässlichen und
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (unter III 1.) zu
verweisen.
6.2 Anzufügen ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht fest-
steht, da er dazu keinerlei geeignete Identitätspapiere (Reisepass, Identi-
tätskarte) einreichte. Die bei der Vorinstanz abgegebene Kopie eines
Schülerausweises kann weder zum Beleg seiner Identität noch zum Beleg
seines wahren Alters dienen. Der Umstand, dass er bei den italienischen
und den schweizerischen Behörden deutlich voneinander abweichende Al-
tersangaben machte, lässt Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit
aufkommen. Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung auch darauf
hin, dass es Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers
dazu gibt, wer ihm die Kopie des Schülerausweises zukommen liess. So
sagte er bei der BzP klar aus, seine in Eritrea lebende Schwester
E._______ habe den Schülerausweis gescannt und ihm gesendet (act.
A7/11 S. 6). Im Gegensatz dazu gab er bei der Anhörung an, er habe seine
in G._______ lebende Schwester F._______ kontaktiert und ihr mitgeteilt,
dass er „so ein Dokument“ benötige. Wie sie das gemacht habe, wisse er
nicht, aber sie habe ihm den Ausweis zugeschickt (act. A15/22 S. 2 f.). Auf
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Seite 11
dem Schülerausweis ist kein Ausstelldatum vermerkt; es wird indessen an-
gegeben, dass er bis zum 30. September 2016 gültig ist. Da der Ausweis
jeweils für ein ganzes Schuljahr gültig ist, ist davon auszugehen, dass er
im Jahr 2015 ausgestellt wurde. Gemäss den Angaben auf dem Schüler-
ausweis wäre der Beschwerdeführer 2015 (…) Jahre alt gewesen, so dass
er mittlerweile auch gemäss diesen Angaben die Volljährigkeit erreicht
hätte. Die Würdigung der Aktenlage durch das SEM, wonach es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Minderjährigkeit
zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, ist insgesamt gesehen
nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) be-
trachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.,
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grund-
ausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversu-
che und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E., 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O., E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
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Seite 12
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.2).
7.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und
jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen
werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3
EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl.
a.a.O., E. 6.1). Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen,
Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs (vgl. a.a.O., E. 6.2).
Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für den
Beschwerdeführer – der nach einer Rückkehr nach Eritrea mit hoher Wahr-
scheinlichkeit in den Nationaldienst eingezogen werden dürfte – bestehe
ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung
von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK. Angesichts der Tatsache, dass es sich
beim Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 um ein erst kürzlich von den
beiden Asylabteilungen verabschiedetes Koordinationsurteil handelt, erüb-
rigt es sich, auf weitere Einzelheiten in der Beschwerdebegründung und
die in der Stellungnahme geäusserte Kritik daran weiter einzugehen und
es kann vollumfänglich auf das Urteil vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
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Seite 13
7.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
der Gründe geschlossen werden. Da seine Vorbringen zu den Vorkomm-
nissen in seinem Heimatland vor seiner Ausreise als nicht glaubhaft zu
werten sind, ist davon auszugehen, dass er dort über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt. Angesichts seiner schulischen Bildung, der geregelten
Wohnsituation und des familiären Umfeldes ist ihm eine Rückkehr in die
Heimat zuzumuten. Der Umstand allein, dass er nach einer Rückkehr mit
grosser Wahrscheinlichkeit in den Nationaldienst einberufen wird, bringt
unter Hinweis auf die Erwägungen im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
entgegen der in der Stellungnahme vertretenen Auffassung für sich allein
keine konkrete Gefährdung mit sich.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruk-
tionsverfügung vom 23. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind
indessen keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
10.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt wurde, ist jener ein amtliches Honorar auszurichten.
11. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige
Aufwand entschädigt.
11.1 Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat, ist das amtliche Honorar auf Grund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin ein amtli-
ches Honorar von pauschal Fr. 900.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Lic. iur. Kathrin Stutz wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 900.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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