Abtei lung IV
D-3964/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
vertreten durch Katerina Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3964/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am (...) 2009 verliess und auf dem Luftweg via B._______
und (C._______ [Spanien]) am 19. August 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er am 28. September 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde
und dabei angab, er sei am (...) 2009 von Militärpersonen
festgenommen und bis am (...) 2009 festgehalten worden,
dass er während der Haft schwer misshandelt worden sei, zu Beginn
vor allem körperlich, dann aber auch psychisch,
dass als Grund für die Verhaftung sein Einfluss auf den Ausgang der
Präsidentschaftswahlen zu sehen und ihm ein (...) unterstellt worden
sei,
dass er im Jahr (...) (Regierungsmitglied) gewesen sei und im Jahr (...)
mit einer von ihm gegründeten Partei an den (...)wahlen teilgenommen
habe,
dass seine Freilassung auf internationalen und nationalen Druck hin
erfolgt sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der vom Beschwerdeführer mitgeführte Diplomatenpass unter
anderem mit einem von Portugal ausgestellten Schengen-Visum
(gültig vom 27.01.2009 bis 27.01.2010) versehen war,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Portugal oder
Spanien und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er erklärte, er habe grosse Zweifel an der Unabhängigkeit der
portugiesischen Behörden, insbesondere pflegten die derzeitigen
Machthaber seines Heimatstaates enge Beziehungen zu Portugal,
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dass er hinsichtlich Spanien angab, er würde einen entsprechenden
Entscheid – wenn auch mit Bedauern – akzeptieren,
dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers
sowie das in seinem (Diplomaten-)Pass vermerkte Visum – ein
Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die zuständigen
portugiesischen Behörden sandte, welche dem Ersuchen am
16. Dezember 2009 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Portugal anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer sei mit einem von Portugal ausgestellten
Schengen-Visum in Portugal (recte: in die Schweiz) eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass Portugal der Übernahme des Beschwerdeführers am
16. Dezember 2009 zugestimmt habe,
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dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Juni 2010 zu erfolgen
habe,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gegen die
Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asylverfahrens
sprechen würden, da keine Informationen oder Hinweise dafür
vorlägen, Asylsuchende würden durch die portugiesischen Behörden
nicht angemessen behandelt und Portugal respektiere seine
konventionsrechtlichen Verpflichtungen nicht,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Portugal zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 2. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter seien
die den Vollzug betreffenden Punkte der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem
Beschwerdeführer aus praktischen und humanitären Gründen eine
angemessene Frist zur Ausreise anzusetzen und ihm zu gestatten, in
ein Land seiner Wahl ausserhalb des Dublin-Schengen-Gebietes zu
reisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte und die Vorinstanz sei unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
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dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 3. Juni 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig auf dem Gebiet des
Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt,
der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des
Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung
oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt
worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2
Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer
ein Visum für Portugal, gültig vom 28. Januar 2009 bis 27. Januar
2010, ausgestellt worden ist,
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dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der
Asylgesuchseinreichung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin
II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu
Art. 9), nämlich am 28. September 2009, über ein gültiges Visum,
ausgestellt von Portugal, verfügte,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-
VO die portugiesischen Behörden um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember
2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers – ebenfalls gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO – zustimmten (vgl. A16/1),
dass Portugal unter anderem Signatarstaat des des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkrete Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass die auf Beschwerdeebene vorgetragenen allgemeinen Bedenken
gegenüber Portugal daran nichts zu ändern vermögen, und
insbesondere kein Anlass für die Annahme des Beschwerdeführers
besteht, Portugal verhalte sich gegenüber Asylsuchenden aus dem
Heimatstaat des Beschwerdeführers (und früheren Kolonie) nicht
korrekt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Portugal der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretens-
entscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
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ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz -
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines persönlichen
Hintergrundes – unabhängig davon, ob er in Portugal um Asyl
nachsuchen wird – zuzumuten ist, eine allfällige Ausreise in einen
Staat ausserhalb des Dublin-Schengen-Gebietes von Portugal aus zu
organisieren, weshalb sich Weiterungen zum Subeventualantrag
erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 3. Juni 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
(unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen ist,
da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
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Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax)
- den (...) des Kantons E._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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