B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3964/2015
Ur t e i l vom 1 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kindern
C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2015 / N _______.
D-3964/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat Ende Oktober 2013 und begab sich in den Libanon, wohin seine Ehe-
frau mit ihrem Sohn am 24. Februar 2014 auf dem Luftweg gelangte. Im
Rahmen der Visumserleichterungen für Familienangehörige von syrischen
Staatsangehörigen reisten die Beschwerdeführenden am 29. April 2014
auf dem Luftweg aus dem Libanon aus und gelangten über Frankfurt a. M.
am selben Tag legal in die Schweiz, wo sie am 12. Mai 2014 ihre Asylge-
suche stellten, zu denen sie am 15. Mai 2014 summarisch befragt wurden.
Am 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am
2. Dezember 2014 statt.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2005 als Staatsangestell-
ter bei der Stromverwaltung in E._______ gearbeitet. Seine Aufgabe sei es
gewesen, Stromrechnungen auszustellen und in den Haushalten das Geld
für den Strom einzutreiben. Dabei sei er von den Leuten schikaniert und
beleidigt worden, weil diese die Rechnungen nicht hätten bezahlen wollen.
Im November 2012 hätten die kurdische Sicherheitskräfte Asaiysch die
Kontrolle in E._______ übernommen und von ihm verlangt, das Geld für
den Strom einzutreiben. Für sein Gebiet sei in diesem Zusammenhang ein
ursprünglich aus der Türkei stammender Mann zuständig gewesen, wel-
cher ihn um eine Aufstellung der nicht beglichenen Stromrechnungen ge-
beten und ihm die Anstellung zweier Schutzpersonen angeboten habe, die
ihn auf seinen „Geldeintreibungstouren“ hätten begleiten können. Da diese
beiden Schutzpersonen Mitglieder der Shabiha gewesen seien, habe er
das Angebot abgelehnt. Da die Stromversorgung sehr schlecht gewesen
und es zu häufigen und langandauernden Stromausfällen gekommen sei,
seien die Leute immer weniger bereit gewesen, die Stromrechnungen zu
bezahlen, woraufhin er das Geld nicht mehr habe eintreiben wollen. Wäh-
rend der Erntezeit im Jahr 2013 hätten die Asaiysch erneut von ihm ver-
langt, das Geld einzutreiben. Sie hätten zudem die Tabellen der offenen
Rechnungen von ihm verlangt, da sie das Geld selber hätten eintreiben
wollen. Nach seiner Weigerung dies zu tun, hätten ihm die Asaiysch feh-
lende Kooperation vorgeworfen und er habe gewusst, dass er bei ihnen
nicht mehr erwünscht sei. Die Asaiysch seien bekannt dafür, dass sie die
D-3964/2015
Seite 3
Leute, welche die Zusammenarbeit verweigern würden, bestraften. Er
wäre getötet oder entführt worden. Diese Probleme hätten ihn dazu bewo-
gen, Urlaub zu beantragen. Offiziell sei er trotz der Machtübernahme durch
die Asaiysch in E._______ immer noch syrischer Staatsangehöriger gewe-
sen, weshalb ein Urlaub vom Staat genehmigt werden müsse. Der Urlaubs-
antrag sei jedoch abgewiesen worden und er habe keine andere Wahl ge-
habt, als das Land illegal zu verlassen. Kurz nach seiner Ausreise in den
Libanon sei ihm in seiner Abwesenheit das Kündigungsschreiben zuge-
stellt worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien müsse er wegen unerlaub-
tem Fehlen am Arbeitsplatz mit einer Bestrafung rechnen. Des Weiteren
machte er geltend, er sei Mitglied der kurdischen Zukunftsbewegung
(Tayyar-al-Mustaqbal) gewesen. Er habe am Trauerzug von F._______ teil-
genommen und jeweils im Geheimen Flyer verteilt. Hätte die syrische Re-
gierung davon erfahren, hätte er seine Anstellung verloren und wäre in Haft
gekommen. Seine Aktivitäten habe er im Geheimen ausgeführt. Lediglich
anlässlich der Beerdigung von F._______ habe er an einer Demonstration
teilgenommen und Flyer verteilt. Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie
habe seit ihrem Studium der Erziehungswissenschaften bis zu ihrer Aus-
reise aus Syrien im Februar 2014 als Lehrerin gearbeitet. Im Jahr 2004 sei
sie verdächtigt worden, den Aufstand von G._______ mitorganisiert zu ha-
ben. Infolgedessen habe die Universitätsleitung sie verwarnt und schika-
niert. Syrien habe sie jedoch letztlich wegen der Probleme ihres Eheman-
nes verlassen, persönlich habe sie keine Probleme gehabt.
B.b Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen fol-
gende Unterlagen ins Recht: Eine Verfügung des staatlichen Stromunter-
nehmers der Provinz H._______ (…) in Kopie, einen Arbeitsausweis des
Elektrizitätswerkes in E._______, eine Fotografie, einen Mitgliederausweis
der Tayyar-al-Mustaqbal, einen Internetartikel, der den Tod eines Familien-
angehörigen erwähne, die syrischen Reisepässe der Beschwerdeführen-
den und die Identitätskarten der erwachsenen Beschwerdeführenden, ein
syrisches Familienbüchlein, einen Zivilregisterauszug der Beschwerdefüh-
renden und einen den verstorbenen Cousins des Beschwerdeführers be-
treffend sowie das Militärbüchlein des Beschwerdeführers.
C.
C.a Mit Verfügung vom 26. Mai 2015, welche den Beschwerdeführenden
am 27. Mai 2015 eröffnet wurde, lehnte das SEM die Asylgesuche ab, ord-
nete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und
schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
D-3964/2015
Seite 4
C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheids führte das SEM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten im Verlauf des Asyl-
verfahrens teils asylirrelevante und teils unglaubhafte Angaben gemacht.
C.c Das SEM zweifle nicht daran, dass der Beschwerdeführer bei seiner
Arbeit mit schwierigen und zahlungsunwilligen Personen zu tun gehabt
habe, dennoch komme den vom ihm geltend gemachten Beleidigungen
und Schikanen, die im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit ge-
standen hätten, in ihrer Intensität keine Asylrelevanz zu. Auch eine allfällige
Bestrafung des Beschwerdeführers wegen unerlaubter Abwesenheit am
Arbeitsplatz sei per se nicht asylbeachtlich, zumal es grundsätzlich dem
legitimen Recht eines Staates entspreche, bei Fehlen am Arbeitsplatz
Sanktionen zu ergreifen. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des SEM
regle das syrische Grundreglement für Staatsangestellte in Artikel 135 die
Bedingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit seine
Stelle verlieren könne, wenn er ohne legalen Urlaub seinen Posten ver-
lasse und nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit erscheine oder wenn er
mit Unterbrüchen mehr als 30 Tage pro Jahr abwesend sei. Grundsätzlich
sei der Verlust einer Anstellung kein asylrechtlich relevantes Vorbringen im
Sinne des Asylgesetzes. Gemäss den Kenntnissen des SEM eröffne der
syrische Staat ein Strafverfahren gegen Personen, die ihren Arbeitsplatz
ohne Bewilligung verlassen hätten und nach drei Monaten nicht zurückge-
kehrt seien. Bei einem Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder
eine Busse. In der Praxis würden Staatsangestellte wegen unerlaubtem
Verlassen ihres Arbeitsplatzes in der Regel eine Busse auferlegt. Im Falle
eines weiteren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnis-
strafe ausgesprochen werden. Zusammenfassend sei somit festzuhalten
dass Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am
Arbeitsplatz grundsätzlich rechtsstaatlich legitim seien und die Bestrafung,
in der Regel eine Busse, keine asylrechtlich relevantes Mass erreiche. Zu-
dem komme dem eingereichten Kündigungsschreiben kaum Beweiskraft
zu, zumal es sich dabei um eine Kopie handle. Auch sei dem Schreiben
lediglich zu entnehmen, dass er die Anstellung verloren habe und ein Straf-
verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, eine Festnahme werde entgegen
den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung nicht er-
wähnt. Nach dem Gesagten sei festzuhalten, dass diesen Vorbringen, na-
mentlich die Schikanen durch die Bevölkerung und die Massnahmen we-
gen unerlaubten Fernbleibens vom Arbeitsplatz in ihrer Intensität die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erreichen würden.
D-3964/2015
Seite 5
C.d Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Ausführungen Elemente ent-
hielten, die der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden. So habe der
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die beiden Schutzpersonen, die
ihn hätten begleiten sollen, seien Mitglieder der Shabiha gewesen. Es wi-
derspreche jedoch jeglicher Erfahrung, dass die Shabiha, eine regierungs-
nahe Miliz, für die kurdischen Asaiysch arbeiten würde. Seine Schilderun-
gen würden vielmehr den Eindruck erwecken, dass er Schlagwörter aus
dem syrischen Kontext benutze, um seinen konstruierten Vorbringen Dra-
matik zu verleihen. Seine Ausführungen, namentlich die Anwerbung der
Shabiha von den Asaiysch sei als äusserst realitätsfern zu bezeichnen.
Was die geltend gemachte Verfolgung im Anschluss an seine Weigerung,
die fraglichen Tabellen auszuhändigen, betrifft, hielt das SEM fest, er habe
diesbezüglich keine detaillierten Angaben machen können.
C.e Zunächst habe er angegeben, dass es diese Leute auf ihn abgesehen
hätten (vgl. Akten der Vorinstanz A24/25 S. 11 F. 62). Später habe er aus-
geführt, es sei ihm klar gewesen, dass diese Leute Schlechtes im Schilde
geführt hätten (vgl. a.a.O. F. 62). Diese Leute würden über verschiedene
Methoden verfügen, beispielsweise Entführung oder Inhaftierung aufgrund
fiktiver Vorwürfe oder Tötung (vgl. a.a.O. F. 62). Diese Angaben seien als
oberflächlich zu bezeichnen. Um Details gebeten, habe der Beschwerde-
führer lediglich wiederholt, es sei für ihn klar gewesen, dass er von den
Asaiysch bedroht werde. Das heisse, sie hätten ihn entweder getötet oder
entführt (vgl. a.a.o. F. 75). Auch auf die Nachfrage hin, warum er sich be-
droht gefühlt habe, habe er ausgeführt, die Leute seien bekannt dafür, dass
sie Personen, die die Zusammenarbeit verweigern würden, bestraften. Sie
würden sich rächen (vgl. a.a.O. F. 76). Wiederholt um Details gebeten,
habe er lediglich ergänzt, ihm würde Haft oder Mord drohen. Es sei offen-
sichtlich, dass es seinen Schilderungen an Substanz fehle. Auch die von
ihm geschilderten Diskussionen mit einem Verantwortlichen der Asaiysch
würden keinerlei Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ent-
halten. Er habe zwar zu Protokoll gegeben, dass es zwischen ihm und dem
Zuständigen der Asaiysch eine heftige Diskussion gegeben habe, dabei
habe er jedoch betont, dass zwischen ihnen keine bösen Worte gefallen
seien (vgl. a.a.O. F. 85 f.). Auch seien keine Drohungen gefallen. Er habe
ihm jedoch mitgeteilt, dass es einen Vermerk geben werde (vgl. a.a.O.
F. 87). Auch diesbezüglich habe er keine weiteren Details nennen können
und lediglich ausgeführt, es werde der Tag kommen, an dem sein Schicksal
ungewiss sei. Die Asaiysch hätten „kleine Kinder und auch Leute“ aus sei-
nem Ort getötet. Auch er könne problemlos getötet werden (vgl. a.a.O.
F. 88). Konkrete Hinweise auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung
D-3964/2015
Seite 6
habe er keine nennen können. Das SEM zweifle nicht an, dass seine Situ-
ation als Staatsangestellter des syrischen Staates in einem von den
Asaiysch kontrollierten Gebiet in Bezug auf seine berufliche Zukunft unge-
wiss gewesen sei. Aufgrund seiner realitätsfernen, detailarmen und aus-
weichenden Ausführungen sei es ihm nicht gelungen, eine Verfolgung
durch die Asaiysch glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer habe
auch seine geltend gemachten Tätigkeiten für die Zukunftspartei nicht de-
tailliert beschreiben können und in erster Linie betont, dass er die Aktivitä-
ten im Geheimen ausgeführt habe (vgl. a.a.O. F. 132, F. 137 und F. 139).
Zwar habe er die Verteilung von Flyern sowie die Demonstrationsteilname
anlässlich des Begräbnisses von F._______ erwähnt (vgl. a.a.O. F. 132
und F. 139), aber auch in diesem Zusammenhang keine Details erwähnt.
Dies erwecke grundsätzlich erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vor-
bringens. Ferner seien seine Antworten ausweichend ausgefallen. So habe
er in seiner Antwort auf die Frage, ob er aufgrund seiner Parteimitglied-
schaft Probleme gehabt habe, auf den geheimen Charakter seiner Aktivi-
täten hingewiesen (vgl. a.a.O. F. 137) und auf entsprechende Nachfrage
wiederholt betont (vgl. a.a.O. F. 138). Zwar schliesst das SEM nicht aus,
dass er Sympathisant der kurdischen Zukunftsbewegung gewesen sei,
doch könne aufgrund seiner detailarmen Schilderungen die politischen Tä-
tigkeiten und Demonstrationsteilnahmen, die eine asylrechtlich bedeut-
same Verfolgung zur Folge haben könnten, nicht geglaubt werden. Auch
die eingereichten Beweismittel würden keinen Hinweis auf eine drohende
Verfolgung enthalten. Die eingereichte Fotografie habe mangels Schärfe
keinen Beweiswert und der Mitgliederausweis könne zudem nicht nachwei-
sen, dass er politischen Aktivitäten nachgegangen sei.
C.f Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten
Schikanen und der Verwarnung durch die Universitätsleitung hielt das SEM
fest, diese seien in ihrer Intensität nicht als asylrelevant im Sinne des Asyl-
gesetzes einzustufen. Auch habe sie ausdrücklich zu Protokoll gegeben,
sie habe persönlich keine Probleme in Syrien gehabt, sie sei nur wegen
der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Die Vorbringen ihres Eheman-
nes seien als unglaubhaft qualifiziert worden, dabei sei festzuhalten, dass
auch ihre Aussagen bezüglich der geltend gemachten Verfolgung ihres
Ehemannes vage und oberflächlich ausgefallen seien. Sie habe keine kon-
kreten Hinweise nennen können, die auf eine Verfolgung des Beschwerde-
führers hinweisen würden. Zwar habe sie zu Protokoll gegeben, dessen
Name figuriere auf einer Liste an der Grenze zwischen dem Libanon und
der Türkei, und er werde bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden
festgenommen, weil er seine Anstellung verlassen habe (vgl. A29/12 F. 28).
D-3964/2015
Seite 7
Eine subjektive Vermutung könne jedoch nicht als konkreter Hinweis auf
eine vorgebrachte Verfolgung gewertet werden. Auf Nachfrage hin habe
sie zwar ausgeführt, dass der Vorgesetzte ihres Ehemannes die Familie
über dessen Kündigung informiert und betont habe, er werde nun von den
Behörden gesucht (vgl. a.a.O. F. 28). Die vorgebrachte Warnung durch den
Vorgesetzten sei jedoch als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal die Be-
schwerdeführerin diese bei der Anhörung erst nach der dritten Bitte um De-
tails erwähnt habe (vgl. a.a.O. F. 28). Dadurch entstehe der Eindruck, dass
sie die Warnung des Vorgesetzten infolge der Nachfragen erdichtet habe,
um ihrem konstruierten Vorbringen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Da die
Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhielten, erfüllten
sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb deren Asylgesuche abzuwei-
sen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, je-
doch in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der
Aktenlage als unzumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden vorläufig
aufgenommen wurden.
D.
D.a Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
24. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbe-
gehren anfechten: Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akten A3/1,
A9/1, A11/1, A21/3, A27/1 und in den internen VA-Antrag (A30/2) zu ge-
währen. Eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den erwähnten Ak-
ten zu gewähren beziehungsweise sei ihnen eine schriftliche Begründung
betreffend den internen VA-Antrag zuzustellen. Es sei ihnen nach der Ge-
währung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und
der Zustellung der schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei die ange-
fochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, und es
sei die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des
Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzu-
stellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbestehen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom
26. Mai 2015 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 26. Mai 2015 aufzuheben, die Beschwerdefüh-
renden als Flüchtlinge anzuerkennen und sie deshalb vorläufig aufzuneh-
men. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betref-
D-3964/2015
Seite 8
fend die Beschwerdeführenden festzustellen. Auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sei zu verzichten und die Beschwerdeführenden seien on
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
D.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung, Kopien von
Screenshots aus Youtube-Sequenzen, eine Kopie einer Fotografie und Ko-
pien von Artikeln aus dem Internet sowie eine Fürsorgebestätigung vom
11. Juni 2015 der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht. Gleichzei-
tig wurde auf weitere Artikel im Internet verwiesen.
D.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichti-
gung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom
18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein.
Gleichzeitig teilte es den Beschwerdeführenden mit, dass über die übrigen
Rechtsbegehren zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
F.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden das Screenshot sowie den Link eines Filmes
auf Youtube ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt das SEM an seinem Stand-
punkt fest und führte aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden stün-
den in keinem Zusammenhang mit den in den erwähnten Grundsatzurtei-
len abgehandelten Asylvorbringen (namentlich Militärdienstverweigerung
und Demonstrationsteilnahme). Der Beschwerdeführer habe kein Aufgebot
zum Militärdienst geltend gemacht und dessen vorgebrachte Teilnahme am
Trauerzug von F._______ sowie die geltend gemachten Aktivitäten für die
kurdische Zukunftsbewegung seien vom SEM als unglaubhaft eingestuft
worden. An diesem Standpunkt könne die heutige Aktenlage nichts ändern.
H.
Mit Eingabe vom 10. August 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden Fotografien ein, welche den Beschwerdeführer bei der
Teilnahme an einer Demonstration in einer Schweizer Stadt zeigen sowie
D-3964/2015
Seite 9
einen Ausdruck aus Facebook, welcher diese Demonstration und den Be-
schwerdeführer namentlich und mit Preisgabe seiner Telefonnummer
nenne sowie ein privates Schreiben.
I.
I.a Mit Replik vom 17. August 2015 machten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter geltend, entgegen der Behauptung des SEM
würden die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl im Zusammen-
hang mit dem Grundsatzurteil D-5779/2913 stehen. In der Beschwerde sei
ausdrücklich auf dieses Urteil und die Aktivitäten des Beschwerdeführers
in und für die Zukunftsbewegung hingewiesen worden. Es sei festzuhalten,
dass sich dessen Profil durch seine aktive Beteiligung an der Oppositions-
bewegung von den syrischen Behörden als oppositionell ausmachen
lasse. Als registrierter ehemaliger Staatsangestellter sei er längst identifi-
ziert und werde wegen seiner Abwesenheit am Arbeitsplatz verfolgt. Er sei
Mitglied der Zukunftsbewegung und habe an öffentlichen regimekritischen
Kundgebungen teilgenommen. Deshalb hätten ihn die syrischen Behörden
offensichtlich als Regimegegner identifiziert. Er werde auch durch die
Asaiysch verfolgt und es sei frappant, dass das SEM diesbezüglich keiner-
lei Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde nehme. In der Be-
schwerde sei deutlich darauf hingewiesen worden, dass die angeblichen
Kenntnisse des SEM betreffend die Asaiysch genauso wie die Argumenta-
tion des SEM betreffend die Erfahrungen und „Vermutungen“ der Be-
schwerdeführer bezüglich der Gefahr durch die Asaiysch wenig fundiert
und schlicht willkürliche Parteibehauptungen seien. Hingegen habe der Be-
schwerdeführer diesbezüglich seine persönlichen und detaillierten Schilde-
rungen seiner Erfahrungen gemäss und glaubhaft dargelegt. Auch sei es
willkürlich, wenn das SEM dessen Vorbringen erneut als unglaubhaft „ab-
tue“, obwohl sich dessen Ausführungen an der Anhörung durch zahlreiche
markante Realkennzeichen und in detaillierten Schilderungen auszeichne-
ten. Diesbezüglich wurde nachdrücklich auf die Ausführungen in der Be-
schwerde hingewiesen (Art. 29 – Art. 37 der Beschwerdeschrift), welche
das SEM offensichtlich ignoriert habe. Dasselbe gelte für die Beweismittel
(Art. 8, Art. 13, Art. 30, Art. 36 f. der Beschwerdeschrift), welche das SEM
auch in seiner Vernehmlassung weitgehend unberücksichtigt gelassen, ge-
schweige denn berücksichtigt habe.
I.b Der Replik waren je ein Bestätigungsschreiben in deutscher sowie in
arabischer Sprache beigelegt.
D-3964/2015
Seite 10
J.
Mit Eingaben vom 6. Januar 2016, vom 4. Februar 2016 sowie 7. Juni 2016
(Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden Fotografien zu den Akten
reichen, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an Demonstrationen
in Schweizer Städten zeigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-3964/2015
Seite 11
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publizier-
tem Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass die in
einer angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Ge-
setzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen
Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bei der vorläufi-
gen Aufnahme handle es sich um eine Ersatzmassnahme für eine nicht
vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE 2009/40 E. 4.2.1). Als sol-
che könne sie aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbständig,
sondern nur zusammen mit dem Entscheid über die Weg- oder Auswei-
sung in Rechtskraft erwachsen. Die vorläufige Aufnahme falle umgekehrt
zusammen mit der verfügten Weg- oder Ausweisung eo ipso dahin, sobald
der weg- oder ausgewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
werde, da die Wegweisung beziehungsweise Ausweisung und mit ihr die
als Ersatzmassname angeordnete vorläufige Aufnahme gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c; 2000 Nr. 30 E. 4, vgl. auch Art. 84 Abs. 4 AuG, gemäss
welchem die vorläufige Aufnahme bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
erlischt). Gemäss Praxis habe die Vorinstanz im Verteiler der angefochte-
nen Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtswirkun-
gen der vorläufigen Aufnahme hingegen bereits ab erstinstanzlichem Ent-
scheid eintreten würden (vgl. Rundschreiben 1 der Vorinstanz vom
11. Februar 2008 (zu Weisung III/6.3 Asylgesetz/Rechtliche Stellung/Die
vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III/6.3]). In Bezug auf die mit
der vorläufigen Aufnahme verbundene Rechtsstellung würden der infolge
eines negativen Asylentscheides aus der Schweiz weggewiesenen Person
mithin keine Nachteile erwachsen, wenn sie gegen den Asylentscheid res-
pektive die mit diesem verbundene Wegweisung Beschwerde erhebe. Die
in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme könne
mithin von Gesetzes wegen erst mit Ausfällung des vorliegenden letztin-
stanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen (vgl. a.a.O. E. 8.3).
Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen, ist somit nicht einzutre-
ten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3964/2015
Seite 12
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss dem Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge Personen, die sich aus
begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszu-
gehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befin-
den und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser
Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Beschwerdeführenden bringen zunächst verschiedene Verletzungen
formellen Rechts vor. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör
(Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Die erwähnten Gehörsverletzungen und die Verlet-
zung der Sachverhaltsabklärung würden gleichzeitig eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) sowie von Art. 7 AsylG bedeuten beziehungs-
weise zur Folge haben. Diese Rügen, insbesondere diejenige der unvoll-
ständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, sind vorweg zu prüfen,
da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Be-
urteilung verunmöglichen würde.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen An-
spruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige
D-3964/2015
Seite 13
Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Be-
zug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü-
fung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) so-
wie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teil-
gehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, kön-
nen sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Ver-
fassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben.
Aus der Akte A38/2 ergibt sich, dass den Beschwerdeführenden die Akten-
einsicht umfassend gewährt worden ist und ihnen sogar in unwesentliche
und ihnen bereits bekannte Akten Einsicht gewährt und auch der wesentli-
che Inhalt des internen Antrags (A30/2) zugestellt worden ist. Die Rüge in
der Beschwerdeschrift, wonach ihnen in die als unwesentlich bezeichnete
Akte (A21/3 „Verschmelzungsantrag“) keine Einsicht gewährt worden sei
ist unbegründet, da ihnen gemäss der Akte 38/2 lediglich in die Aktenstü-
cke A3/1, A9/1, A11/1, A14/1, A15/1, A19/1, A27/1, A30/2 und A31/1 keine
Einsicht gewährt wurde. Bei diesen vom SEM einzeln aufgelisteten Akten-
stücken handelt es sich ausnahmslos um interne Akten, welche gemäss
der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen.
Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführenden aus der an-
geblich falschen Paginierung der Akten durch das SEM beziehungsweise
dem Umstand, dass die Vorinstanz ihrer Paginierungs- und Aktenführungs-
pflicht nicht nachgekommen sei, ein Nachteil erwachsen sein soll. So be-
inhaltet das Beweismittelcouvert (A23) genau die Beweismittel, die der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung vom 12. August 2014 eingereicht hat,
und welche zum Teil sogar anlässlich der Anhörung thematisiert worden
sind (vgl. unter anderem A24/25 F. 11 f., F. 17 f., F. 135, F. 145, F. 151).
Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverlet-
zung vor und es erübrigt sich, eine Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung anzusetzen beziehungsweise die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellte die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
D-3964/2015
Seite 14
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Christian Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49,
S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die
Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG).
5.3 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche am Asylverfah-
ren teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und
charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Ver-
trauen der Behörden geniessen. Folglich können die gegen die Mitarbeiter
des SEM erhobenen Vorwürfe, wonach deren Ausführungen im Zusam-
menhang mit der dem Beschwerdeführer drohenden Gefahr durch die
Asaiysch wenig fundiert beziehungsweise schlichte Parteibehauptungen
seien, nicht gehört werden. Vielmehr verfügen diese über einen reichen
Erfahrungsschatz über die aktuelle Lage in Syrien, wobei sie sich nicht nur
öffentlich zugängliche Quellen, sondern auch auf Abklärungen vor Ort, Gut-
achten und Augenzeugenberichte stützen. Auch die in der Beschwerde-
schrift erhobene Beanstandung, dass die Anhörung vom 12. August 2014
auf Arabisch und nicht auf Kurdisch (der Muttersprache des Beschwerde-
führers) durchgeführt worden sei, ist nicht angebracht. Da der Beschwer-
deführer bei der Anhörung vom 12. August 2014 auf die ihm eingangs ge-
stellte Frage, ob er arabisch verstehe, entgegnete, er verstehe arabisch
und könne auch arabisch sprechen (vgl. A24/25 F. 2 S. 1) und ferner er-
klärte, es sei für ihn keine Problem (vgl. a.a.O. F. 3 S. 1), sind die gegen
die Anhörung erhobenen Rügen haltlos, und der Beschwerdeführer ist bei
seinen anlässlich dieser Anhörung protokollierten Aussagen zu behaften.
Auch die weiteren gegen die Protokollierung erhobenen Beanstandungen
sind nicht angebracht, und eine Durchsicht des Protokolls bestätigt, dass
keine Unregelmässigkeiten während der Befragung aufgetaucht sind,
wurde das Protokoll doch auch von der Hilfswerkvertretung ohne irgend-
welche Bemerkungen unterzeichnet (vgl. A24/25 S. 25).
5.4 Sodann ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung
D-3964/2015
Seite 15
des Sachverhaltes zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochte-
nen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen.
Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungs-
pflicht vor, zumal die vorinstanzliche Verfügung die wesentlichen Überle-
gungen der Vorinstanz beinhaltet und es den Beschwerdeführenden mög-
lich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47
E. 3.2, mit Hinweisen). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im
vorliegenden Verfahren eine Verletzung der Begründungspflicht nicht er-
sichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vor-
bringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten zusätzliche Abklärungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen beziehungsweise noch wären sie im vorinstanzlichen
Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung
ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung
bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen
Entscheid führen könnte.
5.5 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass
die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. So-
bald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurch-
führbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der
allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 9.2).
5.6 Damit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren eine Verletzung
der Begründungspflicht nicht ersichtlich ist, weil sich die Vorinstanz mit den
entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Auch könnten
zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu
neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen beziehungsweise noch wären
sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen. In antizi-
pierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte
Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens
nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
5.7 Soweit die Beschwerde das Willkürverbot als verletzt rügt, ist darauf
hinzuweisen, dass es keinen selbständigen Gehalt hat, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen
D-3964/2015
Seite 16
kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2369/2015 vom
28. Juni 2016 E. 4.8).
5.8 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts, so insbesondere des rechtlichen Gehörs als unbe-
gründet. Die Anträge, es seien verschiedene vorinstanzliche Dossiers bei-
zuziehen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten
Probleme in Syrien im Zusammenhang mit dem politischen Engagement
des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den
Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015
und in der Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 ist somit festzuhalten, dass
die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt so-
mit nicht vor. Den Eingaben der Beschwerdeführenden sind keine stichhal-
tigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungsvermerke
und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen,
weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann.
D-3964/2015
Seite 17
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs.
4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
6.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
6.6 Die Beschwerdeführenden machen auf Beschwerdeebene geltend, der
Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen beziehungs-
weise an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen. Seine Teilnahme
beziehungsweise sein exilpolitisches Engagement und die daraus resultie-
rende Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sy-
rien dokumentierte er mit zahlreichen Fotografien, aber auch mit Screens-
hots von Youtube-Sequenzen, den Hinweis auf einen Link eines Youtube-
Filmes sowie Artikeln aus dem Internet (vgl. vorstehend Bst. D.b). Ebenso
verwies er auf einen Ausdruck auf Facebook, wonach er anlässlich einer
Demonstration in einer Schweizer Stadt namentlich und mit einer mobilen
Telefonnummer aufgeführt worden sei (vgl. vorstehend Bst. H.).
D-3964/2015
Seite 18
7.
7.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich,
dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä-
tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer
Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr
davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Re-
gimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland
konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer
Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der
im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014
vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4,
D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Per-
son habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise
auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung we-
gen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb
nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall,
wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund
des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Ein-
druck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen.
7.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers den
genannten Anforderungen genügen.
7.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen
konnte (vgl. vorstehend E. 6.2), kann ausgeschlossen werden, dass er und
seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen
ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Ak-
tenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer
nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätig-
keit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
zogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel
und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass
er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien
eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche
andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Her-
D-3964/2015
Seite 19
kunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Ver-
anstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Entgegen seinen
Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Enga-
gement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpoliti-
schen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Zudem ist er auf den
eingereichten Screenshots kaum beziehungsweise nur unscharf zu erken-
nen und ob es sich auf dem Ausdruck aus Facebook tatsächlich um ihn,
oder nur um eine gleichnamige Person handelt, ist nicht eindeutig zu veri-
fizieren. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte. Deshalb ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass seitens
des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person beste-
hen könnte (vgl. das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.2).
7.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Weg-
weisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
D-3964/2015
Seite 20
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Das Vorliegen von
Vollzugshindernissen ist anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme erneut zu prüfen, weshalb das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführenden hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller
Vollzugshindernisse zu verneinen ist. Auf den Eventualantrag, die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, ist nach dem Ge-
sagten nicht einzutreten.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist im Haupt-
begehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegeh-
ren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im
Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläu-
figen Aufnahme) abzuweisen ist. Auf das Subsubeventualbegehren (Fest-
stellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) ist nicht einzutre-
ten. Das Zusatzbegehren zum Hauptbegehren (Feststellung, dass die vor-
läufige Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestehe) ist mit dessen Ab-
weisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist die Be-
schwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und
darauf einzutreten ist.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten
vermag. Angesichts des Umstandes, dass sich die Rechtsbegehren als
aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Befreiung von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten trotz der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos.
12.
Rechtsanwalt Michael Steiner ist aus zahllosen Verfahren, in denen er vor
D-3964/2015
Seite 21
dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsvertreter auftritt, hinlänglich be-
kannt, dass aufgrund der konstanten Rechtsprechung gewisse seiner An-
träge (Gewährung der Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Auf-
nahme, Feststellung, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme
im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fortzubestehen hät-
ten, Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs bei bereits festgestellter
Unzumutbarkeit desselben) aussichtslos beziehungsweise gar unzulässig
sind. Dennoch werden sie von ihm in seinen Rechtsschriften regelmässig
– so auch vorliegend – wiederholt und mit gleichlautender Begründung vor-
getragen. Das SEM hat sodann mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG zu Gunsten der Beschwerdeführen-
den entschieden, weshalb diese insoweit durch die Verfügung des SEM
nicht beschwert sein können. Auch darauf wurde Rechtsanwalt Michael
Steiner in diversen Verfahren hingewiesen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2). Insoweit kon-
sequent ficht er in solchen Konstellationen die angeordnete vorläufige Auf-
nahme denn auch nicht an und hält zuweilen – so auch im zu beurteilenden
Verfahren – gar ausdrücklich fest, gegen die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges sei nichts einzuwenden und diese werde
auch nicht angefochten (vgl. Beschwerde vom 24. Juni 2015, S. 10 Art. 26).
Gleichwohl macht Rechtsanwalt Michael Steiner aber geltend, das SEM
nehme bei syrischen Asylsuchenden keine konkrete Einzelfallprüfung be-
treffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor (vgl. Be-
schwerde vom 24. Juni 2015 S. 8 Art. 21). Schliesslich beantragt er kon-
stant, es sei Einsicht in den internen VA-Antrag des SEM zu gewähren,
obschon ihm aus in zahlreichen Verfahren erlassenen Zwischenverfügun-
gen und Urteilen bekannt ist, dass der interne VA-Antrag nicht der Akten-
einsicht untersteht (vgl. unter anderem Urteile des BVGer E-4947/2014
vom 29. Juni 2015 E. 4.1, D-1571/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1.2,
D-3476/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2). Dieses für das Gericht mit unnötigem
Aufwand verbundene prozessuale Vorgehen ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1
und 2 VGKE bei der Bemessung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu erhöhen und auf
Fr. 800.– festzusetzen. Auf die persönliche Auferlegung der erhöhten Ver-
fahrenskosten auf Rechtsanwalt Michael Steiner ist in diesem Verfahren zu
verzichten, da dieses noch vom 10. August 2015 datiert und die verfah-
rensleitenden Verfügungen beziehungsweise das Urteil, in welchem ihm
sein Verhalten zum Vorwurf gemacht worden ist, neueren Datums sind.
Inskünftig werden ihm diese bei gleicher Sachlage jedoch persönlich auf-
D-3964/2015
Seite 22
erlegt, da er mit seinem Vorgehen unnötigen Aufwand des Bundesverwal-
tungsgerichts offensichtlich bewusst in Kauf nimmt (vgl. Urteil des BVGer
D-5656/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 7.2.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3964/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Befreiung der Bezahlung der Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: