B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3964/2016
law/fes
Ur t e i l vom 1 4 . Mä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM am 12. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes befragte und ihn am 24. März 2016 im Beisein einer Vertrauensper-
son einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer einen Zivilregisterauszug im Original und Ko-
pien des Familienbüchleins einreichte,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 24. Mai 2016 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, des-
sen Asylgesuch vom 3. August 2015 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 mittels seines
Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Entscheid des SEM
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
dass er mit der Beschwerde drei Richtlinien des Amts des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), den Aktionsplan des
Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten für den
Schutz von Kindern, die in bewaffneten Streitkräften oder bewaffneten
Gruppen angeschlossen sind, die Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die Par-
tei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat – PYD) und zwei
Berichte von K einreichte,
dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 22. August 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss
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von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 6. September 2016
einzahlte und gleichzeitig durch seinen Rechtsvertreter eine Stellung-
nahme einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 6. Sep-
tember 2016 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend
machte, er sei kurdischer Ethnie, komme aus C._______, wo er mit seiner
Familie gelebt und die Schule besucht und danach gelegentlich den Vater
zur Arbeit begleitet habe,
dass sein Vater im Mai 2015 unterwegs bei einem kurdischen Kontrollpos-
ten angehalten und kontrolliert worden sei, ihm dabei die Mitglieder der
kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) ausgerichtet hätten, dass
sie seinen Sohn zum Militärdienst würden einziehen wollen,
dass ihm sein Vater eine Woche später davon erzählt und ihm gesagt habe,
er wolle nicht, dass sein Sohn an den Kämpfen teilnehme, weshalb er aus-
reisen müsse,
dass er im Juni oder Juli 2015 mit einem Taxi zur Grenze gefahren und mit
Hilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausgereist sei,
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dass nach seiner Ausreise die YPG bei ihnen zu Hause seinem Vater mit-
geteilt habe, sie werde seinen Sohn, sobald er zurückkehre, in den Militär-
dienst einziehen,
dass er bei einer Rückkehr befürchte, entweder umgebracht oder in den
Militärdienst eingezogen zu werden,
dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich dargelegt hat, warum die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind,
dass in den autonomen kurdischen Gebieten in Syrien im Juli 2014 zwar
die allgemeine Wehrpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und
30 Jahren eingeführt worden ist,
dass Refraktäre in dem von der YPG kontrollierten Gebiet jedoch nicht in
einer Weise verfolgt werden, welche die Schwelle der ernsthaften Nach-
teile erreicht (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3
[als Referenzurteil publiziert]),
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, es könne
im vorliegenden Fall weder das in der Verfügung zitierte Urteil des BVGer
D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 noch das Referenzurteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 angewandt werden,
dass die Richtlinien des UNHCR über allgemeine Grundsätze und Verfah-
ren zur Behandlung asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger vom Feb-
ruar 1997, festhalte, dass unter bestimmten Umständen die Flüchtlings-
konvention zum Tragen komme, wie zum Beispiel bei der Rekrutierung von
Kindern in reguläre oder irreguläre Armeen (vgl. Ziff. 8.7),
dass die UNHCR-Richtlinie: Asylanträge von Kindern im Zusammenhang
mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) FK betone, ein zeitgemässes und kindsgerechtes
Verständnis von Verfolgung schliesse viele Arten von Menschenrechtsver-
letzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, wie den
Schutz vor Einziehung Minderjähriger zu den Streitkräften (Art. 38 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]),
dass sowohl das UNHCR wie auch die Schweiz die Auffassung vertreten
würden, Minderjährige unter 18 Jahren dürften keinesfalls für Streitkräfte
rekrutiert werden und selbst, wenn man der kurdischen Region den Erlass
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einer Rekrutierungspflicht zugestehen sollte und sie der allgemeinen Wehr-
pflicht eines Staates gleichstelle, sei sie in Bezug auf Minderjährige völker-
rechtlich unzulässig,
dass diese Auffassung vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 geteilt werde,
dass darin festgehalten werde, die Rekrutierung eines Minderjährigen sei
geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen,
dass die Vorinstanz die konkreten Aussagen des Beschwerdeführers nicht
anzweifle, aber aufgrund des jungen Alters grundsätzlich daran zweifle, ob
die YPG die Rekrutierung auch in die Tat umgesetzt hätte,
dass die Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD und deren be-
waffnetem Arm YPG dokumentiert sei (vgl. Schnellrecherche der SFH-Län-
deranalyse vom 14. April 2015 zu Syrien: Rekrutierung von Minderjährigen
durch die PYD),
dass somit ausser Zweifel stehe, dass sich der damals (…)-jährige Be-
schwerdeführer nur durch seine Flucht ins Ausland einer widerrechtlichen
Rekrutierung durch die YPG habe entziehen können, weshalb er in Über-
einstimmung mit den UNHCR-Richtlinien die Voraussetzungen der Asylge-
währung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder po-
litischen Anschauung gemäss Art. 3 AsylG erfülle,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner illegalen Aus-
reise und seines längeren Auslandaufenthalts entweder von den syrischen
Behörden oder von den kurdischen Streitkräften verhaftet werde,
dass in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7538/2015 vom 8. Januar 2016 Bezug genommen wird,
dass in jenem Urteil festgestellt wurde, die nichtpublizierte Praxis des Ge-
richts (Urteil D-7292/2014 vom 22. Mai 2015), mit welcher das SEM die
Verneinung der Asylrelevanz der Zwangsrekrutierung durch die YPG be-
gründe, beziehe sich auf volljährige Personen, weshalb diese Praxis bei
Minderjährigen nicht zur Anwendung gelange,
dass das BVGer inzwischen mit Urteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 (als
Referenzurteil publiziert) die Asylrelevanz der (Zwangs-) Rekrutierung
durch die YPG beurteilt hat,
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dass das BVGer darin nicht keine Unterscheidung macht, ob es sich um
eine minder- oder volljährige Person handelt, welche aufgeboten wurde,
sondern generell feststellt, eine drohende Rekrutierung reiche für sich al-
leine nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und es drohe
keine asylrelevante Verfolgungsgefahr für Personen, welche sich einer
Rekrutierung durch die YPG entziehen, zumal sich nicht das Bild eines
systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergebe, welches die
Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde,
dass angesichts dessen, dass selbst wehrpflichtige (männlichen) Bürger
zwischen 18 und 30 Jahren keine asylrelevanten Nachteile bei einer
Dienstverweigerung zu befürchten haben, nicht ersichtlich ist, weshalb es
sich bei nicht wehrpflichtigen minderjährigen Person, welche zu Unrecht
oder irrtümlich rekrutiert wurden oder werden sollen, anders verhält,
dass selbst unter der Annahme, es käme zu einer Bestrafung im Falle der
Dienstverweigerung, nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser ein asylrechtlich
relevantes Motiv zugrunde liegen soll,
dass in Ermangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs eine allen-
falls drohende Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzuläs-
sigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant
wäre, welcher aufgrund der in der angefochtenen Verfügung angeordneten
vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Ur-
teil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 S. 10),
dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien
keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe),
kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG),
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1),
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dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer
werde wegen seiner illegalen Ausreise und seines längeren Auslandaufent-
halts entweder von den syrischen Behörden oder von den kurdischen
Streitkräften verhaftet werden,
dass die blosse Tatsache der illegalen Ausreise nicht zur Annahme führt,
der Beschwerdeführer wäre bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Sy-
rien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt (vgl. Urteile des BVGer D-8007/2016 vom 9. Feb-
ruar 2017 E. 7.2; E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 E. 5.2.5 S. 14;
E-6344/2014 vom 22. Dezember 2016 E. 8.1; E-1112/2015 vom 22. August
2016 E. 6.2.3; D-2012/2016 vom 7. Juli 2016 E. 6.5; D-15/2014 vom
22. Juni 2016 E. 6.1, D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzur-
teil publiziert) E. 6.4.3
dass zwar aufgrund der Landesabwesenheit nicht ausgeschlossen werden
kann, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise in seine Heimat
einer Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen würde, jedoch
nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer (hypothetischen) Rückkehr
asylrelevante Massnahmen von den syrischen Behörden oder von den kur-
dischen Streitkräften zu befürchten,
dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden kann,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
6. September 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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