B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3965/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libyen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 3. Mai 2013, ergänzt am 10. Mai 2013, im Wesentlichen
geltend machte, er habe Libyen im Jahr 1990 verlassen, da ihm die da-
malige Regierung nicht zugesagt habe, und sei via C._______ nach
D._______ gereist, wo er sich bis ins Jahr 1996 illegal aufgehalten habe,
dass er im Jahr 1996 nach Italien gereist sei, da er in D._______ keine
Arbeit mehr gefunden habe,
dass er seither illegal in Italien gelebt – zuerst rund zehn Jahre in
E._______ und dann bis zur Ausreise in die Schweiz rund sieben Jahre in
F._______ – und dort als Gärtner, Maler und Maurer "schwarz" gearbeitet
habe,
dass er weder in D._______ noch in Italien um Asyl nachgesucht habe,
und in Italien auch kein Asylgesuch stellen wolle, da er fürchte, dann in-
haftiert und ausgeschafft zu werden,
dass er in Italien, wo er keine Aufenthaltsbewilligung beantragt und über
keine Papiere verfügt habe, mehrere Male von den Behörden kontrolliert
worden sei (letztmals am 1. April 2013 in G._______),
dass er in Italien wegen (…) mehrmals verhaftet worden sei und diesbe-
züglich mehrjährige Freiheitsstrafen verbüsst habe,
dass er es leid sei, als "Illegaler" in Italien zu leben, weshalb er sich zur
Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er mit seiner (…) Partnerin H._______, die er 2008 in I._______
kennengelernt und mit der er seit 2009 (vgl. Akten Vorinstanz A7 S. 3)
beziehungsweise seit November 2011 (vgl. A8 S. 1) religiös getraut sei,
wobei H._______ noch nicht von ihrem (…) Ehemann, mit dem sie auch
Kinder habe, geschieden sei, in die Schweiz gereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. A7 und A8),
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dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 5. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um
Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweiterga-
be an denselben zu unterlassen, eventualiter um Anweisung, eine allen-
falls bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
er wolle nicht in sein Heimatland Libyen zurückkehren und sehe für sich
in Italien, wo es keine Arbeit gebe, keine Zukunft,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 ‒ 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
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Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
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dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der durch das
BFM getätigten Abklärungen feststeht, dass sich der Beschwerdeführer
vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat,
dass das BFM den italienischen Behörden mit Schreiben vom 7. Juni
2013 ein Aufnahmegesuch gestützt auf Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-VO übermittelte,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 24. Juni 2013 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-VO ausdrücklich
zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der Wunsch des
Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern
vermag,
dass hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschie-
bung von Italien nach Libyen festzuhalten ist, dass es angesichts der
Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht
fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, ge-
stützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die
italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflich-
tungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewäh-
ren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-
411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften und konkreten Anhalts-
punkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Sig-
natarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
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SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsver-
bot, halten würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, Einwände gegen eine allfällige
Überstellung nach Libyen bei den italienischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass bezüglich der Klage des Beschwerdeführers, in Italien angesichts
seines ungeregelten Aufenthaltsstatus und mangelnder Arbeitsmöglich-
keiten keine Zukunft zu sehen, festzuhalten ist, dass die schweizerischen
Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht
und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausge-
setzt ist, es indes nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbe-
hörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Über-
stellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen
eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen
Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, und der
Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhalts-
punkts glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten Dokuments –
Anmeldung zum Arztbesuch vom 24. Juni 2013 (Behandlungstermin in
[…] am 25. Juni 2013) – festzustellen ist, dass keine Hinweise bestehen,
Italien würde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in me-
dizinischer Hinsicht nicht nachkommen,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003,
S. 18), welche die medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht
umgesetzt hat und davon ausgegangen werden darf, dass der Be-
schwerdeführer in Italien, das über eine ausreichende medizinische Infra-
struktur verfügt, bei allfälligen gesundheitlichen Beschwerden adäquate
medizinische und fachärztliche Behandlung findet,
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
seine allfälligen Schwierigkeiten bei den zuständigen italienischen Behör-
den vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den
Rechtsweg verwiesen wird,
dass hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers auf den Aufenthalt
seiner Partnerin H._______ in der Schweiz festzuhalten ist, dass Art. 8
Dublin-II-VO die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung
des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über
einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine
erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Perso-
nen dies wünschen,
dass H._______ aufgrund der noch bestehenden Ehe mit ihrem (…)
Ehemann von vornherein nicht als "Familienangehörige" des Beschwer-
deführers im Sinne von Art. 8 Dublin-II-VO gelten kann,
dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner im Übri-
gen nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-VO
gelten, wenn die Familie (d. h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) be-
reits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO),
dass aufgrund der Aktenlage, wonach der bereits im Jahr 1990 aus Liby-
en ausgereiste Beschwerdeführer H._______ erst 2008 in D._______
kennengelernt habe (vgl. A7 S. 4), nicht davon auszugehen ist, dass die-
se Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, ungeachtet der Frage, ob es sich
– sofern H._______ bereits von ihrem (…) Ehemann geschieden wäre –
bei einer religiösen Trauung um eine zivilrechtlich anzuerkennende Ehe-
schliessung handelt,
dass der Beschwerdeführer damit aus Art. 8 Dublin-II-VO nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass er in Bezug auf H._______ auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche
abzuleiten vermag, verfügt doch H._______ über kein gefestigtes Aufent-
haltsrecht in der Schweiz,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu
bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: