Abtei lung IV
D-3966/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...), Kosovo,
beide vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
D-3966/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Angehörige der albanischen Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Z._______ – ersuchten am 14. März 1999 zusam-
men mit ihrem Ehemann beziehungsweise Vater und weiteren Kindern
(C._______, D._______, E._______, F._______, G._______ und
H._______) beziehungsweise Geschwistern in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung machten sie geltend, im Rahmen der kriegerischen
Auseinandersetzungen in Kosovo serbischen Übergriffen ausgesetzt
gewesen zu sein. Ihr Haus sei niedergebrannt worden, weshalb sie
ausser Landes hätten fliehen müssen.
B.
Am 11. Juli 1999 verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin be-
ziehungsweise Vater des Beschwerdeführers in der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2000 lehnte das Bundesamt für Flücht-
linge (BFF, heute: BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und
der damals noch minderjährigen Kinder (F._______, G._______,
B._______ und H._______) ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Gegen den darin angeordneten
Wegweisungsvollzug erhoben die Beschwerdeführenden am 23. Feb-
ruar 2000 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde. Mit Verfügung vom 13. Juni 2000 nahm das BFF die Be-
schwerdeführenden im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wie-
dererwägungsweise vorläufig auf, weil der Beschwerdeführerin als al-
leinerziehender Mutter von vier minderjährigen Kindern ohne Existenz-
grundlage der Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland nicht zumut-
bar sei. Mit Urteil vom 14. Juni 2000 schrieb die ARK die Beschwerde
vom 23. Februar 2000 als gegenstandslos geworden ab.
D.
Zwei Söhne der Beschwerdeführerin kehrten in den Jahren 2000
(C._______) beziehungsweise 2005 (E._______) in den Heimatstaat
zurück.
E.
Am 20. Dezember 2002 wurde festgestellt, dass es sich bei dem Kind
Seite 2
D-3966/2007
H._______ um die Enkeltochter der Beschwerdeführerin handelt und
sie wurde in das Asylverfahren ihrer Mutter D._______ einbezogen.
F.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2006 gewährte das BFM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme für sie und ihren noch minderjährigen Sohn
B._______ und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei
führte es aus, gemäss einem Bericht des Verbindungsbüros in Pristina
vom 5. Juli 2006 (welcher dem Schreiben in Kopie beigelegt wurde)
verfüge sie in ihrem Heimatland über ein tragfähiges familiäres Bezie-
hungsnetz.
Im erwähnten Bericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Sohn der
Beschwerdeführerin (C._______) wohne in Kosovo mit seiner Familie
in einem äusserst schönen und sehr gut eingerichteten Haus und füh-
re ein Gipser-Fassaden Kleinunternehmen, welches gut zu laufen
scheine. Der Familie scheine es finanziell sehr gut zu gehen. Ein wei-
terer Sohn der Beschwerdeführerin (E._______) wohne mit seiner Fa-
milie im selben Haus wie C._______ und arbeite mit ihm zusammen
im Gipsergeschäft. Die Familie besitze noch Land, welches sie aber
nicht bebaue. Zudem würden zwei Brüder des verstorbenen Eheman-
nes der Beschwerdeführerin im selben Dorf leben. Die Familie der Be-
schwerdeführerin verfüge über ein grosses familiäres Beziehungsnetz
in Kosovo.
G.
In ihrer Stellungnahme verwies die Beschwerdeführerin vorab auf die
Stellungnahme ihrer Tochter F._______, in der ausgeführt worden war,
es bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kosovo. Ergänzend
führte sie aus, sie habe heute keinen Kontakt mehr zu ihrem Schwager
I._______, der sie in der Vergangenheit geschlagen habe. Ihr Sohn
C._______ sei nicht bereit, sein Haus mit seiner Mutter oder dem Bru-
der zu teilen. Wie alle anderen Verwandten melde er sich nur bei ihr,
wenn er Geld wolle. Sie werde von ihm beschimpft und wenn sie ihn
anrufe, gehe er nicht ans Telefon, da er nichts von ihr wissen wolle. Als
ihr Ehemann vor sieben Jahren gestorben sei, habe er gar nichts zur
Beerdigung und Überführung beigetragen, obwohl er eine gute Arbeit
und Geld gehabt habe. Auch von ihrem in der Schweiz lebenden
Schwager J._______, der ihren verstorbenen Ehemann vor Jahren bei
der Polizei angezeigt habe, sodass dieser ins Gefängnis habe gehen
Seite 3
D-3966/2007
müssen, könne sie bei einer allfälligen Rückkehr keine Unterstützung
erwarten. Zudem sei sie wegen physischer und psychischer Erkran-
kungen in Behandlung. Auch ihrem Sohn B._______ sei es zwischen-
zeitlich schlecht gegangen, sodass sie Hilfe von einem Beistand, ei-
nem Erziehungsleiter und Psychologen in Anspruch hätten nehmen
müssen. Inzwischen habe sich sein Zustand gebessert und er habe ei-
nen Lehrvertrag bekommen. Bei einer Rückkehr nach Kosovo befürch-
te sie aber, dass er wieder in die alten Verhaltensmuster falle. Sie sel-
ber habe in Kosovo als alleinstehende Frau ohne Ausbildung keine
Chancen sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Hier habe sie hin-
gegen Unterstützung durch ihre Angehörigen. Zudem betreue sie ihr
Grosskind H._______, während ihre alleinerziehende Tochter
D._______ arbeite.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter
anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. K._______ vom
15. Juli 2006 und die Stellungnahme ihrer Tochter F._______ vom
20. Juli 2006 bezüglich der in Aussicht gestellten Aufhebung von deren
vorläufigen Aufnahme ein. Die Tochter F._______ führte darin aus, ih-
rem Bruder C._______ gehe es finanziell schlecht und er habe ge-
sundheitliche Probleme. Er könne nicht einmal den Materialeinkauf für
das Gipsergeschäft bezahlen und die Kunden würden auch nicht be-
zahlen. Mit seinem Bruder E._______ habe er sich zerstritten und wol-
le ihn aus dem Haus haben. Der eine Onkel väterlicherseits
(L._______) interessiere sich nicht einmal für seine eigenen im Aus-
land lebenden Kinder und der andere (I._______) sei gewalttätig ge-
wesen und mit der Familie zerstritten. Ausserdem wurden den Sohn
B._______ betreffende Berichte der Amtsvormundschaft, des Lehr-
meisters sowie des Präsidenten der Wohngemeinde eingereicht.
H.
Mit Bericht vom 10. August 2006 erachtete der zuständige Kanton die
Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönli-
chen Notlage im Sinne des damals geltenden Art. 44 Abs. 3 AsylG als
erfüllt.
I.
Gemäss Aufforderung vom 22. November 2006 ging beim BFM am
14. Dezember 2006 ein ärztlicher Bericht betreffend die Beschwerde-
führerin von Dr. med. K._______ vom 13. Dezember 2006 ein.
Seite 4
D-3966/2007
J.
Den nunmehr volljährigen Kindern beziehungsweise Geschwistern der
Beschwerdeführenden G._______, F._______ und D._______ mit ihrer
Tochter H._______ wurde eine kantonale Aufenthaltsbewilligung er-
teilt.
K.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 fragte das BFM das Amt für Migra-
tion des Kantons X._______ an, ob es bereit sei, den Beschwerdefüh-
renden wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu erteilen. Dieses Schreiben wurde
aufgrund des konkreten Fürsorgerisikos, das bei den Beschwerdefüh-
renden gegeben sei, am 27. Februar 2007 abschlägig beantwortet.
L.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2007 – eröffnet am 11. Mai 2007 – hob das
BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und for-
derte diese unter Androhung von Zwangsmitteln zur Ausreise aus der
Schweiz bis zum 5. Juli 2007 auf.
M.
Am 22. Mai 2007 ging beim BFM ein Arztzeugnis von Dr. med.
K._______ vom 19. Mai 2007 ein, wonach die Beschwerdeführerin
aufgrund des Ausweisungsentscheides wegen einer Depression zur
psychiatrischen Behandlung angemeldet worden sei.
N.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Ent-
scheid des BFM vom 8. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme.
O.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2007 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können, und forderte sie gleichzeitig
auf, bis zum 4. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzu-
zahlen.
Seite 5
D-3966/2007
P.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Juli 2007 fristgerecht
einbezahlt.
Q.
In seiner Vernehmlassung vom 17. September 2007 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
R.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 gab die zuständige Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Vernehmlas-
sung des BFM bis zum 10. Oktober 2007 Stellung zu nehmen.
S.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 sistierte das Amt für Migration
des Kantons X._______ die Behandlung des Gesuches der Beschwer-
deführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des
laufenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht.
T.
Nach wiederholter Erstreckung der Frist zur Stellungnahme wurde ein
weiteres Erstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 9. No-
vember 2007 mit Verfügung vom 14. November 2007 unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen. Gleichzeitig
wurde eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Ein-
reichung der Stellungnahme angesetzt. Mit Schreiben vom 19. Novem-
ber 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des
BFM Stellung.
U.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 wurde ein die Beschwerdeführe-
rin betreffendes Arztzeugnis der M._______ vom 20. November 2007
eingereicht.
V.
Mit Schreiben vom 7. August 2009 forderte die zuständige Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 24. August 2009
aktuelle ärztliche Berichte einzureichen. Die Frist wurde bis zum
8. September 2009 erstreckt.
Seite 6
D-3966/2007
W.
Mit Schreiben vom 8. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin
einen Kurzbericht von Dr. med. N._______ vom 21. August 2009 zu ih-
ren physischen und psychischen Beschwerden ein und ersuchte um
Fristerstreckung für die Einreichung eines weiteren ärztlichen Berich-
tes, welche ihr am 14. September 2009 gewährt wurde. Die Frist wur-
de bis zum 29. September 2009 erstreckt.
X.
Am 29. September 2009 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffen-
des Arztzeugnis der M._______ vom 14. September 2009 eingereicht.
Y.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 sistierte das Amt für Migration
des Kantons X._______ die Behandlung des Gesuches des Beschwer-
deführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund des lau-
fenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
Seite 7
D-3966/2007
[AuG, SR 142.20] i. V. m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AuG i. V. m.
Art. 49 VwVG).
3.
Obwohl der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, ist
das Verfahren der Beschwerdeführenden aufgrund des engen zeitli-
chen und sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomi-
schen Gründen weiterhin vereinigt zu behandeln.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids vom
8. Mai 2007 im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und
möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Dabei fas-
ste es vorab den erwähnten Abklärungsbericht des Verbindungsbüros
in Pristina vom 5. Juli 2006 zusammen. Anschliessend befasste es
sich mit den Einwänden der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Ange-
hörigen in Kosovo und wertete diese als reine Schutzbehauptung. Aus
dem Bericht des Verbindungsbüros ergäben sich keinerlei Hinweise
auf zerrüttete Familienverhältnisse oder finanzielle Schwierigkeiten der
beiden Söhne. Der Einwand, dass ihre Söhne weder verpflichtet noch
gewillt seien, sie bei sich aufzunehmen, könne nicht gehört werden, da
es gerade im kosovo-albanischen Kontext den männlichen Nachkom-
men obliege, sich um ihre Eltern beziehungsweise Mutter zu kümmern.
Gründe, dass die beiden in Kosovo lebenden Söhne dazu nicht in der
Lage sein sollten, liessen sich aus dem Abklärungsbericht keine er-
kennen. Die Beschwerdeführenden könnten deshalb auf ein bestehen-
des familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Die dort lebenden Söhne
dürften durchaus in der Lage sein, für sie aufzukommen. Den in der
Schweiz lebenden Kindern der Beschwerdeführerin, die alle erwerbs-
tätig seien und Aufenthaltsbewilligungen besitzen würden, könne zu-
gemutet werden, sich am Lebensunterhalt ihrer Mutter und nötigenfalls
auch ihres Bruders finanziell zu beteiligen. Überdies könne bei der
kantonalen Rückkehrberatungsstelle finanzielle Rückkehrhilfe bean-
tragt werden, die ihren individuellen Bedürfnissen angemessen Rech-
Seite 8
D-3966/2007
nung trage. Aufgrund des vorliegenden Arztberichtes vom 13. Dezem-
ber 2006 ergäben sich keine Hinweise auf ein sehr komplexes Krank-
heitsbild der Beschwerdeführerin. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
könne die weitere Behandlung der gesundheitlichen Beschwerden
auch in Kosovo erfolgen. Die entsprechenden Medikamente (Antide-
pressiva, Antihypertonika und Diabetesdiät) seien vorhanden oder
könnten beschafft werden. Medikamente auf der Essential Drug List
würden gratis abgegeben. Zudem bestehe die Möglichkeit der Gewäh-
rung der medizinischen Rückkehrhilfe. Der Beschwerdeführerin sei es
also zuzumuten, für ihre Behandlung die medizinische Infrastruktur in
Kosovo in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe offenbar
eine schwierige Phase durchlaufen, wobei eine längere medizinische
Behandlung und erzieherische Massnahmen zu einer Besserung ge-
führt hätten. Da er mit seiner Mutter nach Kosovo zurückkehren könne,
werde er auch weiterhin ihre Unterstützung und Fürsorge erhalten. Es
könne jedoch beim kantonalen Migrationsamt um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung zur Beendigung der Anlehre, welche er im Sommer
2006 begonnen habe, nachgesucht werden. Die hier aufenthaltsbe-
rechtigten Geschwister könnten ihn in dieser Zeit in Obhut nehmen.
Zudem stehe er kurz vor der Volljährigkeit. Die Beschwerdeführenden
müssten von der Fürsorge unterstützt werden und seien in der
Schweiz weder beruflich noch sprachlich integriert. Die Beschwerde-
führerin habe die meiste Zeit ihres Lebens im Heimatland verbracht.
Die Rückkehr sei demnach verhältnismässig. Der mehrjährigen Aufent-
haltsdauer könne allenfalls von den kantonalen Migrationsbehörden
durch die Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung Rech-
nung getragen werden.
4.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, im Entscheid des
BFM werde die tatsächliche wirtschaftliche Situation der Söhne in Ko-
sovo nicht dargelegt. Aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Situation
müsse davon ausgegangen werden, dass sie als Gipser-Kleinunter-
nehmer vermutungsweise gerade ihre Familien ernähren könnten und
nicht in der Lage sein dürften, im Rahmen einer Verwandtenunterstüt-
zung für die Beschwerdeführenden aufzukommen. Sie selber dürften
in Kosovo nicht die geringste Möglichkeit haben, wirtschaftlich zu
überleben. Auch im heutigen Zeitpunkt sei es der Beschwerdeführerin
nicht zuzumuten, als allein erziehende Mutter nach Kosovo zurückzu-
kehren. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem dort bestehenden
Beziehungsnetz aus. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden auf
das familiäre Beziehungsnetz in der Schweiz angewiesen. Gemäss
Seite 9
D-3966/2007
ärztlichem Bericht vom 13. Dezember 2006 sei die Beschwerdeführe-
rin auf dauernde ärztliche Behandlung angewiesen und es werde von
einer Zunahme der Depression sowie vom Fehlen entsprechender Be-
handlungsmöglichkeiten in Kosovo ausgegangen. Zwischenzeitlich
hätten sich ihre Depressionen gemäss ärztlichem Bericht von Dr. med.
K._______ vom 19. Mai 2007 verstärkt, sodass sie wieder zur
psychiatrischen Behandlung habe angemeldet werden müssen. Das
BFM habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdefüh-
renden kriegstraumatisiert seien. Die Situation des Beschwerdeführers
habe es notwendig gemacht, dass die Obhut der Beschwerdeführerin
vorübergehend entzogen worden sei. Dank professioneller Behandlung
und Unterstützung durch die Beistandschaft habe er wieder in deren
Obhut zurückkehren können. Dank des nun guten Verhältnisses zu ihr
habe eine positive Entwicklung erreicht werden können. Der Lehrmeis-
ter sei bereit, aus der Anlehre eine Lehre zu machen, welche bis 2010
dauern würde. Mit einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fiele die-
se Ausbildungsmöglichkeit gänzlich dahin. In Kosovo bestehe keine
Aussicht auf Berufsausbildung. Nachdem er Kenntnis von der Wegwei-
sung erhalten habe, habe er eine Therapie wieder aufnehmen müssen.
Es müsse davon ausgegangen werden, dass er an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung leide und sich die psychischen Schwierigkei-
ten bei einer Rückkehr nach Kosovo, wo eine Behandlung nicht mög-
lich sei, noch verstärken würden. Entsprechende ärztliche Berichte
würden nachgereicht. Zudem seien die Beschwerdeführenden entge-
gen der Meinung der Vorinstanz gut in der Schweiz integriert.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Beschwerdefüh-
rerin sei vor Erlass der Verfügung bei ihrem Hausarzt in Behandlung
gewesen und eine Überweisung an einen Facharzt sei erst nach Vor-
liegen der Verfügung des BFM in Betracht gezogen worden. Bezüglich
der vorgebrachten therapeutischen Behandlung des Beschwerdefüh-
rers lägen keine ärztlichen Berichte vor. Grundsätzlich gelte es festzu-
halten, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer
Rückkehr nicht entgegenstünden. Die Beschwerdeführenden seien we-
der hospitalisiert worden, noch sei von einem komplexen Krankheits-
bild auszugehen, das im Heimatland nicht behandelt werden könne.
Die begonnene berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers werde
mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht zerstört; wie in der
Verfügung festgehalten, könne beim kantonalen Migrationsamt um Er-
teilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Beendigung der Anlehre nach-
gesucht werden. Gemäss aktuellen Abklärungen des BFM vor Ort ver-
Seite 10
D-3966/2007
fügten die Beschwerdeführenden in Kosovo über ein solides familiäres
Beziehungsnetz.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, erst ein detaillierter Arztbericht
werde über den gesundheitlichen Zustand und die Behandlungsmög-
lichkeiten der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Das BFM habe
aber ohne einen solchen die Annahme getroffen, der gesundheitliche
Zustand der Beschwerdeführerin stehe einer Rückkehr nicht entgegen.
Des Weiteren seien die kantonalen Behörden sehr restriktiv bei Ge-
suchserteilungen zum Zweck der Ausbildung, sodass davon ausge-
gangen werden müsse, der Beschwerdeführer werde keine Bewilli-
gung erhalten. Das gestellte Gesuch sei aufgrund des laufenden Ver-
fahrens betreffend die vorläufige Aufnahme sistiert worden. Die Famili-
enangehörigen im Heimatland seien nicht bereit, die Beschwerdefüh-
renden aufzunehmen, und aufgrund der wirtschaftlichen Situation
auch nicht in der Lage, für deren Unterhalt aufzukommen.
5.
5.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob
die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden zu
Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84
Abs. 2 AuG umschrieben. Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit
dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m.
Ziff. I Anhang zum AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter
Vorbehalt der Absätze 5-7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des
AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, neues Recht.
Die Beschwerdeführenden wurden vom BFF mit Verfügung vom
13. Juni 2000 vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten über-
gangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
5.2 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jewei-
ligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 AuG). Das BFM hebt die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Aus-
Seite 11
D-3966/2007
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeord-
neten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländi-
schen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83
Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat
oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.3 Steht nicht die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, sondern
deren Aufhebung im Sinne von Art. 84 AuG zur Diskussion, ist im Rah-
men der entsprechenden behördlichen Ermessensausübung eine Ab-
wägung zwischen den damit verfolgten öffentlichen Interessen und
den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Aus-
länderin oder des betroffenen Ausländers vorzunehmen (vgl. BVGE
2007/32 E. 3.2 S. 386). Das damit angesprochene Verhältnismässig-
keitsprinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns
bildet, s. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorlie-
gend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch
festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermes-
sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Ver-
hältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Aus-
länder zu berücksichtigen haben. Im Übrigen wurde auch in der bun-
desrätlichen Botschaft zum AuG besonders hervorgehoben, dass beim
Widerruf von Verfügungen und einem damit zusammenhängenden
Wegweisungsentscheid der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu be-
achten sei (BBl 2002 3800, 3809). Demnach ist namentlich der Dauer
der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Weg-
weisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiären Nachteilen
ein vergleichsweise hoher Stellenwert beizumessen (vgl. EMARK 2006
Nr. 11 S. 126 ff.).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Aus-
druck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die be-
troffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefähr-
Seite 12
D-3966/2007
dung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können. Daneben können von der genannten Bestimmung unter ge-
wissen Voraussetzungen aber auch Personen erfasst sein, die bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat eine notwendige
medizinische Behandlung nicht erhalten würden. Dies ist aber grund-
sätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer
Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur
oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Ni-
veau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben da-
her im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zu-
kommenden Ermessens humanitäre Überlegungen anderen öffentli-
chen Interessen gegenüberzustellen, die für einen Vollzug sprechen
würden, und gestützt darauf zu bestimmen, welches Interesse bei ei-
ner Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1
S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25
E. 3d S. 223).
6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass in Kosovo heute nicht mehr von ei-
ner Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner Gewalt aus-
zugehen ist. Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder während des Kosovokrieges Über-
griffen von serbischen Soldaten ausgesetzt waren. So wurde ihr Haus
niedergebrannt und sie wurden zur Flucht gezwungen. Aus den Akten
wird auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin wie auch ihr Sohn
B._______ Schwierigkeiten hatten, die Kriegserlebnisse zu verarbeiten
(vgl. dazu E. 6.4).
6.3 Zu Recht führte die Vorinstanz aus, mit den beiden Söhnen bezie-
hungsweise Brüdern im Heimatstaat verfügten die Beschwerdeführen-
den dort über ein Beziehungsnetz. Es ist zwar nicht auszuschliessen,
dass diese eine Rückkehr ihrer Mutter und ihres Bruders nach Kosovo
aufgrund der damit verbundenen Verpflichtung, sich um diese zu küm-
mern, nicht begrüssen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie im
Seite 13
D-3966/2007
Rahmen der verwandtschaftlichen Unterstützungspflicht, welche im
kulturspezifischen Kontext des Kosovo sehr ausgeprägt ist, jedenfalls
für ihre unterstützungsbedürftige Mutter sorgen würden. Es erscheint
aufgrund der Akten nicht glaubhaft, dass sich die Söhne dieser Ver-
pflichtung entziehen würden. Wie von den Beschwerdeführenden vor-
gebracht, klärte das BFM zwar die genauen finanziellen Verhältnisse
der Söhne der Beschwerdeführerin nicht im Detail ab. Indes konnte es
den Abklärungsbericht des Verbindungsbüros in Pristina vom
5. Juli 2006 als ausreichende Grundlage für die Beantwortung dieser
Frage betrachten, zumal die Wohnsituation der Söhne offenbar kom-
fortabel ist, was gewisse Rückschlüsse zulässt. An dieser Stelle ist
aber immerhin anzumerken, dass die allgemeine Situation auf dem Ar-
beitsmarkt in Kosovo eher schwierig ist und es für C._______ und
E._______ zweifellos eine wesentliche Belastung darstellen würde,
wenn sie sich auch um ihre Mutter und den Bruder kümmern müssten.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass zumin-
dest bei der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen ist, dass sie
sich im Arbeitsmarkt integrieren und sich eine eigene Existenzgrundla-
ge aufbauen könnte. Insgesamt ist in diesem Zusammenhang aber
nicht von einer existenzgefährdenden Situation auszugehen, zumal
auch von den Kindern in der Schweiz mit finanzieller Unterstützung zu
rechnen ist.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht weiter gesundheitliche Probleme
geltend.
6.4.1 Gemäss ärztlichem Bericht des Hausarztes Dr. med. K._______
vom 13. Dezember 2006 leidet die Beschwerdeführerin an einer De-
pression mit Angstzuständen bei psychosozialer Belastungssituation,
Diabetes, Bluthochdruck (Hypertonie) sowie Bauch-, Kopf- und Rü-
ckenschmerzen. Zur Behandlung benötige sie Antidepressiva, Antihy-
pertonika und eine Diabetesdiät. In einem weiteren Bericht vom
19. Mai 2007 hielt Dr. med. K._______ fest, die Beschwerdeführerin
habe mit einer Depression auf den Ausweisungsentscheid reagiert, so-
dass sie zur psychiatrischen Behandlung habe angemeldet werden
müssen.
Gemäss fachärztlichem Bericht der M._______ vom 20. Novem-
ber 2007 leidet die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen De-
pression und einer Schmerzstörung. Deren Hintergrund bilde vermut-
lich eine posttraumatische Belastungsstörung. Als Symptome der De-
Seite 14
D-3966/2007
pression seien Ängste, Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen,
häufiges Grübeln, eingeengtes Denken, Aufmerksamkeits- und Kon-
zentrationsstörungen und sozialer Rückzug zu nennen. Die Beschwer-
deführerin werde mit psychotherapeutisch orientierten Gesprächen
und Psychopharmaka behandelt. Das gegebene komplexe Krankheits-
bild sei in der Behandlung häufig ausgesprochen schwierig und lang-
wierig. Forcierte Behandlungsversuche würden nicht selten sogar zu
Zustandsverschlechterungen führen. Zudem stelle die wechselseitige
Beeinflussung zwischen psychischen und physischen Erkrankungen
(Diabetes, Bluthochdruck, koronare Herzerkrankung, Stressinkonti-
nenz) eine besondere Herausforderung dar. Die kontinuierliche Unter-
stützung durch eine vertraute Person aus dem unmittelbaren Umfeld
sei ein wesentlicher stabilisierender Bestandteil der Behandlung. Die-
se Rolle übernehme in der Schweiz die Tochter D._______ und es sei
ausgesprochen fraglich, ob die in Kosovo lebenden Kinder dies auch
tun würden. Ob eine Behandlungsmöglichkeit in Kosovo gegeben sei,
sei nicht bekannt. Unabhängig davon könne aber eine Rückkehr an
den Ort der Traumatisierung zu massiven zusätzlichen Ängsten und ei-
ner substanziellen Zustandsverschlechterung führen.
Gemäss aktuellstem Bericht der M._______ vom 14. September 2009
haben seit dem Bericht vom 20. November 2007 lediglich fünf Konsul-
tationen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei zum Teil aus
sprachlichen Gründen, vor allem aber krankheitsbedingt nicht in der
Lage, selbst adäquate Hilfe in Anspruch zu nehmen, und dazu auf die
Initiative und Unterstützung der Tochter D._______ angewiesen. Viele
Details der Symptomatik und des Krankheitsverlaufs sowie die effekti-
ve Behandelbarkeit der Erkrankung der Beschwerdeführerin hätten
bislang nicht adäquat abgeklärt werden können. Dies liege einerseits
an der Krankheit selbst und andererseits an den eingeschränkten Un-
tersuchungsmöglichkeiten (wenige Konsultationen, sehr karge Äusse-
rungen, sprachliche Barriere durch Ablehnung eines Dolmetscherbei-
zugs). Das psychopathologische Zustandsbild sei praktisch unverän-
dert im Vergleich zu den letzten zwei Jahren. Der Umstand einer lan-
gen Verzögerung des Zustandekommens einer konsequenten Behand-
lung bedeute in keiner Weise automatisch, dass der Leidensdruck
nicht hoch sein könne. Für die Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung müssten verschiedene Rahmenbedingungen gege-
ben sein. Trotz der dargestellten Probleme stünden die Erfolgschancen
einer Behandlung der Beschwerdeführerin in der Schweiz deutlich
besser als in der Heimat. Die Tochter D._______ habe zugesagt, sich
Seite 15
D-3966/2007
um einen konsequenten Behandlungsversuch der Mutter aktiv zu küm-
mern und eine Behandlung mit Dolmetscher in Zukunft zu unterstüt-
zen. Als sinnvoll würden Konsultationen in etwa drei- bis vierwöchigen
Abständen betrachtet. In einem Zeitrahmen von etwa einem bis einein-
halb Jahren könnten dann das gegebenen Krankheitsbild weiter abge-
klärt und erste Behandlungsschritte gemacht werden.
6.4.2 Diesen Ausführungen gemäss ist vorliegend von einem langjäh-
rigen Krankheitsverlauf auszugehen. Die Beschwerdeführerin machte
bereits in ihrer ersten Beschwerde vom 23. Februar 2000 geltend, sie
sei wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung, und reichte ein ent-
sprechendes Zeugnis von ihrem Hausarzt ein. Danach litt sie damals
neben physischen Beschwerden in psychischer Hinsicht unter dem
Verlust ihres Ehemannes. Dass die Beschwerdeführerin in der folgen-
den Zeit in enger psychiatrischer Behandlung gestanden hätte, geht
aber aus den Akten nicht hervor. Die nächsten Zeugnisse ihres Haus-
arztes wurden erst am 15. Juli 2006 und am 13. Dezember 2006 im
Rahmen der Stellungnahme zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme erstellt. Danach leidet die Beschwerdeführerin an De-
pressionen mit Angstzuständen. Doch auch hierauf folgte keine
psychiatrische Behandlung. Gemäss Arztzeugnis vom 19. Mai 2007
wurde die Beschwerdeführerin erst zur psychiatrischen Behandlung
angemeldet, nachdem der Ausweisungsentscheid eine Depression bei
ihr ausgelöst habe. Das daraufhin erstmals durch einen Facharzt der
M._______ erstellte Zeugnis vom 20. November 2007 attestierte der
Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Störung, welche
medikamentös und durch psychotherapeutisch orientierte Gespräche
behandelbar sei. Gemäss aktuellstem Zeugnis derselben Institution
vom 14. September 2009 wurde aber auch daraufhin keine regelmä-
ssige psychiatrische Behandlung begonnen. Es sei seither lediglich zu
fünf Konsultationen gekommen. Der Arzt wandte zwar in allgemeiner
Weise ein, dass der Leidensdruck bei den Patienten, allein aufgrund
des Umstandes, dass keine Behandlung stattgefunden habe, nicht als
gering einzuschätzen sei. Dennoch spricht der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin in den letzten neun Jahren ohne Behandlung ausge-
kommen ist, nicht für einen aktuell akuten Behandlungsbedarf. Die Be-
schwerdeführerin scheint aber aufgrund ihres Gesundheitszustandes
auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen zu sein. Auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Depression im Falle der
Rückkehr und der damit verbundenen Trennung von den in der
Schweiz lebenden Kindern, zu denen offenbar eine sehr enge
Seite 16
D-3966/2007
Beziehung besteht, akzentuieren würde. Auch aufgrund der
physischen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist sie auf eine
gewisse medizinische Infrastruktur angewiesen.
6.4.3 Zur Gesundheitsversorgung in Kosovo gilt es im Allgemeinen
festzuhalten, dass diese gemäss Erkenntnisstand des Bundesverwal-
tungsgerichts durch Kapazitätsprobleme, weite Distanzen und die –
mangels Existenz eines umfassenden Krankenversicherungssystems –
hohen Kosten nur eingeschränkt gewährleistet ist. Zahlreiche Behand-
lungen und Medikamente sind für einen bedeutenden Teil der Bevölke-
rung unerschwinglich. Dies trifft insbesondere auf die Behandlungs-
möglichkeiten von psychischen Erkrankungen zu, bei welchen sich die
öffentliche Grundversorgung auf medikamentöse Behandlungen be-
schränkt und kaum psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt
werden. Die Behandlungszentren für psychische Krankheiten (Commu-
nity Mental Health Centers), derzeit acht an der Zahl, fokussieren sich
weitgehend auf die Rehabilitierung chronisch und schwer erkrankter –
nicht an posttraumatischen Belastungsstörungen leidender – Perso-
nen. Gemäss WHO erhalten 90-95 Prozent der Personen, die an einer
posttraumatischen Belastungsstörung leiden, keine angemessene Be-
handlung. Zudem muss ein einzelnes Zentrum eine Bevölkerungsgrup-
pe von 250'000 Personen abdecken. Daneben führen nur wenige Spi-
täler psychiatrische Abteilungen, wobei sich die dortigen Behandlun-
gen zumeist auf die Überprüfung der Medikamenteneinnahme be-
schränken (keine Psychotherapie) und generell grosse Kapazitätspro-
bleme herrschen. Allgemein lässt sich ein Mangel an kompetentem
Fachpersonal – insbesondere an ausgebildeten Psychiatern – und
eine beschränkte Anzahl geeigneter medizinischer Einrichtungen fest-
stellen, was aufgrund des gesteigerten Bedürfnisses der Bevölkerung
an Behandlungen von psychischen Erkrankungen akute Kapazitäts-
probleme zur Folge hat. Nichtstaatliche Organisationen (NGO's) wie
auch das UNHCR beurteilen bis zum heutigen Zeitpunkt insgesamt die
Behandelbarkeit schwerer und chronischer psychischer Krankheiten
nicht als ausreichend (vgl. European Communities, Social protection
and Social inclusion in Kosovo, Oktober 2008, S. 70; HANS WOLFGANG
GIERLICHS, Neue Erkenntnisse zur psychiatrischen Versorgung in Koso-
vo: in Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik [ZAR
5/6/2008], S. 185 ff.; International Migration Organisation [IOM], Fact-
Sheet Kosovo, April 2008, S. 5 – 6; RAINER MATTERN, Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Kosovo, Zur Lage der medizinischen
Versorgung, Update vom 7. Juni 2007; United Nations Kosovo Team,
Seite 17
D-3966/2007
Initial Observations on Gaps in Health Care Services in Kosovo,
Januar 2007, Ziff. III, S. 2).
6.4.4 Von einer guten medizinischen Versorgung ist diesen Erwägun-
gen gemäss in Kosovo nicht auszugehen. Die von der Beschwerdefüh-
rerin benötigten Medikamente sind jedoch in Kosovo erhältlich oder
könnten von den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen der
Beschwerdeführerin nachgeschickt werden. Der Essential Drug List
kommt zwar – entgegen der Ansicht des BFM – keine praktische Be-
deutung mehr zu und die meisten Medikamente sind nur gegen Be-
zahlung zu beziehen. Insgesamt droht der Beschwerdeführerin im Fal-
le der Rückkehr angesichts des nur beschränkten Behandlungsbedar-
fes jedenfalls keine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes. Immerhin ist aber mit gewissen
Schwierigkeiten und mit Wartezeiten zu rechnen und von einer be-
trächtlichen finanziellen Belastung auszugehen.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide an einer posttraumati-
schen Belastungsstörung und bedürfe professioneller Hilfe, damit er
nicht in alte Verhaltensmuster zurückfalle. An dieser Stelle ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer im Alter von neun Jahren in die
Schweiz reiste, nachdem er in seiner Heimat den kriegerischen
Auseinandersetzungen im Jahre 1999 direkt ausgesetzt war. Kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz verstarb sein Vater, was ihn offen-
bar sehr belastete. Die Familie wurde weiter auseinandergerissen,
nachdem zwei Brüder in den Kosovo zurückreisen mussten. Diese ge-
samte Situation führte offenbar zu schwerwiegenden psychischen
Problemen und familiären und gesellschaftlichen Konflikten, die er je-
doch mit Hilfe verschiedener Institutionen zu meistern vermochte.
B._______ macht heute eine Lehre und ihm werden durchwegs gute
Zeugnisse ausgestellt. Offenbar absolviert er erfolgreich seine Lehre
und sein Lehrmeister hat ihm auch eine Stelle nach Abschluss in Aus-
sicht gestellt. Dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Um-
ständen wie in der Beschwerdeeingabe beschrieben angesichts der
drohenden Rückkehr erneut mit psychischer Instabilität reagiert, ist
kaum erstaunlich. Ein entsprechender ärztlicher Bericht wurde aller-
dings nicht eingereicht.
6.5.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerde-
führer seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz aufhält und da-
Seite 18
D-3966/2007
mit seine wesentlichen Sozialisationsjahre hier verbracht hat. Zu sei-
ner Heimat hat er abgesehen von seinen beiden Brüdern, die er je-
doch ebenfalls seit Jahren nicht mehr gesehen hat, keinerlei Verbin-
dungen mehr. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Be-
rufsausbildung, die prekäre Wirtschaftslage im Heimatstaat, die lange
Abwesenheit und sein labiler psychischer Gesundheitszustand dürften
für ihn jedoch zu besonderen Schwierigkeiten führen, sich eine Exis-
tenzgrundlage aufzubauen.
7.
7.1 Insgesamt ist diesen Erwägungen gemäss festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung aufgrund des bestehenden familiären Netzes
der Beschwerdeführenden im Heimatstaat aus heutiger Sicht wohl
nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG führen würde. Im Rahmen der Aufhebung einer vorläufigen
Aufnahme spielt jedoch wie erwähnt auch die Verhältnismässigkeit ei-
ner solchen Massnahme eine gewichtige Rolle. Dies setzt bei der be-
hördlichen Ermessensausübung eine Abwägung zwischen den damit
verfolgten öffentlichen Interessen und den dadurch beeinträchtigten
privaten Interessen der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen
Ausländers voraus.
7.2 Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht kaum hervor, inwiefern
sie die Verhältnismässigkeit der behördlichen Massnahme geprüft hat,
obwohl im Ergebnis dann erkannt wird, die Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme erscheine auch verhältnismässig. In den Erwägungen be-
schränkte sich die Vorinstanz darauf, aufgrund der veränderten Lage
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme wird damit begründet, dass sich die persön-
liche Situation der Beschwerdeführenden seit der Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme vor neun Jahren verändert habe. So müsste die
Beschwerdeführerin heute nicht mehr mit vier minderjährigen Kindern
zurückkehren, weil diese inzwischen volljährig geworden sind bezie-
hungsweise sie in der Schweiz einen Aufenthaltstitel haben. Ausser-
dem hätten sich die vor Jahren zurückgekehrten Söhne eine Existenz-
grundlage aufgebaut, was diesen erlauben würde, für die Beschwerde-
führenden zu sorgen.
7.3 Wie sich gezeigt hat, wäre eine Rückkehr jedoch mit gewichtigen
Schwierigkeiten verbunden. Die Beschwerdeführerin lebt seit zehn
Jahren in der Schweiz und pflegt hier engen Kontakt zu ihren Kindern
Seite 19
D-3966/2007
und ihrer Enkeltochter. Sie ist aufgrund ihrer psychischen Probleme
auf die Unterstützung ihrer Töchter angewiesen und leidet zusätzlich
unter Bluthochdruck und Diabetes. Bereits im Jahre 2006 ging die zu-
ständige kantonale Behörde in ihrem Bericht trotz der Fürsorgeabhän-
gigkeit vom Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
aus und der Gemeindepräsident bestätigt die ausgezeichnete Integra-
tion der Beschwerdeführenden. Dies gilt ganz besonders auch für den
Beschwerdeführer, der als Kind in die Schweiz flüchtete, seit über
zehn Jahren hier lebt und demnächst seine Lehre abgeschlossen ha-
ben wird. Zu berücksichtigen sind dabei auch die schwierigen Umstän-
de seines bisherigen Lebens (Kriegserlebnisse als Kind, Flucht in die
Schweiz, Tod des Vaters, psychosoziale Schwierigkeiten in der Puber-
tät und Heimplatzierung, Zerrissenheit der Familie) die seine heutige
berufliche und persönliche Stabilität umso bemerkenswerter erschei-
nen lassen. Die Situation im Heimatstaat ist im Falle der Rückkehr hin-
gegen äusserst schwierig und eine Rückkehr dürfte die Gesundheit
beider Beschwerdeführenden wesentlich beeinträchtigen. Aufgrund der
gesamten Aktenlage erscheint diesen Erwägungen gemäss die Aufhe-
bung der vor über neun Jahren angeordneten vorläufigen Aufnahme
als nicht verhältnismässig.
8.
In Anbetracht dieses Ergebnisses erübrigt es sich, über die Zulässig-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu befinden (vgl. ana-
log EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des Bundesamtes vom 8. Mai 2007 aufzuheben und dieses an-
zuweisen, die Beschwerdeführenden weiterhin in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erhe-
ben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der am 2. Juli 2007
in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuer-
statten.
10.2 Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist so-
dann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
Seite 20
D-3966/2007
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht; der Aufwand
lässt sich jedoch zuverlässig abschätzen. Das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
D-3966/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
8. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden bleiben in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und der am 2. Juli 2007 in
der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstat-
tet.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Verfügung des BFM vom 8. Mai 2007 im Original, Formular
Zahladresse),
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- O._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 22