B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3966/2014
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 30. Mai 2011 ersuchte der in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannte Eritreer D._______ unter anderem für die Beschwerdeführerin –
seine jetzige Ehefrau – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
deren Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Er machte dabei geltend,
sie hätten vorher zusammen in Eritrea gelebt und seien durch die Flucht
getrennt worden.
A.b Mit Verfügung vom 27. Dezember 2011 verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
(um Familienzusammenführung) ab. Es führte dazu aus, dass D._______
– gemäss Akten – Eritrea im Jahr 2003 verlassen und die Beschwerde-
führerin (erst) im Jahr 2007 im Sudan kennengelernt habe. Somit würden
jegliche Hinweise fehlen, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea mit ihr in
einer Familiengemeinschaft gelebt habe.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-442/2012 vom 23. Februar 2012 abgewie-
sen.
B.
Am (…) heiratete D._______ die Beschwerdeführerin in Addis Abeba. Am
9. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Bot-
schaft in Addis Abeba einen am 1. Mai 2012 unterzeichneten Visumsan-
trag ein. Am (…) reiste sie in die Schweiz ein und gebar hier am (…) ihr
erstes Kind.
C.
Mit Schreiben vom 5., 12. und 21. März 2013 an das BFM (beziehungs-
weise das […]) ersuchte die Beschwerdeführerin (für sich und ihr Kind)
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes.
D.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind.
E.
E.a Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – lehnte
das BFM die Gesuche um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (des
Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden) ab.
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E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten sei
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die äthiopische Staatsange-
hörigkeit besitze. Zudem habe sie die Ehe gemäss der eingereichten Hei-
ratsbestätigung am 20. April 2012 gemäss den äthiopischen Gesetzesbe-
stimmungen in Addis Abeba geschlossen. Es sei ihrem Ehemann daher
grundsätzlich möglich, die äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen.
Auch das gemeinsame Kind könne die äthiopische Staatsangehörigkeit
erwerben, zumal gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz
vom Dezember 2003 (Provision 378/2003) jede Person, von der mindes-
tens ein Elternteil Äthiopier sei, Anspruch auf die Staatsangehörigkeit ha-
be. Den Akten seien demnach keine Hinweise zu entnehmen, dass es
den Beschwerdeführenden und ihrem Ehemann beziehungsweise Vater
nicht zumutbar oder möglich wäre, sich in Äthiopien niederzulassen. So-
mit würden besondere Umstände gegen die Gewährung von Familienasyl
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG (SR 142.31) sprechen.
F.
F.a Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 14. Juli 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, der
Entscheid des BFM vom 16. Juni 2014 sei wegen Verletzung formellen
Rechts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes beziehungswei-
se Vaters verweigert habe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.b In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Ent-
scheid des BFM basiere auf einem ungenügend festgestellten Sachver-
halt und sei in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen.
Die Beschwerdeführerin verfüge entgegen der Annahme des BFM nicht
über die äthiopische Staatsangehörigkeit. Sie sei in Eritrea geboren wor-
den und habe seit ihrer Kindheit in Äthiopien (bei ihrer Grossmutter) ge-
lebt, habe aber nie eine offizielle Aufenthaltsbewilligung erhalten und
auch nie die äthiopische Staatsangehörigkeit angenommen. So sei auch
in den Asylakten ihres Ehemannes nachzulesen, dass er an der Anhö-
rung angegeben habe, seine Frau (recte: Lebenspartnerin) sei Eritreerin.
Als Eritreerin sei sie in Äthiopien diskriminiert worden und dem Hass der
Bevölkerung ausgesetzt gewesen, was sich auch auf die Arbeitswelt aus-
gewirkt habe. Sie habe keiner Arbeit nachgehen können. Den äthiopi-
schen Reisepass, welchen sie im Zeitpunkt der Trauung noch nicht ge-
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habt habe, habe sie gegen Bezahlung von Schmiergeld erhältlich machen
können.
Des Weiteren sei unberücksichtigt gelassen worden, dass es ihrem Ehe-
mann nicht zuzumuten sei, sich in Äthiopien niederzulassen. Es sei nicht
auszuschliessen, dass er im Konflikt oder Kriegsfall seitens der äthiopi-
schen Behörden nach Eritrea weggewiesen würde. Abgesehen davon
würden die äthiopischen Behörden ihm als Eritreer auch keinen Aufent-
halt in Äthiopien bewilligen.
Was ihr Kind betreffe, so habe dieses durch die Geburt die eritreische
Staatsangehörigkeit erlangt. Dies stehe auch in seinem Ausländeraus-
weis. Da weder sie noch ihr Ehemann die äthiopische Staatsangehörig-
keit besitzen würden, sei nicht davon auszugehen, dass ihr Kind seitens
der äthiopischen Behörden die Staatsangehörigkeit beziehungsweise ei-
ne Aufenthaltsbewilligung erhalten würde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden
auf, bis zum 4. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leis-
ten.
G.b Der Kostenvorschuss ging am 30. Juli 2014 bei der Gerichtskasse
ein.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übermittelten die Beschwerdeführenden
dem Gericht "Originaldokumente" der Eltern der Beschwerdeführerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
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daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das am (…) geborene Kind, welches in der angefochtenen Verfügung
nicht erwähnt wurde, wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren ein-
bezogen.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Re-
gel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper;
Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen
Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt (aufgrund der
ihr vorliegenden Akten) richtig und vollständig erstellt hat. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwiefern sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör verletzt haben soll. Es besteht daher kein Grund, die
angefochtene Verfügung wegen formellen Mängeln aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzu-
weisen ist.
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5.
5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestim-
mung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flücht-
ling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asyl-
gründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, son-
dern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchs-
gründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine
Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalre-
vision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl
1996 II 1 ff., insb. S. 68):
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegan-
gen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Eltern-
teils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfol-
gung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familien-
mitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine „conditio sine qua non" der
Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt
der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
5.2 Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG werden in der Schweiz geborene Kinder
von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen.
5.3 Die Tatsache, dass der nichtverfolgte Ehepartner beziehungsweise El-
ternteil über eine andere Staatsangehörigkeit verfügt als der anerkannte
Flüchtling kann grundsätzlich einen besonderen Umstand gemäss Art. 51
Abs. 1 und 3 AsylG darstellen. Allerdings steht diese Tatsache einem Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft nur entgegen, wenn der gemischtna-
tionalen Familie sowohl faktisch wie auch rechtlich die Möglichkeit offen-
stände, sich im Heimatland des nichtverfolgten Ehepartners legal nieder-
zulassen, wobei überdies selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass der
Flüchtling im Heimatland des Ehepartners vor Verfolgung, menschen-
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rechtswidriger Behandlung und Rückschiebung in den Verfolgerstaat ge-
schützt ist. Bei der Prüfung der Frage, ob hypothetisch für den Flüchtling
und seine Familie eine Niederlassung im Heimatland des nichtverfolgten
Partners als zumutbar erachtet werden könnte, sind grundsätzlich auch
die vom Bundesgericht im Bereich der Gewährung und Verweigerung von
Aufenthaltsbewilligungen entwickelten Kriterien – mithin kulturelle, religiö-
se, sprachliche und ähnliche Aspekte – vergleichend beizuziehen. Dieser
Kriterienkatalog ist nicht abschliessend; insbesondere ist auch dem Kin-
deswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7013/2006 vom 2. Oktober 2007
E. 5.6.1 sowie D-1710/2014 vom 7. August 2014 E. 5.2; je mit Hinweisen
auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 und EMARK 1997 Nr. 22).
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass das
BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin verwies und in der Folge
zum Schluss gekommen ist, dass bezüglich der Beschwerdeführenden
besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG gegen die
Gewährung von Familienasyl sprechen würden. Der Vollständigkeit hal-
ber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin
(nicht jedoch diejenigen ihrer Kinder) entsprechend den Ausführungen in
E. 5.1 vorstehend auch aus dem Grund hätte abgewiesen werden kön-
nen, da sie ihren Ehemann – wie in der Verfügung des BFM im Verfahren
um Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise Familienzusam-
menführung festgehalten (vgl. Bst. A vorstehend) – erst im Sudan ken-
nengelernt und somit vor dessen Flucht aus Eritrea nicht mit ihm in einer
Familiengemeinschaft zusammengelebt hat.
6.2 Der Instruktionsrichter führte in der Zwischenverfügung vom 18. Juli
2014 aus, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sein dürften,
die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften beziehungsweise zu ei-
nem anderen Schluss zu führen, zumal die Beschwerdeführerin gemäss
Pass (vgl. Visumsgesuch vom 1. Mai 2012) und Heiratsurkunde äthiopi-
sche Staatsangehörige sei, sie im Geburtsregisterauszug ihres Kindes
ebenfalls als äthiopische Staatsangehörige aufgeführt sei und, soweit er-
sichtlich, dies nicht bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014
reichte die Beschwerdeführerin lediglich die eritreischen Identitätskarten
ihrer Eltern ein, äusserte sich aber in keiner Weise zu den Vorhalten in
der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2014, obwohl dies zu erwarten ge-
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wesen wäre, wenn sie (plausible) Erklärungen dafür gehabt hätte. Bezüg-
lich der eingereichten Identitätskarten ist vorab festzuhalten, dass eritrei-
sche Identitätskarten relativ einfach manipuliert werden können und da-
her keinen hohen Beweiswert aufweisen. Abgesehen davon steht auch
nicht mit Sicherheit fest, ob es sich bei den Personen der eingereichten
Identitätskarten tatsächlich um die Eltern der Beschwerdeführerin han-
delt. Sodann vermögen die vorliegenden Identitätskarten, welche im Jahr
1992 ausgestellt wurden, ohnehin höchstens die eritreischen Wurzeln der
Beschwerdeführerin, nicht jedoch ihre jetzige Staatsangehörigkeit zu be-
legen. Auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Anhörung erklärte, seine Partnerin sei Eritreerin, reicht nicht
aus, um entgegen der manifesten Hinweise auf deren äthiopische Staats-
angehörigkeit eine eritreische Staatsangehörigkeit anzunehmen. In die-
sem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin jeweils auch deren Geburtsdatum
falsch angab (Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gemäss den von
ihm eingereichten Eingaben: 19. August 1984 [vgl. Akten BFM Z 1/7 und
2/1] und gemäss den von ihr eingereichten Dokumenten: 18. August 1987
[vgl. Visumsgesuch vom 1. Mai 2012 und Heiratsurkunde]) und im Verfah-
ren um Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise um Familien-
zusammenführung bezüglich des Zusammenlebens falsche Angaben
machte (vgl. Bst. A vorstehend). Nach dem Gesagten ist zu schliessen,
dass die Beschwerdeführerin über die äthiopische Staatsangehörigkeit
verfügt.
6.3 Bezüglich einer (hypothetischen) Niederlassung der Beschwerdefüh-
renden und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters in Äthiopien ist
Folgendes festzuhalten: Als eritreische Staatsangehörige mit Bezug zu
Äthiopien ist es dem Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den ge-
meinsamen Kindern möglich, ein Visum für die Einreise in dieses Land zu
erhalten. Dies zeigt bereits die Tatsache, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin im Jahr 2012 für die Ziviltrauung nach Addis Abeba rei-
sen konnte. Nach der Einreise kann er (für sich und allenfalls die Kinder)
bei den äthiopischen Immigrationsbehörden eine Identitätskarte für Erit-
reer beantragen, welche zum permanenten Aufenthalt in Äthiopien be-
rechtigt. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, haben
zudem sowohl er als auch die Kinder grundsätzlich die Möglichkeit, die
äthiopische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. Proclamation
No. 378/2003 3.1/ und 6.). Ein Aufenthalt in Äthiopien ist der Familie der
Beschwerdeführerin daher möglich. Es sind sodann keine konkreten An-
haltspunkte ersichtlich, die einen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
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und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters, welcher gemäss seinen
Aussagen anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 30. Dezem-
ber 2008 über gute Kenntnisse der amharischen Sprache (Amtssprache
Äthiopiens) verfügt (A 1/9 S. 2), in Äthiopien als unzulässig und unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Gerichts werden Personen eritreischer Herkunft – entgegen den entspre-
chenden Beschwerdevorbringen – von den äthiopischen Behörden und
auch von Seiten der äthiopischen Gesellschaft nicht (mehr) systematisch
und insgesamt kaum diskriminiert. Zudem spricht angesichts des jungen
Alters der Kinder der Beschwerdeführerin insbesondere auch das Kin-
deswohl nicht gegen eine Niederlassung in Äthiopien. Die (weiteren) Be-
schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu
gelangen, zumal sie grösstenteils am unglaubhaften Vorbringen, die Be-
schwerdeführerin verfüge nicht über die äthiopische Staatsangehörigkeit,
anknüpfen und sich ansonsten in unsubstanziierten (und falschen) Be-
hauptungen beziehungsweise rein hypothetischen Befürchtungen er-
schöpfen.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ih-
res Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat ihre entsprechenden Gesuche somit
zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden leisteten am
30. Juli 2014 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe, welcher zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: