B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3967/2017
plo
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
D-3967/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei C._______, Provinz Hasaka,
verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2014 und
gelangte zunächst in den Irak. In der Folge habe er ungefähr ein Jahr lang
in Erbil, Nordirak, gelebt. Anschliessend habe er den Irak in Richtung Tür-
kei verlassen und sei via Griechenland und die Balkanroute nach Deutsch-
land gelangt. Von dort herkommend reiste er am 2. November 2015 illegal
in die Schweiz ein, und suchte tags darauf im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 12. November 2015 wurde
der Beschwerdeführer zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch
zu den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton E._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 17.
Mai 2017 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu sei-
nen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme ursprünglich aus dem Dorf B._______ bei
C._______ (Distrikt Qamischli, Provinz Hasaka), sei aber im Jahr 2007 o-
der 2008 nach Damaskus gezogen, wo er als Elektriker im Geschäft seines
Schwagers gearbeitet habe. Nach Ausbruch des Bürgerkriegs seien in Da-
maskus viele Kontrollposten entstanden. Aufgrund seines Alters sei er bei
diesen Posten ständig angehalten und gefragt worden, weshalb er nicht
Militärdienst leiste. Er sei im Besitz eines Militärbüchleins und habe dieses
immer auf sich getragen. Er habe jedoch noch keinen Militärdienst geleis-
tet; vielmehr habe er den Dienst zweimal verschoben, letztmals im Jahr
2011 bis zum Dezember 2012. Die Hinausschiebung des Militärdienstes
sei bewilligt worden, weil er sich in Qamischli für die Maturaprüfungen im-
matrikuliert habe. Bei den Kontrollen durch die Behörden habe er jeweils
warten müssen, bis seine Identität abgeklärt worden sei. Da er in Damas-
kus ständig von den Militärbehörden behelligt worden sei und befürchtet
habe, eines Tages einfach verhaftet und ins Militär geschickt zu werden,
sei er ungefähr ein halbes Jahr vor Ablauf der letzten Verschiebung ins
Heimatdorf B._______ zurückgekehrt. Eine weitere Verschiebung des Mi-
litärdienstes sei aufgrund der Situation in Syrien nicht mehr möglich gewe-
sen. Zwar sei seine Herkunftsregion nach wie vor unter Kontrolle des Re-
gimes gewesen, aber die Zentralregierung in Qamischli sei nicht mehr voll
funktionsfähig gewesen, daher habe er auch kein Aufgebot respektive Auf-
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forderung zur Militärdienstleistung mehr erhalten. Dennoch habe er be-
fürchten müssen, von den Behörden wegen Militärdienstverweigerung ver-
haftet und zum Dienst eingezogen zu werden. Daher habe er jeweils nicht
zuhause, sondern im Haus eines Onkels übernachtet. Es sei jedoch nie
nach ihm gesucht worden. Nachdem er ungefähr ein halbes Jahr in
B._______ gewesen sei, hätten in der Region intensive Gefechte begon-
nen. Daher sei er zu seinem Onkel nach Qamischli gegangen. Er sei aber
nicht über die offizielle Route nach Qamischli gereist, da er sonst bei einem
Kontrollposten des Regimes hätte angehalten werden können. In Qa-
mischli sei er dann auch noch ungefähr ein halbes Jahr geblieben, wobei
er das Haus aus Angst, von den Militärbehörden aufgegriffen zu werden,
nie verlassen habe. Danach sei er mit Hilfe eines Schleppers in Richtung
Nordirak aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer fügte an, inzwi-
schen habe er erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden
sei. Er habe das entsprechende Beweismittel von seinem Vater erhalten,
welchem es ungefähr im Herbst 2016 von der Militärpolizei ausgehändigt
worden sei. Er wisse nicht, weshalb dem Vater das im Jahr 2013 ausge-
stellte Dokument erst damals übergeben worden sei oder warum er erst
ein Jahr nach Beendigung seiner Militärdienstverschiebung gesucht wor-
den sei. Der Beschwerdeführer verwies zudem auf eine Internetseite, auf
welcher man einsehen könne, ob und seit wann jemand militärdienstpflich-
tig sei; unter seinen Personalien sei vermerkt, dass er seit dem Jahr 2013
dienstpflichtig sei.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Identitätskarte, seinen Rei-
sepass, das Militärbüchlein, einen Internetausdruck des Nachrichtenpor-
tals Zaman al-Wasl sowie einen Such- und Verhaftungsauftrag vom
10. Dezember 2013.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2017 – eröffnet am 20. Juni
2017 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es
die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2017 liess
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der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei be-
züglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei anstelle der
Unzumutbarkeit die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung des Rechts-
vertreters als amtlicher Rechtsbeistand – ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 3. Juli
2017, eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Juni 2017, Fotos
eines Schuleinschreibungsdokuments, eine Bestätigung des Sozialhilfebe-
zugs sowie eine Kostennote vom 14. Juli 2017.
D.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde
sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Zudem
wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer weitere Unter-
lagen einreichen: Ausgedruckte Whatsapp-Protokolle respektive Bild-
schirmausdrucke des bereits als Foto eingereichten Schulnotenblattes so-
wie eine Immatrikulationsbescheinigung für das Baccalauréat.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2017 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 18. August 2017 replizierte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte wei-
tere Beweismittel ein: das Schulnotenblatt im Original, die Anmeldebestä-
tigung im Original sowie eine Übersetzung der beiden Dokumente.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewäh-
ren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen ist. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen,
dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die nicht vollziehbare Wegweisung – alternativer Natur sind (vgl. dazu
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BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme steht der betroffenen Person sodann wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), wobei in jenem Verfahren sämt-
liche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 m.w.H.). Somit fehlt es vorliegend an einem schutzwürdigen Inte-
resse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für die in der Beschwerde eventualiter
beantragte Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Ziff. 4 der Rechtsbegehren). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
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Seite 7
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es sei zu bezweifeln, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich ein Wehrdienstverweigerer sei, da er in diesem
Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in
der Befragung zur Person (BzP) erklärt, er habe den Militärdienst zweimal
gegen Leistung einer Geldzahlung verschoben. In der Anhörung habe er
dagegen ausgeführt, die Verschiebung sei kostenlos möglich gewesen.
Sodann habe er sich widersprüchlich zur Frage geäussert, ob er sich nur
pro forma für das Maturastudium eingeschrieben habe oder tatsächlich am
Unterricht teilgenommen habe. Ferner habe er nicht plausibel erklären kön-
nen, weshalb er den Militärdienst nicht auf dieselbe Art und Weise ein drit-
tes Mal hätte verschieben können. Das SEM bemerkte weiter, es bestün-
den Ungereimtheiten in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Aufenthalte. Bereits die angebliche Aufenthaltsdauer in Damas-
kus habe er widersprüchlich angegeben, und auch bezüglich der Aufent-
haltsdauer in B._______ und Qamischli respektive des Ausreisezeitpunkts
aus Syrien seien seine Angaben unterschiedlich ausgefallen. Im Weiteren
sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in B._______ aus Angst vor einer Ver-
haftung bei einem Onkel übernachtet habe, obwohl die letzte Dienstver-
schiebung im damaligen Zeitpunkt noch gültig gewesen sei. Schliesslich
habe er auch die Frage, weshalb er B._______ verlassen habe, unter-
schiedlich beantwortet, indem er einmal auf Kämpfe des IS, ein anderes
Mal auf Angriffe der FSA hingewiesen habe. Aus diesen Gründen könnten
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb er trotz dienst-
fähigen Alters und erfolgter Aushebung noch nicht für den Militärdienst auf-
geboten worden sei und dadurch den Wehrdienst verweigert habe, nicht
geglaubt werden. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Das SEM führte ferner aus, die im Rahmen
von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile – wie
beispielsweise die vom Beschwerdeführer erwähnten Gefechte und Bom-
benabwürfe – stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Insgesamt sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das
Asylgesuch abzuweisen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und an-
schliessend Stellung genommen zu den Erwägungen der Vorinstanz. Da-
bei wird hinsichtlich der Frage der Militärdienstverschiebung ausgeführt,
gemäss syrischem Recht seien alle 18-jährigen männlichen Syrer wehr-
dienstpflichtig. Wer den Militärdienst verweigere, werde bestraft. Eine le-
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gale Dienstverweigerung sei nicht möglich. Es bestehe lediglich die Mög-
lichkeit, den Wehrdienst zu verschieben, indem man sich für die Matura
einschreibe. Dieses Vorgehen sei sehr beliebt gewesen, jedoch seien die
Studienplätze beschränkt gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es gelun-
gen, sich mittels einer Bestechungsgeldzahlung einen Studienplatz zu si-
chern. In der ersten Befragung habe er auf diese Zahlung hingewiesen.
Ansonsten seien die Einschreibung zur Matura sowie der Verschiebungs-
prozess grundsätzlich kostenlos. Aus diesen Erläuterungen erhelle, dass
sich der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM in diesem
Punkt nicht widersprochen habe. Den Ausführungen des SEM zu angebli-
chen weiteren Ungereimtheiten könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Un-
bestrittenermassen habe sich der Beschwerdeführer primär zum Zweck
der Militärdienstverschiebung für die Matura eingeschrieben. Aufgrund sei-
ner Erwerbstätigkeit sowie der kriegsbedingten Strassensperren und Ver-
kehrsproblemen habe er nicht persönlich am Unterricht teilnehmen kön-
nen. Um trotzdem den Anschein eines Gymnasiasten zu wahren und um
bei den Prüfungen eine reelle Chance zu haben, habe er sich daher für ein
Fernstudium entschieden. Nachdem er die Promotion zweimal nicht be-
standen habe, sei ihm eine dritte Einschreibung verweigert worden; dieses
Vorgehen sei üblich. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass
er nach dem Verlust seines Schülerstatus keine Chance auf eine weitere
Verschiebung des Militärdienstes mehr hatte. Zudem habe er sich aufgrund
des Wegfalls des Schülerstatus vor einer Verhaftung gefürchtet. Daher
habe er Damaskus verlassen und sei nach B._______ gezogen. Er habe
im Haus eines Onkels übernachtet, weil er weiterhin Angst vor einer Ver-
haftung gehabt habe. Danach sei er nach Qamischli gegangen. Die wider-
sprüchlich erscheinenden chronologischen Angaben des Beschwerdefüh-
rers seien darauf zurückzuführen, dass er dazu lediglich ungefähre Anga-
ben machen könne. In Bezug auf seinen Aufenthalt in B._______ sei fest-
zustellen, dass er sich dort versteckt habe, weil er sich vor den Kontrollen
und Durchsuchungen respektive einer Verhaftung durch die Militärpolizei
gefürchtet habe. Zwar sei die zweite Dienstverschiebung noch nicht abge-
laufen gewesen, aber er habe bereits damals seinen Sonderstatus als
Schüler verloren gehabt. Dass er dort schliesslich nicht gesucht worden
sei, verdanke er dem Umstand, dass niemand von seinem Aufenthalt in
B._______ gewusst habe. Zudem seien die lokalen Behörden anderweitig
beschäftigt gewesen. Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) aus dem Jahr 2015 sei indessen zu entnehmen, dass das syrische
Regime im Herbst 2014 vermehrt Personen verhaftet habe, welche sich –
wie der Beschwerdeführer – bisher dem Militärdienst entzogen hätten.
Demnach sei auch die Suche nach solchen Personen stark intensiviert
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worden. Der Beschwerdeführer habe B._______ schliesslich verlassen,
weil sich die Sicherheitslage verschlechtert habe. Ob er nun aus Angst vor
dem IS oder der FSA nach Qamischli geflüchtet sei, sei irrelevant, zumal
die Lage unübersichtlich gewesen sei. Anschliessend habe er Syrien ver-
lassen, da dies die einzige Möglichkeit gewesen sei, den Wehrdienst nicht
zu leisten. Dieses Verhalten könne nur als Wehrdienstverweigerung quali-
fiziert werden. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, dass er die le-
gale Möglichkeit zur zweimaligen Dienstverschiebung als Schüler ausge-
nutzt habe. Zudem lägen eine Suchmeldung aus dem Internet sowie ein
Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor. Das SEM habe die Echtheit
dieser Beweismittel nicht angezweifelt. Im Übrigen gehe aus einschlägigen
Berichten hervor, dass aus dem Wehrdienst desertierte Personen sowie
Kurden bei einer Rückkehr nach Syrien besonders gefährdet seien, Opfer
von Verhaftungen, Zwangsrekrutierungen und Misshandlungen zu werden.
Der Beschwerdeführer habe zur Untermauerung seiner Vorbringen sechs
Beweismittel, darunter das Militärbüchlein, eine Suchmeldung aus dem In-
ternet sowie ein Haftbefehl, eingereicht. Die Vorinstanz habe diese Beweis-
mittel nicht ausreichend geprüft und gewürdigt, gleichzeitig aber deren
Echtheit nicht angezweifelt. Die Verfügung sei in diesem Punkt ausserdem
mangelhaft begründet. Im Militärbüchlein werde eindeutig festgehalten,
dass der Beschwerdeführer den Militärdienst schon zweimal verschoben
habe, womit die Höchstzahl an Verschiebungen erreicht sei. Gemäss der
Internet-Suchmeldung sowie dem Haftbefehl werde der Beschwerdeführer
nicht nur gesucht, sondern sei zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Übrigen
sei die Identität des Beschwerdeführers mittels entsprechender Doku-
mente belegt. Aufgrund dieser Fakten sei nicht nachvollziehbar, wie die Vo-
rinstanz zum Schluss habe kommen können, der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft darlegen können, dass er noch keinen Wehrdienst geleistet
habe, weshalb er kein Wehrdienstverweigerer sei. Bezüglich der Frage der
Glaubhaftigkeit sei festzustellen, dass die vom SEM aufgezählten angebli-
chen Ungereimtheiten entkräftet worden seien und ihnen überwiegend oh-
nehin keine Entscheidrelevanz zukomme. Der Beschwerdeführer habe
seine Asylgründe substanziiert dargelegt und mit Beweismitteln untermau-
ert. Seine Aussagen seien als überwiegend glaubhaft zu erachten. Als De-
serteur respektive Refraktär sei er im Falle seiner Festnahme dem Risiko
von Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Als vermeintlicher
Widerständiger müsse er damit rechnen, dass die Bestrafung mit einem
Politmalus behaftet wäre. Nach seiner Aushebung, dem darauffolgenden
Erhalt des Dienstbüchleins und der endgültigen Ausreizung der legalen
Möglichkeit, den Dienst zu verschieben, habe der Beschwerdeführer Sy-
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rien verlassen. Damit habe er sich dem obligatorischen Militärdienst entzo-
gen, weshalb er entgegen der Annahme des SEM als Militärdienstverwei-
gerer zu qualifizieren sei. Die syrischen Behörden suchten nach ihm und
hätten einen Haftbefehl ausgestellt. Es drohe ihm eine längere Freiheits-
strafe, und dabei handle es sich offensichtlich um eine unverhältnismässig
hohe Strafandrohung, die nicht mehr als Teil der legitimen Ausübung staat-
licher Macht betrachtet werden könne. Im Falle einer Rückkehr müsse er
bereits am Flughafen mit einem Verhör mit Gewaltanwendung rechnen.
Zudem drohe ihm Haft, wobei zu bedenken sei, dass in syrischen Militär-
gefängnissen systematisch Folter angewendet werde. Nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts (Verweis auf EMARK 2006 Nr. 3 sowie Urteil
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) sei auch die drohende Verstrickung
in völkerrechtlich verpönte Handlungen flüchtlingsrechtlich relevant. Auf-
grund eines Berichts des UK Home Office vom Februar 2014 sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen werden könnte, un-
bewaffnete Zivilisten zu erschiessen. Bei Nicht-Befolgung eines solchen
Befehls müsste er die eigene Erschiessung befürchten. In Anbetracht des-
sen sei im Falle einer Rückkehr auch von einem relevanten unerträglichen
psychischen Druck auszugehen. Gemäss international anerkannten Er-
kenntnissen sei die syrische Armee allgemein für eine grosse Anzahl von
systematischen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ver-
antwortlich. Da der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen Alter und be-
reits einberufen worden sei und sich mutwillig und offensichtlich dem Ein-
zug in die Armee entzogen habe, erfülle er auch gemäss den vom UNHCR
erarbeiteten Kriterien ein Risikoprofil. Er erfülle demnach klarerweise die
Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Aufgrund seiner
illegalen Ausreise und der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland werde
er in Syrien als Regimekritiker angesehen. Zurückgeführte abgewiesene
Asylsuchende müssten bereits an der Grenze respektive am Flughafen mit
Verhören und Misshandlungen rechnen. Demnach lägen subjektive Nach-
fluchtgründe vor, weshalb der Beschwerdeführer zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen sei.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer
sei im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör zu seinen Beweismit-
teln gewährt worden. Das SEM sei in der Folge zum Schluss gekommen,
dass diese Beweismittel aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem Militärdienststatus nicht geeignet seien, die
genannte Einschätzung umzustossen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern
damit die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Zudem
seien derartige Dokumente leicht käuflich erhältlich, und eine schlüssige
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Seite 11
Echtheitsüberprüfung sei kaum möglich. Es sei auch nicht gesichert, auf
welchen Quellen die im Internet vorhandenen Datensätze zu den vom sy-
rischen Regime gesuchten Personen basierten. Damit könne deren Zuver-
lässigkeit nicht abschliessend überprüft werden. Im Übrigen sei nicht nach-
vollziehbar, dass die Militärpolizei dem Vater des Beschwerdeführers erst
drei Jahre nach Ablauf der letzten Dienstverschiebung einen Haftbefehl
ausgehändigt habe, welcher drei Jahre zuvor ausgestellt worden sei. Es
sei auch nicht verständlich, weshalb das Dokument dem Vater des Be-
schwerdeführers überhaupt ausgehändigt worden sei, zumal es sich um
ein behördeninternes Schreiben handle. Das SEM legt sodann dar, es sei
grundsätzlich durchaus möglich, dass sich eine syrische Person nach er-
folgter Aushebung mehrere Jahre dem Dienstantritt entziehen könne und
so ein Refraktär bleibe. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Be-
schwerdeführers in wesentlichen Punkten (Dienstverschiebungen, Aufent-
halte innerhalb Syriens nach 2010 bis zur Ausreise im November 2014)
habe er dies jedoch nicht überzeugend darlegen können.
5.4 Seitens des Beschwerdeführers wird repliziert, das SEM habe nicht
überzeugend vorbringen können, weshalb die eingereichten Beweismittel
bisher nicht gewürdigt worden seien. Es würden nach wie vor keine kon-
kreten Fälschungsmerkmale angeführt, weshalb vom Beweis auszugehen
sei. Es sei sodann nicht erstaunlich, dass den Eltern von gesuchten Per-
sonen Dokumente ausgehändigt würden, auf denen ersichtlich sei, dass
sie gesucht würden. Personen, die derartige Beweismittel eingereicht hät-
ten, hätten von der Vorinstanz regelmässig Asyl erhalten. In Bezug auf die
Liste von gesuchten Personen habe der Beschwerdeführer ausgesagt, es
handle sich dabei um eine offizielle, von den Behörden zusammengestellte
Liste, welche von oppositionellen Kreisen veröffentlicht worden sei. Sein
Name stehe auf der Liste, und er habe seine Dokumente bezüglich Militär-
dienst abgegeben. Dies habe bei anderen syrischen Asylsuchenden ge-
reicht, um Asyl zu erhalten. Es sei nicht verständlich, weshalb das in sei-
nem Fall nicht ausreichen solle, zumal die Vorinstanz keine gravierenden
Widersprüche oder Unglaubhaftigkeitsmerkmale habe anführen können.
6.
Vorab sind die erhobenen formellen Rügen, wonach das SEM die Prü-
fungs- und Begründungspflicht verletzt habe, zu prüfen.
6.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG ergibt sich, dass alle erheblichen Parteivorbringen – und da-
mit auch die erheblichen Beweismittel –zu prüfen und zu würdigen sind,
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Seite 12
wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grund-
sätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung
die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung respektive jedem Beweismittel auseinandersetzen, sondern
kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6 und 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
134 I 83 E. 4.1).
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das SEM habe die
eingereichten Beweismittel, namentlich das Militärbüchlein, die Suchmel-
dung aus dem Internet sowie den Verhaftungsauftrag, nicht ausreichend
geprüft und gewürdigt und damit seinen Entscheid auch ungenügend be-
gründet. Dazu ist Folgendes festzustellen: Das SEM hat in der angefoch-
tenen Verfügung die fraglichen Beweismittel (Militärbüchlein, Suchmeldung
und Verhaftungsauftrag) im Sachverhalt erwähnt und in den Erwägungen
insofern dazu Stellung genommen, als dass es bemerkt hat, diese Beweis-
mittel vermöchten an der Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer un-
glaubhafte Angaben zu seiner angeblichen Wehrdienstverweigerung ge-
macht habe, nichts zu ändern. Auch wenn es zutrifft, dass sich die
Vorinstanz demnach mit den erwähnten Beweismitteln nicht eingehend
auseinandergesetzt hat, kann dennoch festgestellt werden, dass das SEM
damit seiner Prüfungs- und Begründungspflicht – wenn auch nur in rudi-
mentärer Art und Weise – nachgekommen ist. Dem Beschwerdeführer war
es denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sach-
gerecht anzufechten. Im Weiteren ist festzustellen, dass sich die Vorin-
stanz sodann immerhin in ihrer Vernehmlassung ausführlicher mit den frag-
lichen Beweismitteln befasst und näher erläutert hat, weshalb sie diese für
ungeeignet hält, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Zu
diesen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm
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gewährten Replikrechts Stellung nehmen, was er auch getan hat. Insge-
samt liegt damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, welche eine
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache
an das SEM rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen
auch keinen Kassationsantrag gestellt.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im November 2014 aus seinem
Heimatland ausgereist, weil er befürchtet habe, von den Militärbehörden
verhaftet und zur Leistung des Militärdienstes gezwungen zu werden. Er
habe im Jahr 2010 die militärische Musterung durchlaufen und in der Folge
das Militärbüchlein erhalten. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen,
habe er den Dienst zweimal verschoben, was zulässig gewesen sei, da er
sein Studium als Verschiebungsgrund angegeben habe. Die letzte Ver-
schiebung habe bis Ende 2012 gedauert, sein Studium habe er schon ein
halbes Jahr vorher abgebrochen. Vor der Ausreise habe er sich zunächst
im Dorf B._______ und anschliessend in Qamischli versteckt. Damals sei
allerdings nicht konkret nach ihm gesucht worden. Dieser Sachverhalt ist
entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung insgesamt als überwie-
gend glaubhaft zu erachten, zumal die Vorbringen teilweise mit dem im
Original eingereichten Militärbüchlein belegt werden und plausibel erschei-
nen. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgestellten Wider-
sprüche sind nicht wesentlich genug, um die erwähnten Vorbringen ge-
samthaft als unglaubhaft bezeichnen zu können, und wurden in der Be-
schwerde zudem teilweise relativiert.
7.2 Der Beschwerdeführer macht gestützt auf den vorstehenden Sachver-
halt geltend, er werde von den syrischen Behörden als Militärdienstverwei-
gerer betrachtet, weil er nach Verlust seines Schülerstatus respektive nach
Ablauf der letzten Verschiebung nicht zum Dienst eingerückt sei. Im Falle
einer Rückkehr nach Syrien müsse er daher mit asylrelevanter Verfolgung
rechnen. Die geltend gemachte Verfolgungsgefahr untermauert er nament-
lich mit einem Verhaftungsbefehl sowie einem Ausdruck aus einer im Inter-
net abrufbaren Suchliste.
7.3 Bezüglich des Verhaftungsauftrags ist zu bemerken, dass dessen Be-
weiswert als gering einzuschätzen ist, da in Syrien bekanntlich praktisch
jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden kann. Zudem
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weicht der darauf angebrachte Nassstempel in seinem Erscheinungsbild
von Stempeln auf vergleichbaren Dokumenten ab. Es handelt sich beim
eingereichten Verhaftungsauftrag sodann offensichtlich um ein behörden-
internes Dokument, welches angeblich erst im Jahr 2016, das heisst drei
Jahre nach seiner Ausstellung, dem Vater des Beschwerdeführers ausge-
händigt worden sei; dieser Ablauf erscheint wenig plausibel. Zweifel beste-
hen sodann auch in Bezug auf die Authentizität der Datensätze, welche der
Suchmaske auf der Internetseite von Zaman as-Wasl zugrunde liegen. Ins-
gesamt muss allerdings festgestellt werden, dass angesichts der vom Be-
schwerdeführer vorgelegten Identitätspapiere und Beweismittel trotz be-
stehender Zweifel nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass er in Sy-
rien im heutigen Zeitpunkt wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht
wird.
7.4 In seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015
kam das Bundesverwaltungsgericht indes zum Schluss, eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per
se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus
den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
E. 6.7.3).
7.5 Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Den
Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer selbst oder seine Familienangehörigen aktiv in der politischen Op-
position engagiert hätten oder dass er bereits zu einem früheren Zeitpunkt
im Visier der syrischen Sicherheitskräfte stand. Vielmehr konnte er sich of-
fenbar noch im Januar 2012 problemlos einen Reisepass ausstellen las-
sen. Selbst wenn es als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerde-
führer in Syrien wegen Nichtleistung des Militärdienstes gesucht wird, ist
daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle
einer Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und
Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten
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Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm
dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
7.6 Seitens des Beschwerdeführers wird auf Beschwerdeebene ausser-
dem vorgebracht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu
vorstehend E. 4.3), da er aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien so-
wie der Asylgesuchstellung im Ausland mit Verfolgung rechnen müsse.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Sy-
rien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genom-
men keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden,
dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die
heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch vor seiner Aus-
reise aus Syrien – wie auch schon vorstehend erwähnt – nicht als regime-
feindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht
davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise
und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedro-
hung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist
auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer Rückkehr flücht-
lingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe und subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl-
respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung ver-
mögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die
bisher nicht ausdrücklich gewürdigten Beweismittel etwas zu ändern, wes-
halb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat
deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 19. Juni 2017 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation
in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rech-
nung getragen wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung vom 20. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
11.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen. In der eingereichten Kostennote vom
14. Juli 2017 (aktualisiert in der Replik vom 18. August 2017) wird seitens
der Rechtsvertretung ein Aufwand von total neun Stunden sowie Auslagen
von insgesamt Fr. 31.60 geltend gemacht. Diese Aufwendungen können
als angemessen erachtet werden. Gemäss der bereits in der Verfügung
vom 20. Juli 2017 dargelegten Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung
(vgl. auch Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der geltend gemachte Stundenansatz
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auf Fr. 220.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beträgt demnach insgesamt
Fr. 2‘173.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsge-
richts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von
Fr. 2‘173.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: