Abtei lung IV
D-3968/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3968/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamili-
scher Ethnie ersuchte mit Schreiben vom 15. Mai 2007
(Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft in (...) um Asyl in
der Schweiz.
Sie machte im Wesentlichen geltend, dass ihr Haus am 21. März 2007
von bewaffneten Unbekannten gestürmt worden sei und dabei ihr
Mann, B._______, wie auch ihr Cousin C._______ getötet worden
seien. Daraufhin sei sie am 15. Mai 2007 telefonisch bedroht worden
und man habe Geld von ihr verlangt. Am 14. Juni 2007 sei sie zu
Hause von Unbekannten aufgesucht worden, woraufhin sie zu ihren
Verwandten nach Colombo gezogen sei. Sie fürchte um ihr Leben und
das ihrer Kinder
B.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2007 teilte die Schweizerische Botschaft
der Beschwerdeführerin mit, ihre Eingabe werde als Asylgesuch
entgegengenommen. Sie wurde aufgefordert, sofern sie am Gesuch
festhalten wolle, ihre Vorbringen ("grievances") und allfällige unterstüt-
zende Dokumente sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und
bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 25.
August 2007 einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2007 an die Botschaft reichte die
Beschwerdeführerin mehrere Dokumente in Kopie mit englischer Über-
setzung ein, so unter anderem den Todesschein ihres Mannes,
Polizeirapporte betreffend die telefonische Drohung und den tödlichen
Überfall, ein Schreiben des Internationalen Komitees des Roten
Kreuzes IKRK, ärztliche Untersuchungsberichte, Fotos, Zeitungs- und
Internetartikel.
D.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 wandte sich die Botschaft an die
Beschwerdeführerin mit der Bitte, einige im Schreiben aufgeführten
Fragen detailliert zu beantworten.
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E.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 (Eingangsstempel: 19.
September 2007) antwortete die Beschwerdeführerin auf das
Schreiben der Botschaft und wiederholte im Wesentlichen die
Vorbringen.
F.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 überwies die Schweizerische
Botschaft dem BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Un-
terlagen mit einem kurzen Kommentar und dem Hinweis, dass auf eine
Anhörung verzichtet worden sei, da die Beschwerdeführerin die
Fragen im Schreiben vom 30. August 2007 nicht habe beantworten
können.
G.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
alternative Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb von Sri Lanka sowie auf
eine fehlende einreise- und asylrelevante Verfolgungsgefahr.
Mit Schreiben vom 2. April 2008 informierte die Schweizerische Bot-
schaft das BFM über die Versendung der Verfügung am
31. März 2008.
H.
Mit englischsprachigem Schreiben vom 3. Juni 2008 (Eingangsstem-
pel) an die Schweizerische Botschaft erhob die Beschwerdeführerin
sinngemäss Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde
wurde am 17. Juni 2008 (Eingangsstempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
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Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde 63 Tage nach Versendung in (...) bei der
Schweizerischen Botschaft eingereicht, was auch unter Einbeziehung
des Postwegs bis zur Beschwerdeführerin eindeutig über der
Beschwerdefrist von 30 Tagen liegt. Das BFM trägt jedoch als Behörde
des Bundes die Beweislast, dass und wann die Zustellung einer Verfü-
gung erfolgte. Haben die Behörden zu verantworten, dass der Beweis
der Rechtzeitigkeit nicht erbracht werden kann, geht dies nicht zu Las-
ten der beschwerdeführenden Partei (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 341 ff.). In den Akten ist nur ein Schreiben
der Schweizerischen Botschaft enthalten, welches den Versendungs-
zeitpunkt in Colombo angibt; ein Rückschein, welcher die Zustellung
an die Beschwerdeführerin beweisen würde, liegt hingegen nicht vor.
Es kann daher nicht genau eruiert werden, wann die Verfügung des
BFM der Beschwerdeführerin effektiv zugegangen ist. Aufgrund des
Gesagten ist die Beschwerde daher als form- und fristgerecht einge-
reicht zu betrachten.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
englischer Sprache eingereichte Beschwerde ist jedoch praxisgemäss
aufgrund ihrer Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache im
Interesse aller am Verfahren Beteiligten ohne präjudizielle Wirkung
entgegen zu nehmen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die
schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem
Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch
sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
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5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz
eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
5.2 Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine Befragung der
Beschwerdeführerin durch die Schweizerische Botschaft in (...)
möglich gewesen wäre. In der angefochtenen Verfügung wird darauf
hingewiesen, dass gestützt auf die Aktenlage die Gefährdungssituati-
on abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese Auffas-
sung zutreffend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM der
Beschwerdeführerin gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen
Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend 5.1), was indessen
unterlassen wurde.
5.3 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwin-
gend zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel
ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und
Zweck des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist, während diesem von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshand-
lungen nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihr die Ein-
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reise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass sie bisher nicht befragt - respektive ihr das rechtli-
che Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihr zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste.
Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihr wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung der Beschwerdeführerin als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorins-
tanzliche Verfügung vom 13. März 2008 aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
gewähren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihr seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. März 2008 wird aufgehoben und das
BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in (...) mit der Bitte, der Beschwerdeführerin das
beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen Emp-
fangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Einschrei-
ben mit Rückschein] zu eröffnen und dem Bundesverwaltungs-
gericht die Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein zu
übermitteln; Beilage: vorinstanzliche Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
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