B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3968/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
und deren Kind
E._______, geboren (…),
alias F._______, geboren (…),
alias G._______, geboren (…),
alias H._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – irakische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie – ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 18. April 2013 ver-
liessen und via I._______ und Frankreich am 19. April 2013 legal mit ei-
nem französischen Visum in die Schweiz einreisten, wo sie am 25. April
2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ um Asyl nach-
suchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur
Person am 3. Mai 2013 das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen
Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Frankreichs für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihnen Gelegenheit gab, sich
dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang erklärten, sie möchten nicht nach
Frankreich zurückkehren, sondern in der Schweiz bleiben,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass den Beschwerdeführenden seitens der französischen Behör-
den ein vom 15. April 2013 bis am 5. Juli 2013 gültiges Visum ausgestellt
wurde,
dass das BFM gestützt darauf am 14. Mai 2013 die französischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 9 Abs. 2
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
(Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist, ersuchte (vgl. A11 und A13),
dass die französischen Behörden das Ersuchen mit Schreiben vom
27. Juni 2013 guthiessen (vgl. A15),
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 4. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden vom 25. April 2013 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frank-
reich verfügte, die Beschwerdeführenden – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton
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K._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den
Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
11. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
dabei beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf die Asylgesuche einzutreten,
dass eventualiter von der Wegweisung abzusehen sei,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu ertei-
len sei, dass den Beschwerdeführenden der Aufenthalt während der
Dauer des Verfahrens zu gestatten sei beziehungsweise die zuständige
Fremdenpolizei sofort anzuweisen sei, die Wegweisung nicht zu vollzie-
hen,
dass als Beweismittel Arztberichte des (…) Kinderspitals vom
3. Juli 2013, 21. Juni 2013 und 17. Mai 2013, ein Dauerrezept vom
17. Juni 2013 für den Sohn und eine Einladung des Spitals vom 30. Mai
2013 an die Beschwerdeführenden zwecks stationärer Abklärung des
Sohnes eingereicht wurden,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die französischen Behörden den Beschwerdeführenden ein vom
15. April 2013 bis am 5. Juli 2013 gültiges Visum ausstellten,
dass sie im Weiteren dem Übernahmeersuchen des BFM vom 14. Mai
2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin II-Verordnung zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frank-
reichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Be-
stimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG halte fest, dass im Regelfall ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen habe, wenn ein Drittstaat für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass infolgedessen im Rahmen des Verfahrens Ausnahmen zu prüfen
seien,
dass das BFM solche Ausnahmen jedoch nicht geprüft habe, weshalb
sich eine Rückweisung der Sache rechtfertige,
dass gemäss ständiger Praxis der französischen Migrationsbehörden ira-
kische Staatsangehörige sofort in ihr Heimatland zurückgeschafft würden,
womit anerkanntermassen eine Bedrohungssituation für Leib und Leben
bestehe,
dass die Rückschaffung – auch über einen Drittstaat – zwingendes Völ-
kerrecht verletze,
dass die Vorinstanz das Non-Refoulement-Gebot hätte prüfen und an-
wenden müssen,
dass sich der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar erweise, weil
der Sohn der Beschwerdeführenden krank sei,
dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
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an der Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Frankreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Ak-
ten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht an
die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmun-
gen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die französischen Behörden wür-
den die Beschwerdeführenden direkt in ihr Heimatland überstellen und
sie damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschli-
chen Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihre Asylgesuche geprüft zu ha-
ben,
dass sich demzufolge der Vorhalt, das BFM hätte das Non-Refoulement-
Gebot prüfen und anwenden müssen, als unbegründet erweist,
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung in den Irak bei den französischen Behörden bezie-
hungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass sie den französischen Behörden übergeben werden, die damit die
Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und das Asyl- und
Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass demnach ihre Befürchtung, von Frankreich in den Irak ausgeschafft
zu werden, unberechtigt ist,
dass Frankreich im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme
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von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden
ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein men-
schenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Rückkehr nach
Frankreich wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den französischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihres minderjähri-
gen Sohnes auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu be-
anstanden ist, da Frankreich auch Vertragsstaat des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ist,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an
die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der Sohn der Beschwerdeführenden den eingereichten ärztlichen
Unterlagen zufolge im Wesentlichen an chronischer Obstipation (Verstop-
fung), multiplen Gesichtsdysmorphien, einer Handfehlbildung und einer
Sprachentwicklungsstörung leidet,
dass gemäss dem Bericht vom 21. Juni 2013 hinsichtlich der Obstipati-
onsprobleme eindeutig die Indikation für eine Operation besteht,
dass davon auszugehen ist, Frankreich komme seinen Verpflichtungen im
Rahmen der Dublin II-Verordnung auch in medizinischer Hinsicht nach,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR,
N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai
2008),
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dass dies im vorliegenden Fall für das Kind nicht zutrifft, da die festge-
stellten gesundheitlichen Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind,
dass Frankreich über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, das Kind wäre dort dem Risiko einer
wesentlichen Verschlechterung seiner Gesundheit ausgesetzt,
dass entsprechende medizinische Kontrollen beziehungsweise Untersu-
chungen und nötigenfalls auch eine Operation in Frankreich durchführbar
sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass hingegen der gesundheitlichen Situation des Kindes bei der Ausge-
staltung der Vollzugsmodalitäten (z. B. Medikation für die Reise) Rech-
nung zu tragen ist,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr be-
reits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat,
namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3
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Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht
zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich
demnach zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: