Abtei lung IV
D-3969/2008
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zuweisung an den Kanton;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3969/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge
am 19. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
2. Juni 2008 das BFM darum ersuchte, den Beschwerdeführer dem
Kanton B._______ zuzuteilen,
dass der Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid des BFM
vom 11. Juni 2008 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._______ zugeteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei dem Kanton
B._______ zuzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 25. Juni 2008
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess
und einen Schriftenwechsel veranlasste,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 die Abweisung
der Beschwerde vom beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2008 eine
Replik einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge-
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setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG - welcher als lex spezialis der allgemeinen Regel
von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in
materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann,
er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass diese Rüge in der Beschwerde implizit erhoben wird,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei
ihrem Entscheid die Tatsache, dass der Beschwerdeführer minder-
jährig ist, ignoriert und damit in formeller Hinsicht sinngemäss die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben wird,
dass eine solch formelle Rüge gemäss Rechtsprechung insoweit zu-
lässig ist, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes
der Einheit der Familie steht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 1.3.),
dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) mehrere Teilgehalte
umfasst, und unter anderem verlangt, dass die verfügende Behörde
die wesentlichen Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was
sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38
E. 6.3 S. 264),
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dass die Abfassung der Begründung ferner dem Betroffenen ermögli-
chen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten,
was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht
ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht-
lichen Einwand auseinander setzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann,
dass die Begründungsdichte sich dabei nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen
richtet, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver-
langt wird (EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256),
dass der Beschwerdeführer bereits an der Befragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen seinen in B.______ wohn-
haften Bruder erwähnte (vgl. act. A1/10 S. 3 und 7) und mit Eingabe
seines Rechtsvertreters vom 2. Juni 2008 beim BFM ein Gesuch um
Zuweisung an den Kanton B._______ einreichen liess, in dem er auf
seine Minderjährigkeit sowie die der Vorinstanz bekannte Tatsache
hinwies, dass er über einen in B._______ wohnhaften Bruder verfüge
(vgl. act. A15/2 S. 1),
dass die Begründung des BFM in seinem Zuweisungsentscheid vom
11. Juni 2008 wie folgt lautet: "Gestützt auf das Asylgesuch vom
19.05.2008 und die Abklärungen im Empfangs-/Transitzentrum, in An-
wendung von Art. 27 AsylG und Art. 21 und 22 AsylV 1, sowie in der
Erwägung, dass aus der Abklärung im Empfangs-/Transitzentrum und
nach erfolgter Rechtsbelehrung keine spezifischen schützenswerten
Interessen des/der Asylbewerber/s/in ersichtlich sind, die für eine Zu-
weisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, verfügt das
Bundesamt für Migration: Der/Die oben genannte/n Asylbewer-
ber/innen wird/werden dem Kanton C._______ zugewiesen.",
dass diese Formularverfügung des BFM den Anforderungen an eine
rechtsgenügliche Begründung nicht standzuhalten vermag, da es mit
seiner schematischen Begründung in keiner Weise zu erkennen gibt,
inwieweit es sich mit dem ausdrücklichen Antrag des Beschwerdefüh-
rers auf Zuteilung in den Kanton B._______ konkret auseinander
gesetzt hat (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3),
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dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsver-
letzungen auf Beschwerdeebene möglich ist, sofern das Versäumte
nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann
und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungs-
befugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt,
sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und
die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE
2007/27 E. 10.1 S. 332),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 - welche
dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zugesandt wurde - ihre
Verfügung insofern ergänzt, als sie ausführt, es sei ihr anlässlich der
Kantonszuteilung bekannt gewesen, dass der Bruder des Be-
schwerdeführers im Kanton B._______ wohne, dieser gehöre jedoch
nicht zur engeren Familie, da darunter gemäss Art. 1 lit. e der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) lediglich die Ehegatten, minderjährige Kinder und einge-
tragene Partnerinnen oder Partner zu verstehen seien, weshalb der
Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt sei,
dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familien-
einheit zwar grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff
im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert,
dass es indessen zu berücksichtigen gilt, dass über die Kernfamilie
hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen
nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen
können, erfasst werden,
dass als solchermassen erweitertes Familienleben die Strassburger
Organe das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln bezie-
hungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten
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und Neffen sowie auch zwischen Geschwistern anerkennen, sofern
eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den An-
gehörigen besteht,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kern-
familie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne
von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein beson-
deres Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1),
dass vor diesem Hintergrund die nachträglich erweiterte Begründung
des BFM in erwähnter Vernehmlassung erneut zu kurz greift, da sich
diese lediglich auf den in Art. 1 Bst. e AsylV 1 definierten Familienbe-
griff stützt und damit nicht nachvollziehbar ist, ob und inwiefern sich
das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weiter-
gehendes Familienleben sprechen würden, ebenfalls auseinanderge-
setzt hat,
das sich das BFM in seiner Vernehmlassung zugleich erneut einer
Würdigung der in der Rechtsmittelschrift wiederholt geltend gemach-
ten Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Minder-
jährigen handelt, gänzlich enthält,
dass gerade diesem Umstand vorliegend besondere Tragweite zukom-
men würde, zumal sich damit nicht nur die Frage nach einem all-
fälligen - sich bereits aus der Unmündigkeit des Beschwerdeführers
ergebenden - Abhängigkeitsverhältnis stellen würde, sondern der Un-
mündigkeit des Beschwerdeführers im Weiteren auch unter dem
Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen wäre,
dass mangels einlässlicher materieller Auseinandersetzung mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers die angefochtene Verfügung dem-
nach - nach wie vor - schwerwiegende Mängel aufweist, für deren Hei-
lung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum
besteht,
dass die Beschwerde demnach insoweit gutzuheissen ist, als die
Zwischenverfügung vom 11. Juni 2008 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61
Abs. 1 VwVG),
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dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht
wurde, indes auf die Einforderung einer solchen verzichtet werden
kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vorliegend zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1'000.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 11. Juni 2008 wird aufgehoben
und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...), (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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