Abtei lung IV
D-3969/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Georgien,
alias A._______, geboren (...),
Russland,
und deren Kind
B._______, geboren (...),
Georgien,
alias B._______, geboren (...),
Georgien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3969/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am
9. September 2009 – in Begleitung ihres Ehemannes und ihres Soh-
nes - aus dem Heimatstaat ausreiste und am 14. September 2009 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 1. Oktober 2009 im M._______
sowie der Direktanhörung vom 3. November 2009 durch das BFM zur
Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie
sei in N._______ (Abchasien, Georgien) geboren und habe im
November 2002 ihren jetzigen Ehemann geheiratet, dem sie am 7.
April 2006 einen an Down-Syndrom leidenden Sohn geboren habe,
dass ihr Ehemann in Georgien Probleme bekommen, sie hierüber
jedoch nicht informiert habe,
dass am Abend des 5. Septembers 2009 drei uniformierte Männer bei
der Beschwerdeführerin zu Hause aufgekreuzt seien und zunächst
nach ihrem Ehemann verlangt und danach die Leistung von 1'500 US
Dollar von ihr gefordert hätten, doch habe sie sich diesem Begehren
verweigert,
dass die Eindringlinge die Wohnung durchsucht und sie schliesslich
auf ein Sofa gezerrt hätten, woraufhin sie, überfordert von der
Situation und in Angst um ihren Sohn, das Bewusstsein verloren habe,
dass sie von den Männern vergewaltigt worden und erst am nächsten
Morgen wieder zu sich gekommen sei, worauf sie sich zusammen mit
ihrem Sohn zu ihrer Mutter begeben habe, wo am 7. September 2009
ihr von einer Russlandreise zurückgekehrter Ehemann eingetroffen
sei,
dass sie ihm aus Angst und Scham nichts von der Vergewaltigung be-
richtet, sondern lediglich davon gesprochen habe, drei uniformierte
Männer hätten nach ihm gesucht und Geld gefordert,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge Georgien zusammen mit
ihrem Mann und ihrem Sohn am 9. September 2009 verlassen hätten
und über Russland und die Ukraine durch ihr unbekannte Länder bis
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nach Deutschland und schliesslich am 14. September 2009 un-
kontrolliert in die Schweiz gereist seien,
dass am 13. und 14. Oktober 2009 ein Lingua-Test durchgeführt
wurde, welcher ergab, die Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin
habe eindeutig in einem russisch-migrelischen Milieu in Abchasien
stattgefunden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom
3. November 2009 eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin hätte, anstatt eine schlecht lesbare Kopie ihres Ge-
burtsscheins zu beschaffen, gleich das Original kommen lassen
können, weshalb ihre Unterlassung den Verdacht aufkommen lasse,
sie habe mit Absicht eine Überprüfung dieses Dokuments und somit
ihrer Identität verhindern wollen,
dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt ihrer Papierlosigkeit hin
geltend gemacht habe, sie habe nie einen Reisepass oder eine Identi -
tätskarte, indessen einen sowjetischen Inlandpass besessen, diesen
aber ca. fünf Monate vor ihrer Ausreise abgeben müssen,
dass sie deswegen nichts habe unternehmen können, um der Auf-
forderung des BFM vom 14. September 2009 nachzukommen, doch
sei der geltend gemachte Umstand – fünfmonatiger Aufenthalt ohne
Ausweise in Georgien – in keiner Weise stichhaltig und mit den in
Georgien herrschenden Gepflogenheiten nicht zu vereinbaren,
dass sich dort auf Grund zahlreicher Situationen im Alltag immer
wieder die Notwendigkeit ergebe, sich auszuweisen, andernfalls die
Polizei die Person mitnehme, um die Identität zu überprüfen,
dass im Übrigen der geltend gemachte Umstand, sie sei mit ihren An-
gehörigen ohne Reisepapiere mit einem Kleinbus von der Ukraine bis
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nach Deutschland und von dort mit dem Zug in den Schweiz gereist
und unterwegs nie kontrolliert oder auch nur aufgefordert worden, die
Papiere vorzuweisen, nicht glaubhaft erscheine, zumal alle Schengen-
Vertragsstaaten verpflichtet seien, den strengen EU-Einwanderungs-
bestimmungen mit Visa- und Passkontrollen Nachachtung zu
verschaffen,
dass die Beschwerdeführerin keine Bereitschaft bekundet habe, im
Rahmen der zumutbaren Mitwirkungspflicht binnen der gesetzten Frist
von 48 Stunden der schriftlichen Aufforderung des BFM vom
14. September 2009 Folge zu leisten, weshalb sich der begründete
Schluss aufdränge, die Beschwerdeführerin habe die Abgabe
rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere bewusst unterlassen,
um ihre tatsächliche Identität zu verschleiern bzw. um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es der Be-
schwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere ein-
zureichen,
dass bei Papierlosigkeit ausserdem zu prüfen sei, ob auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig seien,
dass sich aufgrund der konkretisierungsbedürftigen und zum Teil
widersprüchlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel
an der Glaubhaftigkeit derselben ergäben,
dass zum Vorbringen, sie sei in Ohnmacht gefallen, weil sie befürchtet
habe, die Uniformierten könnten nicht nur ihren Hund, sondern auch
ihren Sohn schlagen, anzumerken sei, Angst und Schock genügten für
sich allein erfahrungsgemäss nicht, um in Ohnmacht zu fallen,
dass es ihren diesbezüglichen Aussagen an Konkretisierung und an
Substanz mangle,
dass sie zudem an anderer Stelle im Anhörungsprotokoll auf Nach-
frage hin angefügt habe, sie wisse nicht, weswegen sie in Ohnmacht
gefallen sei, und sie ebensowenig habe ausführen können, zu
welchem Zeitpunkt genau sie das Bewusstsein verloren habe,
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dass sie im Widerspruch zu den oben dargelegten Ausführungen im
späteren Verlauf der Anhörung plötzlich geltend gemacht habe, sie
habe die Vergewaltigung sehr wohl mitbekommen, doch habe sie auf
Nachfrage hin nicht angeben können, wie viele der drei Männer sie
vergewaltigt hätten,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen, sofern
sie nach dem Gesagten überhaupt geglaubt werden könnten, aus
denen ihres Ehemannes ableiteten, weshalb sie genauso wie dieser
Nachteile geltend mache, die sich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten,
dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie diesen Ver-
folgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil
Georgiens, d.h. in eine Region ausserhalb Abchasiens, entziehen
könne, wo ihr die georgischen Behörden mit Bestimmtheit Schutz
bieten würden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei,
dass es der Beschwerdeführerin und ihrer Familie zuzumuten sei, sich
in einer anderen Region Georgiens, d.h. in einer Region ausserhalb
Abchasiens, niederzulassen, wobei ihre Reintegration ausserhalb
Abchasiens insoweit enorm erleichtert werden dürfte, als es sich bei
ihr um eine ethnische Georgierin handle,
dass sie ferner über eine gute Schulbildung verfüge und gelernte
O._______ sei, weshalb gute Voraussetzungen für eine wirtschaftliche
Reintegration im Heimatstaat gegeben seien, dies umso mehr, als sie
in der Vergangenheit – in den Jahren 1992 bis 1996 – in P._______
den Tatbeweis für ihre Anpassungsfähigkeit erbracht habe,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres
Sohnes zusammen mit ihrem Ehemann nach Georgien daher zumut-
bar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragen liess, und
eventualiter die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der
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Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen sei,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragen liess,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen ein Arztzeugnis vom
31. Mai 2010, welches ihr eine schwere posttraumatische Be-
lastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung attestiert,
sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni 2010 gut les-
bare Kopien der Geburtsscheine von sich selber und ihrem Kind zu
den Akten reichen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im
M._______ am 1. Oktober 2009 protokollierten Aussagen sowie auf
das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 3. November 2009 zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
geltend macht, sie habe eine Kopie ihrer Geburtsurkunde ins Recht
gelegt und bemühe sich um die Beschaffung des Originals, weshalb
ihre Identität nachgewiesen sei,
dass die Glaubhaftigkeitsanalyse in der angefochtenen Verfügung den
Schluss nahelege, das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft sei in casu
nicht offensichtlich gewesen,
dass die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin nicht erwarten könne,
drei Wochen nach der Vergewaltigung konkret, substanziiert und
widerspruchsfrei von den Geschehnissen zu berichten,
dass dementsprechend das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
materiell zu behandeln sei,
dass aufgrund der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
werden müsse, eventualiter seien zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses vorzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin schwer traumatisiert und deswegen in
der Schweiz in ärztlicher Behandlung sei, weshalb schon aus diesem
Grund die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anzuordnen sei,
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dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu
einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass mit der Lingua-Analyse in casu lediglich die Herkunft der Be-
schwerdeführerin, nicht aber die Frage der offensichtlichen Haltlosig-
keit der Verfolgungshinweise geprüft wurde (vgl. EMARK 2005 Nr. 20
E. 5.2.3 S. 182), weshalb diese Analyse einem Nichteintretens-
entscheid nicht entgegensteht,
dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten,
nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente gelten (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass Reise- oder Identitätspapiere unter anderem den Vollzug der
Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen müssen (vgl. a.a.O. E. 5.3
S. 68 f.), weshalb die von der Beschwerdeführerin eingereichte Kopie
der Geburtsurkunde den Anforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG an ein "Reise- oder Identitätspapier" nicht genügt,
dass die von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichte,
diesmal gut lesbare Kopie des Geburtsscheins nach dem Gesagten
unerheblich ist,
dass dies auch bezüglich des Originals gälte, weshalb es sich erübrigt,
der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung des Originals der Ge-
burtsurkunde anzusetzen,
dass im Übrigen auf die Erwägungen in Ziffer I.1 der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin somit keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Ein-
reichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Beschwerdeführerin ferner trotz eingehender Befragung nicht
in der Lage war, die geltend gemachte Vergewaltigung substanziiert
und widerspruchsfrei zu schildern, weshalb sich der Eindruck auf -
drängt, sie habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
eine tatsächliche Begebenheit zurückgreifen können,
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dass ihr eine substanziierte und widerspruchsfreie Schilderung der
angeblichen Vergewaltigung umso leichter hätte fallen müssen, als
diese zum Zeitpunkt der Befragung im EVZ lediglich drei Wochen
zurücklag,
dass die Diagnose eines Traumas keinen Beweis für irgendwelche
Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zu erbringen vermag
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3550/2006 vom 13. Au-
gust 2007 E.4.1),
dass die Flüchtlingseigenschaft selbst bei Wahrunterstellung der Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht gegeben wäre, weil sie eine
innerstaatliche Fluchtalternative hätte, es sich demnach um einen
klaren Fall handelt und das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich ist,
dass sich infolgedessen auch weitere Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erübrigen,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen unter Ziffer I.2 der vorinstanzlichen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass somit im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 3. November 2009 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
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dass der Bevölkerung in Georgien eine medizinische Grundversorgung
inklusive psychiatrischer Versorgung zur Verfügung steht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, sich im Heimatstaat in
einer Region ausserhalb von Abchasien niederzulassen,
dass eine psychiatrische Betreuung der Beschwerdeführerin, soweit
sie eine solche nach der Rückkehr noch für geboten halten sollte, in
grösseren Städten verfügbar ist, und die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit hat, ein begründetes Gesuch um Rückkehrhilfe im Sinne
von Art. 93 AsylG zu stellen, weshalb sie auch faktisch in der Lage
wäre, das allenfalls vorhandene Trauma behandeln zu lassen,
dass der Sohn der Beschwerdeführerin an Trisomie 21 leidet, doch ist
dieses Leiden medizinisch nicht behandelbar, weshalb sich auch aus
diesem Grund ein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht aufdrängt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin mit demjenigen
ihres Ehemannes zu koordinieren ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführerin mit demjenigen ihres Ehemannes zu koordinieren.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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