B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3969/2011
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / N_______.
D-3969/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimat-
staat mit seinem Reisepass am 28. Februar 2008 auf dem Luftweg via
Jordanien und gelangte am 25. März 2008 über Tunesien und Italien un-
kontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte.
Am 2. April 2008 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. Mai
2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM direkt zu seinen Asyl-
gründen angehört. Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, und
stamme aus B._______, Distrikt C._______ (Ostprovinz).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er habe in der Ostprovinz an verschiedenen Orten gewohnt und
einen Lebensmittelladen und ein Transportgeschäft geführt. Am 2. Januar
2006 habe die Armee fünf Studenten erschossen, denen vorgeworfen
worden sei, sie hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter-
stützt. Einen der Getöteten habe er auf Wunsch von dessen Mutter identi-
fiziert. Danach seien weitere Personen, die mit der Sache zu tun gehabt
hätten, umgebracht worden. Am 12. April 2006 sei ein Lastwagen des
Beschwerdeführers beschädigt worden. An jenem Tag habe man dreimal
an sein Haus geklopft. In der Folge sei er mit seinem Bruder nach
D._______ gezogen. Dort hätten sie bei einem Onkel gelebt, und er habe
weiterhin mit seinem Lastwagen Transporte durchgeführt. Im Jahr 2007
habe er begonnen, in Indien Kleider zu kaufen, die er dann in seiner Hei-
mat weiter verkauft habe. Am 22. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer
zu Hause von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten in
E._______ gebracht worden. Zuvor sein ein Minister namens F._______
in E._______ ermordet worden. In diesem Zusammenhang sei ein Mann
verhaftet worden, der früher für die LTTE Fahrten unternommen habe. Er
sei auf einen Eisblock gebunden und befragt worden. Man habe ihn auch
wegen seiner Hühnerfarm, die sich auf dem Geländer der LTTE befunden
habe, beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Nach drei Tagen sei er ge-
gen Bezahlung von Geld durch seinen Onkel aus Kanada wieder freige-
kommen. Er habe sich verpflichten müssen, jeden Sonntag auf dem Poli-
zeiposten vorzusprechen.
B.b Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die geltend gemachte
Identität folgende Unterlagen zu den Akten: Einen Auszug aus dem Ge-
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burtsregister, einen Ausweis der Sri Lanka Red Cross Society aus dem
Jahr 2000, einen Schülerausweis aus dem Jahr 1994 und eine Kopie ei-
ner im Jahr 1999 ausgestellten Identitätskarte.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 – eröffnet am 14. Juni 2011 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Einzelnen fest, der Beschwerde-
führer habe geltend gemacht, er sei am 22. Februar 2008 von Polizisten
verhaftet und für drei Tage festgehalten worden, da man ihn verdächtigt
habe, die LTTE unterstützt und mit dem Tod des Parlamentariers
F._______ zu tun gehabt zu haben. Nur dank der Bezahlung einer Geld-
summe sei er freigekommen. Wenige Tage nach der Verhaftung habe er
Sri Lanka auf legalem Weg, unter Vorweisung seines eigenen Reisepas-
ses, verlassen. Er habe zwar erklärt, er sei nur dank der Bezahlung sei-
nes Onkels und mit der Auferlegung einer Meldepflicht entlassen worden,
und die legale Ausreise sei zudem dem Schlepper zu verdanken. Wäre
aber der Beschwerdeführer damals tatsächlich wegen des Verdachts ver-
haftet worden, an der Ermordung des Parlamentariers beteiligt gewesen
zu sein, wäre er nicht so rasch freigelassen worden und er hätte seine
Heimat nicht mit seinem eigenen Reisepass verlassen können. Es sei
vielmehr daraus zu schliessen, dass sich der Verdacht als unbegründet
erwiesen habe. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr aus diesem Grund verfolgt
werde. Was den Vorwurf der Unterstützung der LTTE anbelange, so ste-
he fest, dass er die LTTE nie unterstützt habe. Er sei in keiner Weise poli-
tisch aktiv gewesen, sondern habe lediglich gegen Bezahlung Fahrten für
Angehörige der LTTE durchgeführt oder in seinem Geschäft in C._______
mit ihnen Handel betrieben, sowie er dies mit anderen Personen auch ge-
tan habe. Später, als er in D._______ gelebt habe, habe er sich dort re-
gistrieren lassen, sei immer wieder aus Geschäftsgründen nach Indien
gereist und habe keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Des wei-
teren habe sich die Situation in Sri Lanka auch betreffend den LTTE seit
der Ausreise des Beschwerdeführers markant verändert. Seit der Beendi-
gung des Krieges im Mai 2008 befinde sich das gesamte Land wieder un-
ter Regierungskontrolle und es sei zu keinen weiteren terroristischen Ak-
tivitäten der LTTE gekommen. Wahllose Festnahmen von Tamilen fänden
auch nicht mehr statt. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer nicht
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über das Profil einer politisch aktiven Person, die verdächtigt werde, sel-
ber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Ge-
fahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Aufgrund
der vorliegenden Akten sei demzufolge nicht davon auszugehen, dass er
zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Ereignisse in den Jahren vor seiner
Ausreise gefährdet sei und bei einer Rückkehr mit gezielten Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsse.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2011 liess
der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt ha-
be im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug eines sri-lankischen
Staatsbürgers, welcher der tamilischen Ethnie angehöre, in den Norden
Sri Lankas angeordnet. Damit sei es von der langjährigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auch habe es unterlassen, dies
zu begründen, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und somit
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang wurde insbesondere geltend gemacht, das
BFM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, sich im Sinne
des Grundsatzurteiles BVGE 2010/54 mit der langjährigen Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die eigene Einschät-
zung des Amtes stütze sich zum einen auf Erkenntnisse der eigenen Ver-
treter, welche sich angeblich im Rahmen einer Dienstreise nach Sri Lanka
ein Bild vor Ort verschafft hätten. Die Vorinstanz mache keinerlei spezifi-
sche Angaben zu dieser Reise und es bleibe gänzlich im Dunkeln, wie
man zur Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka – insbe-
sondere derjenigen im Norden des Landes – gekommen sei. Unklar sei
beispielsweise, wie die Vertreter des BFM auf ihrer Dienstreise in den
Besitz von Sondergenehmigungen für die Reise in den Norden gelangt
seien. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe sich eine Begründungspflicht der Be-
hörden. Ein Entscheid sei nur dann nachvollziehbar und könne nur dann
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angemessen angefochten werden, wenn die Gründe transparent gemacht
würden. Dies gelte auch bei Informationen über Herkunftsländer. Wenn
diese nicht offengelegt würden, sei es für die Gesuch stellende Person
nicht möglich, diese nachzuvollziehen und zu überprüfen. Wie bei Sach-
verständigengutachten oder anderen Beweismitteln müssten die verwen-
deten Herkunftsländerinformationen sowie ihre Würdigung durch die Be-
hörden beziehungsweise das Gericht transparent dargelegt werden. Für
einen Fall relevante Herkunftsländerinformationen seien einer der zentra-
len Punkte, auf die es bei der Prüfung von Asylgesuchen ankomme. Die
fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe sich bis zum Abschluss des
Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Vorliegend rechtfertige es sich, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde dem Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit eingeräumt, sich
bis am 17. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka
vernehmen zu lassen.
F.b Mit Eingabe vom 17. April 2012 replizierte der Beschwerdeführer
fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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Seite 6
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM ha-
be die Begründungspflicht verletzt und damit den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zudem habe das BFM den Sach-
verhalt nur ungenügend festgestellt.
3.
3.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mit-
wirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen
ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-
28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen
eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls
wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Alber-
tini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal-
tungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STE-
PHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
D-3969/2011
Seite 7
[Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; BERNHARD
WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009,
Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in
die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise ver-
weigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im
Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkre-
ten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie
ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E.
3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26,
N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begrün-
dungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der be-
troffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen,
die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Ad-
ressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA
SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10,
17).
3.1.1 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf
einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten,
dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lan-
ka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des
Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die
Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ih-
ren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung wird auf
die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010
hingewiesen, anderweitigen Quellen werden nicht genannt. Somit ist ob-
jektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, wel-
che zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herange-
zogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zu-
rückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in
entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der
Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.
D-3969/2011
Seite 8
3.1.2 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkre-
ter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Akten-
stück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen
wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf In-
formation über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden
Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der
angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse
der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es je-
denfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewe-
sen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener
Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wich-
tigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochte-
nen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Be-
schwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass
ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zu-
gänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle we-
sentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienst-
reise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind.
3.1.3 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom Sep-
tember 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere diesbe-
zügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist fest-
zustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur,
weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst unge-
achtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin er-
gangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S.
332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts
hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das
Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprü-
fungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt
(vgl. BGE 133 I 201 und BGE 132 V 387), und die fehlende Entscheidrei-
fe durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt
werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004
D-3969/2011
Seite 9
Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im
gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem
Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines an-
deren hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 an-
gewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September
2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht
zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom
22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der
Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010.
3.1.5 Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde dem Beschwerde-
führer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleich-
zeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 17. April 2012,
eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess er
sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der ihr gewährten Gelegenheit
zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt
erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.)
3.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Ab-
klärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann ab-
gesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157
E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver-
zichtet werden.
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Seite 10
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Er-
kenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 5.).
Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 6. April 2011 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten
Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung un-
terbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerde-
führerin, welche im wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylre-
levanz ihrer Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des
BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach
Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bun-
desamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf
D-3969/2011
Seite 11
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer ei-
genen Angaben zufolge Sri Lanka im Rahmen seiner Geschäftsreisen
nach Indien mehrmals und mit seinem eigenen Reisepass über den Flug-
hafen Colombo (…), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas,
verlassen (vgl. A1/11 S. 8 F. 18; A16/16 S. 4 F. 15 f.) und ungehindert
wieder einreisen konnte (auch nach der Ermordung von F._______ sei er
erst zu Hause verhaftet worden (vgl. A16/16 S. 8 F. 73 f.) und er bei der
Ausreise aus Sri Lanka am 28. Februar 2008 am Flughafen seinen Rei-
sepass gezeigt haben will (vgl. A16/16 S. 11 F. 126) im sri-lankischen
Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismit-
tel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist so-
mit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich
bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bes-
tätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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Seite 12
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der
Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwi-
schen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet
(vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S.509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus
dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prin-
zipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutz-
formen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch
wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl.
a.a.O., mit Hinweis). Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Lan-
desteilen gleich und muss differenziert beurteilt werden.
7.6 Auch in der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden
Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Bereits im Jahr 2009 ha-
ben die Sicherheitsbeschränkungen im Trincomalee-District merklich ab-
genommen und auch die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls
merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärprä-
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senz aufweist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Die seit dem Jahr
2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch
für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar ge-
worden: Die Infrastruktur wird ausgebaut und man spricht in diesem Zu-
sammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. a.a.O.,
mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort
herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM –
den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grund-
sätzlich als zumutbar.
7.7 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus der
Ostprovinz. Seit seiner Kindheit hat er immer in C._______ an verschie-
denen Adressen gelebt (vgl. Akten der Vorinstanz A1/11 S. 2). Lediglich
die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise hat er in D._______ ver-
bracht (vgl. a.a.O.), wo er im Haus eins Onkels mütterlicherseits gelebt
habe (vgl. A16/16 S. 6 F. 51 und S. 7 F. 53 ff.). Der Beschwerdeführer hat
somit den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka in der Ostprovinz ver-
bracht, wo seine Mutter (vgl. A16/16 S. 3 F. 12) noch heute in G._______
C._______ (C._______ District) lebt.
7.8 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen,
er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen (vgl. A1/11 S. 2) und
seinen Lebensunterhalt in Sri Lanka mit einem eigenen Lebensmittella-
den sowie einem Transportgeschäft verdienst (vgl. a.a.O.). Er habe nicht
nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland. So lebe sein Bru-
der in Dubai, seine Schwester in der Schweiz und ein Onkel mütterlicher-
seits in Kanada (vgl. a.a.O.). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszuge-
hen. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Sri
Lanka verbracht, wo seinen Angaben zufolge seine Mutter noch immer
lebt (vgl. vorstehend E. 7.7). Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres
Netz stossen wird, und ihm seine Angehörigen bei der Wiedereingliede-
rung in Sri Lanka gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Seinen eige-
nen Angaben zufolge kam sein Onkel aus Kanada für die Bezahlung sei-
nes Lösegeldes auf (vgl. A1/11 S. 5; A16/16 S. 10 F. 102 f.). Es ist des-
halb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft auf
finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Angehörigen ver-
trauen darf, falls dies erforderlich sein sollte.
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7.9 Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine
existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das
Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbe-
gründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich
deshalb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für
den Beschwerdeführer letztlich nicht mit erheblichen Nachteilen verbun-
den war und diese deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen sind.
Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109).
12.
Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer zudem für die ihm
erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die in Anwendung der zu
berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- bemessen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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