B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3969/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch MLaw Annalena von Allmen,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb
VZ Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018.
D-3969/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und stammt
nach eigenen Angaben aus B._______. Er suchte am 21. März 2018 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Glei-
chentags wurde er informiert, dass sein Asylverfahren im Rahmen der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) durchgeführt werde.
B.
Kurz nach der Ankunft in Zürich wurde der Beschwerdeführer wegen seiner
gesundheitlichen Probleme an das (…) weitervermittelt, wo er wiederholt
untersucht wurde. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen
Dublin-Überstellung vom 3. April 2018 wies er auf psychische Probleme
hin. Anlässlich eines Konsiliums durch (…) vom 10. April 2018 wurde eine
schwere multiple Abhängigkeit von (…) diagnostiziert und festgestellt, er
leide an psychischen und Verhaltens-Störungen, deren Ursache wahr-
scheinlich sein langjähriger Drogenmissbrauch sei, wobei eine posttrauma-
tische Belastungsstörung, ausgelöst durch traumatische Erlebnisse, nicht
ausgeschlossen werden könne. In der Folge war der Beschwerdeführer zur
Stabilisierung und zum Entzug vom 16. Mai bis zum 11. Juni 2018 in der
städtischen Suchtbehandlung (…) hospitalisiert.
C.
Am 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewie-
senen Rechtsvertreterin vom SEM angehört. Er brachte im Wesentlichen
vor, seine Eltern hätten ihn ausgesetzt, er sei in einem Karton gefunden
worden und eine ältere Frau habe ihn zunächst aufgenommen. Nach fünf
Jahren habe sie sich nicht mehr um ihn kümmern können und er sei weg-
gegangen und habe von da an auf der Strasse gelebt. Er habe deshalb nie
eine Schule besucht und sei schon früh Opfer von sexueller Gewalt und
Ausbeutung geworden. Als Kind sei er hübsch gewesen und alle hätten es
auf ihn abgesehen gehabt. Leute hätten ihn mit nach Hause genommen
und da habe alles bei ihm angefangen; er habe nicht mehr gewusst, ob er
zu den Männern oder zu den Frauen gehöre. Seine Ängste habe er mit
Drogen betäubt. Er habe in verschiedenen Grossstädten gelebt, darunter
Casablanca und Ouja, und sich mit Gelegenheitsjobs und Prostitution
durchgeschlagen. Manchmal habe er sich geschminkt und Frauenkleider
getragen. Immer wieder sei er in gewaltsame Auseinandersetzungen mit
(homosexuellen) Männern geraten, dabei sei er schwer misshandelt wor-
den, was seine Narben am Körper bezeugten. Obwohl er ein Mann sei,
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fühle er sich wie eine Frau, könne so aber in Marokko nicht leben. Er sei
dort immer erniedrigt worden, sein Leben sei ein Albtraum gewesen.
Schliesslich habe er sich im April 2017 auf den Weg nach Europa begeben,
wobei er zum Schluss einfach auf dem Meer habe sterben wollen. Erst in
der Schweiz habe er angefangen, wirklich zu leben und sich als Mensch
zu fühlen.
D.
Am 25. Juni 2018 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf
des ablehnenden Asylentscheids. Eine ihm drohende asylbeachtliche Ver-
folgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Seine
Vorbringen seien sehr pauschal und unsubstanziiert ausgefallen und zu-
dem voller Widersprüche. Die Schilderungen seiner Familienverhältnisse
und seines Lebens als Homosexueller seien nicht plausibel und könnten
nicht geglaubt werden. Das SEM gehe davon aus, er habe seine wahren
Lebensumstände und Erlebnisse in Marokko nicht preisgeben wollen. Der
Vollzug der Wegweisung müsse unter diesen Umständen als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet werden. Zudem habe er auch in Marokko Zu-
gang zur nötigen medizinischen Betreuung, zumal er vorgebracht habe,
bereits früher von einem Psychiater untersucht worden zu sein.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 entgegnete die Rechtsvertrete-
rin, das SEM habe bei seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit die individu-
ellen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich seines psychopatho-
logischen Befundes und seiner mangelnden Schulbildung ausser Acht ge-
lassen. Das ihm vorgeworfene Aussageverhalten erkläre sich durch seine
krankheitsbedingten Einschränkungen. Aus den unsubstanziierten und teil-
weise pauschalen Schilderungen des Gesuchstellers allein dürfe deshalb
nicht der Schluss gezogen werden, er habe das Erzählte nicht erlebt. Tat-
sächlich habe er – im Rahmen seiner Möglichkeiten – glaubhaft sein Leben
als drogenabhängiger Homo- bzw. Transsexueller geschildert, der seine
Existenz in verschiedenen Grossstädten gefristet habe. Zudem entsprä-
chen die von ihm gelieferten Informationen den Erkenntnissen über das
Leben Homosexueller in Marokko. Angesichts dieser glaubhaften Vorbrin-
gen, seines schlechten Gesundheitszustands – der weiterer Abklärungen
bedürfe – und dem mangelnden sozialen Netz sei nicht nachvollziehbar,
weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte und
davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne sich in Marokko eine Exis-
tenz aufbauen.
D-3969/2018
Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (gleichentags eröffnet durch Zustellung
an die Rechtsvertretung) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem
Vollzug. In Ergänzung der oben gemachten Ausführungen zur Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen (vgl. Bst. D), erwähnte das SEM in seinem Entscheid
ausdrücklich, der Auffassung der Rechtsvertreterin zum Aussageverhalten
des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. Juni 2018 könne
nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung
lediglich aufgefordert worden, eigene Erlebnisse zu schildern. Bei der
Schilderung der Fluchtgründe handle es sich nicht um komplizierte theore-
tische Sachverhalte, sondern um die Darlegung von selber Erlebtem. Das
SEM erwarte daher von Gesuchstellenden eine in den wesentlichen Sach-
verhaltselementen substantiierte und widerspruchsfreie Darlegung. Dieser
Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das SEM
gehe deshalb davon aus, er habe seine wahren Lebensumstände und Er-
lebnisse nicht preisgeben wollen. Zwar sei er unbestritten drogenabhängig,
jedoch könne dies seine widersprüchlichen oder substanzlosen Aussagen
nicht erklären, zumal den vorliegenden Arztberichten keine Hinweise zu
entnehmen seien, wonach er nicht urteilsfähig wäre. In der Anhörung sei
er durchaus imstande gewesen, Fragen zu beantworten.
G.
In der Beschwerde vom 9. Juli 2018 beantragte die Rechtsvertreterin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessua-
ler Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, einherge-
hend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur
Begründung brachte sie vor, offenkundig habe der Beschwerdeführer in der
Anhörung grosse Mühe gehabt, sich strukturiert auszudrücken und sich auf
die gestellten Fragen einzulassen. Immer wieder sei er zu den Themen
Gewalt, Drogen und Obdachlosigkeit abgedriftet, weshalb er mehrfach un-
terbrochen worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Erlebnisse
chronologisch zu ordnen. Er habe sich durchgehend einer einfachen Spra-
che mit kurzen Sätzen bedient und, selbst auf entsprechende Nachfrage
hin, Erlebnisse nicht lebensnah und reflektiert beschreiben können. Dieses
Verhalten spiegle auch den Befund der (…) vom 10. April 2018, wonach er
formalgedanklich eingeengt sei und ein mittelgradiges Gedankenkreisen
vorliege. Eine ergänzende Abklärung in der (…) vom 5. Juli 2018 habe auf-
gezeigt, dass die kognitiv-affektiven Symptome des Beschwerdeführers
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Seite 5
höchstwahrscheinlich auf eine irreversible hirnorganische Beeinträchti-
gung infolge des jahrelangen massiven Drogenkonsums zurückgeführt
werden müssten. Die Klinik habe deshalb eine neuropsychologische Tes-
tung angeregt. Trotz dieser offenkundigen kognitiven Einschränkungen
habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten konsistent
und glaubhaft über sein Leben als obdachloser und drogenabhängiger Ho-
mosexueller in Marokko berichtet. Aus seinen Schilderungen und den do-
kumentierten Umständen ergebe sich ein widerspruchsfreies Gesamtbild.
Aufgrund der bestehenden Hinweise auf seine schwere kognitive Beein-
trächtigung und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dränge sich eine er-
neute Überprüfung durch die Vorinstanz auf. Zur Untermauerung der Be-
schwerde reichte die Rechtsvertreterin Fotos der Narben des Beschwer-
deführers, eine Länderauskunft der SFH zur Situation Homosexueller in
Marokko vom 6. November 2014 sowie den Arztbericht der (…) vom 5. Juli
2018 zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung innert Frist ein.
I.
In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 hielt das SEM am Entscheid
fest. Zu den Beschwerdevorbringen führte es aus, es sei fraglich, woher
die Rechtsvertreterin die Sicherheit nehme, dass die gesundheitliche Ver-
fassung und die geringe Schulbildung ursächlich für die nicht nachvollzieh-
baren Angaben des Beschwerdeführers zu Identität, Lebenslauf und Asyl-
vorbringen seien. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe vielmehr hervor, dass
der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sehr wohl verstanden
habe und dem Aufbau der Anhörungen habe folgen können. Der Bericht
der Psychiatrischen Poliklinik vom 5. Juli 2018 attestiere denn auch keine
Urteilsunfähigkeit. Zudem werde dort nur auf explizite Nachfrage der
Rechtsvertretung die Vermutung angestellt, die Polytoxikomanie könnte
eine Traumafolgestörung sein. All dies deute darauf hin, der Beschwerde-
führer habe der Anhörung sehr wohl folgen können. Hinsichtlich der Poly-
toxikomanie führte das SEM unter Berufung auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts aus, eine Substanzabhängigkeit alleine führe
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen
Gründen, es sei den Betroffenen zumutbar, sich im Heimatland um einen
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Seite 6
Entzug zu bemühen. Die nötigen medizinischen Strukturen seien in Ma-
rokko vorhanden.
J.
In der Replik vom 31. Juli 2018 erklärte die Rechtsvertreterin, aus dem
Protokoll der Anhörung vom 18. Juli 2018 seien die geschilderten Ein-
schränkungen des Beschwerdeführers ersichtlich, jedoch schliesse sie
nicht daraus, sondern insbesondere aus dem psychiatrischen Konsilium
vom 10. April 2018, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers
durch objektive Gründe erklärbar sei. Allen Arztberichten seien Hinweise
auf sein eingeschränktes Aussagevermögen zu entnehmen, wobei die kog-
nitiven Beeinträchtigungen die an der Anhörung beobachteten Einschrän-
kungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erklären vermögen würden. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht willens,
seine wahren Lebensumstände in der Heimat preiszugeben, gehe daher
fehl. Der aktuelle Verfahrensstand erlaube keine zuverlässige Entschei-
dung über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. An den Beschwer-
debegehren werde festgehalten.
K.
Am 24. August 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zu-
gewiesen.
L.
Am 29. August 2018 ging bei den Asylbehörden ein Polizeirapport der
Stadtpolizei Zürich ein, wonach der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018
zwei Frauen durch Exhibitionismus sexuell belästigt habe, weshalb ent-
sprechende Ermittlungen eingeleitet wurden.
M.
Am 10. Dezember 2018 ging bei den Asylbehörden ein Strafbefehl betref-
fend illegale Einreise ein.
N.
Am 18. Dezember 2018 beziehungsweise am 22. Februar 2019 gingen bei
den Asylbehörden ein Strafbefehl betreffend Diebstahl sowie ein Polizei-
rapport der Stadtpolizei Winterthur betreffend Hausfriedensbruch und ge-
ringfügiger Ladendiebstahl ein.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der
Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleuni-
gungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 8
3.
3.1
3.1.1 In der Beschwerde wurde die formelle Rüge erhoben, die Vor-
instanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersu-
chungsgrundsatz beziehungsweise die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rüge ist
vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sach-
verhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen
Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitge-
genstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).
3.1.3 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweige-
rung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich
reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter
(Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Kas-
sation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn wei-
tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungs-
reife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge-
stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheint.
3.2
3.2.1
In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe ungenügend be-
ziehungsweise gar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus
objektiven Gründen nur eingeschränkt aussagefähig gewesen sei. Folglich
habe es die Vorbringen unter völlig falschen Vorzeichen gewürdigt und die
nötigen Abklärungen nicht vorgenommen. Die vorliegenden medizinischen
Diagnosen hätten weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers nach sich ziehen müssen, bevor das SEM
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Seite 9
einen Entscheid hätte treffen können. Damit habe das SEM seine Abklä-
rungspflicht verletzt.
3.2.2 Vorliegend erachtet das Gericht das Verfahren als entscheidreif. Der
Beschwerdeführer hat Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand ein-
gereicht und die Vorinstanz hat diese gewürdigt und sich mit seiner ge-
sundheitlichen Situation auseinandergesetzt. Weitere Abklärungen diesbe-
züglich erscheinen nicht notwendig. Die formellen Rügen des Beschwer-
deführers erweisen sich somit als unbegründet.
3.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz abzuweisen.
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7
Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier-
tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuch-
stellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK
1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
D-3969/2018
Seite 10
4.2 In ihrer Begründung führt die Vorinstanz an, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien unglaubhaft, da sie sehr pauschal und unsubstan-
ziiert ausgefallen und zudem voller Widersprüche seien. Eine nachvollzieh-
bare und chronologische Abfolge biographischer Elemente sei deshalb nur
schwer abzuhandeln. Tatsächlich fallen die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers teilweise pauschal aus und lassen keine Erstellung einer nachvollzieh-
baren und chronologischen Biographie zu. Dies lässt sich jedoch zumin-
dest teilweise damit erklären, dass der Beschwerdeführer beschreibt, zu
einem grossen Teil seines Lebens auf der Strasse gelebt zu haben. So
antwortet er auf die Frage nach dem Wohnort während des letzten Jahres
vor der Ausreise damit, er habe jahrelang gelitten, nicht nur ein Jahr, und
die letzten fünf Jahre auf der Strasse gelebt. Zwar entstehen betreffend die
Zeit davor, namentlich seine Aussagen zu seiner Kindheit, aufgrund der
mangelnden Substanz und einiger Widersprüche Zweifel an deren Glaub-
haftigkeit. Dass er aber während der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise
auf der Strasse gelebt hat und es ihm deshalb nicht möglich ist, Adressen
anzugeben, erscheint glaubhaft. Es liegt im Lebenswandel des Beschwer-
deführers selbst, dass sich keine chronologische Biographie der letzten
Jahre nachvollziehen lässt. Dieser hat während mehrerer Jahre und immer
wieder auf der Strasse, an verschiedenen Orten und in verschiedenen
Städten gelebt. Dazu kommt, wie von der Rechtsvertretung richtig ange-
führt, dass der Beschwerdeführer während all dieser Jahre Drogen konsu-
mierte. Es ist sehr wohl nachvollziehbar, dass ihm bei einem solchen Le-
benswandel eine chronologische Aufzählung seiner verschiedenen Aufent-
haltsorte nicht möglich ist, zumal er sich jeweils nur einige Wochen am
gleichen Ort aufgehalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A34 F44). Sein
jahrelanger Drogenkonsum und seine daraus resultierenden gesundheitli-
chen und kognitiven Einschränkungen sind sodann belegt und stehen aus-
ser Frage. Der Beschwerdeführer erklärt sein mangelndes Erinnerungsver-
mögen immer wieder damit (vgl. A34 F12, F43). Auch dem Vorwurf des
SEM, der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, welche
Schwierigkeiten oder Gefahren homosexuelle Personen in Marokko zu ge-
wärtigen hätten, kann nicht gefolgt werden, beschreibt doch dieser seine
Probleme als Homosexueller und die damit einhergehenden Misshandlun-
gen an verschiedenen Stellen der Anhörung (vgl. A34 F10, F27ff., F45,
F53f., F74, F79). Die Aussagen des Beschwerdeführers fallen sodann
auch nicht durchs Band pauschal und unsubstanziiert aus, er erzählt immer
wieder gewisse Dinge von sich aus, wie beispielsweise die Misshandlun-
gen in seiner Kindheit (A34 F25ff.). Insbesondere die Aussagen des Be-
schwerdeführers zur Lage der Homosexuellen in Marokko fallen treffend
und glaubhaft aus. So erklärte er, von Seiten der Polizei würde ihm keine
D-3969/2018
Seite 11
Gefahr drohen, allerdings könne er auch keine Hilfe erwarten. Ferner ver-
weist er immer wieder auf die gesellschaftliche Ächtung und Gewalt und
beschreibt treffend, dass es in grossen Städten Cabarets und Bars als
Treffpunkte für Homosexuelle gebe, während in kleinen Städten wie
B._______ das Ausleben der Homosexualität nicht möglich sei. Diese Aus-
sagen stimmen mit den Kenntnissen des Gerichts überein. Allgemein kann
festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, werden
sie unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner
daraus resultierenden kognitiven Einschränkungen analysiert, zumindest
soweit sie sich auf die letzten Jahre vor seiner Ausreise beziehen, als über-
wiegend glaubhaft und nachvollziehbar zu beurteilen sind.
4.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
des Gesundheitszustandes und des Bildungsstandes, der Erkenntnisse
des Gerichts betreffend die Lage in Marokko sowie der dokumentierten
Umstände (Drogenkonsum, Narben am Körper) zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Drogenabhängigkeit, Ho-
mosexualität und Obdachlosigkeit – zumindest während der letzten Jahre
– als glaubhaft zu beurteilen sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Asylverfahrens aus-
schliesslich Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität und
seiner Obdachlosigkeit geltend. Homosexuelle Handlungen sind in Ma-
rokko grundsätzlich illegal und können mit Haft bis zu drei Jahren bestraft
werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird
die strafrechtliche Bestimmung (Artikel 489 des marokkanischen Strafge-
setzbuches) jedoch von den marokkanischen Behörden pragmatisch an-
gewandt. Anders als in den konservativeren ländlichen Gebieten Marok-
kos, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölkerung nicht in Ab-
rede zu stellen ist, stellt sich die Situation in den grösseren Städten des
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Seite 12
Landes (insbesondere auch in Casablanca) weitaus offener dar. So gibt es
für Homosexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von
privaten Dritten unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexuellen
Neigungen oder gar wegen "weiblichen" Aussehens wird in Marokko nie-
mand verhaftet. Homosexuelle Personen oder Paare riskieren nur dann
eine Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim werden oder durch
„provozierendes Verhalten“ Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam
machen. Diese Einschätzung stimmt sodann auch mit den Aussagen des
Beschwerdeführers überein. Dieser machte keine Probleme mit den hei-
matlichen Behörden geltend. Zwar beschreibt er, er habe sich einmal an
die Polizei gewendet und keine Hilfe erhalten, jedoch ergibt sich aus seinen
Aussagen auch kein Anlass für die Annahme, dass er aufgrund dieser Mel-
dung mit Nachteilen oder Strafen der Behörden zu rechnen hätte. Die vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und auch der soziale Druck, wel-
chem homosexuelle Personen in Marokko unter Umständen ausgesetzt
sind, vermögen sodann nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Inten-
sität zu erreichen. Auch seine belegten gesundheitlichen Probleme lassen
nicht den Schluss zu, er sei in Marokko einem nach objektiven Kriterien zu
messenden unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, wel-
chem er nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen kön-
nen.
5.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Das SEM hat sein Asylge-
such demzufolge zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 13
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in
der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der
Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als
unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien
– insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – verzichtet
werden.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt
im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG – im Unterschied zum Un-
zulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG – nicht wegen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete
Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als
Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr auf-
grund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat
die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E.
9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische
Person bei einer Rückkehr „wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre“ (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28
E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG
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verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allge-
meinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss.
Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage,
ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfor-
dert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im
Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhält-
nisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Per-
son vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).
7.3 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers nach Marokko für zumutbar mit der Begründung, weder die dort herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit sprechen. So sei davon auszugehen, dass es dem Beschwer-
deführer möglich sein werde, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu
erhalten, zumal es ihm bereits früher möglich gewesen sei, einen Psychia-
ter zu konsultieren. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand im Ver-
laufe des Aufenthaltes in der Schweiz verbessert. Die Aufnahme einer Er-
werbstätigkeit dürfte angesichts des Suchtverhaltens zwar nicht einfach
sein, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Zu-
gang zum Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bleibe. Zudem stehe es ihm of-
fen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das SEM gehe somit da-
von aus, dass eine Rückkehr nach Marokko keine lebensgefährdende Be-
einträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach
sich ziehe und erachte eine Rückkehr aus medizinischer Sicht als zumut-
bar. Konkrete Hinweise auf weitere Wegweisungsvollzugshindernisse wür-
den angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen fehlen.
7.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht betreffend Glaubhaftigkeit zu
einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Vorinstanz und die Aussa-
gen des Beschwerdeführers als glaubhaft einschätzt, ist zu beurteilen, ob
in Marokko angesichts der Lebensumstände des Beschwerdeführers als
obdachloser Homo- beziehungsweise Transsexueller ohne familiäres oder
soziales Netz, ohne Weiteres angenommen werden kann, er könne in sei-
nem Heimatland Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines
Auffangnetzes für Obdachlose finden. Zudem ist abzuklären, ob ihm in Ma-
rokko Zugang zu einer medizinischen Behandlung betreffend seine Sucht
sowie die posttraumatischen Belastungsstörung offen stehen würde.
D-3969/2018
Seite 15
7.5
7.5.1 Allgemein liegen wenige und teilweise widersprüchliche Informatio-
nen betreffend Anzahl und staatliche Unterstützung von Obdachlosen in
Marokko vor. Gemäss Jood, einer marokkanischen Nichtregierungsorgani-
sation, die sich für obdachlose Personen einsetzt, würden diese neben der
Armut auch unter der Indifferenz und Geringschätzung der Bevölkerung
leiden. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen würden sie sich sogar gegen-
über Helfern misstrauisch und aggressiv verhalten. Im Dezember 2018
hielt die Huffington Post gestützt auf Angaben von Mitarbeitern von Jood
fest, eigentliche Empfangszentren für obdachlose Personen würden nicht
existieren (The Huffington Post Maghreb, À Casablanca, l’association Jood
réchauffe la vie des sans-abris, 25.12.2018,
/entry/reportage-a-casablanca-lassociation-jood-rechauffe-
la-vie-des-sans-abris_mg_5c1d1514e4b08aaf7a88446a, abgerufen am
11.02.2019). Gemäss Jood haben obdachlose Personen ferner keinen Zu-
gang zu medizinischer Grundversorgung (Jood [Casablanca], Santé, un-
datiert, , abgerufen am 11.02.2019). Quellen hal-
ten fest, dass regelmässiger Drogenkonsum mit einer Reihe sozio-ökono-
mischer Faktoren in Verbindung gebracht wird. So ist gemäss Erhebungen
die Zahl der Arbeitslosen mehr als dreimal höher bei Drogenabhängigen
(ANIS SFENDLA et al., Risk an protective factors for drug dependence in two
Moroccan high-risk male populations, PeerJ – the Journal of Life and En-
vironmental Sciences, 08.11.2018, , abge-
rufen am 06.02.2019). In einem Bericht des Gesundheitsministeriums von
2018 heisst es, dass Drogenabhängige sozial marginalisiert, diskriminiert
und isoliert sein können. Gemäss Gesundheitsministerium verfügt Ma-
rokko für die mehr als 35 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner über
15 auf Suchtbehandlung spezialisierte Zentren (Royaume du Maroc – Mi-
nistère de la Santé, Célébration de la Journée Internationale contre l’abus
et le trafic de drogues, 26.06.2018,
alites.aspx?IDActu=274, abgerufen am 06.02.2019). Das marokkanische
Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA, neu: Obser-
vatoire Marocain des Drogues et Addictions, OMDA) bezeichnete die zur
Verfügung stehenden Ressourcen in diesem Bereich im Jahresbericht
2014 als ungenügend (Observatoire National des Drogues et Addictions
(ONDA), Rapport Annuel de l’Observatoire National des Drogues et Addic-
tions 2014, undatiert, abgerufen auf
2014-de-l-observatoire-national-des-drogues-et-addictio/168075f742, ab-
gerufen am 06.02.2019). Gemäss Online-Magazin La Vie Éco aus Casab-
lanca ist die Behandlung für Drogenabhängige Arme nicht zugänglich. Es
gebe sehr wenige entsprechend spezialisierte Gesundheitszentren und die
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Behandlung sei kostenpflichtig. Damit würden junge Abhängige aus
schlechter gestelltem sozialem Umfeld von der Behandlung ausgeschlos-
sen. Die staatlichen Zentren würden hauptsächlich durch Familien genutzt,
die die Behandlung bezahlen könnten und sich früher in privaten Zentren
hätten behandeln lassen (La Vie Éco [Casablanca], La lutte contre l’addic-
tion aux drogues nécessite une stratégie nationale !, 25.01.2018, https://la-
/news/maroc/societe/la-lutte-contre-laddiction-aux-drogues-
necessite-une-strategie-nationale.html, abgerufen am 06.02.2019).
7.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schon früh Opfer von
sexueller Gewalt und Ausbeutung geworden und habe sich mit Gelegen-
heitsjobs und Prostitution durchgeschlagen. Durch seine Drogenabhängig-
keit hat sich seine Lage zusätzlich verschlechtert. Als homo- und/oder
transsexueller drogenabhängiger Obdachloser wurde er sozial ausge-
grenzt und verfügte über kein stabiles, andauerndes soziales Beziehungs-
netz. Ganz im Gegenteil wurde er von seinen Mitmenschen in einem Aus-
mass gemieden und nicht geduldet, dass er seinen Aufenthaltsort alle paar
Wochen ändern musste. Er verfügte während der letzten Jahre somit auch
über keine stabile Wohnsituation in Marokko. Auch wenn seine Aussage,
er habe nie über eine Familie verfügt, nicht zu überzeugen vermag, ist auf-
grund seiner Schilderungen davon auszugehen, dass er – möglicherweise
aufgrund seiner Homosexualität oder seiner Drogenprobleme – zum Zeit-
punkt seiner Ausreise über kein familiäres Netz mehr verfügt hat, welches
ihn unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der hoff-
nungslosen Lebensumstände und seinen daraus sowie aus dem Drogen-
konsum resultierenden gesundheitlichen, psychischen und kognitiven Ein-
schränkungen erachtet es das Gericht als mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit unmöglich, dass ihm eine Reintegration in die Gesellschaft gelin-
gen würde, insbesondere zumal ihm eine erfolgreiche soziale, geschweige
denn berufliche Eingliederung auch in der Vergangenheit nie gelungen ist.
Da es ferner gemäss den Abklärungen des Gerichts (vgl. oben E. 7.5.1)
äusserst fraglich beziehungsweise unwahrscheinlich ist, ob der Beschwer-
deführer Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffang-
netzes für Obdachlose sowie zur gesundheitlichen Grundversorgung hätte,
ist bei einer Rückkehr nach Marokko von einer konkreten Gefährdung aus
individuellen Gründen auszugehen. Vor dem länderspezifischen Hinter-
grund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der
Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände des Beschwer-
deführers ist der Wegweisungsvollzug somit zum heutigen Zeitpunkt als
unzumutbar zu beurteilen.
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7.6 Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der beiden Poli-
zeirapporte betreffend geringfügiger Ladendiebstahl und Hausfriedens-
bruch beziehungsweise Exhibitionismus sowie dem Strafbefehl betreffend
Diebstahl, keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wo-
nach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG
(Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vo-
rangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus
der Schweiz demzufolge zurzeit als unzumutbar. Die Beschwerde ist dies-
bezüglich gutzuheissen und das SEM anzuweisen ihn in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerk-
sam zu machen, dass die vorläufige Aufnahme für höchstens zwölf Monate
ausgestellt und unter Vorbehalt von Art. 84 AIG verlängert wird (Art. 85
Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für
die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und hebt diese auf, sobald die
Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs.
1 und 2 AIG). Dies kann der Fall sein bei weiteren strafrechtlich relevanten
Verfehlungen oder dissozialem Verhalten anderer Art. In diesem Zusam-
menhang ist der Beschwerdeführer aufzufordern, seine Drogensucht sowie
seine psychischen Probleme anzugehen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
wären grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen –
vorliegend praxisgemäss hälftig – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsie-
gens – hier also hälftig – in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grund-
sätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen
Parteikosten zuzusprechen. Er war jedoch auf Beschwerdeebene durch
eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten.
Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer – der nach
Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der
Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung aus für die Wahrneh-
mung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das
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Verfassen einer Beschwerdeschrift. Es ist deshalb keine Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern
4‒5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Weg-
weisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: