Abtei lung IV
D-3970/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geb. (...),
alias A._______, geb. (...),
Togo,
vertreten durch lic.iur. Corinne Todesco, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 15. Mai 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3970/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den
Heimatstaat am 22. Dezember 2006 auf dem Landweg und gelangte
am 23. Januar 2007 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______
ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 6. Februar
2007 zur Person (BzP) im EVZ N._______ sowie der Anhörung vom
19. September 2007 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin
zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei
seit dem Jahre 1998 heimlich mit einem verheirateten togolesischen
Politiker, dem ehemaligen (...), liiert gewesen. Nach dem Tod von
Präsident Eyadema hätten im April 2005 Wahlen stattgefunden, die
von Unruhen begleitet gewesen seien. In der Folge habe die Armee
die Macht ergriffen. In diesem Zusammenhang habe (...) am (...) deren
Plan enthüllt, einige Quartiere von Lomé zu bombardieren. Da er
deswegen um sein Leben habe fürchten müssen, sei er in die
deutsche Botschaft und in der Folge nach Frankreich geflüchtet. Damit
hätten ihre Probleme begonnen. Der Anführer der Putschisten, ein
General, habe sie immer wieder vergebens eingeladen. Es habe sich
bei ihm um einen Bekannten von (...) gehandelt, der über ihre
Beziehung Bescheid gewusst habe. Es sei ein Anliegen des
Putschführers gewesen, dass sie an Konferenzen des RPT
(Rassemblement du Peuple Togolais) teilnehme, doch habe sie dieses
Ansinnen abgelehnt. Als Mestizin sei sie nämlich immer an der Seite
der UFC (Union des Forces du Changement) gewesen. Seit April 2005
habe sie zahlreiche anonyme Telefonanrufe erhalten, sich verfolgt
gefühlt und Angst gehabt. Man habe ihr beispielsweise telefonisch
mitgeteilt, sie sei eben gesehen worden, und man hätte sie verhaften
können. In der Zeit vom 16. bis zum 18. Dezember 2006 habe ein RPT-
Kongress stattgefunden, dem sie trotz Einladung des Putschführers
ferngeblieben sei. Kurz darauf, am 22. Dezember 2006, sei sie auf
ihrem Arbeitsweg von Militärangehörigen verhaftet und zum Militär-
camp RIT gebracht worden. Dort sei sie von vier vermummten
Männern, unter denen sich auch der Putschführer befunden habe,
vergewaltigt worden. Er habe sie noch am selben Tag gehen lassen
und ihr empfohlen, möglichst rasch zu verschwinden. Daraufhin sei sie
nach Hause gefahren und habe alles ihrem Vater erzählt. Etwa eine
Stunde später sei sie bereits auf der Flucht nach Cotonou in Benin ge-
wesen. Ein dortiger Freund, ein Ex-General, habe sie in einem seiner
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Häuser untergebracht und ihre ärztliche Versorgung in einer Klinik
organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, sie habe den angeblichen Telefonterror mehr als
anderthalb Jahre lang passiv ertragen und nie versucht, etwas da-
gegen zu unternehmen, sei ebenso unglaubhaft wie das Vorbringen,
sie habe gedacht, die Anrufer hätten erwartet, (...) würde sie aus dem
Exil anrufen und ihr bei dieser Gelegenheit einige Armeegeheimnisse
anvertrauen. Überdies sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Anrufer,
welche die Beschwerdeführerin mit den Vergewaltigern gleichsetze
oder die sie in deren Umfeld vermute, anderthalb Jahre mit der
Verhaftung hätten zuwarten sollen, obwohl sie sie jederzeit hätten
festnehmen können. Ferner sei es ihr nicht gelungen, das Motiv für die
Vergewaltigung auf plausible Weise darzutun. Weiter sei das von der
Beschwerdeführerin geschilderte Kommunikationsverhalten nach der
Tat für ein Vergewaltigungsopfer untypisch. Bekanntlich hinderten
Scham und Angst vor Schuldzuweisungen betroffene Frauen daran,
sich nahestehenden oder fremden Personen anzuvertrauen oder
unmittelbar nach der Tat eine Anzeige zu erstatten. Nicht zuletzt sei es
völlig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr mit der Festnahme rechnen müsse. Wenn eine Haft geplant
worden wäre, hätten sie die Verfolger im Dezember 2006 nämlich nicht
schon nach wenigen Stunden wieder freigelassen. Insgesamt könnten
die Fluchtgründe, namentlich die behauptete Vergewaltigung, der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unlogischen und realitätsfremden
Vorbringen nicht geglaubt werden. Deshalb dränge sich der Schluss
auf, sie habe den Heimatstaat aus anderen als den von ihr genannten
Gründen verlassen. Des Weiteren widersprächen die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten den gesicherten
Erkenntnissen des BFM. So habe die Beschwerdeführerin erklärt, (...)
habe den Heimatstaat vor dem 24. April 2005 oder vor dem April 2005
verlassen. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen sei dieser aber
erst am 25. April 2005 in die Deutsche Botschaft in Lomé geflüchtet,
und Frankreich habe sich nicht früher als Anfang Mai 2005 bereit
erklärt, ihn aufzunehmen. Damit entsprächen die von der
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Beschwerdeführerin angegebenen Daten nicht den Tatsachen. Auch
deshalb könnten die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
geglaubt werden. An diesen Feststellungen änderten auch die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nichts, zumal sie sich
– mit Ausnahme des Arztberichts – nicht auf ihre konkrete
Verfolgungssituation beziehen würden. Was den in Cotonou
ausgestellten Arztbericht vom 3. Oktober 2007 anbelange, werde
darauf hingewiesen, dass solche Dokumente auf dem Wege der
Bestechung oder durch Erweisung von Gefälligkeiten leicht erworben
werden könnten. Dementsprechend falle dem erwähnten Dokument
keine entscheidende Beweiskraft zu.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von
Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sowie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der
Schweiz anzuordnen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen. In prozessualer Hinsicht schliesslich liess die Be-
schwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beigabe eines Anwalts sowie den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beantragen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch ab, es sei die zu-
ständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates der Beschwerde-
führerin sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
Indessen wurde das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin all-
fällige der zuständigen ausländischen Behörde bereits weiter ge-
gebene Personendaten offen zu legen. Ferner wies der Instruktions-
richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis
zum 14. Juli 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 13. Juli 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, in ihrem Heimatstaat bestünden keine un-
abhängigen Institutionen, wo Anzeige erstattet werden oder an die
sich ein Vergewaltigungsopfer wenden könne. Zudem habe sie der
Putschführer zum Verschwinden aufgefordert. Folglich drohe ihr bei
Nichtbefolgung dieses Befehls schwerste Verfolgung. Die Drohung des
Putschführers sei ernst zu nehmen, verschwänden doch in Togo immer
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wieder Personen. Die Ausschaffung in den Heimatstaat sei ihr auch
nicht zuzumuten, weil der Putschgeneral immer noch ihren
Heimatstaat regiere. Da die Regierung von einer allfälligen Einreise
der Beschwerdeführerin Kenntnis erlange, müsse sie mit umgehender
Festnahme rechnen. Desgleichen sei eine Arbeitsaufnahme ohne
Kenntnisnahme der Regierung unmöglich.
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2009 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vermögen jedoch die Erwägungen des BFM nicht
umzustossen, zumal es in Wirklichkeit nicht einen einzigen plausiblen
Anlass zur Annahme gibt, Putschisten in Togo legten Wert darauf, die
ehemals ausgehaltene Geliebte eines entmachteten Politikers um
jeden Preis für einen Parteiwechsel zu gewinnen oder sie andernfalls
zu vergewaltigen. Zwar wäre eine Vergewaltigung durch einen
Putschistenführer nicht per se unglaubhaft. Doch erweist sich die von
der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgungssituation bei näherer
Betrachtung als Ansammlung unlogischer und wirklichkeitsfremder
Vorbringen, welche den Schluss zulassen, die Beschwerdeführerin
konnte bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an eine tat-
sächliche Begebenheit zurückgreifen. Für das Bundesverwaltungs-
gericht besteht jedenfalls nach Überprüfung der Akten keine Ver-
anlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffenden Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung sowie namentlich auch
diejenigen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. Juni 2009 zur Frage des rechtlichen Gehörs, zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und antizipierter Beweiswürdigung ver-
wiesen werden. Demnach ist die Argumentation der Vorinstanz zu be-
stätigen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren
Fluchtgründen unglaubhaft sind.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im
Einzelnen einzugehen oder weitere Beweise zu erheben, da sie am
Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen.
Das Bundesamt hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach
zu Recht abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Wie sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt, herrscht in
Togo aktuell kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre.
Vielmehr haben sich seit dem oben erwähnten Militärputsch sowohl
die politische Situation als auch die Menschenrechtslage in der
Zwischenzeit derart verbessert, dass Oppositionelle wie auch Flücht-
linge bereits nach Togo zurückkehrten und dort nun politisch weit-
gehend ungehindert aktiv sein können. Als Folge der positiven
politischen Entwicklung hat denn auch die Europäische Union die Ko-
operation mit Togo wieder aufgenommen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine überdurchschnitt-
lich gut ausgebildete, mehrsprachige Frau mit breit gefächerter
Berufserfahrung als O._______, P._______, Q._______ und
dergleichen (A1/10 S. 2, A9/21 S. 4), weshalb sich der Schluss
aufdrängt, sie werde nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat ohne
weiteres in der Lage sein, sich eine neue Existenz aufzubauen. Zudem
kann sie in R._______, ihrem Herkunftsort, auf ein ausreichendes
soziales Beziehungsnetz zurückgreifen (A1/10 S. 2 und 3).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Juli 2009
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 13. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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