B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3970/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),Tunesien,
alias B._______, geboren (…), Tunesien,
alias C._______, geboren (…), Tunesien,
alias D._______, geboren (…), Bulgarien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 am Grenzübergang
E._______ beim Versuch, mit einer ihm nicht zustehenden, gestohlenen
bulgarischen Identitätskarte in die Schweiz einzureisen, aufgegriffen wur-
de,
dass er in der Folge aus der Schweiz weggewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 anlässlich einer Zollkontrol-
le am Bahnhof F._______ vorbrachte, er wolle ein Asylgesuch einreichen,
worauf er ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ beglei-
tet wurde, wo er noch am gleichen Tag um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 17. Mai 2013 im EVZ F._______ so-
wie der im EVZ G._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung
vom 8. Juli 2013 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus
H._______ (Gouvernement I._______), wo er von Geburt bis 1995 und
von 2003 bis zu seiner letzten Ausreise aus seinem Heimatland gelebt
und eine Motorradwerkstatt betrieben habe,
dass er ab 2003 häufig für die Polizei Motorräder habe reparieren müs-
sen, ohne dafür bezahlt worden zu sein, weshalb er seine Rechnungen,
insbesondere die Miete, nicht mehr habe bezahlen können,
dass er keine Anzeige gegen die Polizei erstattet habe, da die Vorfälle
noch vor der Revolution passiert seien und damals niemand den Mut ge-
habt habe, die Polizei anzuzeigen,
dass er in seinem Heimatland ansonsten keine Probleme gehabt habe,
dass er wegen seiner finanziellen Probleme im Jahre 2007 alles aufgege-
ben habe und via die Türkei nach Griechenland gereist sei, wo er sich et-
wa vier Jahre aufgehalten habe, bevor er nach weiteren Aufenthalten in
Italien, Frankreich und Belgien schliesslich am 14. Mai 2013 in die
Schweiz gereist sei,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung zudem erklärte, er
würde sein Asylgesuch gerne zurückziehen und nach Tunesien zurück-
kehren, falls die Schweizer Behörden ihn bei einer Rückkehr mit mehr als
den offerierten 600.– Franken unterstützten,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im
EVZ F._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Rei-
se- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2013 dem Beschwerdeführer
mitteilte, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde,
dass das BFM mit "Entscheidprotokoll" vom 8. Juli 2013 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Voll-
zug verfügte,
dass es gleichzeitig dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
aushändigte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere eingereicht,
dass er zudem widersprüchliche Aussagen zu seinen Identitätsdokumen-
ten gemacht habe, zumal er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll ge-
geben habe, sein Pass und seine Identitätskarte seien gestohlen worden,
wobei er den Verlust dieser Dokumente nicht zur Anzeige gebracht habe,
während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er wisse nicht mehr, wie
und wann diese Dokumente abhanden gekommen seien,
dass er anlässlich der Anhörung, angesprochen auf seine Bemühungen
betreffend Papierbeschaffung, vorgebracht habe, nie über seine diesbe-
züglichen Pflichten aufgeklärt worden zu sein, was seinen protokollierten
Aussagen in der Erstbefragung widerspreche,
dass seine Erklärungen überdies nicht zu entschuldigen vermöchten, es
sei ihm bisher nicht möglich gewesen, rechtsgenügliche Identitätsdoku-
mente zu besorgen, da er im Heimatstaat über Familie verfüge und er
bisher zudem nichts unternommen habe, um seine Reise- oder Ausweis-
papiere kommen zu lassen,
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dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, weshalb er der Auf-
forderung, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, bisher nicht nach-
gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer geltend mache, seinen Heimatstaat im Jahre
2007 ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen beziehungs-
weise nie andere Probleme gehabt zu haben,
dass der Umstand, dass er gleich zu Anfang der Anhörung explizit zu ver-
stehen gegeben habe, er würde sein Gesuch zurückziehen, falls man ihm
eine höhere, als die von den Schweizer Behörden offerierte Rückkehrhilfe
von Fr. 600.– biete, und er schliesslich am Asylgesuch festgehalten habe,
weil ihm keine höhere Rückkehrhilfe habe angeboten werden können, ein
offensichtlicher Beweis dafür sei, dass er in seinem Heimatland keine
Probleme im Sinne von Art. 3 AsylG habe,
dass er deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich
seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch mög-
lich sowie praktisch durchführbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juli 2013 (Poststem-
pel: 11. Juli 2013) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben,
dass hinsichtlich der Begründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen
ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des
Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3),
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingsei-
genschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
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tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Be-
schwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachstehend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 14. Mai 2013, rechtsgenügliche Identitäts- respektive
Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original eingereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7
E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten
auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt
hat, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen zutreffenden
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Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, zumal in der Beschwerde da-
zu nichts entgegnet wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers offensichtlich nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
(im Wesentlichen die Wiederholung wirtschaftlicher Gründe) entgegen-
hält,
dass somit gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8) offenkundig er-
scheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme
ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prü-
fung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die
ihm in Tunesien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaft-
lichen Probleme im Heimatland festzuhalten ist, dass das Bundesverwal-
tungsgericht nicht verkennt, dass die Situation der Bevölkerung in Tune-
sien zum Teil schwierig sein kann,
dass jedoch bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen
die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend daher zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: