B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3971/2014
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
D-3971/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger amharischer
Ethnie und gelangte gemäss eigenen Angaben am 19. August 2012 in die
Schweiz, wo er am 24. August 2012 um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 5. September 2012 zu seiner Person und summarisch zum
Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 6. Juni 2014 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sich
als Student regimekritisch geäussert habe, woraufhin er inhaftiert worden
sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte
über die Menschenrechtssituation in Äthiopien, einen Bericht über afrika-
nische Migranten in Libyen, schulische Dokumente und eine Bestätigung
der Child of the Present a Man of Tomorrow Organization (CPMT) ein.
C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2014 (Eröffnung am 17. Juni 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 15. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurden die Gesuche um un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
Herr lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter beigeordnet.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
D-3971/2014
Seite 3
de. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 4. August
2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3971/2014
Seite 4
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er
äthiopischer Staatsangehöriger sei und der Ethnie der Amharen angehö-
re. Zuletzt habe er als Student in B._______ gelebt. Im Frühjahr 2012 ha-
be eine Versammlung sämtlicher Studenten, Mitarbeitenden und Profes-
soren stattgefunden, an welcher diese aufgefordert worden seien, der
Regierungspartei (Äthiopische Demokratische Volksfront – EPRDF) bei-
zutreten. Ihnen sei gesagt worden, wer dieser Aufforderung nicht nach-
komme, werde nach dem Studium keine Arbeit finden. Er habe sich wäh-
rend dieser Versammlung dahingehend geäussert, dass er dies nicht rich-
tig und gerecht finde. In der Folge hätten studentische Kundgebungen
gegen die Benachteiligung von Nicht-Parteimitgliedern stattgefunden. In
jener Zeit habe er sich auch am Fernsehen regierungskritisch hinsichtlich
des Baus eines Staudamms geäussert. Der Beitrag sei jedoch nicht ge-
sendet worden. Schliesslich sei er und einer seiner Freunde in der Stadt
von zwei Zivilpolizisten unter einem Vorwand verhaftet und für 28 Tage
inhaftiert worden. Damit habe man verhindern wollen, dass er an die Uni-
versität zurückkehre und andere Studenten dazu anstiften könnte, der
EPRDF nicht beizutreten. Die Polizisten hätten ihm eröffnet, dass ihnen
befohlen worden sei, ihn zu töten. Sie würden diesen Befehl jedoch nicht
ausführen, ihm aber raten, zu fliehen. Daraufhin sei er freigelassen wor-
den. Während der Haftzeit sei er jeweils an die Prüfungen gefahren wor-
den. Sowohl nach der Versammlung als auch nach der Verhaftung habe
er Benachteiligungen an der Universität erlitten. Er habe überdies sowohl
D-3971/2014
Seite 5
an Veranstaltungen der Regierungspartei als auch an solchen der Oppo-
sitionspartei (Ethiopian Democratic Party – EDP) teilgenommen. Für letz-
tere habe er zudem Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt, welche
mit regierungskritischen Aussagen versehen gewesen seien. (…) 2012
sei er per Flugzeug nach C._______ geflogen und von dort mit dem Zug
nach D._______ gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
zur ungefähr dreistündigen Versammlung trotz mehrmaliger Nachfrage
kurz und unsubstanziiert ausgefallen seien, wodurch der Eindruck entste-
he, jene nicht tatsächlich erlebt zu haben. Die Angaben darüber, woher
die Veranstalter gewusst hätten, bei welchen Personen im Raum es sich
um Nicht-Parteimitglieder handle, seien uneinheitlich. So habe er bei der
Anhörung angegeben, es gebe eine separate Versammlung für Parteimit-
glieder, an welcher darüber berichtet werde, wer an der Universität noch
kein Mitglied sei. In der BzP sei hingegen ausgeführt worden, die Anwe-
senden seien anlässlich der Versammlung aufgefordert worden, sich im
Raum auf zwei Seiten aufzuteilen; die Parteimitglieder auf der einen und
die Nicht-Mitglieder auf der anderen Seite. Die Kundgebungen, an wel-
chen er sich nach der Versammlung angeblich beteiligt habe, habe er in
der Anhörung mit keinem Wort erwähnt, obwohl sich Gelegenheit dazu
geboten hätte. Die Festnahme durch die Polizisten in Zivil sei wider-
sprüchlich geschildert worden, indem eine unterschiedliche Anzahl Poli-
zisten angegeben worden sei. In der BzP habe er ausgesagt, im Stadt-
viertel E._______ verhaftet worden zu sein, während sich die Verhaftung
gemäss Aussage in der Anhörung im Stadtviertel F._______, G._______
H._______ respektive in der Gegend I._______ ereignet habe. Auf Vor-
halt der unterschiedlichen Ortsangaben habe er angegeben, die Gegend
heisse E._______, was diese fortwährend unterschiedliche Benennung
nicht zu erklären vermöge. Vor dem Hintergrund, dass mit der Verhaftung
eine Fernhaltung von der Universität bezweckt worden sei, könne nicht
nachvollzogen werden, wieso er während der Haft jeweils an die Prüfun-
gen gebracht worden sei. Dies sei auch deshalb zu bezweifeln, da die
Behörden angeblich den Auftrag gehabt hätten, ihn zu töten. Es sei oh-
nehin nicht ersichtlich, wie ihn die Polizisten am Tag der Verhaftung hät-
ten identifizieren können oder weshalb er überhaupt verhaftet worden sei.
Der diesbezügliche Verweis auf die Aktion "And Lamist" sei nicht nach-
vollziehbar, zumal das behauptete politische Profil des Beschwerdefüh-
rers in keinem Verhältnis zum Aufwand stehe, der für die Ausfindigma-
chung und die weiteren behördlichen Massnahmen hätte betrieben wer-
den müssen. Das Vorbringen, sich gegenüber einem Fernsehsender re-
D-3971/2014
Seite 6
gimekritisch geäussert zu haben und für die Oppositionspartei aktiv ge-
wesen zu sein, sei ebenfalls unglaubhaft, zumal diese Ereignisse anläss-
lich der BzP nicht erwähnt worden seien, obwohl sich Gelegenheit dazu
geboten habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso er erst anlässlich
der Anhörung angegeben habe, dass er durch regierungskritische Äusse-
rungen im Staatsfernsehen den Staatsmedien und somit den äthiopi-
schen Sicherheitsbehörden als Regimekritiker bekannt geworden sei und
überdies regimekritisches Material der Oppositionspartei unter die Leute
gebracht habe. Diese Aussagen seien daher als nachgeschoben zu quali-
fizieren. So seien auch keine Beweismittel eingereicht worden, die diese
Aktivitäten belegen könnten.
Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, einen
asylrechtlich relevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerde entgegnet, der Be-
schwerdeführer habe in der BzP berichtet, dass sich die Teilnehmer der
Versammlung in zwei Gruppen hätten aufteilen müssen. Auch anlässlich
der Anhörung werde dieser Aussage nicht widersprochen. Vielmehr habe
er sich nicht mehr so genau daran zu erinnern vermocht. Die separate
Versammlung, an welcher nur Parteimitglieder teilgenommen hätten, ha-
be er erst erwähnt, als er gefragt worden sei, woher man gewusst habe,
dass er kein Mitglied sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um die Ver-
sammlung, an welcher er selbst das Wort ergriffen habe. Es liege somit
kein Widerspruch vor. Der Vorwurf des BFM, er habe die Kundgebungen,
an welchen er sich nach der Versammlung beteiligt habe, nicht erwähnt
und hinsichtlich der Anzahl Polizisten, die ihn verhaftet hätten, sowie dem
Verhaftungsort widersprüchliche Aussagen gemacht, sei unbegründet. Er
sei anlässlich der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen. Es sei
daher verständlich, dass er sich auf den Hauptvorfall fokussiert habe. Zur
Anzahl Polizisten ist zu bemerken, dass ihn zwei Personen verhaftet hät-
ten, während sich ein dritter Beamter im Hintergrund befunden habe.
Auch hinsichtlich des Ortes widerspreche er sich nicht, zumal er anläss-
lich der BzP ausgesagt habe, der Ort heisse E._______, da die Taxifahrer
dort ausrufen würden, zum E._______-Spital zu fahren. Da der Be-
schwerdeführer aus J._______ stamme und sich in B._______ nicht so
gut auskenne, habe er sich lediglich ungenau ausgedrückt. Zum Vorwurf,
er sei jeweils zu den Prüfungen gefahren worden, sei zu bemerken, dass
diese Fahrten durch den Gefängniswärter und nicht etwa durch die Poli-
zisten, die ihn verhaftet hätten, vorgenommen worden seien. Dass der
Gefängniswärter, der wohl gewusst habe, dass die Verhaftung nicht legal
D-3971/2014
Seite 7
gewesen sei, den Beschwerdeführer unter Aufsicht zu den Prüfungen ge-
fahren habe, sei zwar besonders grossherzig, dadurch jedoch nicht unlo-
gisch. Hinsichtlich des politischen Profils des Beschwerdeführers verken-
ne das BFM, dass dieser sich vor versammelter Universität gegen das
Regime geäussert habe. Dadurch sei er in den Fokus der Behörden ge-
rückt und es sei nachvollziehbar, dass er durch die Überwachungsorgani-
sation "And Lamist" verfolgt und verhaftet worden sei. Die Aussagen zum
Fernsehauftritt und zu den Aktivitäten für die EDP seien nicht nachge-
schoben. Die BzP diene lediglich einer summarischen Erfassung des
Sachverhalts und Beschwerdeführende würden jeweils angehalten, sich
kurz zu fassen. Der Beschwerdeführer habe daher lediglich die Punkte
genannt, welche für ihn wesentlich seien, nämlich die Rede anlässlich der
Versammlung und die darauffolgende Verhaftung.
5.
5.1 Das BFM hat die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers zu Recht festgestellt. So weisen die Schilderungen des Be-
schwerdeführers an diversen Stellen Unglaubhaftigkeitsmerkmale auf.
Die Schilderung der Universitätsversammlung, an welcher er zum Beitritt
zur Regierungspartei aufgefordert worden sei, ist äusserst vage ausgefal-
len. Trotz Nachfrage, wie sich diese dreistündige Versammlung abge-
spielt habe, gab der Beschwerdeführer keine konkreten Erklärungen oder
Besonderheiten zu Protokoll, welche auf ein persönliches Erlebnis
schliessen lassen könnten. Vielmehr war er lediglich im Stande, ein gro-
bes Ziel der Veranstaltung zu nennen (vgl. act. A25 F59 bis F61). Gleich
verhält es sich mit dem Inhalt seiner Rede, welche er anlässlich dieser
Veranstaltung gehalten habe, indem er angab, sich nicht mehr an den
spezifischen Inhalt der Rede zu erinnern (vgl. ebd. F63 f.). Des Weiteren
nannte er an der BzP noch das markante Detail, dass die Teilnehmer auf-
gefordert worden seien, sich in zwei Gruppen aufzuteilen (vgl. act. A6
S. 8). Dieses Detail wurde an der Anhörung nicht mehr genannt, sondern
der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage, woher die Teilnehmer der
Versammlung gemerkt hätten, dass er nicht Mitglied der Regierungspartei
gewesen sei, dass separate Versammlungen abgehalten würden, um he-
rauszufinden, wer alles Mitglied der Partei sei (ebd. act. A25 F65). Spä-
testens an dieser Stelle wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Be-
schwerdeführer an die Aufteilung in zwei Gruppen erinnert hätte. Passend
zur Aussage anlässlich der BzP, dass eine Einteilung in zwei Gruppen
stattgefunden habe, erwähnte er darin auch die nach der Universitätsver-
sammlung abgehaltenen Kundgebungen, anlässlich welcher er sich mit
anderen Studenten über die Teilung der Studentenschaft in zwei Lager
D-3971/2014
Seite 8
kritisch geäussert habe (act. A6 S. 8). Wie das BFM zu Recht festhielt,
fehlt auch dieses Vorbringen in der Anhörung ohne nachvollziehbare Er-
klärung (vgl. act. A25 F93). Dafür erwähnte der Beschwerdeführer in der
Anhörung zwei nicht unwesentliche Ereignisse, nämlich das Interview
durch den äthiopischen Fernsehsender und die Aktivitäten für die Opposi-
tionspartei. Insbesondere hinsichtlich des letzteren Vorbringens wäre zu
erwarten gewesen, dass es bereits in der BzP Erwähnung gefunden hät-
te. Zwar ist bezüglich des Interviews zu bemerken, dass die Ausführun-
gen dazu durchaus Details enthalten (vgl. act. A25 F69 bis F73), während
die Schilderung der Tätigkeiten für die Opposition jedoch pauschal und
wenig konkret ausgefallen ist (vgl. ebd. F88 f.). Schliesslich erwähnte der
Beschwerdeführer in der BzP, man habe ihn aufgefordert, sich per Unter-
schrift schuldig zu bekennen (vgl. act. A6 S. 8). Auch dieser Umstand
wurde in der Anhörung ohne ersichtlichen Grund nicht erwähnt. Zudem
wurde in der BzP zu Protokoll gebracht, dass sich die Behandlung an der
Universität und das Verhältnis zu den Lehrkräften nach der Entlassung
aus der Haft verändert habe (vgl. ebd. S. 8). Diese in der BzP erwähnte
Rückkehr an die Universität lässt sich nur schwer mit den Aussagen in
der Anhörung vereinbaren, wonach die Polizisten rapportiert hätten, den
Beschwerdeführer und seinen Kommilitonen erschossen zu haben und
die beiden in der K._______-Region ausgesetzt hätten, um sie ver-
schwinden zu lassen (vgl. act. A25 F94).
5.2 Das BFM stellte auch zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sei-
ne Verhaftung widersprüchlich schilderte. So nannte er in der BzP zwei
Beamte, die ihn verhaftet hätten. In der Anhörung führte er dem wider-
sprechend aus, die Beamten seien zu Dritt gewesen (vgl. act. A25 F77).
Auf den Widerspruch angesprochen führte er aus, dass zwei Beamte sie
verhaftet hätten, während ein dritter Polizist hinterhergegangen sei und
kontrolliert habe (vgl. ebd. F79), was nur bedingt überzeugt. Überdies er-
wähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der freien Erzählung lediglich,
anlässlich der Verhaftung auf der Strasse verprügelt worden zu sein. Die
noch in der BzP erwähnten Misshandlungen während der Inhaftierung
(vgl. act. A6 S. 8) nannte er in der freien Erzählung anlässlich der Anhö-
rung nicht, wobei dem Beschwerdeführer zugutezuhalten ist, dass er
nicht explizit auf etwaige Misshandlungen angesprochen worden ist. Die
Erklärung des Beschwerdeführers für die unterschiedlichen Bezeichnun-
gen des Ortes der Verhaftung vermag nicht vollends zu überzeugen. So
gab er in der BzP an, im Stadtviertel E._______ verhaftet worden zu sein
(vgl. act. A6 S. 8), während er in der Anhörung zuerst einen Taxistand im
Stadtviertel F._______, G._______ H._______ nannte (vgl. act. A25 F76).
D-3971/2014
Seite 9
Auf Vorhalt präzisiert er seine Aussage dahingehend, dass an besagter
Taxihaltestelle die Destination "E._______" ausgerufen werde (vgl. ebd.
F80). Diese ungenaue Äusserung wurde im Rahmen der Rücküberset-
zung und in der Beschwerde dahingehend erklärt, dass der Beschwerde-
führer ursprünglich aus J._______ stamme und sich in B._______ nicht
so gut auskenne. Dies vermag vor dem Bildungshintergrund des Be-
schwerdeführers und dem Umstand, dass er längere Zeit als Student in
B._______ gelebt habe, die widersprüchliche Bezeichnung nicht befriedi-
gend zu erklären, zumal er beide Male explizit von "Stadtvierteln" gespro-
chen hat.
5.3 Zusammen mit der zutreffenden Feststellung des BFM, dass das vom
Beschwerdeführer gezeichnete politische Profil die konkret ergriffenen
staatlichen Massnahme und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte
Überwachung durch "And Lamist" nicht nachvollziehbar erscheinen lässt,
ist es in Würdigung sämtlicher relevanter Elemente dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
Daraus ergibt sich, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-3971/2014
Seite 10
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-3971/2014
Seite 11
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass in Äthiopien der-
zeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit sei festzuhalten,
dass die geltend gemachte Biographie zweifelhaft sei. So habe der Be-
schwerdeführer widersprüchliche Angaben darüber gemacht, bis wann er
nach dem Tod seiner Mutter bei der Nachbarin gelebt habe. Weiter habe
er in der BzP angegeben, nach dem Tod der Letzteren in einem Kinder-
heim aufgewachsen zu sein, während er in der Anhörung angegeben ha-
be, nach deren Tod bis zu Beginn des Studiums auf der Strasse gelebt zu
haben. Ferner sei ohnehin nicht ersichtlich, wieso er nach dem Tod der
Mutter nicht von seinem Onkel aufgenommen worden sei und weshalb er
diesen nicht kenne respektive über so wenige Informationen über ihn ver-
füge, gleichzeitig aber sein Alter, seinen Wohnort sowie dessen Kinderlo-
sigkeit angeben könne. Zudem könnten die eingereichten Beweismittel
bezüglich seiner Lebensumstände im Heimatstaat ohne Weiteres un-
rechtmässig erworben werden, weshalb deren Beweiswert als gering ein-
zustufen sei. Das geltend gemachte Fehlen gelebter familiärer Beziehun-
gen und die Abhängigkeit von einer Hilfsorganisation seit früher Kindheit
bis zu Beginn des Studiums sei daher unglaubhaft. Der Beschwerdefüh-
rer lege seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatland daher nur
ungenügend offen und habe die Folgen dieser Verletzung der Mitwir-
kungspflicht zu tragen. Aufgrund gegenteiliger Anhaltspunkte sei daher
anzunehmen, dass keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der
Wegweisung sprächen. Überdies sei der Beschwerdeführer jung, habe
eine universitäre Bildung genossen und während seines Studiums staatli-
che Unterstützung in Form von Kosten und Logis erhalten.
D-3971/2014
Seite 12
7.6 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet,
dass der Beschwerdeführer aufgrund des frühen Todes seiner Eltern auf
der Strasse gelebt habe und von der Organisation CPMT unterstützt wor-
den sei. Er habe lediglich einen Onkel mütterlicherseits, welchen er aber
kaum kenne. Diese Aussagen würden vom BFM zu Unrecht angezweifelt.
Denn der Beschwerdeführer habe auch in der Anhörung nur rudimentär
über den Onkel berichten können, was darauf hinweise, dass er ihn nicht
sonderlich gut kenne. Lediglich aufgrund dieser Angaben dürfe man aber
nicht darauf schliessen, dass er die Intensität der Beziehung zum Onkel
verheimliche. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass er aufgrund
des frühen Versterbens seiner Mutter seinen Onkel nur über Angaben der
Nachbarin kenne, die ihn grossgezogen habe. Diese habe nicht einmal
die Adresse des Onkels gekannt. Vor diesem Hintergrund sei der geringe
Kenntnisstand nachvollziehbar. Hinsichtlich des Zeitraumes, welchen er
bei der Nachbarin gelebt habe, mache er tatsächlich unterschiedliche An-
gaben. Diese seien jedoch nicht innert eines längeren Abstands, zum
Beispiel von einer Befragung zur nächsten, gemacht worden, sondern in-
nerhalb derselben Anhörung. Dies deute klar darauf hin, dass der Wider-
spruch auf einer Drittursache beruhe, sei es ein Übersetzungsfehler, ein
Missverhältnis (wohl: Missverständnis) oder die Auswirkung eines trau-
matischen Erlebnisses. Hätte es der Beschwerdeführer darauf angelegt,
sich eine Geschichte auszudenken, hätte er sich wohl kaum in ein und
derselben Frage widersprochen. Sein Aussageverhalten betreffend die
Dauer, aber auch hinsichtlich des sonstigen Lebens auf der Strasse, wür-
den vielmehr klare Anzeichen einer Traumatisierung aufweisen. Es sei
auch zu berücksichtigen, dass er beim Tod der Mutter gerade einmal
zweijährig gewesen sei und sein Vater damals bereits verstorben sei. Es
sei daher nachvollziehbar, dass er den Tod der Tante (wohl: Nachbarin)
nicht mehr genau zeitlich einordnen könne. Ein psychologisches Gutach-
ten würde an dieser Stelle wohl Klärung bringen, dränge sich angesichts
der marginalen Unstimmigkeit jedoch nicht auf. Hinsichtlich der wesentli-
chen Punkte sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung
stets ausgesagt habe, auf der Strasse gelebt zu haben und vom CPMT
unterstützt worden zu sein. An der BzP sei es diesbezüglich zu einem
Missverständnis gekommen, da er nie dauerhaft in einem Kinderheim ge-
lebt habe, sondern dort lediglich Zeit mit Spielen und dem Austausch mit
Heimbewohnern verbracht habe. Das BFM stelle sich auf den Stand-
punkt, den eingereichten Beweismitteln komme nur ein geringer Beweis-
wert zu, da solche Dokumente leicht unrechtmässig erworben werden
könnten, wodurch anzunehmen sei, der Beschwerdeführer lege seine Le-
bensumstände nicht vollumfänglich offen. Dem sei zu entgegnen, dass es
D-3971/2014
Seite 13
nicht Sache des Beschwerdeführers sei, seine Vorbringen zweifelsfrei mit
fälschungssicheren amtlichen Dokumenten zu belegen, da es ansonsten
für Personen, die aus Ländern mit leicht fälschbaren Dokumenten stam-
men würden, unmöglich wäre, ihre Vorbringen zu beweisen. Der Be-
schwerdeführer habe seinen Besuch der Universität glaubhaft darzulegen
vermocht und anlässlich der Anhörung angeboten, seine Spanisch- und
Italienischkenntnisse unter Beweis zu stellen. Er gebe sich somit grosse
Mühe, seine Lebensumstände zu belegen. Der Umstand, dass er aus ei-
nem Land stamme, in welchem Dokumentenfälschungen leicht erworben
werden könnten, könne ihm daher nicht angelastet werden.
7.7 Das BFM hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Recht
bejaht. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte
zu entnehmen, die der Zumutbarkeit entgegenstehen würden. Gemäss
gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist von einer generel-
len Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen
(vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). In Fällen der grundsätzlichen Zumut-
barkeit ist die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur anzuneh-
men, wenn konkrete, in der Person des Beschwerdeführers liegende Ge-
gebenheiten eine individuelle Gefährdung zu begründen vermögen. An-
ders als in Fällen der grundsätzlichen Unzumutbarkeit (vgl. dazu etwa
BVGE 2013/1 betreffend Irak) ist folglich nicht im Sinne einer positiven
Voraussetzung danach zu forschen, ob besonders begünstigende Fakto-
ren wie etwa eine gesicherte Wohnsituation oder ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz vorliegen. Vielmehr ist im Sinne einer negativen Vorausset-
zung zu untersuchen, ob die betreffende Person aufgrund ihrer Verletz-
lichkeit besonders schutzbedürftig ist (vgl. dazu etwa die Rechtsprechung
zu alleinstehenden Frauen in Äthiopien in BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.).
Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine besondere
Verletzlichkeit im soeben beschrieben Sinne hinweisen. Der Beschwerde-
führer ist jung, gesund und verfügt über eine universitäre Bildung. Er hat
längere Zeit in B._______ gelebt, so dass davon ausgegangen werden
kann, dass er sich in dieser Stadt zurechtfindet und ihm die dortige Rein-
tegration möglich sein sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
D-3971/2014
Seite 14
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 23. Juli 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.
10.
Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und Herr lic.iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter einge-
setzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da der Auf-
wand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist Herr lic.iur. Tarig Hassan für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren in Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts
ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'300.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3971/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Herr lic.iur. Tarig Hassan wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1'300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: