B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3971/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus Qamishli stammender ethnischer Kurde,
reiste gemäss eigenen Aussagen im November 2014 über den Nordirak,
wo er sich ungefähr ein Jahr aufhielt, die Türkei und weitere Länder in die
Schweiz. Am 3. November 2015 reichte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Am 12. November 2015
wurde er im EVZ B._______ zu seiner Person und summarisch zu seinen
Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Mai 2017 fand im EVZ C._______ eine
vertiefte Anhörung statt.
Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er ab 2008 oder 2009 vier oder fünf Jahre in Damas-
kus gelebt habe und im Jahr 2011 und 2012 dort ein Studium an der Uni-
versität respektive der pädagogischen Hochschule, Bildungsfach „Selbst-
beratung“ begonnen habe. Anlässlich der Aushebung am 25. April 2010 sei
ihm sein Militärbüchlein ausgestellt worden. Aufgrund seines Studiums
habe er den Antritt des Militärdienstes jedoch verschieben können. Da Da-
maskus zu dieser Zeit von der freien syrischen Armee (FSA) kontrolliert
worden sei, sei er auf dem Weg zur Universität jeweils beim Betreten und
Verlassen seines Quartiers an Kontrollposten überprüft und schikaniert
worden. Aus diesem Grund sei er häufig zu spät zum Unterricht erschie-
nen. Wegen der prekären Sicherheitslage sei es zwei Jahre nach Studien-
beginn nicht mehr möglich gewesen, zur Universität zu fahren, weshalb er
sein Studium abgebrochen habe. Nach dem Abbruch des Studiums habe
er sich noch für ungefähr ein oder zwei Jahre in Qamishli aufgehalten und
sei anfangs November 2014, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen,
schliesslich aus Syrien ausgereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Militärbüchlein, einen
Marschbefehl, eine Immatrikulationsbestätigung, seinen Studentenaus-
weis (alle vier Dokumente im Original und mit Übersetzung), die Kopie ei-
ner Quittung für die Bezahlung der Studiengebühren, die Kopie seines
Gymnasium-Zeugnisses und Matura-Diploms mit Übersetzung sowie den
Ausdruck einer Facebook-Seite mit Übersetzung zu den Akten.
B.
Mit am 21. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juni 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
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schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht
am 17. Juli 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Be-
schwerde und beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewäh-
rung von Asyl und eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit anstelle
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
beantragte er unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
D.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist,
vorbehältlich der Erwägung 8, einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung ausschliesslich mit der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem
Zusammenhang die mangelhafte Würdigung der eingereichten Beweise,
anhand welcher er seine Glaubwürdigkeit habe aufzeigen können. Diese
formelle Rüge respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behan-
deln, da dessen Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf-
klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ
KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das VwVG, 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzu-
führen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt. Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegen-
stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wo-
bei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
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des Betroffenen – und um solche geht es bei den Fragen von Flüchtlings-
eigenschaft und Asyl – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
4.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend und führt aus, das SEM habe die einge-
reichten Beweismittel nur pauschal gewürdigt. Dies reiche für die Begrün-
dung einer Abweisung eines Asylgesuches angesichts des vorgelegten Ur-
kundenbeweises nicht aus. Ausserdem seien die Beweismittel in ihrer
Echtheit nicht angezweifelt worden beziehungsweise sei im Fall der Iden-
titätskarte deren Echtheit von der Fachstelle Dokumentenprüfung bestätigt
worden. Die Beweise würden zudem seine Darstellungen klar bestätigen.
Zwar weise die Vorinstanz betreffend den Marschbefehl darauf hin, dass
der Schriftkopf der Syrischen Arabischen Republik nicht nur wie üblich ein-
mal, sondern auch noch spiegelverkehrt ein zweites Mal abgedruckt sei.
Da dieser Marschbefehl keiner Echtheitsprüfung unterzogen worden sei,
sei aber davon auszugehen, dass keine ernsthaften Zweifel an dessen
Echtheit bestehen würden.
4.4 Die Verfügung des SEM enthält eine vollständige Aufzählung der ein-
gereichten Beweismittel (Verfügung Ziffer I 8.). Ebenfalls erwähnt wurde
die einer Echtheitsprüfung unterzogene Identitätskarte, bei welcher keine
Fälschungsmerkmale festzustellen gewesen seien. Nach den Erwägun-
gen, warum die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
achtet werden, hält die Vorinstanz fest, dass die eingereichten Beweismit-
tel an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermöch-
ten, und merkt weiter an, dass der eingereichte Marschbefehl nebst dem
üblichen Schriftkopf der Syrischen Arabischen Republik zusätzlich densel-
ben Schriftkopf als spiegelverkehrten Aufdruck enthält.
Was in der angefochtenen Verfügung hingegen komplett fehlt, sind Ausfüh-
rungen, aus welchen Gründen die eingereichten Beweismittel die aus Sicht
der Vorinstanz unglaubhaften Asylgründe des Beschwerdeführers nicht zu
stützen vermögen beziehungswiese nach wie vor als unglaubhaft erschei-
nen lassen. Die diesbezüglichen Überlegungen des SEM sind den sehr
knappen Erwägungen nicht zu entnehmen. Auffallend in diesem Zusam-
menhang ist zudem – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – dass sich
die Vorinstanz auch nicht dazu äussert, ob es die Beweismittel als echt
oder gefälscht erachtet. Auch dem blossen Hinweis auf den doppelt vor-
handenen Schriftkopf ist eine solche Einschätzung noch nicht eindeutig zu
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entnehmen. Hervorzuheben ist schliesslich, dass es sich bei den einge-
reichten Beweismitteln um eine beachtliche Anzahl (insgesamt sieben),
teilweise um Originale und ausserdem in ihrer Eigenschaft um Dokumente
handelt, welche – wenn von deren Echtheit ausgegangen wird – direkt ge-
eignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu beweisen. Diesem
Aspekt wurde in den vorinstanzlichen Ausführungen jedoch keine Beach-
tung geschenkt. Die blosse Erwähnung der Beweismittel in der angefoch-
tenen Verfügung genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Begründungspflicht der Vorinstanz nicht, womit eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 29 ff. VwVG vorliegt.
4.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz. Im Falle einer Begründungspflichtsverletzung
kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die
Vorinstanz die Entscheidgründe im Laufe des Beschwerdeverfahrens in ei-
ner den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die
Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BVGE
2013/34 E. 4). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Heilung des Mangels –
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuse-
hen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Inte-
resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H., vgl.
auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zur rechtskonformen
Würdigung der eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz erübrigt
sich vorliegend, da, wie nachfolgend aufgezeigt wird (E. 5.1), die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht ohne wei-
teres als glaubhaft erachtet werden. Die mangelnde Begründung in der vo-
rinstanzlichen Verfügung kann somit als geheilt betrachtet werden. Da die
geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers trotz der Wahr-
unterstellung jedoch offensichtlich ungeeignet sind, eine aslyrelevante Ver-
folgung darzustellen, erweisen sich seine materiell-rechtlichen Vorbringen
als aussichtslos. Aus prozessökonomischen Gründen wird somit vorlie-
gend auf eine Kassation verzichtet und ergeht ein Direktentscheid in der
Sache.
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5.
5.1 Zu den geltend gemachten Asylgründen ist zunächst festzuhalten, dass
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar ist, wes-
halb die Vorinstanz die durch diverse Beweismittel belegten Asylvorbringen
des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete. Anders als die Vo-
rinstanz in seiner Verfügung erwog, ist kein Grund ersichtlich, weshalb an
den Vorbringen hinsichtlich des Studiums und der Wehrdienstverweige-
rung zu zweifeln sein sollte. Der Beschwerdeführer hat plausibel, detailliert
und – was besonders hervorzuheben ist – ohne nennenswerte Widersprü-
che dargelegt, in Damaskus studiert, den obligatorischen Wehrdienst auf-
grund dessen verschoben zu haben, nach Abbruch des Studiums in die
Armee einberufen worden und schliesslich aus diesem Grund aus Syrien
geflohen zu sein. Der Inhalt der Angaben zu seinem Studium im Allgemei-
nen sowie zu den im Studium behandelten Wissenschaftlern und Theorien
korrespondiert mit der angegebenen Dauer und den Umständen des Stu-
diums und geben keinerlei Anlass, am tatsächlichen Besuch der Vorlesun-
gen zu zweifeln. Die falsche Bezeichnung seines Studienfachs, welche der
Beschwerdeführer im selben Moment umgehend korrigierte, ist ihm, wie er
zu Recht rügt, zu Unrecht als Unsicherheit, welches Fach er studiert haben
wolle, angelastet worden. Dass er die Gründe seiner Studienwahl zudem
nicht nachvollziehbar habe erläutern können, ist bei einer näheren Betrach-
tung der von der Vorinstanz angeführten Stelle im Anhörungsprotokoll (ge-
mäss welchem der Beschwerdeführer als Grund für seine Wahl angab, die-
ses Fach zu mögen und ein sozialer Mensch zu sein), nicht zutreffend.
Seine Vorbringen werden schliesslich durch zahlreiche ins Recht gelegte
Beweismittel, welche er grösstenteils im Original vorlegte, gestützt. Insge-
samt ist es dem Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz
ohne weiteres gelungen, seine Asylgründe glaubhaft zu machen.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann auf Beschwerdeebene
eine Substitution der Begründung vornehmen. Die Abweisung des Asylge-
suchs des Beschwerdeführers erfolgt demensprechend richtigerweise aus-
schliesslich aus der nachstehend aufgezeigten fehlenden asylrechtlichen
Relevanz seiner Vorbringen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ge-
mäss BVGE 2015/3 E. 5.9 (als Referenzurteil publiziert) vermag eine
Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft lediglich dann zu be-
gründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Der betroffenen Person muss aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
eine Behandlung drohen, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre-
chung sind die genannten Voraussetzungen im Falle eines syrischen
Staatsangehörigen erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer
oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit
die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich ge-
zogen hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
6.3 Im vorliegenden Fall liegt keine mit der eben genannten Rechtspre-
chung vergleichbare Konstellation vor. Zwar ist der Beschwerdeführer kur-
discher Abstammung; ein Hinweis, dass er aus einer oppositionellen Fami-
lie stammt, fehlt in den Akten jedoch gänzlich, und solches macht er in sei-
ner Beschwerde auch nicht geltend. Ebenfalls stand er den Akten zufolge
vor seiner Ausreise nicht im Visier der syrischen Sicherheitskräfte. Dass er
auf dem Weg zur Universität jeweils an sogenannten „Checkpoints“ von
den Kontrollposten aufgehalten wurde, vermag den Anforderungen, die
Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheitskräfte auf sich gezogen zu ha-
ben, nicht zu genügen, da mangels weiterer Hinweise davon auszugehen
ist, dass es sich bei diesen Kontrollen um standardmässige Personenüber-
prüfungen gehandelt hat (vgl. SEM-Akte F14). Auch wenn der Beschwer-
deführer, wie er mit dem eingereichten Facebook-Ausdruck geltend macht,
aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung nun in Syrien gesucht wird, ist
diese auf ihn gerichtete Aufmerksamkeit gerade ausschliesslich wegen der
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Wehrdienstverweigerung, jedoch nicht bereits in der Vergangenheit, ent-
standen. Weitere Kontakte des Beschwerdeführers zu syrischen Behörden
haben gemäss den Akten nicht stattgefunden. Somit gilt der Beschwerde-
führer zwar als Wehrdienstverweigerer, erfüllt jedoch das vom Bundesver-
waltungsgericht festgelegte Gefährdungsprofil nicht. Die von ihm dahinge-
hend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet respektive ver-
mag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.
6.4 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Eine Verletzung von völkerrechtlichen Normen, welche zur Unzulässigkeit
einer Wegweisung führen könnte, wäre unter dem Aspekt der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG [SR 142.20]) zu prüfen.
Da im vorliegenden Fall bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verneint und deswegen die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in die Schweiz verfügt wurde, erübrigt sich eine Prüfung der Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs. Sollte die vorläufige Aufnahme dereinst
aufgrund der wieder vorhandenen generellen Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Syrien aufgehoben werden, steht dem Beschwerde-
führer wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen,
wobei die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen
nach Massgabe der zu jenem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen wäre (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Auf
den Eventualantrag ist somit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung –
mit Ausnahme der oben festgestellten Verletzung der Begründungspflicht –
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da vorliegend
jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche auf Beschwerde-
ebene geheilt wurde, vorliegt, ist gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist infolge der
Heilung der Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene sowie der Aussichts-
losigkeit der materiellen Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerde-
führer ist jedoch für die berechtigte Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht eine (verminderte) Parteientschädigung auszurichten. Der Rechts-
beistand reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote vom
14. Juli 2017 ein und machte einen Vertretungsaufwand von insgesamt
Fr. 2‘275.90 geltend, wobei er einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 250.– auswies. Dies erscheint als Gesamt-
vertretungsaufwand angemessen. Das SEM ist dementsprechend anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 1‘500.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1‘500.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: