Abtei lung IV
D-397/2008
spn/sts/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren _______, Äthiopien, alias
B._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch Françoise Jacquemettaz, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-397/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien am
29. April 2007 verliess und via Sudan, Deutschland (Zwischenlandung)
und Italien am 20. Mai 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am
21. Mai 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Y._______ vom 24. Mai 2007 sowie der kantonalen Anhörung
vom 26. Juni 2007 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen angab,
er sei zwar in Äthiopien geboren und aufgewachsen, aufgrund seiner
eritreischen Abstammung verfüge er aber nicht über die äthiopische
Staatsangehörigkeit und könne diese auch nicht erlangen, sondern sei
ein Eritreer, auch wenn er keine eritreischen Dokumente habe,
dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend
machte, da er ein Eritreer sei und über keine äthiopische Aufenthalts-
bewilligung verfügt habe, sei ihm ein friedliches Leben in Äthiopien
nicht möglich gewesen, sondern er sei aufgrund seiner Herkunft von
der Polizei wiederholt behelligt, anlässlich der Wahlen im Jahre 2005
für 20 Tage in Haft genommen und ferner wiederholt auf das Kebele-
büro zitiert worden,
dass er zudem nur versteckt habe arbeiten können und ihm einmal
eine notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei,
dass das BFM bei der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba Ab-
klärungen zu allfälligen Visumsanträgen traf,
dass der Beschwerdeführer zu den entsprechenden Abklärungsergeb-
nissen – wonach der Beschwerdeführer im Jahre 2006 unter anderer
Identität einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe – das recht-
lichen Gehör gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 Stellung nahm und dabei
ausführte, er habe den Visumsantrag mit einem gefälschten Pass und
unter falscher Identität gestellt,
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dass das BFM am 3. September 2007 weitere Abklärungen in Äthiopi-
en veranlasste und die entsprechenden Ergebnisse am 15. November
2007 beim BFM eintrafen,
dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2007 ergänzend ange-
hört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 - eröffnet am
22. Dezember 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
21. Mai 2007 abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen äthiopischen Staatsangehöri-
gen, womit seinen Gesuchsgründen jegliche Grundlage entzogen sei,
dass es sich dabei auf die Resultate der Abklärungen im Heimatstaat
stützte, wonach der Beschwerdeführer in Addis Abeba als äthiopischer
Staatsangehöriger eritreischer Herkunft registriert sei,
dass es ferner darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bereits im
Juni 2006 unter einer (abweichenden) äthiopischen Identität bei der
Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba aufgetreten sei und dass
sein Bruder A., welcher ebenfalls eritreischer Herkunft sei, in Addis
Abeba wohne und auch über die äthiopische Staatsangehörigkeit ver-
füge,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 - handelnd durch sei-
ne Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde einreichte und die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme in der Schweiz beantragte und um Erlass der Verfahrenskosten
ersuchte (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass sich der Beschwerdeführer auf die leichte Erhältlichkeit von ech-
ten äthiopischen Papieren beruft und als Beweismittel auf ihn lautende
Papiere mit abweichenden Angaben vorlegt,
dass er zudem geltend macht, sein Bruder S. (N _______) habe in der
Schweiz als eritreischer Staatsangehöriger Asyl erhalten,
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dass mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und dem Beschwerde-
führer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum
15. Februar 2008 angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei
ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 63
Abs. 4 VwVG),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 12. Februar 2008 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass aufgrund der vorliegenden Akten die Schlüsse des BFM und da-
mit der angefochtene Entscheid im Resultat überzeugen,
dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeingabe nicht
gelungen ist, die aktenkundigen Feststellungen betreffend seine tat-
sächliche Staatsangehörigkeit zu entkräften,
dass er sich zwar auf eine angeblich leichte Erhältlichkeit von echten
äthiopischen Papieren beruft, wobei er als Beweismittel einen auf ihn
lautenden äthiopischen Geburtsschein (mit abweichendem Geburtsda-
tum) sowie die Kopie eines äthiopischen Passes (mit gänzlich abwei-
chender Identität) vorlegt,
dass die Vorlage dieser Papiere indes nicht für die Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers spricht, sondern viel eher auf einen ihm sehr leicht
fallenden Umgang mit seinen heimatlichen (äthiopischen) Behörden
hinweist,
dass mit dem Vorbringen der leichten Erhältlichkeit von Papieren zu-
dem nicht entkräftet wird, dass der Beschwerdeführer gemäss Bot-
schaftsabklärung in dem für ihn zuständigen Kebelebüro als äthiopi-
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scher Staatsangehöriger eritreischer Herkunft registriert ist, was als
massgeblicher Registrationsakt zu erkennen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, sein Bruder S. habe
in der Schweiz als eritreischer Staatsangehöriger Asyl erhalten, indes
unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb einer Familie im erit-
reisch-äthiopischen Kontext und im Übrigen auch Doppelbürgerschaf-
ten durchaus vorkommen,
dass demnach den Vorbringen über ernsthafte Nachteile wegen der
angeblich fehlenden Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien die Grundlage
entzogen ist,
dass im Übrigen die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die
angeblich erlittenen Nachteile aufgrund seiner angeblich eritreischen
Herkunft als im Wesentlichen unsubstanziiert zu erkennen sind,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwer-
deführers - gemäss den Akten ein junger, gesunder Mann, welcher
über eine Schulausbildung, berufliche Erfahrung und naheliegende fa-
miliäre Anknüpfungspunkte in Addis Abeba verfügt – und der allgemei-
nen Lage in Äthiopien, welche nicht auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lässt, der Vollzug der Wegweisung zu-
mutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
dass die Verfahrenskosten durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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