Abtei lung IV
D-397/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
X._______, geboren _______,
alias Y._______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 13. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-397/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in _______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 1. Dezember 2008 in _______ kurz befragt und
am 22. Dezember 2008 in _______ einlässlich zu den Gründen für
sein Asylgesuch angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er stamme aus
der Ortschaft _______ in der Nähe der Stadt _______ in _______, wo
er bis zum 24. Juli 2008 mit seiner Mutter und zwei Schwestern gelebt
und als Bauer gearbeitet habe, nachdem er zuvor sieben Jahre die
Primar- und drei Jahre die Sekundarschule besucht habe,
dass er – gemäss einem vom BFM durchgeführten Vergleich der Fin-
gerabdrücke – am 4. April 2008 in _______ unter der Identität _______
aufgetreten ist, was vom Beschwerdeführer jedoch auf Vorhalt hin
wiederholt bestritten wurde (vgl. act. A6 und A12, F. 113 f.),
dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines
Asylgesuches auf eine Verwicklung in die Entführung von _______,
dem Vater des Staatssekretärs von _______, vom 20. Juli 2008 berief
und diesbezüglich geltend machte, er habe seine Heimat am
21. Oktober 2008 aus Furcht vor der Polizei verlassen,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, an der Entführung sei er
nicht direkt beteiligt gewesen, sondern zwei seiner Freunde und ande-
re, er habe aber nach Bitten und Drohungen seiner Freunde während
drei Tagen bei der Bewachung von _______ mitgeholfen,
dass er nach der Verhaftung eines der Entführer geflüchtet sei, sich in
der Folge in einem abgelegenen Dorf versteckt und dort in der Land-
wirtschaft gearbeitet habe, bis er zwei Monate später mit einem Last-
wagen nach _______ gelangt sei, von wo er einige Tage respektive
einen Monat später Nigeria auf dem Seeweg verlassen habe,
dass er betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Nigeria angab,
er habe in _______ einen Mann kennengelernt, welchem er über seine
Probleme berichtet habe, worauf dieser Mann seine Ausreise organi-
siert habe,
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dass der Beschwerdeführer _______ am 21. Oktober 2008 per Schiff
verlassen und zwei oder drei Wochen später einen ihm unbekannten
Ort erreicht habe, von wo er mit einem Lastwagen am 16. November
2008 in die Schweiz eingereist sei, wobei er angab, er habe für diese
Reise nichts bezahlt, sondern allenfalls der unbekannte Mann, und er
sei auf seiner Reise nie kontrolliert worden (vgl. dazu act. A1, Ziff. 16,
sowie A12, F. 95 ff.),
dass er anlässlich der Kurzbefragung auf Frage nach dem Verbleib sei-
ner Identitätspapiere im Original angab, er habe noch nie einen Pass
besessen, da man einen solchen nicht brauche, wenn man nicht rei-
sen wolle, und er habe auch keine Identitätskarte, nachdem er sich
zwar für den Erhalt einer solchen habe registrieren lassen, jedoch kei-
ne erhalten habe,
dass er im Weiteren angab, er verfüge einzig über eine „Declaration of
Age“ vom 2. Juni 2008, welche seine Mutter für ihn bei Gericht be-
schafft habe, und andere Dokumente könne er nicht beschaffen (vgl.
zum Ganzen act. A1, Ziff. 13 f.),
dass er im Rahmen der einlässlichen Anhörung bekräftigte, er habe
keinen Pass, im Weiteren aber angab, er habe sich in seiner Heimat
eine nationale Identitätskarte ausstellen lassen, diese befinde sich je-
doch vermutlich bei seiner Familie in Nigeria und er wisse nicht, wie er
diese beschaffen könnte, da er die Telefonnummern seiner Verwandten
verloren habe (vgl. act. A12, F. 6 ff.),
dass er im Weiteren anführte, die „Declaration of Age“ vom 2. Juni
2008 hätten seine Mutter und er beschafft, da er sich gedacht habe, er
würde ein solches Dokument beispielsweise bei der Arbeitssuche be-
nötigen (vgl. act. A12, F. 76 ff.),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2009 (eröffnet am 15. Ja-
nuar 2001) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es im Rahmen der Begründung seines Entscheides vorab fest-
hielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylge-
suches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden kein rechtsge-
nügliches Reise- oder Identitätspapier abgegeben, da die eingereichte
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„Declaration of Age“ den diesbezüglichen Anforderungen nicht genü-
ge,
dass es im Weiteren festhielt, der Beschwerdeführer vermöge für das
Fehlen von rechtsgenüglichen Papieren im Original keine entschuldba-
ren Gründe glaubhaft zu machen, die Flüchtlingseigenschaft erfülle er
zufolge Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich,
dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2009 (Poststempel) gegen
den Entscheid des BFM Beschwerde einreichte, wobei er die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans
BFM zwecks materieller Prüfung seines Asylgesuches, eventualiter die
Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er ferner um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er sich im Rahmen der Begründung seiner Beschwerde einzig
zur Frage der Nichtvorlage von Identitätspapieren im Original äusserte,
wobei er diese als entschuldbar erklärte,
dass er diesbezüglich anführte, er habe seine nigerianische „Declarati-
on of Age“ vorgelegt, welche für ihn das einzige verfügbare Dokument
sei, da er seine in der Heimat befindliche Identitätskarte nicht mehr
beschaffen könne, nachdem er – wie an der Anhörung glaubhaft ge-
macht habe – alle Telefonnummern seiner Familienangehörigen verlo-
ren habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of-
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
– auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die
Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offen-
kundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
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hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insb.
E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht be-
schränkt ist, weil sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache
zu äussern hatte,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches einzig eine angebliche
„Declaration of Age“ eingereicht hat, welche jedoch – wie vom BFM zu
Recht erkannt – den gesetzlichen Anforderungen an ein Reise- oder
Identitätspapier in keiner Weise genügt (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass damit – zufolge Nichtvorlage hinreichender Papiere – die Grund-
voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass aufgrund der Akten mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass
im Falle des Beschwerdeführers keine entschuldbaren Gründe für das
Fehlen von Identitätspapieren (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG) gegeben sind,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen vor dem Hinter-
grund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu sei-
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ner nationalen Identitätskarte (vgl. oben) in keiner Weise zu überzeu-
gen vermögen,
dass das Vorbringen betreffend die angebliche Nicht-Beschaffbarkeit
von Identitätspapieren wegen verlorener Telefonnummern als blosse
Schutzbehauptung zu erkennen ist,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz – angeblich auf dem See- und Landweg
ohne je kontrolliert worden zu sein und insbesondere ohne jegliche
Bezahlung, alleine dank der Hilfe eines unbekannten Mannes – als un-
substanziiert, realitätsfremd und insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass vor diesem Hintergrund im Resultat davon auszugehen ist, vom
Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unter-
drückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden
soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insb. E. 4.4.1 S. 61 f.),
dass das BFM im Weiteren zu Recht erkennt, dass die Flüchtlingsei-
genschaft (offensichtlich) nicht gegeben ist und dass aufgrund der Ak-
ten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 und Art. 111 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche so-
wie eine mangelnde Substanziierung der Vorbringen verweist,
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
entgegen zu setzen vermag,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung als offenkundig unglaubhaft zu bezeichnen
sind (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 5, insb. E. 5.7),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass sich der Um-
fang der Prüfung des BFM als praxiskonform erweist (vgl. dazu BVGE
2007/8 E. 5, insbesondere E. 5.6.6),
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dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer
– abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufent-
haltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug
der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erken-
nen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Akten im Falle des Beschwerdeführers keine Grün-
de ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM
angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, mithin von der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte
und auch keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszu-
gehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – gemäss den Akten ein
junger gesunder Mann, welcher über eine ordentliche Schulbildung
und diverse verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass alleine die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen den Wegwei-
sungsvollzug spricht,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist,
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dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, womit der Wegweisungsvollzug zu Recht
angeordnet wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstands-
los wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von An-
fang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demzufolge die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
per Kurier; in Kopie)
- _______
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