B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-397/2013/wif
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012 / N (…).
D-397/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei
am 17. August 2012 und gelangte über Griechenland sowie Italien am
26. August 2012 in die Schweiz, wo er am 27. August 2012 um Asyl nach-
suchte. Am 29. August 2012 führte das BFM eine Summarbefragung
durch. Die Anhörung fand am 13. November 2012 statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer – ein Kurde aus B._______ bei
C._______ in der Provinz D._______ – geltend, den Militärdienst verwei-
gert zu haben. Er sei deswegen von 1993 bis 1996 inhaftiert gewesen.
Während der Haft habe er Folterungen erlitten. Nach der Haftzeit habe er
den Dienst unter prekären Umständen geleistet. Er sei Mitglied der Barış
ve Demokrasi Partisi (BDP) beziehungsweise ihrer Vorgängerorganisati-
onen gewesen. In E._______ habe er einen Taxistand geführt. Im Som-
mer 2008 sei er dort durch Soldaten verbal angegriffen worden. Die Poli-
zei sei erschienen und habe ihn zusammen mit seinem Bruder auf den
Posten mitgenommen. Die Soldaten seien ebenfalls auf dem Posten ge-
wesen. Ein Polizeikommandant habe ihm zu verstehen gegeben, dass er
grosse Probleme haben werde. Gleichzeitig habe dieser versichert, er
werde ihn und seinen Bruder nicht den Militärbehörden übergeben. Da
ihn die Soldaten in der Folge am Taxistand jedoch nicht in Ruhe gelassen
hätten und er sich insbesondere vor einem Militärkommandanten gefürch-
tet habe, sei er im Juli 2009 zu Verwandten nach Finnland gereist. Zuvor
sei er beschuldigt worden, eine türkische Flagge und einen Bus in Brand
gesteckt zu haben. Ausserdem sei seine Fahrzeugflotte wiederholt be-
schlagnahmt worden. Im Frühjahr 2012 habe ihm seine Mutter mitgeteilt,
dass die Sicherheitskräfte respektive die Polizei seinetwegen in ihre
Wohnung in E._______ gekommen seien. Die Beamten hätten gesagt,
dass ihr Sohn einen Gerichtstermin habe. Er sei deswegen beziehungs-
weise aus familiären Gründen am 16. März 2012 von Finnland nach
C._______ zurückgekehrt. Man habe ihm (erneut) angelastet, eine türki-
sche Fahne und Fahrzeuge verbrannt zu haben. Aus diesem Grund sei er
einen Tag später zusammen mit seinen Angehörigen nach F._______ ge-
zogen. Vor der erneuten Ausreise sei sein Pass in G._______be-
schlagnahmt worden. In der Türkei werde er behördlich gesucht. Er habe
insbesondere Angst vor den Militärbehörden und stehe in psychiatrischer
Behandlung.
A.c Der Beschwerdeführer gab ein Familienbüchlein zu den Akten.
D-397/2013
Seite 3
B.
Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2012 forderte das BFM den
Beschwerdeführer auf, einen Arztbericht einzureichen. In der Folge ging
beim BFM ein spezialärztlicher Bericht vom 3. Dezember 2012 ein. Darin
wurde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung als Dia-
gnose festgehalten.
C.
C.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 – eröffnet am 28. Dezember
2012 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Be-
schwerdeführer in den 90er Jahren erlittene Haft könne in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angese-
hen werden, weshalb ihr vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Er ha-
be überdies angegeben, den Militärdienst nach der erlittenen Haft absol-
viert zu haben, weshalb ihm diesbezüglich keine Strafe drohe. Sein Enga-
gement bei der BDP und deren Vorgängerorganisationen habe möglicher-
weise zu Problemen mit den Behörden geführt. Er sei aber gemäss sei-
nen Aussagen nicht in führender Position tätig gewesen, weshalb keine
beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine drohende asylrelevante Verfol-
gung aus politischen Gründen bestehe. Im Weiteren mache er geltend,
sich von den türkischen Militärbehörden, welche nach ihm suchten, be-
droht zu fühlen. Er sei indes nach 1996 nie mehr festgenommen worden;
zudem sei es ihm nicht gelungen, die angeblichen Anschuldigungen im
Zusammenhang mit Branddelikten substanziiert vorzutragen und mit Do-
kumenten zu belegen. Ferner habe er den Grund, weshalb er von Finn-
land im Jahr 2012 in die Türkei zurückgekehrt sei, widersprüchlich formu-
liert (Krankheit des Sohnes respektive bevorstehender Gerichtstermin).
Ausserdem habe er die Anschuldigungen wegen der erwähnten Delikte
auch in zeitlicher Hinsicht ungereimt zu Protokoll gegeben. Jedenfalls las-
se die Tatsache, dass er 2012 ins Land der (angeblichen) Verfolgung zu-
rückgekehrt sei, diese als unglaubhaft erscheinen. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, dass er an den Ort zurückgekehrt sei, wo er um Leib und Leben
fürchte.
C.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumut-
bar und möglich. Die psychischen Leiden des Beschwerdeführers seien
auch vor Ort behandelbar. Das türkische Gesundheitswesen garantiere
psychisch kranken Menschen den Zugang zu entsprechenden Einrichtun-
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gen. Dieser sei auch für mittellose Personen gewährleistet. Ausserdem
habe er im Heimatland ein familiäres soziales Netz.
D.
D.a Mit Beschwerde vom 24. Januar 2013 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht.
D.b Zur Begründung machte er geltend, unter starken psychischen Be-
schwerden zu leiden, was sein Aussageverhalten beeinflusst habe. Ein
Dokument für die Anzeige wegen der ihm angelasteten Branddelikte habe
er durch seinen Bruder in E._______ zu beschaffen versucht, was aber
misslungen sei. Vor der Rückkehr in die Türkei habe er nicht gewusst,
dass er persönlich beschuldigt werde, die genannten Delikte begangen
zu haben, ansonsten er nicht zurückgekehrt wäre. Die Anzeige stehe im
Zusammenhang mit seinem Engagement als Sympathisant für die kurdi-
sche Bewegung. Im Falle der Rückkehr drohe ihm die Verhaftung. Seine
Familie habe nach F.________ gehen müssen, da in E._______ nach ihm
gefahndet worden sei. In Istanbul habe sie aber wiederholt den Aufent-
haltsort wechseln müssen; bei den jeweiligen Registrierungen habe der
Gemeindechef sich nach ihm erkundigt. Auch in Istanbul hätten seinet-
wegen Razzien stattgefunden. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung
würde aus gesundheitlichen Gründen gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen. Im beiliegenden spezialärztlichen Bericht vom
22. Januar 2013 sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnosti-
ziert worden. Eine Fortsetzung der Behandlung in der Türkei sei aus psy-
chiatrischer Sicht nicht sinnvoll.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2013 verzichtete das Bundesver-
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 beantragte das BFM die Ab-
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weisung der Beschwerde. Der Arztbericht vom 22. Januar 2013 zeige kei-
ne Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
auf.
G.
Im Rahmen des am 11. Februar 2013 eingeräumten Replikrechts verzich-
tete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, in den 90er Jahren wegen
Dienstverweigerung inhaftiert und gefoltert worden zu sein. Mit dem BFM
ist aber festzuhalten, dass diese weit zurückliegenden Ereignisse nicht
als kausal für seine 2012 erfolgte (erneute) Ausreise angesehen werden
können. So habe er in der Folge den Militärdienst absolviert, weshalb be-
reits in diesem Lichte besehen nicht mehr von andauernden oder zu be-
fürchtenden neuen Massnahmen der Militärbehörden wegen Dienstver-
weigerung auszugehen ist (vgl. vorinstanzliche Akten A 17/18 Antwor-
ten 80 ff.). Ferner mag zutreffen, dass er für Vorgängerorganisationen der
BDP Sympathien bekundete und es zu Schwierigkeiten mit den Behörden
kam. Namhafte politische Probleme, welche aus heutiger Sicht allenfalls
auf eine begründete Verfolgungsfurcht hindeuten würde, machte er indes
nicht geltend (vgl. A 17/18 Antwort 134); solche Probleme sind bei blos-
sen Sympathisanten der kurdischen Bewegung auch in objektiver Hin-
sicht nicht zu vermuten.
4.2 Im Weiteren ist die andauernde Furcht des Beschwerdeführers vor
den Militärbehörden und namentlich eines Militärkommandanten in
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Seite 7
E._______ aufgrund seiner geltend gemachten Hafterlebnisse zwar er-
klärbar. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang aber von der Un-
glaubhaftigkeit einer erfolgten oder drohenden zielgerichteten Verfolgung
aus und untermauert ihre Einschätzung mit zutreffenden Argumenten. So
hat es der Beschwerdeführer unterlassen, die angeblichen Anzeigen we-
gen Branddelikten mit Dokumenten zu substanziieren. Seine Erklärung,
dies sei misslungen, weil er sich in der Türkei persönlich dafür bemühen
müsste, ist in Anbetracht des türkischen Rechtssystems als tatsachenwid-
rig zu werten; vielmehr wird so die Substanzlosigkeit der diesbezüglichen
Vorbringen evident. So war er auch nicht in der Lage, besagte Anzeigen
widerspruchsfrei und kohärent zu schildern, was entgegen den Be-
schwerdevorbringen nicht auf seine psychische Befindlichkeit zurückge-
führt werden kann, zumal er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhö-
rungsprotokolls unterschriftlich bestätigte und die Hilfswerkvertretung kei-
ne Anmerkungen zu allfälligen Äusserungsproblemen wegen seines Lei-
dens formulierte. Entsprechend kann auf die diesbezüglichen vorinstanz-
lichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden. Dabei sind nament-
lich auch seine widersprüchlichen Angaben zum Grund der Rückkehr von
Finnland in die Türkei zu gewichten. Im Weiteren legte er dar, seine Fami-
lie sei beim Onkel in F._______ gut aufgehoben (vgl. A 17/18 Antwort 58);
das Beschwerdevorbringen, in F._______ hätten seinetwegen schon zwei
behördliche Razzien stattgefunden, muss mithin als blosses Sachver-
haltskonstrukt gewertet werden. Bezeichnenderweise erwähnte er auf
Nachfragen zu seinen Kontakten von der Schweiz aus zu Angehörigen
keine Vorkommnisse, welche die objektiv fehlende Verfolgungsfurcht in
einem anderen Licht erscheinen lassen würden (A 17/18 Antwor-
ten 24 ff.).
4.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe mangels Stichhal-
tigkeit nichts zu ändern.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-397/2013
Seite 8
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
D-397/2013
Seite 9
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug
der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumut-
bar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl.
BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).
D-397/2013
Seite 10
6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wohnte aber lange
Zeit in E._______, wo seine Mutter offenbar über eine Wohnung verfügt.
Im Weiteren soll seine eigene Familie bei einem Onkel in F._______ gut
aufgehoben sein. Zahlreiche weitere Verwandte wohnen in der Türkei,
aber auch in Finnland, Holland und Deutschland. Mit seinem Taxiunter-
nehmen dürfte er in wirtschaftlicher Hinsicht gut dagestanden haben. Ei-
ne Fortsetzung der Psychotherapie ist entgegen den nicht stichhaltigen
Beschwerdevorbringen auch vor Ort durchführbar. Dazu kann wiederum
auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Zur
Linderung der mutmasslich belastenden Situation bei der Heimkehr be-
steht die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe. Es ist entspre-
chend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Tür-
kei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 4. Februar
2013 gutgeheissen wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht
entscheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
D-397/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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