Abtei lung IV
D-3972/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3972/2007
Sachverhalt:
A.
Am 20. März 2005 reichte der Beschwerdeführer im Empfangszentrum
B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 4. April 2005 im
Empfangszentrum B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 13.
April 2005 am selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Roma und stamme aus
C._______ (Kosovo). Ende der achtziger beziehungsweise Anfang der
neunziger Jahre sei er mit seiner Familie nach Deutschland gereist, wo
sie ein Asylgesuch gestellt hätten, das abgelehnt worden sei. Sie
hätten aber trotzdem in Deutschland bleiben können. Nach
Verbüssung einer fünfjährigen Gefängnisstrafe habe er im Jahre 2004
auf Anweisung der deutschen Behörden in seine Heimat zurückkehren
müssen. Dort habe er festgestellt, dass sein Elternhaus
niedergebrannt worden sei. Daraufhin habe er sich nach D._______
(Montenegro) begeben, wo er während eines Monats in einem
Flüchtlingszentrum gewohnt habe. Da er aus dem Kosovo stamme,
habe er sich nicht länger dort aufhalten können, weshalb er sich zu
seiner in C._______ wohnhaften Schwester E._______ begeben habe,
wo er sich für zirka sechs Monate aufgehalten habe. Eines Tages, als
er unterwegs gewesen sei, um für seine Schwester einzukaufen,
hätten ihn mehrere unbekannte Männer gezwungen, in ein Fahrzeug
zu steigen, und ihn an Händen und Füssen gefesselt. Die Männer
hätten Geld von ihm verlangt, das er jedoch nicht gehabt habe.
Schliesslich habe man ihn irgendwo freigelassen, worauf er zu seiner
Schwester zurückgekehrt sei. Er habe in der Folge verzichtet, den
Vorfall der Polizei zu melden, da dies ohnehin nichts gebracht hätte. Im
März 2005 sei er gemeinsam mit seiner Schwester E._______ und
ihrer Familie per Bus von C._______ nach Zagreb gefahren, von wo er
mit einem LKW am 20. März 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle
in die Schweiz eingereist sei.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer zwei
Identitätskarten zu den Akten.
B.
Gemäss Mitteilung des Bundesgrenzschutzamtes F._______ vom 4.
April 2005 reiste der Beschwerdeführer am 10. Juni 1991 nach
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Deutschland ein, wo er am gleichen Tag einen Asylantrag stellte, der
am 13. November 1992 abgelehnt wurde. Der Mitteilung lässt sich im
Weiteren entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen versuchten
Mordes vom 1. Februar 2000 bis 15. September 2004 in der Justiz-
vollzugsanstalt G._______ einsass, bevor er am 16. September 2004
in den Kosovo abgeschoben wurde.
C.
Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes H._______ vom 20. März
2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Stellenantritts ohne Be-
willigung zu einer Geldbusse von Fr. 500.-- verurteilt.
D.
Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes I._______ vom 21.
September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu
einer Gefängnisstrafe von zehn Wochen verurteilt. Die Gefängnisstrafe
wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bedingt
aufgeschoben.
E.
Zur Begründung der Verfügung vom 10. Mai 2007 - eröffnet am
folgenden Tag - legte das BFM dar, die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Bezüglich
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz
in den Entscheiderwägungen aus, da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit
seiner Rückführung. In Kosovo habe sich die Sicherheitssituation dank
des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumindest stabilisiert. Die
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne für albanisch-
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sprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Ge-
meinden - allein aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Im
vorliegenden Fall gehöre der Beschwerdeführer der Minderheit der
Ashkali beziehungsweise der albanisch sprechenden Roma an und
stamme aus dem Bezirk C._______, weshalb eine Rückkehr zumutbar
sei. Ferner lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der
Vollzug einer Wegweisung auch für Personen mit einem langjährigen
Deutschlandaufenthalt grundsätzlich zumutbar sei. Roma/Ashkali
würden in der Regel in grösseren Sippen und Familienverbänden
leben und in diesem Umfeld das Brauchtum ihrer Volksgruppe pflegen.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz
seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland mit den kulturellen
Sitten und Gebräuchen seiner Volksgruppe vertraut sei. Der Vollzug
einer Wegweisung bedeute somit nicht eine generelle soziale Ent-
wurzelung, die eine Reintegration im Heimatstaat verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren würde, zumal der Beschwerde-
führer nicht in eine ihm völlig unbekannte Kultur und Umgebung
zurückkehre. In diesem Zusammenhang gelte es zudem festzustellen,
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer in Deutschland weder schulisch noch
sozial integriert gewesen sei und sogar viereinhalb Jahre im Strafvoll -
zug verbracht habe. Im Weiteren bleibe festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in Deutschland als Kellner gearbeitet haben wolle und
im Rahmen einer am 17. Februar 2006 durch die Kantonspolizei
H._______ durchgeführten Befragung angebe, von Beruf Maler zu
sein und diese Tätigkeit in Deutschland ausgeübt zu haben. Er bringe
somit die Voraussetzungen mit, um sich in Kosovo eine neue Existenz
aufzubauen. Von einem tragfähigen Beziehungsnetz in Kosovo sei
angesichts des weitverbreiteten Verwandtschaftsnetzes von Roma in
Kosovo auszugehen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar. Für die weitere Be-
gründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen.
F.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2007 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsver-
treterin beantragen, die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 10. Mai
2007 seien aufzuheben, es sei auf den Wegweisungsvollzug zu ver-
zichten und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege, um Ernennung der unterzeichnenden Rechtsanwältin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsanwältin vier Postquittungen (in Kopie) zu den Akten
reichen.
H.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Des Weiteren stellte der Instruktionsrichter
fest, dass sich die Beschwerde nur gegen die Wegweisung und deren
Vollzug richte. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch die Anord-
nung der Wegweisung an sich - Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung -
grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei. Das Bundesverwaltungs-
gericht werde sich daher auf die Überprüfung der Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung - den Vollzug der Wegweisung betreffend -
zu beschränken haben. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der anwaltlichen Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Überdies wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt
dieser Zwischenverfügung Akten aus sämtlichen gegen ihn eingelei-
teten Strafuntersuchungen - insbesondere Urteile/Strafbefehle mit
Begründung und Anklageschriften - nachzureichen und mitzuteilen, ob
allfällig gegen ihn bestehende Verurteilungen rechtskräftig seien. Da
die Beschwerde nicht die Unterschrift der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers enthielt, wurde diese zudem aufgefordert, innert
sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung eine von ihr unter-
zeichnete Beschwerde oder eine Substitutionsvollmacht nachzurei-
chen.
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I.
Am 29. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
eine von ihr unterzeichnete Beschwerde dem Bundesverwaltungs-
gericht ein.
J.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin die Kopie eines Bussenumwandlungsentscheides
des Amtsstatthalteramtes H._______ vom 7. Mai 2007 zu den Akten
reichen.
K.
Am 17. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine
Rechtsvertreterin - eine Kopie der Strafverfügung des Amtsstatt -
halteramtes I._______ vom 21. September 2006 dem Bundesver-
waltungsgericht ein.
L.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 ersuchte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts das Amt für Migration des
Kantons H._______ um Einsicht in die Strafakten des
Beschwerdeführers.
M.
Am 23. Juli 2007, 15. April 2008 sowie 17. Juli 2008 liess das Amt für
Migration des Kantons H._______ dem Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer betreffende Strafakten in Kopie zu kommen.
N.
Mit Schreiben vom 12. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
O.
Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes H._______ vom 21. Juli
2008 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung sowie
mehrfacher Tätlichkeit zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr.
30.-- sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Die Geldstrafe wurde,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bedingt auf-
geschoben.
P.
Mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes H._______ vom 9.
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September 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse
von Fr. 60.-- verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG). Gleichermassen Anwendung finden die auf den 1. Januar 2007
beziehungsweise - wie namentlich die heutige Fassung von Art. 44
Abs. 2 AsylG (vgl. E. 1.4 hiernach) - am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Asylgesetzänderungen vom 16. Dezember 2005 (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005,
AS 2006 4762 und 4767 sowie 2007 5573; Art. 125 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20] und Anhang Ziff. II AuG, AS 2007 5489).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 10. Mai 2007 ergangene Verfügung des
BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen.
Damit ist er zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt
der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
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1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2007 festgehalten wurde (vgl.
Prozessgeschichte Bst. H vorstehend), sind die Ziffern 1 und 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen. Damit ist auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3
des Dispositivs der Verfügung des BFM) nicht mehr zu überprüfen, da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist
und auch nicht Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand dieses Beschwerde-
verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG), oder ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt als Beschwerdeinstanz
im Asylverfahren den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Damit ist es verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als
zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Es kann den an-
gefochtenen Entscheid ungeachtet der gestellten Begehren und er-
hobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen und zu-
gunsten einer Partei ändern (Art. 62 Abs. 1 und 4 VwVG).
3.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 8
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Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem AuG (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt -
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, all-
gemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene
Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland
verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme
im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a),
sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst.
b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Aus-
weisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen in Deutsch-
land wegen versuchten Mordes rechtskräftig verurteilt, weshalb er vom
1. Februar 2000 bis 15. September 2004 in der Justizvollzugsanstalt
G._______ inhaftiert war, bevor er zwangsweise in den Kosovo aus-
geschafft wurde. Zudem war der Beschwerdeführer auch nach seiner
Ankunft in der Schweiz deliktisch tätig. So wurde er insbesondere
wegen Diebstahls, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher Tätlichkeit
rechtskräftig verurteilt. Überdies widersetzte sich der Beschwerde-
führer auch behördlichen Anordnungen, indem er es beispielsweise
pflichtwidrig versäumte, die ihm mit Strafverfügung vom 20. März 2006
auferlegte Busse zu bezahlen, so dass diese mit Bussenumwand-
lungsentscheid vom 7. Mai 2007 in Haft umgewandelt wurde. Durch
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dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer die Ausschlusstatbestände
von Art. 83 Abs. 7 Bstn. a und b AuG erfüllt, nach welchen die
Unmöglichkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG nicht zur vorläufigen Aufnahme berech-
tigen beziehungsweise die entsprechenden Prüfungsschritte entfallen.
3.2.2 Zu trennen von der Frage, ob ein in Art. 83 Abs. 7 AuG um-
schriebener Tatbestand erfüllt ist beziehungsweise wie darin formulier-
te (unbestimmte) Rechtsbegriffe auszulegen sind, ist die Frage, ob die
daran anknüpfende Nichtgewährung der vorläufigen Aufnahme im
Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Ausser Zweifel
steht, dass das Vorliegen eines Ausschlusstatbestands von Art. 83
Abs. 7 AuG das öffentliche Interesse am Vollzug einer rechtskräftigen
Wegweisung als gewichtig erscheinen lässt. Gleichwohl steht in
diesem Fall nicht automatisch fest, dass im Rahmen der vor-
zunehmenden Abwägung die privaten Interessen der weggewiesenen
Person an einem Weiterverbleib in der Schweiz schwächer ins Gewicht
fallen. So kann etwa bei einer besonders ausgeprägten Gefährdungs-
lage im Heimat- oder Herkunftsland und einem vergleichsweise
"geringfügigen" Fehlverhalten die Interessenabwägung trotz der Ver-
wirklichung eines Ausschlussgrundes zugunsten der privaten
Interessen an einem Verbleib in der Schweiz ausfallen (vgl. MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Migrationsrecht, Zü-
rich 2008, N 23 zu Art. 83 AuG; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.70; zur Interessenabwägung bei der Aufhebung einer
vorläufigen Aufnahme nach altem Recht siehe EMARK 2006 Nr. 11 E.
7.2 und 7.3 sowie EMARK 2006 Nr. 23 E. 8.1 - 8.4). Andererseits darf
es gerade nicht darauf hinauslaufen, dass im Rahmen der Interessen-
abwägung letztlich trotzdem eine vollständige Zumutbarkeitsprüfung
vorgenommen wird.
3.2.3 Die Schweiz hat im vorliegenden Fall ein erhebliches Interesse
am Vollzug der Wegweisung, zumal der Beschwerdeführer seit seiner
Ankunft in der Schweiz im März 2005 immer wieder delinquierte und
sich behördlichen Anordnungen widersetzte. Zudem wurde der Be-
schwerdeführer in Deutschland wegen versuchten Mordes verurteilt,
womit er bewiesen hat, dass er über beträchtliche kriminelle Energie
verfügt. Mit seinem deliktischen Verhalten gefährdete beziehungsweise
beeinträchtige er die physische und psychische Integrität von
Menschen, mithin besonders wertvolle Rechtsgüter. Keinen weiteren
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Personen vergleichbare Bedrohungssituationen zuzumuten und die
Gefahr psychischer Langzeitschäden am Ausgangspunkt einzudäm-
men, liegt fraglos im Interesse der Allgemeinheit. Durch sein bis-
heriges Gebaren hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er eine er-
hebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz darstellt. Das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug
erschöpft sich vorliegend im Übrigen nicht darin, zukünftige Ver-
letzungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Be-
schwerdeführer zu vermeiden. Vielmehr geht es über den Einzelfall
hinaus auch darum, dem Recht der Allgemeinheit zur Geltung zu
verhelfen, indem gegen Verhaltensweisen, welche die Gemeinschaft in
Gefahr bringen, wirkungsvolle Massnahmen ergriffen und konsequent
durchgesetzt werden (vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7.3 S. 391).
3.2.4 Auf der anderen Seite sind die Interessen des Beschwerde-
führers, in der Schweiz verbleiben zu können, nicht als sehr gewichtig
zu beurteilen. So hält sich der Beschwerdeführer erst seit März 2005
in der Schweiz auf. Zudem ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er
sich hier beruflich und sozial in erheblichem Ausmass integriert hätte.
So lässt sich dem "Zentralen Migrationsinformationssystem" des BFM
(ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513])
entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bisher keiner
legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Es fehlt somit an Anhalts-
punkten dafür, dass er während seines fünfeinhalb Jahre dauernden
Aufenthalts eine dermassen starke Verbindung zu seinem Gastland
eingegangen ist, dass der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme
beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung deswegen unangemes-
sen erschiene. Trotz seines langjährigen Aufenthalts in Deutschland
dürfte der Beschwerdeführer zudem aufgrund seines familiären
Umfeldes mit den Sitten und Gebräuchen in Kosovo vertraut sein, was
eine Reintegration in seinem Heimatland erleichtern wird. Diesbezüg-
lich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ab -
schiebung aus Deutschland für eine gewisse Zeit in Kosovo aufhielt,
ohne dort grössere Probleme gehabt zu haben, zumal die von ihm im
vorliegenden Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
von der Vorinstanz als unglaubhaft beurteilt wurden (vgl. Prozess-
geschichte Bst. E). Überdies ist aus den Akten ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Kellner und Maler verfügt,
weshalb anzunehmen ist, er könne sich in Kosovo beruflich integrie-
ren. Davon ist umso mehr auszugehen, da er nebst Albanisch auch gut
Deutsch und etwas Serbisch spricht. Im Weiteren ist darauf hinzuwei-
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sen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, der Beschwerde-
führer leide unter gesundheitlichen Problemen. In Kosovo herrscht
sodann nicht eine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch dazu
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
jederzeit drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
Schliesslich ist auch nicht von der Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur Minderheit der Roma auf eine besonders ausgeprägte
Rückkehrgefährdung zu schliessen. Somit sind insgesamt keine
genügenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerde-
führer im Falle des Vollzugs der Wegweisung Nachteile in einem
Ausmass und einer Schwere drohten, die sein Interesse an einem
Weiterverbleib in der Schweiz trotz des gewichtigen gegenläufigen
Interesses der Allgemeinheit als überwiegend erscheinen liessen. An
dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass die Tochter
des Beschwerdeführers in Deutschland lebt, zumal gegenseitige Besu-
che auch dann möglich sind, wenn sich der Beschwerdeführer in
Kosovo aufhält.
3.2.5 Damit ergibt sich als Fazit, dass gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bstn.
a und b AuG die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs von vorn-
herein nicht in Betracht kommt. Demnach ist nicht weiter zu prüfen, ob
Gründe bestehen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG oder unmöglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AuG erscheinen lassen.
3.3
3.3.1 Zum Kriterium der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) ist vorab
festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
nur Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A
FK Schutz bietet. Vorliegend kommt die Anwendung dieser Be-
stimmungen von vornherein nicht in Betracht, da die Verfügung des
BFM vom 10. Mai 2007 bezüglich der Verneinung der Flüchtlings-
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eigenschaft des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen ist (vgl.
E. 1.4 hiervor).
Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der
solchermassen garantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum
Tragen: Das Interesse des Individuums, von erheblichen Eingriffen in
die körperliche und psychische Integrität verschont zu bleiben, darf
nicht zu anderen Interessen in Bezug gesetzt werden, selbst in
extremen Fällen nicht, da etwa besondere Eigenschaften wie ein de-
liktisches Verhalten der sich darauf berufenden Person und/oder das
Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung nahelegen mö-
gen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von Miss-
handlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zusätzlich
muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die betroffene
Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt wird.
Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind sowohl
drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten
Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen
Garantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von
Zivilpersonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes
("protéction appropriée") durch die Behörden ausgeschlossen er-
scheinen (vgl. JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskon-
vention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22
zu Art. 3; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR],
Saadi gegen Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008
[Beschwerde Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa
S. 179 f. und EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall lassen sich insgesamt keine ernsthaften Gründe
für die Annahme finden, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer
Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Allein aus der allgemeinen Menschen-
rechtssituation in Kosovo lässt sich kein reales Risiko von solchen
Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein
schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die
Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Andere völker-
rechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa Art. 7 des Inter-
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nationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK
hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a).
3.3.2 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung dem Gesagten
zufolge zu Recht als zulässig erachtet. Auch unter dem Aspekt von Art.
83 Abs. 3 AuG fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit
nicht in Betracht.
3.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf
weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht
geeignet sind, einen anderen Entscheid in der Frage des Weg-
weisungsvollzugs herbeizuführen. Der Sachverhalt wurde vom BFM,
entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge, in den für die Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs relevanten Punkten ausreichend
ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer vom BFM versäumte Ab-
klärungen zu seinen persönlichen Verhältnissen moniert (vgl. Be-
schwerde, Ziff. 13.), verkennt er, dass die behördliche Untersuchungs-
pflicht durch die den Asylsuchenden in Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird. Dabei kommt der Mitwirkungs-
pflicht der Verfahrensparteien naturgemäss dann besonderes Gewicht
zu, wenn sie von bestimmten Tatsachen bessere Kenntnis als die
Behörden haben, welche wiederum ohne Mitwirkung der Parteien
diese Tatsachen gar nicht oder jedenfalls nicht mit vernünftigem Auf-
wand erheben könnten (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 366, mit
weiteren Hinweisen; STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148 am Ende). Nach
Würdigung aller relevanten Umstände ist deshalb festzuhalten, dass
die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im
Ergebnis zu Recht angeordnet hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom
10. Mai 2007 - in den angefochtenen Teilen - Bundesrecht nicht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach vollumfänglich abzuweisen.
5.
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5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten
dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gleichzeitig
mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. H), dessen
Beurteilung aussteht.
5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den
hiervor aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vor-
gehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Be-
antragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgs-
aussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265
E. 4b S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen - mit anderen
Worten - bei retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Aus dem
ZEMIS ist zudem ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht er-
werbstätig ist, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist.
Folgerichtig kann er als prozessual bedürftig im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist
somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur
Kostentragung zu befreien.
5.3 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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