B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3973/2016/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Jordanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Jordanier mit letztem Wohnsitz in
B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. November
2010 verliess und danach (bis im August 2015) in C._______ und später in
D._______ lebte und arbeitete,
dass er D._______ am 5. März 2016 verlassen habe und am 1. Mai 2016
in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass ihm das SEM am 2. Mai 2016 mitteilte, er werde in Anwendung von
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den
Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013
(TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfah-
renszentrum Zürich zugewiesen,
dass das SEM am 9. Mai 2016 die Personalien des Beschwerdeführers
aufnahm und ihn zum Reiseweg befragte,
dass das SEM mit dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2016 ein beratendes
Vorgespräch durchführte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Mai 2016 Kopien seines (…) Führer-
scheins, seines jordanischen Reisepasses, seiner jordanischen Identitäts-
karte und seiner Aufenthaltsbewilligung D._______ einreichte,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 3. Juni 2016 zu seinen Asylgrün-
den anhörte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei nach dem
Abschluss seiner Schule ab dem Jahr 2007 für (…) tätig gewesen,
dass er Ende September 2009 zusammen mit (…) an einer Demonstration
teilgenommen habe, bei der gefordert worden sei, dass ihnen die gesam-
ten Löhne ausbezahlt würden,
dass sich gegen Ende der Demonstration einige der Demonstrierenden
– er habe zu ihnen gehört – gegen König Abdullah geäussert hätten,
dass er im Vorfeld der Demonstration die Stühle, Vorhänge und Zelte or-
ganisiert habe,
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dass er festgenommen und zuerst zum Polizeirevier von E._______ ge-
bracht worden sei, von wo aus er dem Geheimdienst überstellt worden sei,
von dem er acht Monate lang in einer Zelle festgehalten worden sei,
dass sein Vater ihn gegen Bestechung freibekommen habe und er nach
Hause habe zurückkehren können,
dass sich einige Offiziere und Angehörige des Geheimdienstes mehrmals
bei seinem Vater nach ihm erkundigt hätten,
dass er einen Angestellten der (…) Botschaft bezahlt habe, der ihm bei der
Ausreise nach C._______ geholfen habe,
dass er in C._______ und D._______ Probleme gehabt habe, weil die hei-
matlichen Botschaften von seinen jeweiligen Aufenthalten in diesen Län-
dern erfahren hätten,
dass er im März 2013 ein Touristenvisum für Europa erhalten und mehrere
westeuropäische Staaten bereist habe,
dass der Beschwerdeführer am 7. beziehungsweise 9. Juni 2016 einen
Dienstausweis, eine Entlassungsbestätigung und eine Geburtsurkunde
einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2016 vom SEM die Gelegenheit
erhielt, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen, wovon er mit Eingabe
vom 14. Juni 2016 Gebrauch machte,
dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2016
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 2. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe sich zu Beginn des Asylverfahrens als syrischer Staatsan-
gehöriger ausgegeben, weil er angeblich befürchtet habe, die heimatliche
Botschaft erfahre von seinem Aufenthalt in Europa,
dass er in Belgrad seinen Reisepass und seine Identitätskarte verbrannt
habe, weil er gegen Jordanien und den König sei und auch in C._______
und D._______ Probleme mit der Botschaft gehabt habe,
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dass er indessen nicht anschaulich habe erklären können, welcher Art
diese Probleme gewesen seien, und nicht nachvollziehbar sei, weshalb er
die Schweizer Behörden anfänglich über seine Identität getäuscht habe,
dass durch sein Verhalten Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkämen,
dass er im Verlauf der Anhörung immer wieder ausweichend geantwortet
und nicht die gestellten Fragen beantwortet habe,
dass er auf die Frage, ob er mitgeholfen habe, die Demonstration zu orga-
nisieren, keine konkrete Antwort gegeben habe und auch nicht detailliert
habe sagen können, wie er die Stühle organisiert habe,
dass er nur oberflächlich über die Demonstration, deren Auflösung und
seine Verhaftung gesprochen habe,
dass auch seine Erzählungen zur Haft und zum Haftalltag nicht erlebnis-
geprägt ausgefallen seien,
dass er nicht nachvollziehbar habe angeben können, weshalb er in den
acht Monaten seiner Haft nie befragt worden und es zu keinem Gerichts-
verfahren gekommen sei,
dass nicht klar geworden sei, ob seine Freilassung an Bedingungen ge-
knüpft gewesen sei, habe er doch einerseits gesagt, er hätte an keinen
Demonstrationen mehr teilnehmen und den Namen des Königs nicht er-
wähnen dürfen, anderseits habe er von einer ihm auferlegten Meldepflicht
gesprochen,
dass er auf Nachfrage angegeben habe, er hätte sich bei den Behörden
melden müssen, falls er einer Arbeit nachgegangen wäre,
dass auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht verständlich geworden sei,
welche Probleme er nach der Haftentlassung gehabt und was er noch zu
befürchten habe,
dass seine Angaben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht
nachvollziehbar seien, habe er doch erklärt, er habe (…) bezahlen müssen,
damit sie ihm eine schriftliche Kündigung ausgestellt hätten,
dass er auf Nachfrage gesagt habe, er habe für eine Haftentlassungsbe-
stätigung bezahlen müssen,
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dass seine unsubstanziierten Aussagen zum Schluss führten, er stütze
sich nicht auf tatsächlich Erlebtes,
dass das „Entlassungsschreiben“ und die Fotografien nicht geeignet seien,
seine Vorbringen glaubhaft zu machen,
dass es sich beim „Entlassungsschreiben“ um ein Dokument handle, auf
dem festgehalten werde, er sei demobilisiert und bis zum 20. Juli 2015 der
Reserve zugeteilt worden,
dass dem Dokument nicht entnommen werden könne, dass es sich um die
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (…) handle,
dass der Beschwerdeführer auf keiner der eingereichten Fotografien zu er-
kennen sei,
dass er trotz entsprechender Aufforderung die Haftentlassungsbestätigung
nicht eingereicht habe,
dass in der Stellungnahme vom 14. Juni 2016 bemängelt werde, das SEM
sei im Entwurf der Verfügung nicht auf die geltend gemachten Probleme
des Beschwerdeführers in C._______ und D._______ eingegangen,
dass eine Asylgewährung eine im Heimatstaat erlittene Verfolgung voraus-
setze, die vorliegend als unglaubhaft erachtet werde, weshalb es sich er-
übrige, auf die geltend gemachten Probleme in anderen Staaten detailliert
einzugehen,
dass der Hinweis in der Stellungnahme auf Verständigungsschwierigkeiten
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher haltlos sei, habe
der Beschwerdeführer doch mehrmals gesagt, er verstehe den Dolmet-
scher gut,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Ziffern 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung seien aufzu-
heben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei zufolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen, oder das
Verfahren sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Entschei-
dung an das SEM zurückzuweisen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten und – soweit entscheid-
wesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2016 abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 15. Juli 2016 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass am 7. Juli 2016 ein Kostenvorschuss von Fr. 600.– eingezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 eine Bestätigung von Mitglie-
dern der Gemeinde F._______ – unter ihnen sein Grossvater und weitere
Verwandte – vom 19. Juni 2016 mitsamt Übersetzung und eine Bestätigung
seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 4. Juli 2016 einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
[TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG), zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt
wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM die im Zusammenhang mit der Demonstration und der an-
schliessenden Haft stehenden Schilderungen des Beschwerdeführers be-
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rechtigterweise als zu wenig substanziiert und teilweise nicht nachvollzieh-
bar gewertet hat, weshalb es zu Recht Zweifel an der vorgebrachten Ver-
folgung äusserte,
dass der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, der Beschwerdefüh-
rer habe einem Angestellten der (…) Botschaft in Jordanien Geld bezahlt
und sei mit dessen Hilfe legal nach C._______ gelangt,
dass diese Formulierung in der Verfügung den Aussagen des Beschwer-
deführers entspricht (vgl. act. A23/22 S. 3), weshalb entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nicht von einer falschen Feststellung des Sach-
verhalts auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer sich jahrelang in C._______ und D._______
aufhielt und dort arbeitete (vgl. act. A11/7 S. 6 und die eingereichten Doku-
mente), was darauf hindeutet, die jordanischen Behörden, die von seinen
Aufenthalten gewusst haben müssten (vgl. act. A23/22 S. 5 und Be-
schwerde S. 2), hätten bezüglich seiner Person kein Verfolgungsinteresse
gehabt, ansonsten seine Auslieferung beantragt worden wäre,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, die jordanischen Behörden
hätten ihm im Jahr 2010 seinen Reisepass ausgehändigt, nachdem er ein
Entlassungsschreiben in den Reservedienst käuflich erworben habe,
dass er diesen Pass im Jahr 2012, als er sich in C._______ aufgehalten
habe, über seinen Vater in Jordanien durch Bestechung habe verlängern
lassen können,
dass er sowohl seinen Reisepass als auch seine Identitätskarte in Belgrad
verbrannt habe, als er sich auf dem Weg in die Schweiz befunden habe,
dass der Beschwerdeführer beim SEM Kopien seiner Identitätskarte und
von Teilen seines Reisepasses abgab,
dass es sich beim angeblich verbrannten Pass um ein im Jahr 2012 neu
ausgestelltes und bis im Jahr 2017 gültiges Dokument und nicht um einen
verlängerten, älteren Reisepass handelt,
dass der Beschwerdeführer nur Kopien von Seiten des Passes einreichte,
die keinen Rückschluss auf allfällige Grenzübertritte zulassen, sodass der
Verdacht entstehen dürfte, er versuche, den schweizerischen Asylbehör-
den etwas zu verheimlichen,
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dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung
im Heimatstaat als unglaubhaft erachtete, weshalb es sich aus seiner Sicht
erübrigte, auf die von ihm im gleichen Zusammenhang stehenden Prob-
leme mit Jordaniern, die sich in C._______ und D._______ aufgehalten
hätten, näher einzugehen, weshalb das SEM diesbezüglich zu Recht auf
weitere Abklärungen verzichten durfte und der in diesem Zusammenhang
stehende Antrag abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im März 2015 aufgrund eines von der italieni-
schen Botschaft in G._______ ausgestellten Visums mehrere westeuropä-
ische Länder bereiste (vgl. act. A14/6 S. 2) und anschliessend nach
C._______ zurückkehrte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann,
er habe sich zu diesem Zeitpunkt von Verfolgung bedroht gefühlt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die von ihm nachgereichte Bestätigung von Mitgliedern der Gemeinde
F._______ daran nichts ändert,
dass diese nur vier Tage nach Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung
datiert und somit auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellt worden
sein muss,
dass die Tatsache, wonach es dem Beschwerdeführer möglich war, sich
nur vier Tage nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung diese Bestätigung
ausstellen zu lassen, zeigt, dass er in engem Kontakt zu seinen im Heimat-
land lebenden Familienangehörigen steht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be
stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Unzufriedenheit der jordanischen Bevölkerung mit den sozialen,
politischen und wirtschaftlichen Bedingungen hin und wieder in Demonst-
rationen oder Streiks geäussert wird, die meist friedlich verlaufen,
dass es bei Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften vereinzelt Ver-
letzte gegeben hat,
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dass wie in der gesamten Region und weiteren Teilen der Welt eine erhöhte
Gefahr von Terroranschlägen besteht, die bereits in den letzten Jahren Ver-
letzte und Todesopfer gefordert haben,
dass in Jordanien jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation
der allgemeinen Gewalt herrscht,
dass der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und mehrere
Jahre Berufserfahrung sowie ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, so-
dass es ihm möglich sein wird, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren,
und nicht zu befürchten ist, er gerate dort in eine existenzbedrohende
Lage,
dass somit weder die allgemeine Lage in Jordanien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass es dem Beschwerdeführer zudem offen stehen dürfte, D._______ zu-
rückzukehren, da er dort über eine bis im September 2017 gültige Aufent-
haltsbewilligung verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
unbesehen der durch die Bestätigung vom 4. Juli 2016 nachgewiesenen
Fürsorgeabhängigkeit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
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Seite 12
Abs. 1 VwVG), zumal sich die Beschwerde – wie in der Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2016 erwogen – als aussichtslos darstellte,
dass die Verfahrenskosten durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: