B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3973/2018
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsbe-
ratungsbüro im Asylwesen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…).
D-3973/2018
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Sachverhalt:
A.
Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer reichte am 28. September
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylge-
such ein. Aus Kapazitätsgründen verzichtete das SEM auf die Durchfüh-
rung der Befragung zur Person (BzP). Im Rahmen der am 5. April 2016
durchgeführten Anhörung wurden dem Beschwerdeführer deshalb – nebst
der einlässlichen Befragung zu seinen Asylgründen – zusätzlich Fragen zu
den Dokumenten, seiner Herkunft, seiner Biographie und seinem persönli-
chen Umfeld gestellt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vor, sein Vater habe die Befürchtung gehabt, sein einziger
Sohn würde in den Militärdienst eingezogen. In C._______ habe es zahl-
reiche Kontrollposten gegeben und er habe Angst gehabt, ohne vorgängi-
ges Aufgebot direkt eingezogen zu werden. Um einer Rekrutierung durch
die syrische Armee zu entgehen, sei er im Jahr 2013 gemeinsam mit sei-
nen Eltern und den Schwestern nach D._______ gezogen, das unter kur-
discher Kontrolle gestanden habe. Da ihn die kurdische Miliz habe rekru-
tieren wollen, habe er sich im Jahr 2015 zum Verlassen seines Heimatlan-
des entschieden und sei illegal (…) gelangt, wo er aber keine Arbeit gefun-
den habe. Deshalb sei er letztlich über die E._______ in die Schweiz ge-
langt.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 7. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er als Flücht-
ling anzuerkennen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 6. Juni 2018 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs angeordnet. Die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) ge-
nannten Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) sind alternativer Natur
(vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8 m.w.H). Soweit in der Beschwerdeeingabe
(auf S. 16) ersucht wird, dass „für den Fall, dass nicht die Flüchtlingseigen-
schaft bejaht werden sollte, […] in schwieriger Abgrenzung die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Verletzung von Art. 3
EMRK wegen unmenschlicher Behandlung nach der Rückkehr des Be-
schwerdeführers festzustellen“ wäre, ist daher nicht weiter darauf einzuge-
hen.
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Seite 4
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Vorab ist auf die Rüge der unvollständigen und falschen Sachverhalts-
darstellung einzugehen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
4.2 Im Verwaltungsverfahren – wie in jedem Rechtsanwendungsverfahren
– sind die Abklärungen sowie die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts von zentraler Bedeutung. Die für die Entscheidfindung (Rechtsan-
wendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt ihrerseits voraus,
dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde (Art. 12 VwVG;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 12 Rz. 1).
Ausserdem haben die Parteien ein aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 ff. VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs beinhaltet zudem die behördliche Pflicht, die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den
wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Ent-
scheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das SEM habe es unterlassen,
zwei Aussagen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
zu erwähnen (A 9/23 Fragen 50 und 54). Gestützt auf diese Aussagen
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müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass er eine Aufforderung er-
halten habe, ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen. Das SEM habe
damit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verletzt.
Damit wird jedoch nicht eine mangelhafte Sachverhaltsdarstellung vorge-
worfen, sondern implizit die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen be-
mängelt, weshalb diese Rüge unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen
ist, auf welche nachfolgend eingegangen wird. Alleine der Umstand, dass
die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Wür-
digung der Gesuchsvorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststel-
lung noch für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Demnach geht auch
der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Die
Vorinstanz verzichtete einzig darauf, auf gewisse Ungereimtheiten einzu-
gehen. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal dies am Ergebnis nichts ge-
ändert hätte.
4.4 Nach dem Gesagten lässt sich weder ein Mangel an einer richtigen
oder vollständigen Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht feststellen. Eine Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz erübrigt sich somit.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe
es unterlassen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Zu-
sammenhang mit der vorgebrachten illegalen Ausreise als Wehrdienstver-
weigerer zu prüfen, und dadurch die Abklärungspflicht verletzt.
Es ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug
auf seine Asylgründe auseinandergesetzt hat. Dabei kam sie zum Schluss,
dass seine Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien,
und folgerte daraus, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei. Es er-
übrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der ille-
galen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Aus-
reise aus Syrien praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfal-
ten kann, sofern keine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG und
keine besondere Vorbelastung vorliegen (vgl. zur Praxis betreffend die ille-
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gale Ausreise aus Syrien u.a. Urteil des BVGer E-3692/2016 vom 13. Ok-
tober 2017 E. 4.7). Solche sind, wie nachfolgend ausgeführt wird, nicht er-
sichtlich.
4.5.2 Sodann rügt der Beschwerdeführer in unsubstanziierter und pau-
schaler Art und Weise, das SEM hätte zwingend weitere Abklärungen, ins-
besondere eine weitere Anhörung durchführen müssen. Der Beschwerde-
führer legt jedoch nicht dar, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug
auf das Asylverfahren ein Nachteil erwachsen sein soll.
Aus den Akten geht hervor, dass das SEM aus Kapazitätsgründen eine
Schnellregistrierung durchführte. In casu wurden anstelle einer BzP die An-
gaben des Gesuchstellers direkt im ZEMIS erfasst. Indessen wurde die am
5. April 2016 durchgeführte Anhörung in einem erweiterten Rahmen durch-
geführt. Dem Beschwerdeführer wurden zusätzliche Fragen zu seinen Do-
kumenten, seiner Herkunft, seiner Biographie und seinem persönlichen
Umfeld gestellt (vgl. A4/1 und A9/23 S.1). Das SEM hörte den Beschwer-
deführer in casu vollumfänglich an und stellte den Sachverhalt nach Ein-
räumung sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich fest. Die Notwen-
digkeit einer zusätzlichen Anhörung ist somit nicht ersichtlich. Es ist im Üb-
rigen auch nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt, sondern nur mit dem Wesentlichen. Der Beschwerdeführer legt
denn auch nicht dar, inwiefern eine weitere Anhörung für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft relevant sein soll. Das SEM würdigte im ange-
fochtenen Entscheid im Sachverhalt die entscheidrelevanten Aussagen
des Beschwerdeführers und beschränkte sich auf seine Kernaussagen.
Entgegen den Beschwerdevorbringen ist diese Vorgehensweise nicht zu
beanstanden. Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine
sachgerechte Anfechtung problemlos möglich war.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend weder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers
auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht, womit
das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
D-3973/2018
Seite 7
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, in absehbarer Zukunft solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei
die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruf, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjek-
tive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich sind oder nicht miss-
bräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen negativen Entscheid im Wesentlichen da-
mit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Seinen Aus-
führungen sei nicht zu entnehmen, dass er von der syrischen Armee als
diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden wäre. So habe er
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zu Protokoll gegeben, kein Militärbüchlein erhalten zu haben. Er habe sich
gar nicht erst bei den Militärbehörden gemeldet und auch keine militärische
Aushebung durchlaufen. Zudem sei anzumerken, dass er Einzelsohn sei
beziehungsweise keinen Bruder habe und in Syrien Einzelsöhne in der Re-
gel vom Militärdienst freigestellt würden, weshalb es grundsätzlich wenig
wahrscheinlich sei, dass er in den Militärdienst einberufen worden wäre.
Allein der Umstand, dass er sich generell vor dem Einzug in den Militär-
dienst in Zukunft fürchte, vermöge gemäss ständiger Praxis keine Furcht
vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
Sodann habe er geltend gemacht, die Kurden in D._______ hätten ihn zum
Beitritt der kurdischen Miliz aufgefordert. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes würden diese Rekrutierungsbemühungen
mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels
hinreichender Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Im Hin-
blick auf die Wahrnehmung der Dienstpflicht möge ein gewisser Erwar-
tungsdruck bestehen, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine
Weigerung asylrelevante Sanktionen nach sich ziehe. Sodann würden
auch keine Hinweise darauf bestehen, dass er aufgrund seiner arabischen
Volkszugehörigkeit rekrutiert worden wäre. Es sei vielmehr davon auszu-
gehen, dass er aufgrund seines Wohnortes im Kurdengebiet oder seiner
physischen Statur ersucht worden wäre, in den Dienst der kurdischen Miliz
zu treten. Allfällige Rekrutierungsbemühungen seien somit nicht auf ein in
Art. 3 AsylG erwähntes Verfolgungsmotiv zurückzuführen. Zudem sei, wie
vorgängig bereits erwähnt, nicht davon auszugehen, dass eine Einsatzver-
weigerung bei der kurdischen Miliz Nachteile von asylrechtlich relevanter
Intensität nach sich ziehen würde. Demnach würden auch die geltend ge-
machten Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Miliz die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfül-
len vermögen.
6.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, er habe eindeutig und glaubhaft dargelegt,
dass er aufgrund seiner Weigerung, in den Militärdienst einzurücken, asyl-
relevant verfolgt werde. Es sei offensichtlich, dass er aufgrund des Um-
standes, dass er sich im militärdienstpflichtigen Alter befinde, in den Mili-
tärdienst hätte einrücken müssen. Die Argumentation des SEM, dass keine
Hinweise darauf bestünden, dass er als dienstpflichtig eingestuft worden
wäre, überzeuge nicht. So sei der Beschwerdeführer von den syrischen
Behörden für die Ausstellung des Militärbüchleins eingeladen worden und
anlässlich der Anhörung habe er glaubhaft ausgeführt, dass er im Jahr
2013 sein Militärbüchlein hätte ausstellen lassen müssen, was er jedoch
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nicht getan habe. Er habe den Militärdienst verweigert und sei aus Syrien
geflohen, weshalb er von der syrischen Regierung als Militärdienstverwei-
gerer und Verräter betrachtet und somit asylrelevant verfolgt werde.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, er sei in D._______ mehrfach aufge-
fordert worden, für die kurdischen Milizen zu kämpfen, obwohl er kein
Kurde sei. Unter Verweis auf einen Auszug eines undatierten Berichts der
F._______ führte er weiter aus, dass die Zwangsrekrutierung bei der YPG
(Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) sehr verbreitet sei.
Durch seine Flucht (…) werde er von der YPG als Verräter und Deserteur
betrachtet. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien würden ihm Gefäng-
nis, Folter und sogar der Tod drohen. Deshalb müsse er zwingend als
Flüchtling anerkannt und ihm müsse Asyl gewährt werden.
Sodann sei zwingend zu beachten, dass die syrischen Behörden in Nord-
syrien wieder vermehrt präsent seien und dass die PYD (Partiya Yekitîa
Demokrat; Demokratische Einheitspartei) beziehungsweise die YPG mit
den syrischen Behörden und den Regierungstruppen zusammenarbeiten
würden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die syrische Re-
gierung bei der Suche nach dem Beschwerdeführer von der YPG unter-
stützt werde.
7.
7.1 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf
die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint und somit das
Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
7.2 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen,
weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behand-
lung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5, 5.9).
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Seite 10
7.3
7.3.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderte versuchte
(Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG (beziehungsweise PYD) ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diese nicht asylrelevant
ist. Es fehlt an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv für die Verfol-
gungshandlung, das nötig wäre, so dass eine Wehrdienstverweigerung
oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Zur
Rekrutierung durch die YPG ist generell auf das Referenzurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2015 zu verweisen, in welchem fest-
gehalten wird, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da sich nicht das Bild eines
systematischen Vorgehens gegen Dienstverweigerer ergibt, welches die
Schwelle zu ernsthaften Nachteilen erreichen würde (vgl. Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Diese Einschätzung ist als nach
wie vor grundsätzlich zutreffend zu erachten, auch wenn sich die Vorge-
hensweise der YPG möglicherweise etwas verschärft haben sollte (vgl.
dazu UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Pe-
ople Fleeing the Syrien Arab Republic, Update V vom November 2017,
S. 22 f.). Derzeit liegen insbesondere keine konkreten Hinweise dafür vor,
die YPG habe Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der
Organisation ablehnten, als „Verräter“ betrachtet und sie daher einer poli-
tisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt, weshalb es einem
asylrelevanten Verfolgungsmotiv mangelt. Auch im heutigen Kontext ist da-
von auszugehen, dass in den von der PYD und der YPG kontrollierten Ge-
bieten zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen,
eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht
(vgl. bspw. Urteile des BVGer D-4551/2016 vom 27. Dezember 2017
E. 5.3; D-2683/2017 vom 24. August 2017 E. 6.3). Der Beschwerdeführer
bringt nicht vor, weshalb es bei ihm anders sein könnte. Er macht einzig
geltend, sein Vater habe befürchtet, dass die Regierung ihn ins Militär ein-
ziehen würde, so hätten sie bereits wiederholt von solchen Fällen gehört.
Sein Vater habe nur ihn gehabt und habe nicht seinen einzigen Sohn ver-
lieren wollen. Er selbst habe nicht an den Kampfhandlungen teilnehmen
wollen und er habe sich auch vor dem Tod gefürchtet, weshalb er sich zur
Ausreise entschlossen habe. Nachdem er sich auch in D._______ gefürch-
tet habe, von den Kurden rekrutiert zu werden, habe sein Vater entschie-
den, dass er sich (…) absetzen solle. Aus den Akten geht indessen nicht
hervor, dass die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Flucht beläs-
tigt worden wäre. Die befürchteten Behelligungen vermögen keinen Nach-
teil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen. In casu ist somit gestützt
auf die befürchteten zukünftigen Zwangsrekrutierungen keine asylrechtlich
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Seite 11
relevante Verfolgung gegeben. Auch der Befürchtung, der Beschwerdefüh-
rer könnte in der Zukunft bei einer allfälligen (hypothetischen) Rückkehr
von der YPG bestraft oder rekrutiert werden, kommt keine Asylrelevanz zu.
7.3.2 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien beste-
hende oder unmittelbar drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz durfte demnach
zu Recht darauf verzichten, auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen näher
einzugehen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Wehrdienst-
pflicht kann nach dem Gesagten offen gelassen werden, da sie nicht zu
einer abweichenden Beurteilung zu führen vermöchte.
7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der das Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachflucht-
gründen im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann und deshalb nicht als Flüchtling anzuerkennen ist.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzu-
mutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der
aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
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Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesag-
ten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Mit dem vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos
zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben,
weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3973/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Regula Frey
Versand: