B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3974/2010
law/bah
U r t e i l v o m 2 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (…).
D-3974/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführenden, ethnische Araber mit letztem Wohnsitz in
H._______, verliessen den Jemen eigenen Angaben gemäss am
28. November 2008 und gelangten am 2. Dezember 2008 in die Schweiz,
wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
A.b. Am 8. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführenden im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu ihren Personalien, dem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
A.b.a. Der Beschwerdeführer sagte aus, er stamme aus dem Südjemen,
der die Unabhängigkeit verlange. Er sei bei seinem Arbeitgeber, der je-
menitischen I._______ (J._______), verantwortliches Mitglied der Jeme-
nitischen Sozialistischen Partei (YSP) gewesen. Der Präsident der
I._______, der mit dem Präsidenten Jemens verwandt sei, habe von sei-
nen politischen Aktivitäten erfahren und ihn anlässlich eines Gesprächs
vom 20. Oktober 2008 aufgefordert, diese einzustellen. Fünf Tage nach
dieser Unterhaltung habe der Präsident der I._______ ihn mündlich auf-
gefordert, zwei Checks auszustellen. Da er keine schriftliche Anweisung
erhalten habe, habe er sich geweigert und seine Versetzung in eine ande-
re Abteilung beantragt. Er sei davon ausgegangen, dass der Präsident
der I._______ ihm eine Falle habe stellen wollen. Aufgrund seiner Weige-
rung, die Checks auszustellen, sei er vom Dienst suspendiert und vom
Disziplinarrat der Firma vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine
Folge geleistet. Am folgenden Tag sei er von einer unbekannten Person
angerufen und mit dem Tod bedroht worden, sollte er seine politischen
Aktivitäten nicht einstellen. Am 27. Oktober 2008 habe er eine Vorladung
der Polizei von K._______ erhalten. Am 30. Oktober 2008 sei er zusam-
men mit seiner Familie nach L._______ gegangen, um die Verantwortli-
chen seiner Partei zu sprechen. Diese hätten ihm empfohlen, den Jemen
zu verlassen.
A.b.b. Die Beschwerdeführerin gab an, in Jemen keine Probleme gehabt
zu haben. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, er habe Probleme am Arbeits-
platz und sie müssten die Heimat verlassen. Sie habe keine Kenntnis von
seinen Problemen.
A.b.c. Der Sohn der Beschwerdeführenden, C._______, sagte, sein Vater
habe der Familie gesagt, er habe Probleme am Arbeitsplatz; er wisse
nichts Genaueres darüber.
D-3974/2010
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A.c. Am 17. Februar 2009 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
A.c.a. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit
1988 Mitglied der YSP. Er habe an seinem Arbeitsort für die Partei die
Funktion des 1. Sekretärs ausgeübt, zirka 30 Angestellte seien Mitglied
der Partei gewesen. Die Parteimitgliedschaft allein sei nicht gefährlich, da
es eine anerkannte Partei sei. In der letzten Zeit hätten sie eine "Friedli-
che Bewegung des Südens" (nachfolgend Bewegung) gegründet, die die
Trennung des Südens vom Norden anstrebe. Er habe an Versammlungen
die Teilnehmenden aufgefordert, die Trennung der Landesteile zu verlan-
gen. Die Bewegung sei im Jahr 2005 gegründet worden. Seit 1982 sei er
bei der M._______ beziehungsweise der jemenitischen I._______ ange-
stellt. 1992 sei er zum Direktor der (…) befördert worden. Man habe ihm
diesen Posten weggenommen, nachdem Nord- und Südjemen vereinigt
worden seien, da er als Separatist betrachtet worden sei. Im Jahr 2005
sei er verantwortlich für finanzielle Transaktionen der Gesellschaft gewor-
den. Als der Direktionspräsident seines Arbeitgebers von seinen politi-
schen Aktivitäten erfahren habe, habe er ihn in sein Büro bestellt und
aufgefordert, seine Aktivitäten einzustellen. Im Verlauf eines entstande-
nen Disputs habe der Präsident ihm gedroht, er müsse einen hohen Preis
bezahlen, falls er seine Aktivitäten fortsetze. Am 23. Oktober 2008 sei er
vom Präsidenten (der I._______) kontaktiert worden, der ihn aufgefordert
habe, zwei Checks auszustellen. Er habe eine schriftliche Anweisung ver-
langt, die man ihm für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt habe.
Da eine Ausstellung von Checks ohne die nötigen Unterlagen für ihn ge-
fährlich hätte werden können, habe er sich geweigert, der Anweisung
Folge zu leisten. Am 25. Oktober 2008 sei die Anweisung zu seiner Sus-
pendierung erteilt worden. Er hätte vor dem Disziplinarrat erscheinen
müssen, sei aber nicht gegangen. Am folgenden Tag sei er telefonisch
bedroht worden. Am 27. Oktober 2008 habe er eine polizeiliche Vorla-
dung für den folgenden Tag erhalten. Die Führung seiner Partei habe ihm
geraten, in seine Provinz (N._______) zu gehen. Dort sei er einen Monat
lang geblieben. Zur Stützung seiner Aussagen reichte er einen Partei-
ausweis, eine polizeiliche Vorladung vom 27. Oktober 2008 und einen
Briefumschlag zu den Akten.
A.c.b. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe ihr Heimatland wegen
den Problemen ihres Mannes verlassen. Sie wisse nur, dass er von der
Arbeit suspendiert worden sei und eine polizeiliche Vorladung erhalten
habe.
D-3974/2010
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A.d. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 setzte der Rechtsvertreter das
BFM von seiner Mandatsübernahme in Kenntnis. Seit März 2009 sei der
Beschwerdeführer Mitglied der O._______. Bei der O._______ sei er für
den (…) verantwortlich. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen der
O._______ teilgenommen und im Internet einen Artikel über die Proble-
matik des Jemen-Konflikts veröffentlicht. Der Bruder des Beschwerdefüh-
rers habe mitgeteilt, dass die jemenitische Polizei von seinen Aktivitäten
in der Schweiz Kenntnis habe und er bei einer Rückkehr am Flughafen
verhaftet werden solle. Dem Schreiben lagen diverse Beweismittel bei.
A.e. Am 14. Dezember 2009 und 12. Februar 2010 liess der Beschwerde-
führer weitere Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten einrei-
chen.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerde-
führerin und die gemeinsamen Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht. Sie würden gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbe-
zogen. Die Beschwerdeführenden würden als Flüchtlinge anerkannt und
die Asylgesuche wegen subjektiver Nachfluchtgründe des Beschwerde-
führers in Anwendung von Art. 54 AsylG abgelehnt. Die Beschwerdefüh-
renden würden aus der Schweiz weggewiesen. Der Wegweisung werde
zurzeit wegen Unzulässigkeit des Vollzugs nicht vollzogen; der Vollzug
werde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
C.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie beantragen, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, und es sei dem Beschwerdeführer in der Per-
son des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen.
Der Eingabe lagen eine Vorladung, ein Schreiben der O._______ vom
29. Juni 2009 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Be-
schwerdeführenden vom 27. Mai 2010 bei.
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Seite 5
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig gab er dem
BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein-
zureichen.
E.
E.a. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2010
die Abweisung der Beschwerde.
E.b. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2010 liessen die Beschwerdefüh-
renden an ihren Anträgen festhalten.
F.
Die Beschwerdeführenden liessen am 16. Februar 2011 ein weiteres Be-
weismittel zu den Akten reichen.
G.
G.a. Der Instruktionsrichter lud das BFM am 11. August 2011 zu einem
weiteren Schriftenwechsel ein.
G.b. Auch in seiner zweiten Vernehmlassung vom 24. August 2011 bean-
tragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.c. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
24. August 2011 vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
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Seite 6
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
D-3974/2010
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gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2. Im Einzelnen hielt es fest, die Aussagen des Beschwerdeführers sei-
en durch Widersprüche gekennzeichnet. Bei der Erstbefragung habe er
gesagt, er sei fünf Tage nach der Auseinandersetzung mit dem Direktor
seiner Firma von diesem mit der Ausstellung von Checks beauftragt wor-
den, während er bei der Anhörung von drei Tagen gesprochen habe. Sei-
nen Aussagen bei der Anhörung sei zu entnehmen, dass er noch in
H._______ Kontakt mit dem Parteiführer aufgenommen habe, was er bei
der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dort habe er gesagt, er habe die
Parteiführung nach der Abreise aus H._______ kontaktiert. Die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, sie seien zu ihrer Tante gegangen,
nachdem ihr Mann von der Polizei vorgeladen worden sei. Der Be-
schwerdeführer hingegen habe deponiert, sie seien ins Haus seines On-
kels gezogen. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, nach der Heirat
gälten ihre Onkel und Tanten auch als Onkel und Tanten ihres Eheman-
nes, vermöge nicht zu überzeugen.
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Das geschilderte Vorgehen der jemenitischen Polizei hinterlasse einen
wirklichkeitsfremden Eindruck. Die vom Beschwerdeführer geäusserten
separatistischen Forderungen stellten in Jemen eine schwerwiegende
Straftat dar. Unter einem solchen Verdacht stehende Personen könnten
kaum mit Nachsicht, sondern hätten mit einer Anklage und Verurteilung
zu rechnen. Angesichts der Schwere der Straftat sei auszuschliessen,
dass der sich seit Jahren öffentlich für die Trennung einsetzende Be-
schwerdeführer bis zum Gespräch mit dem Direktor seitens der Strafver-
folgungsorgane unbehelligt geblieben wäre. Gemäss seinen Aussagen
sei aber weder ein Strafverfahren eingeleitet noch ein Haftbefehl erlassen
worden. Vor dem Hintergrund der Brisanz seiner politischen Forderungen
könne nicht geglaubt werden, dass er gegenüber seinem Vorgesetzten
daran festgehalten und diesen provoziert hätte, zumal er gewusst habe,
dass dieser mit dem jemenitischen Präsidenten verwandt sei. Auch sein
Verhalten nach dem Erhalt der polizeilichen Vorladung sei nicht nachvoll-
ziehbar. Obwohl er diese missachtet habe, habe er sich noch einige Tage
bei seinem Onkel in H._______ aufgehalten. Des Weiteren sei auch die
Ausreise der ganzen Familie über den Flughafen von H._______ kaum
mit der geltend gemachten Verfolgung zu vereinbaren. Die Wahl eines
solchen Ausreisewegs lasse nicht auf die subjektive Empfindung einer
Verfolgungssituation schliessen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin kaum etwas über die politischen Aktivitäten
und Probleme ihres Mannes habe berichten können.
Der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sei in einigen wesentli-
chen Punkten unsubstanziiert. Das angeblich Erlebte sei in einer stereo-
typen Weise geschildert worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers
zu seinen politischen Aktivitäten liessen jegliche Differenzierung und de-
taillierte Beschreibung vermissen; vielmehr erschöpften sich diese in lee-
ren Floskeln über die Trennung des Südens vom Norden. Bezeichnen-
derweise habe er nicht einmal das Jahr der letzten Parlamentswahlen in
Jemen angeben können, obwohl er sich in der Wahlkampagne engagiert
habe. Die vagen Aussagen zum Reiseweg in die Schweiz liessen zudem
dem Eindruck entstehen, die Beschwerdeführenden versuchten die
schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor ihrer
Einreise in die Schweiz zu täuschen.
Die eingereichte polizeiliche Vorladung vermöge an der vorstehenden
Einschätzung nichts zu ändern. Sie liege in Form einer Kopie vor, obwohl
sich das Original bei der Familie befinde und der Beschwerdeführer des-
sen Zustellung bei der Anhörung versprochen habe. Dokumente dieser
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Art seien nicht fälschungssicher, da die Verfälschung des zugrunde lie-
genden Originals leicht zu bewerkstelligen sei. Da das eingereichte Do-
kument in der vorgelegten Form von jedermann hergestellt oder käuflich
erworben werden könne, vermöge es keine Beweiskraft zu entfalten.
4.3. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei bei der Erstbefragung von der Reise erschöpft gewe-
sen und habe nicht alle Daten nachzurechnen vermocht. Bei der Erstbe-
fragung handle es sich um eine summarische Befragung, in der die Asyl-
gründe zusammengefasst geltend gemacht würden. Er habe seine ersten
Telefonate mit dem Führer der Bewegung erst bei der Anhörung erwähnt,
da er diese nicht als asylrelevant erachtet habe. Dass er von seinem On-
kel in H._______ gesprochen habe, bilde keinen Widerspruch zu den
Aussagen der Beschwerdeführerin, die gesagt habe, sie hätten bei der
Tante verweilt. Die Erklärung, dass Tanten und Onkel der Ehefrau nach
der Heirat auch Tanten und Onkel des Ehemannes seien, sei plausibel.
Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeiten für die Bewegung im Ver-
deckten aufgeführt. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid seine Tätig-
keiten für die YSP nicht genügend klar von den illegalen Forderungen der
Bewegung abgegrenzt. Da die Mitgliedschaft bei der YSP legal sei, einige
Mitglieder des Südens jedoch zusätzlich die Unabhängigkeitsforderungen
der illegalen Bewegung unterstützten, sei ihm ein Staatsverrat nicht ein-
fach nachzuweisen gewesen. Er habe seine separatistischen Forderun-
gen nicht in der Öffentlichkeit, sondern vor allem bei geheimen Sitzungen
der Bewegung geäussert. Dass er vor seinem Vorgesetzten an seiner
Meinung festgehalten habe, erscheine nicht besonders abwegig. Er sei
als wertvolle Arbeitskraft mehrfach befördert worden und habe keine
plötzliche Kündigung oder Verfolgung erwarten müssen, sei er doch
schon lange Mitglied der YSP gewesen. Diesbezüglich erscheine auch
sein dreitägiger Aufenthalt bei Verwandten in H._______ nicht allzu ris-
kant. Die Ausreise über den Flughafen sei unproblematisch gewesen, da
gefälschte Pässe beschafft worden seien. Dass die Beschwerdeführerin
über die politischen Tätigkeiten ihres Mannes nicht im Bilde gewesen sei,
sei kulturell bedingt nicht erstaunlich.
Die Befragung habe lange gedauert; aus dem Protokoll sei ersichtlich,
wie ausführlich der Beschwerdeführer über seine Asylgründe berichtet
habe. Die Fragen habe er adäquat beantwortet. Es könne ihm nicht vor-
geworfen werden, er habe über seine Aktivitäten für die Bewegung zu
wenig detailliert berichtet. Die Fragen seien meist auf die Tätigkeiten bei
der YSP gerichtet gewesen, über die geheimen Aktivitäten sei er nie ex-
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plizit befragt worden. Dass er sich nicht an das genaue Jahr der Parla-
mentswahlen habe erinnern können, dürfe ihm nicht zur Last gelegt wer-
den. Die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit
der Unabhängigkeitsforderung des Südens in der Schweiz bilde einen
weiteren Beleg für seine illegale Tätigkeit bei der Bewegung.
Der Beschwerdeführer habe Beweismittel eingereicht, die seine Darstel-
lungen belegten. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Kopie der Vorla-
dung käme keine Beweiskraft zu, sei stossend, sei doch auf sein Angebot
bei der Anhörung, das Original einzureichen, nicht eingegangen worden.
In einem Schreiben eines Vorstandsmitglieds der O._______ werde unter
anderem ausgeführt, dass der ehemalige Vorgesetzte des Beschwerde-
führers eine der einflussreichsten Personen in Jemen sei. Dies lasse dar-
auf schliessen, dass er bei einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung
durch das Regime ausgesetzt wäre. Die ihm drohende Verfolgung sei
asylrechtlich relevant.
4.4. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, das nachträglich ein-
gereichte Original der polizeilichen Vorladung sei nicht geeignet, seine
Erwägungen zu entkräften. Erfahrungsgemäss könnten Dokumente jegli-
cher Art käuflich erworben werden. Zudem sei die sehr vage gehaltene
Formulierung der Vorladungsbegründung, es liege eine Beschwerde der
jemenitischen I._______ vor, nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante
Gefährdung darzulegen. Ausserdem sei der in Jemen schwerwiegende
Verdacht, der Beschwerdeführer sei ein Separatist, kaum mit einer blos-
sen schriftlichen Vorladung auf den nächsten Tag zu vereinbaren.
4.5. In der Stellungnahme wird entgegnet, es sei nicht abwegig, dass der
Chef des Beschwerdeführers eine polizeiliche Vorladung veranlasst habe,
um ihn unter Druck zu setzen. Der Vizepräsident der Bewegung bestätige
in einem beigelegten Schreiben, dass sich der Beschwerdeführer seit de-
ren Gründung als aktives Mitglied engagiere. Aufgrund der permanenten
Beobachtung des Beschwerdeführers und den Vorfällen an seinem Ar-
beitsplatz habe er ihm beim Organisieren der Ausreise geholfen. Das
Schreiben untermaure seine Aussagen und lasse keine Zweifel mehr of-
fen.
4.6. Im Schreiben vom 16. Februar 2011 wird unter Hinweis auf eine In-
ternetmeldung geltend gemacht, im Gebiet Aden seien verschiedene Per-
sonen im Zusammenhang mit einer Explosion im Verein Al Wahda vor
Strafgericht geladen worden. Der Bruder des Beschwerdeführers sei ei-
D-3974/2010
Seite 11
ner der Betroffenen, er sei namentlich erwähnt und habe am 6. Februar
2010 vor Gericht erscheinen müssen. Die Einbettung des Politischen in
die familiären Beziehungen sei in Jemen von grosser Wichtigkeit. Ein In-
dividuum werde weniger aufgrund seiner eigenen politischen Meinungs-
äusserung beurteilt, als aufgrund seiner politischen, sozialen Zugehörig-
keit. Es ergebe sich, dass die Familie P._______ bei den jemenitischen
Sicherheitskräften als mutmassliche Regimegegner gälten und deswegen
bereits erhebliche Nachteile erlitten hätten. Es sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zumindest Anlass zur Furcht vor drohender
Reflexverfolgung habe.
5.
5.1. Das BFM hat aufgrund der Akten zu Recht Zweifel am Ausmass der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Aktivitäten geäus-
sert. Angesprochen auf seine konkreten Aktivitäten für die YSP erklärte
er: "Wir übten Aktivitäten aus, um die Unabhängigkeit des Süden zu for-
dern." Sie hätten begonnen, Bewohner des Südens aufzuklären und ih-
nen zu zeigen, dass "wir unbedingt die Unabhängigkeit des Südens ver-
langen müssen." Sie hätten ihnen erklärt, dass "wir ein Ende der Unge-
rechtigkeit nur schaffen können, indem wir die Trennung und Unabhän-
gigkeit des Südens realisieren." Während den Versammlungen habe er
die Teilnehmer jeweils aufgehetzt, damit sie die Trennung des Südens
von Norden verlangen könnten. Ausser den erwähnten Aktivitäten "hatten
wir keine anderen Aktivitäten für die Partei ausgeführt." Aber bei den
Wahlen "haben wir an der Wahlkampagne teilgenommen." (vgl. act.
A11/17 F23 - F25, vgl. auch F46, F47). Mit diesen oberflächlichen und
vagen Angaben vermag der Beschwerdeführer kein anschauliches und
plausibles Bild seines politisches Engagements zu vermitteln. In der Be-
schwerde wird zwar geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine
separatistischen Forderungen vor allem im Kreise der Bewegung geäus-
sert. Diese Betrachtungsweise findet jedoch keine hinreichende Stütze in
den protokollierten Schilderungen des Beschwerdeführers. Im Weiteren
vermag der Einwand in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz die lega-
len Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die YSP nicht genügend klar
von den illegalen Forderungen der Bewegung abgegrenzt habe, schon
deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beschwerdeführer selbst in seinen
mündlichen Äusserungen keine entsprechende Gewichtung vorgenom-
men hat.
5.2. Festzuhalten ist sodann, dass die vom Beschwerdeführer beschrie-
bene Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden nicht plausibel erscheint.
D-3974/2010
Seite 12
Seinen Ausführungen zufolge soll er vom Direktionspräsidenten seines
Arbeitgebers vorgeladen worden sein, da dieser durch den Geheimdienst
über seine politischen Forderungen in Kenntnis gesetzt worden sein soll
(vgl. act. A11/17 F63 und F64). Der Direktionspräsident habe ihm unter
Hinweis auf die separatistischen Forderungen Staatsverrat vorgeworfen
und ihn aufgefordert, von diesen Abstand zu nehmen; er habe sich dieser
Aufforderung widersetzt. Angesichts dieser Schilderungen ist nicht davon
auszugehen, dass der Direktionspräsident ihm am Arbeitsplatz eine Falle
hätte stellen müssen, indem er ihn ohne schriftlichen Auftrag habe
Checks ausstellen lassen wollen. Der Beschwerdeführer selbst führte bei
der Anhörung aus, es gebe in Jemen keine Gesetze beziehungsweise
diese würden nicht eingehalten (vgl. act. A11/17 F75). Jemen sei kein
Rechtsstaat, er werde durch die "Mafia" regiert (vgl. act. A11/17 F100). In
diesem Zusammenhang vermag die in der Beschwerde vorgebrachte Ar-
gumentation, es habe ihm nicht einfach nachgewiesen werden können,
dass er separatistische Forderungen geäussert habe, nicht zu überzeu-
gen. Einerseits soll der Geheimdienst über entsprechende Informationen
verfügt haben, anderseits habe er diese Forderungen gegenüber dem Di-
rektionspräsidenten des Arbeitgebers, der ein Verwandter des damaligen
jemenitischen Präsidenten sei, bekräftigt. Diese Umstände hätten ange-
sichts der vom Beschwerdeführer zutreffend bezeichneten damaligen
Verhältnisse im Jemen für die Einleitung eines politischen Verfahrens
oder gar Schlimmerem zweifellos ausgereicht. Die Darstellung des Be-
schwerdeführers, er habe nach langjähriger Tätigkeit für seinen Arbeitge-
ber und Mitgliedschaft bei der YSP auch nach der Auseinandersetzung
mit seinem Vorgesetzten nicht mit einer plötzlichen Kündigung oder mit
Verfolgung rechnen müssen, erscheint nicht nur realitätsfremd, sondern
geradezu naiv. Wären dem Beschwerdeführer seitens der jemenitischen
Sicherheitsbehörden separatistische Aktivitäten angelastet worden, hät-
ten diese ihn ohne Umschweife festgenommen und ihm nicht mittels einer
ihm durch seinen Arbeitgeber inszenierten Intrige eine Falle gestellt, um
ihn polizeilich vorladen zu können. Die Zustellung einer polizeilichen Vor-
ladung wäre im vorliegenden Kontext geradezu eine Einladung an den
Beschwerdeführer gewesen, sich abzusetzen.
5.3. Soweit in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, der Be-
schwerdeführer habe seine Vorbringen mit verschiedenen Beweismitteln
belegt, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat der eingereichten poli-
zeilichen Vorladung zu Recht wenig Beweiskraft beigemessen. Da das
eingereichte Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist, ist seine
Authentizität kaum überprüfbar. Dokumente dieser Art können in der Tat
D-3974/2010
Seite 13
von jedermann angefertigt oder käuflich erworben werden. Der Be-
schwerdeführer hat bei der Anhörung behauptet, er und seine Familie
hätten ihr Heimatland mit gefälschten Pässen verlassen (vgl. act. A11/17
F117 und F118). Da er in der Lage gewesen sein soll, sich – offenbar
hochwertige – gefälschte Pässe zu beschaffen, dürfte es für ihn auch
nicht allzu schwierig sein, sich weitere Beweismittel zu beschaffen. Letzt-
lich kann die Beantwortung der Frage der Authentizität der eingereichten
Beweismittel jedoch offengelassen werden, da weder dem Suspendie-
rungsschreiben der jemenitischen I._______ noch der polizeilichen Vorla-
dung zu entnehmen ist, weshalb der Beschwerdeführer suspendiert und
vorgeladen wurde. Aufgrund der gesamten Aktenlage wäre – wie vorste-
hend unter E. 5.2 erwogen – nicht davon auszugehen, dass er aus asyl-
rechtlich relevanten, politischen Motiven Schwierigkeiten an seinem Ar-
beitsplatz gehabt hätte. Vielmehr wäre anzunehmen, er habe an seinem
Arbeitsplatz andere als die genannten Probleme, die asylrechtlich indes-
sen nicht relevant wären, gehabt.
Mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben von Q._______, eines Vor-
standsmitglieds der Bewegung, kann der vom Beschwerdeführer geschil-
derte Sachverhalt ebenfalls nicht belegt werden. Seine Vorbringen hin-
sichtlich der angeblichen Verfolgung durch den Direktionspräsidenten ha-
ben sich als unglaubhaft erwiesen, woran die entsprechenden Ausfüh-
rungen im eingereichten Schreiben nichts zu ändern vermögen.
Q._______ legt nicht dar, wie er aus eigenem Wissen die Sachverhalts-
darstellung des Beschwerdeführers zu bestätigen in der Lage sein könn-
te. Auch das am 2. Juli 2010 eingereichte Schreiben von R._______, dem
Vizepräsidenten der Bewegung, ist nicht geeignet, die vom Beschwerde-
führer geltend gemachte Verfolgung zu belegen.
5.4. In der Eingabe vom 16. Februar 2011 wird geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer müsse mit Reflexverfolgung rechnen, da einer seiner
Brüder in einem Strafverfahren angeklagt worden sei. Bei einem in einer
Depesche genannten Angeklagten, S._______, könnte es sich zwar um
einen Bruder des Beschwerdeführers handeln (vgl. act. A11/17 F41), in-
dessen wird in keiner Weise belegt oder plausibel gemacht, weshalb er
(der Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang von einer Reflexver-
folgung bedroht sein sollte. Die in der Depesche genannten Angeklagten
sollen aufgrund einer Explosion im Verein Al Wahda vor Gericht geladen
worden sein. Der Beschwerdeführer wird in der Depesche weder genannt
noch ist sonst wie ersichtlich, weshalb er mit der genannten Straftat in
Verbindung gebracht worden sein könnte.
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Seite 14
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Jemen beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen,
da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit
Zwischenverfügung vom 9. Juni 2010 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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