B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3974/2019
D-3975/2019
Ur t e i l vom 2 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
8201 Schaffhausen,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 2. Juli 2019 / N (…) und (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen – zwei afghanische Staatsangehörige und eth-
nische Hazara aus C._______ (D._______) – reisten am 24. Dezember
2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Im Auf-
trag des SEM wurde bei den Beschwerdeführerinnen am 30. Dezember
2015 eine Knochenaltersbestimmung (Handknochenaltersanalyse nach
Greulich/Pyle) durchgeführt. Diese ergab bei beiden ein Knochenalter von
18 Jahren und mehr. Am 8. Januar 2016 wurden sie zu ihrer Person, ihrem
Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung
zur Person, BzP). Ebenso wurde ihnen das rechtliche Gehör zur Knochen-
altersbestimmung gewährt. Am 26. Juni 2018 hörte das SEM die Be-
schwerdeführerinnen vertieft zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich ihrer Befragungen machten die Beschwerdeführerinnen im We-
sentlichen geltend, dass sie Schwestern seien und ihr Vater in Afghanistan
durch die Taliban getötet worden sei, worauf sie mit ihrer Mutter im Kindes-
alter nach Pakistan übersiedelt seien. Nach dem Tod ihrer Mutter hätten
sie in Pakistan bis zu ihrer Ausreise im Haus von F._______ gewohnt, von
dessen Ehefrau sie mehrmals geschlagen worden seien. Die Beschwerde-
führerin 1 habe in Pakistan gelegentlich als (…) gearbeitet und sei dabei
wiederholt sexuell belästigt worden. Allgemein sei das Leben als Hazara in
Pakistan sehr gefährlich gewesen.
C.
Mit je am 9. Juli 2019 zugestellten Verfügungen vom 2. Juli 2019 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz, schob den Vollzug je-
doch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Die Beschwerdeführerinnen fochten diese Verfügungen mit Eingaben vom
7. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die
angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihre Geburtsdaten im
ZEMIS seien auf den (…) beziehungsweise auf den (…) zu mutieren, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
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(Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerden ist vorbehaltlich der E. 2.2 einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Ebenfalls
mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt über den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Berichtigung ihrer
Geburtsdaten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).
2.2 Auf den Beschwerdeantrag einer Datenänderung im ZEMIS ist vorlie-
gend nicht einzutreten. Das SEM hat sich zwar zur Frage der geltend ge-
machten Minderjährigkeit geäussert (vgl. zum Unterschied zwischen Be-
richtigung ZEMIS und Frage der Volljährigkeit im Asylverfahren: BVGE
2018 VI/3 E. 4.2.3), ohne allerdings über eine entsprechende Datenände-
rung im ZEMIS im Dispositiv zu entscheiden oder sich auch nur dazu zu
äussern. Diese Thematik bildet somit nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung und kann folglich auch nicht zum Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens erhoben werden (vgl. D-437/2017 vom 1. Januar 2018 E. 3).
2.3 In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ver-
zichtet.
2.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
werden die Verfahren D-3974/2019 und D-3975/2019 vereinigt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
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hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, den
Beschwerdeführerinnen sei es nicht gelungen, ihre behauptete Minderjäh-
rigkeit glaubhaft zu machen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie
im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Asylgesuche bereits volljährig gewesen
seien.
4.2 Diese Einschätzung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Zwar haben die
Beschwerdeführerinnen – wie in der Beschwerde vorgebracht (vgl. da-
selbst, S. 4) – im vorinstanzlichen Verfahren betreffend ihr Alter überein-
stimmende Angaben gemacht. Sie gaben sowohl gegenüber den Beamten
der Eidgenössischen Zollverwaltung als auch anlässlich ihrer Personalien-
aufnahme durch das SEM sowie in der BzP zu Protokoll, am (…) respektive
am (…) geboren zu sein. Eigenen Angaben gemäss waren sie zum Zeit-
punkt ihrer Asylgesuche in der Schweiz (24. Dezember 2015) demnach
(…) Jahre und knapp vier Monate respektive (…) Jahre und gut 10 Monate
alt. Die am 30. Dezember 2015 durchgeführten radiologischen Knochenal-
tersanalysen ergaben für beide Beschwerdeführerinnen hingegen ein Kno-
chenalter von «18 Jahren und mehr», was als Indiz für die Volljährigkeit der
Beschwerdeführerinnen zu werten ist, auch wenn nach Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die Handknochenaltersanalyse zum strikten Beweis
der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet ist
(vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführe-
rinnen auf den bei den Akten liegenden Bildern deutlich reifer wirken als
(damals) gut (…)-jährig respektive knapp (…)-jährig, was auch die Befra-
ger des SEM festhielten (vgl. SEM-Akte A8/14, Ziff. 1.06; A6/13, Ziff. 1.06).
Auch die Aussagen der Beschwerdeführerinnen in den Befragungen we-
cken Zweifel an ihren Altersangaben So gab die Beschwerdeführerin 1 in
der BzP zu Protokoll, dass sie ihr Geburtsdatum zwar im westlichen, nicht
aber im afghanischen Kalender kenne, was wenig plausibel erscheint,
wenn man bedenkt, dass sie bis zum 11. Lebensjahr in Afghanistan gelebt
und dort die Koranschule besucht haben will (vgl. SEM-Akte A8/14, Ziff.
1.17.05; 2.01). In den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 sind sodann
Ungereimtheiten zu finden. Im Gegensatz zu ihrer ursprünglichen Aussage
in der BzP vom 8. Januar 2016, dass sie knapp (…) Jahre alt sei, liess sie
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anlässlich des ihr gleichentags gewährten rechtlichen Gehörs zur Kno-
chenaltersbestimmung verlauten, sie sei (…) Jahre alt. Auf Vorhalt blieb sie
eine plausible Erklärung schuldig (vgl. SEM-Akte A8/14, Ziff. 8.01). Zudem
beriefen sich die Beschwerdeführerinnen bei der Frage nach ihrem Alter
einzig auf eine Notiz ihrer Mutter im mitgeführten Koran und es fiel ihnen
offensichtlich schwer, weitere Angaben zu ihrem Alter im Kontext ihrer Le-
bensgeschichte zu machen (vgl. SEM-Akte A8/14, Ziff. 1.06; A6/13, Ziff.
1.06). In der BzP gaben die Beschwerdeführerinnen sodann zu Protokoll,
Ausweispapiere, welche ihre Geburtsdaten belegen würden, hätten sie nie
besessen. Später reichten sie Tazkaras im Original zu den Akten. Wie sie
indes genau in den Besitz der Tazkaras gelangt sein sollen, blieb selbst für
die Beschwerdeführerinnen bis zuletzt unklar (vgl. SEM-Akte, A27/15, F8
ff.; A30/26, F24 ff.). Ausserdem kommt nach der Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts einer Tazkara im Original nur ein geringer Beweis-
wert zu, weil sie leicht fälschbar und käuflich erhältlich ist (BVGE 2013/30
E. 4.2.2). Das SEM ist somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass sie
nicht geeignet ist, die von den Beschwerdeführerinnen behauptete Minder-
jährigkeit beziehungsweise die Richtigkeit der von ihnen behaupteten Ge-
burtsdaten nachzuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-181/2013 vom 5. No-
vember 2013 E. 6.3.2.2). Der Vorinstanz ist somit – entgegen der Be-
schwerde (vgl. daselbst, S. 8) – weder eine Verletzung der Begründungs-
pflicht noch eine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Der Eventualantrag auf
Rückweisung der Sache an das SEM ist demnach abzuweisen.
4.3 Sodann erachtete das SEM die Asylvorbingen der Beschwerdeführe-
rinnen als unter dem Blickwinkel des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG
irrelevant.
4.4 Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist ebenfalls nicht zu beanstan-
den. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten
Flucht aus Afghanistan im Kindesalter nach einem für ihren Vater tödlich
endenden Angriff der Taliban, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
– darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massge-
blich ist. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des geschilderten
Überfalls der Taliban, der ihrem Vater gegolten habe, vermögen die Be-
schwerdeführerinnen vorliegend keine begründete Furcht vor einer heuti-
gen gezielten Verfolgung ihrer Person darzulegen. Aus den Akten ergeben
sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sie im heutigen Zeit-
punkt, nach über fünfjähriger Landesabwesenheit persönlich im Visier der
Taliban oder einer anderen gewaltsamen Gruppierung stehen und ihnen
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eine asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung drohen würde. Sodann lie-
gen – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 11 ff.) auch keine Hin-
weise auf eine gezielte (geschlechterspezifische) Verfolgung der Be-
schwerdeführerinnen in Afghanistan vor. Weiter führt auch die ethnische
Zugehörigkeit zu den Hazara nicht zu der Annahme, dass die Beschwer-
deführerinnen deswegen in allgemeiner Weise in Afghanistan generell dis-
kriminiert würden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-379/2019 vom 8. Mai 2019
E. 6.2.2), und die Zugehörigkeit zu den Hazara stellt für sich allein keinen
Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. u.a. Urteile des BVGer
D-1181/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.4 und D-4572/2016 vom 6. Dezem-
ber 2017 E. 5.4). Der geltend gemachten allgemein schwierigen Situation
in Afghanistan wurde mit der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführe-
rinnen Rechnung getragen. Schliesslich hat die Vorinstanz richtig erkannt,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bezüglich ihrer Situation
im Drittstaat Pakistan asylrechtlich nicht relevant und mithin nicht weiter zu
berücksichtigen sind.
4.5 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Folgerichtig
blieb ihnen die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden
versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung der entsprechen-
den Gesuche durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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6.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 2. Juli 2019 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zu-
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Es wurde keine Für-
sorgebestätigungen zu den Akten gegeben. Aufgrund der besonderen Um-
stände des vorliegenden Einzelfalles ist indessen auf die Nachforderung
einer solchen zu verzichten beziehungsweise es ist von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Sodann sind die Begehren als
nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben. Es sind
demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
8.2 Die Beschwerdeführerinnen beantragen weiter, ihre Rechtsvertreterin,
MLaw Nora Maria Riss, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel-
len. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung gutzuheissen. Die amtliche Rechtsvertre-
terin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung
kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesver-
waltungsgericht für beide Beschwerdeverfahren zusammen ein amtliches
Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1500.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau MLaw Nora Maria Riss wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in Höhe von Fr. 1500.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger