Abtei lung IV
D-3976/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
C._______, geboren ...,
D._______, geboren ...,
E._______, geboren ...,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3976/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, wel-
che der ethnischen Minderheit der Roma angehören – am 29. April
2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie vom BFM am 4. Mai 2010 kurz befragt und am 14. Mai 2010
(der Beschwerdeführer) respektive am 19. Mai 2010 (die Beschwerde-
führerin) einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie hätten stets in
X._______ gelebt (eine Ortschaft nahe der Kleinstadt Y._______, ...[in]
der Provinz Vojvodina), wo sie an sich alles gehabt hätten – ein schö-
nes Haus, Möbel und auch eigene Tiere – und wo sie auch über einen
gewissen Wohlstand verfügt hätten, da der Beschwerdeführer als selb-
ständiger Viehhändler tätig gewesen sei,
dass sie jedoch alles verkauft und aufgegeben hätten, um aus ihrer
Heimat auszureisen, da sie – einzig weil sie Roma seien – von den
Serben malträtiert worden seien und sie schliesslich im Frühjahr 2010
einen massiven Übergriff von serbischer Seite erlitten hätten,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, am
15. März 2010 respektive am 15. April 2010 sei er von drei Männern
beraubt worden, darunter ein Polizist, wobei die Männer ihm
1000 Euro abgenommen und darüber hinaus noch weiteres Geld von
ihm gefordert hätten,
dass die drei Männer am folgenden Abend – nachdem er ihnen nicht
wie gefordert noch weitere 2000 Euro übergeben habe – in ihr Haus
eingedrungen seien, worauf zwei der drei Männer seine Ehefrau vor
seinen Augen vergewaltigt hätten,
dass auch die Beschwerdeführerin über den Raub von 1000 Euro, den
Erlös aus dem Verkauf von Schweinen, und namentlich über die am
16. des Monats erlittene Vergewaltigung berichtete, zu welcher es an-
lässlich eines Überfalls auf ihr Haus durch drei Männer gekommen sei,
dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend anfügten, einige Ta-
ge nach diesem Ereignis seien Polizisten bei ihnen erschienen und
hätten gefragt, ob ein Anlass zur Beschwerde bestehe, was der Be-
schwerdeführer als klare Drohung aufgefasst habe,
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dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse am 22. April
2010 in ärztliche Behandlung habe begeben müssen,
dass sie in der Folge all ihr Hab und Gut und auch ihr Haus verkauft
hätten, um mit dem Erlös ihre Ausreise aus Serbien zu finanzieren,
dass die Beschwerdeführenden daneben übereinstimmend geltend
machten, der Beschwerdeführer habe sich im Frühjahr 2009 auf dem
Polizeiposten von Y._______ über die Behandlung seiner Kinder in der
Schule beschweren wollen, worauf er dort von den Polizisten misshan-
delt respektive geohrfeigt und gedemütigt worden sei,
dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, gerade auch ihre Kin-
der hätten – alleine weil sie Roma seien – unter den Verhältnissen zu
leiden gehabt, mithin ihr ältestes Kind in der Schule gequält und mas-
siv benachteiligt worden sei und ihrem mittleren Kind gar der Schulbe-
such faktisch verwehrt worden sei,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Arztzeugnis einreich-
te, ausgestellt am 22. April 2010 im Krankenhaus von Y._______, wo-
rin ihm seit einem Jahr andauernde Angstzustände und Depressionen
bescheinigt sowie Medikamente und eine Therapie verschrieben wer-
den,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführen-
den nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführ-
te, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es
sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und zufolge Un-
glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden
nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass es in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen einer Reihe von
Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführun-
gen der Beschwerdeführenden verwies und die Vorbringen auch als
nicht hinreichend substanziiert erklärte, womit die geltend gemachten
Probleme und damit auch die Furcht vor zukünftigen Schwierigkeiten
nicht glaubhaft gemacht seien,
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dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter die Gewährung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, und ferner um Erlass der Ver-
fahrenskosten ersuchten,
dass sie in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbrach-
ten, sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, mithin sie faktisch
aus ihrer Heimat vertrieben worden seien respektive heftigste Übergrif-
fe erlebt hätten und auch ihre Kinder die Schule nicht hätten besuchen
dürfen, einzig weil sie Angehörige der Minderheit der Roma seien,
dass sie in diesem Zusammenhang auf ihre Gesuchsvorbringen ver-
wiesen, sowie auf die in Serbien herrschenden Verhältnisse, unter wel-
chen die Roma zu leiden hätten,
dass sie im Weiteren vorbrachten, sie hätten aufgrund der Ereignisse
an körperlichen und psychischen Folgen zu leiden, mithin der Be-
schwerdeführer regelmässig zum Arzt müsse und auch die Beschwer-
deführerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung dringend medizini-
scher Behandlung bedürfe,
dass die vorinstanzlichen Akten – vorab in Kopie – am 3. Juni 2010
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert
sind, weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf
ihre frist- und formgerechte Eingabe einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintre-
tensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung
grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das
BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demzufolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb
auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu
Entscheidungen und Mittelungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass demgegenüber die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zug nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden
von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem
1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht,
dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichtein-
tretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist,
dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutre-
ten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung
zu entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland ledig-
lich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind (vgl. dazu insbesondere EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, aufgrund ihrer Zu-
gehörigkeit zur ethnischen Minderheit hätten sie und auch ihre Kinder
zu leiden gehabt und schliesslich seien sie selbst das Opfer eines
massiven Übergriffs geworden, mithin der Beschwerdeführer und die
Beschwerdeführerin von drei Männern, darunter ein Polizist, überfallen
worden seien, wobei zwei der drei Männer die Beschwerdeführerin vor
den Augen des Beschwerdeführers vergewaltigt hätten,
dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf das Vorlie-
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gen einer Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Sach-
verhaltsschilderungen verweist, die Schilderungen darüber hinaus als
unsubstanziiert erklärt und von daher schliesst, die Gesuchsvorbrin-
gen seien nicht glaubhaft gemacht,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zwar nicht auf die
Feststellungen des BFM eingehen, sondern pauschal auf ihre bisheri-
gen Gesuchsvorbringen verweisen, womit sie den vorinstanzlichen
Feststellungen betreffend die Mangelhaftigkeit ihres Sachverhaltsvor-
trages nichts konkretes entgegensetzten,
dass indes die Anforderungen an einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG aufgrund der vorliegenden Ak-
tenlage als nicht erfüllt zu erkennen sind,
dass zwar die Beschwerdeführenden – wie vom BFM grundsätzlich zu
Recht erkannt – nicht zu einem in allen wesentlichen Punkten durch-
gängigen und übereinstimmenden Sachverhaltsvortrag in der Lage wa-
ren, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen in
verschiedenen Punkten durchaus ihre Berechtigung finden,
dass insofern die Beschwerdeführenden namentlich nicht in der Lage
waren, das zentrale Vorbringen respektive das angeblich ausreiserele-
vante Ereignis – der geltend gemachte Überfall unter Beteiligung eines
Polizisten und die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerde-
führerin – in zeitlicher Hinsicht zweifelsfrei zu fixieren, mithin sie die
geltend gemachte Vergewaltigung zwar übereinstimmend auf den 16.
eines Monats datierten, bei der Monatsangabe aber in nicht erklärba-
rer Weise schwankten (der Beschwerdeführer) oder auch auf Nachfra-
ge hin gar nicht zu einer Monatsangabe in der Lage waren (die Be-
schwerdeführerin), dabei aber auf dem exakten Tag – der 16. – beharr-
ten (vgl. dazu act. A2 Ziff. 15 [S. 5 unten] und act. A9 Ziff. 46 ff.),
dass auf der anderen Seite jedoch festzustellen ist, dass die Detail -
schilderungen der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Ver-
gewaltigung durch drei Männer, worunter ein Polizist, eine durchaus
erhebliche Dichte aufweisen und namentlich auch eine schwere per-
sönliche Betroffenheit erkennen lassen, womit sich ein tatsächliches
Erleben keineswegs ohne weiteres ausschliessen lässt,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführenden zwar in verschiedenen Punkten – wie vom
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BFM zu Recht erkannt – Ungereimtheiten aufweisen, die Vorbringen
jedoch andererseits auch durchaus stimmige und insgesamt schlüssi -
ge Elemente aufweisen,
dass die Beschwerdeführenden etwa durchaus plausibel über die Pro-
bleme ihrer Kinder in der Schule und den in diesem Zusammenhang
weitgehend hilflosen Versuchen der Beschwerdeführenden berichten
konnten (bspw. über ihre Überlegungen, für die Kinder einen Privatleh-
rer zu engagieren, da der 13-jährige Sohn erst in der dritten Klasse
eingeschult und der 8-jährige Sohn ganz vom Schulbesuch ausge-
schlossen worden sei), wie auch über den gescheiterten Versuch des
Beschwerdeführers, im Frühjahr 2009 wegen der Probleme seiner Kin-
der bei der Polizei vorstellig zu werden,
dass im Weiteren aufgrund der Akten als durchaus nachvollziehbar er -
scheint, dass die Beschwerdeführenden – welche aus einer ländlichen
und von starker Bevölkerungsabwanderung geprägten Gebiet unmittel-
bar an der ungarischen Grenze stammen – gerade in sozialer Hinsicht
die Aufmerksamkeit der serbischen Umgebung auf sich lenkten re-
spektive ein gewisser Neid entstand, da sie es dank der Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Viehhändler zu einem gewissen Wohlstand ge-
bracht hatten, mithin etwa die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat
nicht mehr arbeiten musste, da ihr Mann reich gewesen sei,
dass schliesslich insbesondere zur geltend gemachten Vergewaltigung
in den beiden Sachverhaltsvorträgen Übereinstimmungen auch zu De-
tailfragen auffallen, deren Beurteilung eine eingehende Abwägung der
Glaubhaftigkeit bedingen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Sachverhaltsschil -
derungen der Beschwerdeführenden zwar durchaus gewisse Mängel
und Ungereimtheiten aufweisen, ihre Vorbringen insgesamt jedoch
nicht als offenkundig unglaubhaft bezeichnet werden können,
dass ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG nur klaren Fällen vorbehalten ist, in welchen sich – wie vorste-
hend erwähnt – die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bereits
auf den ersten Blick ergibt,
dass diese Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführenden nicht
erfüllt ist, mithin aufgrund der Akten – unter Berücksichtigung eines
weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – das Vor-
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liegen einer Verfolgungssituation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen
werden kann, sondern es diesbezüglich einer vertieften Prüfung und
namentlich auch weiterer Abklärungen bedarf,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Be-
schwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante
Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen
ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben und die
Sache – im Sinne der Erwägungen – zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums ... (Einschreiben)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den
Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an
die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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