B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3976/2018
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2018 / N (…)
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 17. März 2013 ein erstes Asylgesuch
ein.
Er machte im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 22. März 2013
und der Anhörung vom 5. April 2013 im Wesentlichen geltend, er sei mus-
limischen Glaubens und wegen der Teilnahme an Demonstrationen für die
Religionsfreiheit und für die Freilassung inhaftierter religiöser Anführer ver-
haftet und misshandelt worden. Einen Monat nach seiner Freilassung habe
er eine Vorladung erhalten, worauf er aus Furcht vor weiteren Behelligun-
gen seinen Heimatstaat verlassen habe. Auf entsprechende Aufforderung
der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine auf den 3. November
2012 datierte Vorladung ein.
B.
Mit Entscheid vom 19. Juli 2013 lehnte das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und
erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2013 (Postaufgabe) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2013 wurden die mit der Be-
schwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Rechts-
begehren abgewiesen und unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben.
E.
Mit Urteil vom 12. September 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht we-
gen nicht bezahlten Kostenvorschusses auf die Beschwerde androhungs-
gemäss nicht ein, womit die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 in
Rechtskraft erwuchs.
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Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2017 an das SEM stellte der Beschwerde-
führer ein zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG mit der wesent-
lichen Begründung, in der Schweiz exilpolitisch tätig zu sein (seit 2014 Mit-
glied der „Bilal Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ und der
AES [Association des Ethiopiens en Suisse], Teilnahme an zahlreichen
Versammlungen und Kundgebungen) und deswegen Verfolgung im Hei-
matstaat zu befürchten.
G.
Mit Entscheid vom 3. November 2017 lehnte das SEM das Mehrfachge-
such vom 7. September 2017 ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Beschwerde vom 11. De-
zember 2017 nicht ein.
I.
Mit Eingabe vom 26. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
erneut ein Mehrfachgesuch ein. Es wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, seit dem ablehnenden Asylentscheid vom 3. November 2017 habe
der Beschwerdeführer sein exilpolitisches Engagement nochmals verstärkt
(…). Als Repräsentant letzterer Organisation habe der Beschwerdeführer
dem B.________ ein Interview gegeben, bei dem er das äthiopische Re-
gime kritisiert und sich dadurch als wichtige und leitende Figur in der exil-
politischen Opposition exponiert habe. Daneben nehme er an zahlreichen
Anlässen der exilpolitisch aktiven äthiopischen Opposition teil, bei denen
er stets eine leitende Funktion innehabe. So habe er anlässlich des
C.________ am (…) an einem Podium in Bern teilgenommen und dort ein
Gedicht über Freiheit und Unterdrückung durch das äthiopische Regime
vorgelesen. Im Weiteren habe er am (…) in Genf an einer Demonstration
teilgenommen und dabei, wie dem eingereichten Video zu entnehmen sei,
den Demonstrationszug angeführt und mit einem Mikrofon Parolen geru-
fen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Bestäti-
gungssschreiben der „Bilal Association des Ethiopiens en Suisse“ und der
„Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“, ein in schriftlicher Form
wiedergegebenes Radiointerview des Beschwerdeführers bei
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Seite 4
B.________, Fotografien und ein Video einer Demonstration in Genf vom
(…) ein.
J.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (Eröffnung am 7. Juni 2018) lehnte das
SEM das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers vom 26. April 2018 ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Juli 2018 erhob der Beschwer-
deführer unter Beilage eines Bestätigungsschreibens der „Ethiopian Hu-
man Right & Democracy Task Force in Switzerland“ vom (…) im Original
gegen diesen Entscheid Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung bean-
tragt, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG ersucht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 wies der zuständige Instruktions-
richter darauf hin, dass über die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, und verzichtete auf
das Erheben eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz
mit Hinweis auf die Rüge in der Beschwerde, dass das SEM das mit dem
Mehrfachgesuch in schriftlicher Form wiedergegebene Radiointerview des
Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt habe, zur Vernehmlas-
sung aufgefordert.
M.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2018 hielt das SEM unter anderem
fest, dass der angegebene Link zur Audiodatei des Interviews auch nach
mehrmaliger Eingabe nicht abrufbar gewesen sei und eben so wenig mit-
tels einer Google-Suche habe ermittelt werden können. Auch eine Suche
auf der Internetseite des äthiopisch-nationalen Radiosenders B.______
habe zu keinem entsprechenden Ergebnis geführt. Dessen ungeachtet er-
wecke die angegebene Internetseite nicht den Eindruck einer besonders
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bekannten und rege besuchten Plattform. Das mit der Beschwerde einge-
reichte Bestätigungsschreiben der „Ethiopian Human Right & Democracy
Task Force in Switzerland“ vom (…) erwecke den Eindruck eines standar-
disierten Gefälligkeitsschreibens. Schliesslich sei bezüglich des Vorwurfs
der unterlassenen zweiten Anhörung zum geltend gemachten intensivier-
ten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers darauf hinzuwei-
sen, dass gemäss Rechtsprechung bei Mehrfachgesuchen grundsätzlich
keine Anhörung durchgeführt werde (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3. f.).
N.
In seiner Replik vom 8. August 2018 nahm der Rechtsvertreter zur Argu-
mentation der Vorinstanz Stellung. Er machte unter anderem geltend, dass
der nicht zutreffende Einwand, dass der Link nicht funktioniere, nichts da-
ran ändere, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Link und
die Aufnahme nicht erwähnt habe. Eine erneute Anhörung des Beschwer-
deführers sei aufgrund des seit dem Asylentscheid deutlich veränderten
Sachverhalts notwendig, zumal der erste Asylentscheid am 12. September
2013 in Rechtskraft erwachsen sei und die Fünfjahresfrist nach Art. 111c
AsylG ab dem 12. September 2018 nicht mehr einschlägig sei. Im Weiteren
wurde der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erbracht
und eine Honorarnote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Die Tatsache, dass die Beschwerde im Beschwerdezeitpunkt nicht als aus-
sichtslos zu qualifizieren war (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018),
steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e
AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111
Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen
Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt
masssgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht aus-
geschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde,
wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
4.
In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Demnach
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ist die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Juni 2018, soweit sie die Frage
des Asyls und die Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass nicht davon aus-
zugehen sei, der Beschwerdeführer habe nach seiner Ankunft in der
Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behör-
den gestanden, habe er doch im Rahmen des ersten Asylverfahrens keine
begründete Furcht vor einer politischen Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden glaubhaft machen können.
Trotz geltend gemachter Intensivierung der politischen Aktivitäten in der
Schweiz sei eine daraus resultierende Verfolgung nach wie vor als gering
einzustufen. Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus
den Bestätigungsschreiben der AES und der „Association des Ethiopiens
en Suisse“ ergebe sich ein qualifiziertes politisches Engagement mit be-
sonderer Exponiertheit. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufga-
ben – (…) – seien oberflächliche Beschreibungen von angeblichen Tätig-
keiten, die teilweise weder erwiesen noch qualitativ beurteilbar seien. So
habe es der Beschwerdeführer unterlassen, Einzelheiten zu seiner angeb-
lichen aktiven Mitgliedschaft in leitender Funktion in den beiden genannten
Organisationen darzulegen und entsprechend zu belegen. Zwar gehe aus
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den Schreiben hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch seine Mit-
gliedschaft besonders exponiere und dem äthiopischen Regime bekannt
sei. Inwiefern der Beschwerdeführer durch sein Engagement für die Orga-
nisation eine besondere Exponierung erlangt habe, sei indessen weder
den Schreiben noch den Ausführungen zu entnehmen. Daran würden auch
die eingereichten Schreiben der genannten Organisationen vom (…) und
(…) nichts ändern, seien doch keinem der Schreiben konkrete Angaben
zum politischen Engagement zu entnehmen. Aufgrund der Tatsache, dass
deren Inhalt bloss allgemein gehalten sei, sich überwiegend zur jeweiligen
Organisation an sich äussere und bloss oberflächlich die angeblichen Ak-
tivitäten des Beschwerdeführers aufzähle, erweckten beide Dokumente
den Eindruck standardisierter Gefälligkeitsschreiben, die auf Anfrage hin
ausgestellt werden. Ähnliches gelte für den eingereichten Auszug des In-
terviews mit dem äthiopischen Sender B.______, welches der Beschwer-
deführer als Repräsentant der „Association des Musulman d’Ethiopie en
Suisse“ gegeben habe, festzuhalten. Das eingereichte Dokument sei ein
niedergeschriebener Text mit Aussagen Dritter, welche nicht überprüfbar
seien. Ob es sich dabei tatsächlich um Aussagen des Beschwerdeführers
im Rahmen des vorgebrachten Interviews handle, lasse sich dem Doku-
ment nicht entnehmen. Die schriftliche Eingabe vermöge demnach nicht zu
belegen, dass der Beschwerdeführer das Interview tatsächlich gegeben
habe. Was die behauptete Teilnahme an einem Podium in Bern anlässlich
des „C._______ am (…) betreffe, so sei festzuhalten, dass das erwähnte
Video bisher nicht eingereicht worden sei. Im Weiteren habe der Beschwer-
deführer ein Foto und ein Video eingereicht, welche den Beschwerdeführer
als Führer eines Demonstrationszuges zeige. Indessen werde mit den ein-
gereichten Beweismitteln lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers
an der Demonstration belegt; auf dem Video sei ein kurzer Ausschnitt er-
sichtlich, in welchem der Beschwerdeführer in ein Mikrofon rufe und Paro-
len von sich gebe. Einzig durch das Ausrufen von Parolen mithilfe eines
Mikrofons lasse sich keine herausragende Stellung ableiten. Somit deute-
ten weder die Schilderungen des Beschwerdeführers noch die eingereich-
ten Beweismittel auf eine besonders qualifizierte Tätigkeit und damit eine
besondere Exponiertheit hin.
7.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt, indem es den mit dem Ge-
such angegebenen Link zur Audiodatei des Interviews des Beschwerde-
führers offensichtlich übersehen habe. Auch habe die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer, obwohl aufgrund dessen regen exilpolitischen Tätigkeit
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Seite 9
erforderlich, im Rahmen seines zweiten Asylgesuches nicht angehört, was
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ohnehin habe das SEM
die eingereichten Beweismittel wie die Schreiben der AES und der „Associ-
ation des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ nicht mit der notwendigen Sorg-
falt geprüft und gewürdigt, sondern lediglich als Gefälligkeitsschreiben be-
zeichnet. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung des SEM
das Ausmass seiner politischen Tätigkeit hinreichend beschrieben und be-
legt. Aus dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben
der „Ethiopian Human Right & Democracy Task Force in Switzerland“ vom
(…) werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch in dieser Organi-
sation ein aktives und wichtiges Mitglied sei.
8.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Indessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
Einschränkend zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen
subjektive Nachfluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision
vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit dem 1. Februar 2014) unter Vorbe-
halt des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK; SR 0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling,
wenn die durch das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012).
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8.2 Zur Begründung des Mehrfachgesuches wurde geltend gemacht, der
Beschwerdeführer, welcher aus einem politischen Umfeld stamme, habe
sein politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. Hierzu ist mit
der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des
ersten Asylverfahrens eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung
durch die äthiopischen Behörden nicht glaubhaft machen konnte. An dieser
Einschätzung vermögen die Behauptungen in der Beschwerde nichts zu
ändern. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung sei-
tens der äthiopischen Behörden gestanden hat.
Aufgrund der eingereichten Bestätigungsschreiben ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer Mitglied der von ihm genannten Organisationen ist
(„Association des Musulman d’Ethiopie en Suisse“ und „Ethiopian Human
Right & Democracy Task Force in Switzerland“). Dieser Umstand führt in-
dessen nicht im Sinne einer Regelvermutung zum Schluss, die äthiopi-
schen Behörden seien bereits aufgrund dieser Tatsache auf den Beschwer-
deführer aufmerksam geworden beziehungsweise an dessen Tätigkeit in-
teressiert, zumal aus den eingereichten Mitgliederbestätigungen die nä-
here Tätigkeit als Parteimitglied weder hinreichend konkret beschrieben
noch ersichtlich wird, in welcher Weise diese Funktion ein wesentlich aus-
geprägteres Engagement im Rahmen der erwähnten Bewegung darstellt.
Vielmehr handelt es sich um vorformulierte Schreiben, welche im Wesent-
lichen allgemeine Ausführungen zur Bewegung sowie zur Situation in Äthi-
opien enthalten, worin aber nur rudimentär und pauschal auf die Gefähr-
dung des Beschwerdeführers wegen seiner Mitgliedschaft und der dortigen
Tätigkeiten eingegangen wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten,
dass im Blickpunkt der Regierung Personen sein dürften, welche sich aus
dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer von politischen Veran-
staltungen von Exilorganisationen herausheben. Dies trifft beim Beschwer-
deführer nicht zu. Die eingereichten Beweismittel (Video, Fotografien) ent-
halten keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus der grösseren Gruppe De-
monstrierender besonders hervortrat. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM
verwiesen werden, die in der Beschwerde mit dem pauschalen, unzutref-
fenden Vorwurf, die Vorinstanz habe die eingereichten Beweismittel
(Schreiben, Video) nicht mit der notwendigen Sorgfalt geprüft und gewür-
digt, nicht in Frage gestellt werden.
Was die weitere Rüge betrifft, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt, indem es den mit dem Gesuch angegebenen Link zur
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Seite 11
Audiodatei des Interviews des Beschwerdeführers offensichtlich überse-
hen habe, ist darauf hinzuweisen, dass der angegebene Link, wie vom
SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten, nicht abrufbar ist
und auch auf der Internetseite des äthiopisch-nationalen Radiosenders
B.________ nicht gefunden werden kann. Bei dieser Sachlage erweist sich
der Vorwurf, das SEM habe den angegebenen Link nicht geprüft und ge-
würdigt und damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt, als nicht zu-
treffend. Somit ist der Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung abzuweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als haltlos erweist, da Art. 29
AsylG – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – bei
Mehrfachgesuchen nicht mehr zur Anwendung kommt und Mehrfachgesu-
che grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. Urteil des
BVGer D-2659/2016 vom 9. September 2016; BVGE 2014/39 E. 4.3
S. 690). Aus diesen Gründen ist die exilpolitische Tätigkeit des Beschwer-
deführers insgesamt als marginal zu bezeichnen. Es ist weder eine expo-
nierte Stellung innerhalb der von ihm genannten Organisationen noch ein
erhebliches persönliches Engagement ersichtlich.
8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt hat.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 12
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser massge-
blichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und keine Anhalts-
punkte für eine dem Beschwerdeführer in Äthiopien drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK vorliegen.
9.3 Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzu-
mutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch
individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwer-
deführers im Falle einer Rückkehr schliessen, wobei auf die nach wie vor
zutreffenden Ausführungen des SEM in seinen Entscheiden vom 19. Juli
2013 und vom 3. November 2017, worin die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs bejaht wurde, zu verweisen ist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
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Seite 13
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit Hinweis auf die
Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018, worin die Beschwerde im Zeitpunkt
ihrer Einreichung als nicht aussichtslos erachtet wurde, und auf den mit der
Replik vom 8. August 2018 erfolgten Bedürftigkeitsnachweis das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
Hinsichtlich des weiteren Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Mehr-
fachgesuchen nicht Art. 110a Abs. 1 AsylG, sondern Art. 65 Abs. 2 VwVG
zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), welches vorliegend
mangels Notwendigkeit abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erho-
ben.
3.
Das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
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