Abtei lung IV
D-3977/2009
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic.iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3977/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde aus B.__________
(Provinz Suleimaniya), verliess den Irak gemäss eigenen Aussagen
am 3. März 2009 und reiste am 29. April 2009 mit dem Zug von Italien
her illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Da er
keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit einem Informations-
blatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben
bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten
Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert.
B.
Am 5. Mai 2009 befragte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ
Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das
Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai
2009, die am 26. Mai 2009 fortgesetzt wurde, befragte das BFM den
Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe
zuhause mit einem Freund namens C._________ Pornofilme
angeschaut und mit ihm auch sexuell verkehrt. Eines Tages hätten er,
C._________ und D._________, ein Freund von C._________, zu dritt
Geschlechtsverkehr gehabt und dies mit seiner Videokamera
aufgenommen. Drei bis vier Monate später sei es auf dem Markt zu
einem Streit zwischen D._________ und C._________ gekommen.
Dabei hätten zwei Personen, die in der Nähe gestanden seien, von
dieser Videoaufnahme Kenntnis gekriegt und sich bei ihm gemeldet.
Sie hätten von ihm die Herausgabe der Videoaufnahme verlangt und
ihm gedroht, ihn andernfalls bei der Asaish oder bei der Polizei zu
melden. Er habe sich aber viel mehr davor gefürchtet, dass seine
Familie von der Sache erfahren würde, weshalb er das Video
übergeben habe. Als er mit anderen Freunden die Rückgabe der
Aufnahme von den beiden Personen verlangt habe, sei es zu einem
Handgemenge gekommen. Die zwei Personen hätten die Video-
aufnahme einem Kommissar namens E.________ übergeben. Drei bis
vier Tage später sei seinem Bruder F.__________, der Arzt sei, für ihn
(den Beschwerdeführer) in die Praxis eine Vorladung geschickt
worden. F.__________ habe vom Kommissar den Grund für die
Vorladung seines Bruders (dem Beschwerdeführer) erfahren. Als
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F.__________ nach Hause gekommen sei, sei er von diesem
beschimpft, bespuckt und beleidigt worden. F.__________ habe
mehrmals bei der Polizei Fragen beantwortet. Nachdem er der
Vorladung nicht gefolgt sei, sei eines Tages ein Polizeiauto vor dem
Haus vorgefahren. Er habe sich sofort ins Nachbarhaus begeben, bis
die Polizei wieder verschwunden. Dann habe er seine Tasche gepackt
und sei nach Erbil gegangen, wo er sich ungefähr drei Monate
aufgehalten habe, um seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Aus-
reise habe der Kommissar seinen Bruder vorgeladen. Gegen eine
Geldzahlung stellte der Kommissar das Verfahren schliesslich ein und
übergab diesem die Videoaufnahme. Der Mann, der über die Video-
aufnahme verfügt und diese später dem Kommissar überreicht habe,
sei in G.__________ tot aufgefunden worden. Es sei unklar, ob er
Selbstmord begangen habe oder ermordet worden sei. Der Kommissar
sei zwischenzeitlich verhaftet worden unter dem Verdacht, die
Angelegenheit vor den Behörden verheimlicht, Bestechungsgeld
entgegengenommen und allenfalls die Ermordung der betreffenden
Personen veranlasst zu haben.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2009 trat das BFM
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. April 2009 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer
– unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die
Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu
verlassen.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 (Datum Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des
Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den
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Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und über-
mittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2009 Gelegenheit, eine
Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen.
G.
Am 21. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechts-
vertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist mithin einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt
das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe der Aufforderung vom 29. April 2009 nach Abgabe rechts-
genüglicher Identitäts- bzw. Reisepapiere innert Frist nicht Folge
geleistet. Auf Vorhalt hin habe er anlässlich der Befragung zur Person
am 5. Mai 2009 geltend gemacht, er werde nun sofort mit Personen im
Irak telefonisch Kontakt aufnehmen und veranlassen, dass ihm seine
irakische Identitätskarte in die Schweiz gesendet werde. Er habe jenes
Ausweispapier in die Türkei mitgenommen und von dort nach Hause in
den Irak gesandt. Eingangs der Bundesanhörung vom 11. Mai 2009
habe der Beschwerdeführer dann erklärt, dass ihm seine Angehörigen
aus dem Irak mitgeteilt hätten, seine Identitätskarte sei noch nicht bei
ihnen eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe dem BFM des
Weiteren versichert, er habe zwischenzeitlich veranlasst, dass ihm
sein irakischer Nationalitätenausweis in die Schweiz geschickt werde.
Bei den Erklärungen des Beschwerdeführers handle es sich um
Schutzbehauptungen. Es sei klar erkennbar, dass er sich gegenüber
dem BFM einer Hinhaltetaktik bediene. Dieser Schluss werde erhärtet
durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Zureise an-
lässlich seiner Befragung zur Person am 5. Mai 2009 in zwei unter-
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schiedlichen Versionen geschildert habe. Es dränge sich daher der
Schluss auf, dass der Beschwerdeführer dem BFM die Abgabe rechts-
genüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere innert Frist bewusst vorent -
halten habe, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern oder/und
einen allfälligen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu erschweren
bzw. zu verhindern. Weitere Indizien dafür seien die Umstände, dass
der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM angegeben habe, er
kenne seine eigene Handy-Nummer nicht auswendig. Auch vermöge
er die Nummer des elterlichen Hauses, in dem er in seiner Heimat
gewohnt habe, nicht anzugeben. Es würden demnach keine entschuld-
baren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht
hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitäts-
papiere einzureichen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerde-
führer seinen Nationalitätenausweis ins EVZ Kreuzlingen habe
schicken lassen. Aramex Kurier habe auf telefonische Anfrage hin
bestätigt, dass sie die Postsendung mit der Nummer (...) am 27. Mai
2009 im EVZ Kreuzlingen abgeliefert und ein Herr H.__________
diese entgegengenommen habe. Auf Nachfrage an der Loge habe die
Securitas die Annahme der Sendung durch Herrn H.__________
bestätigt. Das Sekretariat des EVZ habe jedoch im Dossier keinen
Eintrag zum Erhalt dieser Sendung gehabt. Der Beschwerdeführer
habe nicht herausfinden können, was mit dieser Sendung passiert sei,
nachdem sie durch die Loge angenommen worden sei. Tatsache sei,
dass die Sendung und somit der Nationalitätenausweis am 27. Mai
2009 im EVZ Kreuzlingen eingetroffen sei. Dieser Zeitpunkt sei weit
vor dem 12. Juni 2009, dem Datum des Nichteintretensentscheids.
Zwar sei das Dokument nicht 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs abgegeben worden. Es sei aber klar ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer seit Beginn des Asylverfahrens bemüht gewesen
sei, rechtsgenügliche Identitätsdokumente beizubringen. So habe er
an der Befragung zur Person am 5. Mail 2009 bei der Frage nach den
Dokumenten versichert, telefonischen Kontakt in den Irak
aufzunehmen. Dies habe er dann auch getan, so dass er an der
Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 der befragenden Person mitgeteilt
habe, dass er sich seinen irakischen Nationalitätenausweis in die
Schweiz habe schicken lassen. Das Identitätspapier sei demnach zwar
nicht 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs eingereicht
worden, es würden aber entschuldbare Gründe dafür vorliegen. Zudem
sei der Nationalitätenausweis vor dem Entscheid des BFM
eingetroffen. Es liege also keine Papierlosigkeit vor und der
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Nichteintretensentscheid aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei
deshalb aufzuheben.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Einreichung der
betreffenden Urkunde sei rund 25 Tage nach Ablauf der gesetzlichen
Frist von 48 Stunden erfolgt. Zu einer nachträglichen Einreichung von
Ausweispapieren habe sich auch das Bundesverwaltungsgericht ver-
schiedentlich geäussert und zwar im Sinne, dass der Zweck der Auf-
forderung zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reise-
papieren innert 48 Stunden darin bestehe, die Gesuchsteller zu moti-
vieren, bereits existierende Papiere abzugeben, die für die Reise in die
Schweiz verwendet worden seien. Das heisse, es gehe für die
betreffenden Gesuchsteller nicht darum, aus der Heimat Ausweis-
papiere nachzubeschaffen. Die nachträgliche Einreichung des
Nationalitätenausweises sei daher nicht geeignet, die Korrektheit der
Erwägungen des BFM im Entscheid vom 12. Juni 2009 in wesentlichen
Punkten zu erschüttern. Zudem sei festzustellen, dass die zuständigen
zwei Mitarbeiter des BFM erst am 18. Juni 2009 aufgrund einer Such-
mail des Sekretariats davon erfahren hätten, dass seitens des Be-
schwerdeführers bei der Loge eine Sendung eingegangen sei. Bis
dato habe sie vom BFM noch nicht gefunden werden können.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Ansicht des BFM, wonach
es nicht darum gehe, aus der Heimat Ausweispapiere nachzube-
schaffen, sei entgegenzuhalten, dass dies nur für Asylsuchende gelten
könne, die in der Schweiz im Besitze von echten Papieren seien, nicht
aber für Personen, die ohne ihre eigenen Papieren gereist oder denen
diese vom Schlepper abgenommen worden sind. Bei dieser zweiten
Gruppe gehe es sehr wohl darum, Papiere nachkommen zu lassen.
Dazu würden die Asylsuchenden vom BFM in den Anhörungen auch
immer wieder aufgefordert. Im vorliegenden Fall habe der Be-
schwerdeführer an der Befragung zur Person vom 5. Mai 2009 erklärt,
dass er bloss bis in die Türkei mit echten Dokumenten gereist sei, die
Identitätskarte dann aber nach Hause geschickt habe und der Pass
vom Schlepper abgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei
dann während der Anhörung die Möglichkeit gegeben worden, die
Nummern aus seinem vom BFM eingezogenen Telefonbüchlein ab-
zuschreiben und ihm sei zudem die Adresse des EVZ ausgehändigt
worden. In der direkten Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 habe der
Beschwerdeführer die Behörden darüber informiert, dass er ins
Heimatland telefoniert habe und ihm der Nationalitätenausweis
geschickt werde. Es handle sich demnach um einen Asylsuchenden,
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der ohne eigene Identitätspapiere in die Schweiz gekommen sei und
sich dann mit Beginn des Asylverfahrens bemüht habe, solche bei -
zubringen. Der Nationalitätenausweis sei am 27. Mai 2009 bei der
Loge im EVZ eingegangen, also vor dem Zeitpunkt der Eröffnung der
Verfügung des BFM am 12. Juni 2009. Die Sendung könne vom BFM
nicht mehr aufgefunden werden. Es dürfe aber nicht sein, dass durch
behördeninterne Organisationsprobleme ein Nachteil für den Asyl-
suchenden entstehe. Das Nichtfinden könne ihm nicht zur Last gelegt
werden und dürfe nicht zu einem Nichteintretensentscheid wegen
Papierlosigkeit führen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylge-
suchs im EVZ Kreuzlingen am 29. April 2009 keine Reise- oder Identi-
tätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein
entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von
Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben.
5.2 Bei der Befragung im EVZ am 5. Mai 2009 gab der Beschwerde-
führer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe einen regu-
lären Pass besessen, der noch bis ins Jahr 2016 gültig wäre. Er sei mit
diesem Pass mit einem Visum bis in die Türkei gereist. Dort sei ihm
der Pass vom Schlepper abgenommen worden. Dieser habe ihm ge-
sagt, er werde den Pass nach Hause schicken, was sich aber als Lüge
entpuppt habe. Die Schlepper würden solche Pässe für weitere
Personen benutzen. Er habe zudem vor drei Jahren eine
Identitätskarte in I._________ ausstellen lassen, die er aber von der
Türkei nach Hause geschickt habe. Er sei deshalb ohne
Reisedokumente weiter nach Athen gereist. Auf die Frage, warum er
der Aufforderung Identitätsdokumente abzugeben, nicht
nachgekommen sei, erklärte er, sein Telefonbüchlein sei beim BFM
und er kenne die Nummern nicht auswendig. Wenn er die
Telefonnummer habe, werde er mit zu Hause Kontakt aufnehmen,
damit sie ihm die Identitätskarte schicken würden. Daraufhin erhielt
der Beschwerdeführer die Möglichkeit die Nummern
herauszuschreiben und erhielt zugleich die Adresse des EVZ Kreuz-
lingen (vgl. act. A1/16 S. 6 ff.). Als er anlässlich der Anhörung am
11. Mai 2009 erneut gefragt wurde, ob er Dokumente oder Aus-
weispapiere abzugeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er
habe noch nichts abzugeben. Er habe bereits telefoniert und erwarte
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seinen Nationalitätenausweis, den man ihm ins EVZ schicken sollte. Er
erkundigte sich beim Befrager, ob bereits etwas eingegangen sei, was
dieser verneinte. Er fügte an, dass er die Adresse des EVZ mündlich
mitgeteilt habe. Seine Identitätskarte, die er von der Türkei aus
zurückgeschickt gehabt habe, hätten seine Angehörigen noch nicht
erhalten. In den Akten des BFM befindet sich ein Ausdruck einer
internen Mail vom 18. Juni 2009 des EVZ Kreuzlingen mit dem Betreff
"Gesucht wird ID von N (...)". Die Mail enthält folgenden Inhalt: "Hallo
zusammen, wir suchen eine Postsendung mit einer ID vom
Gesuchsteller A._________. Hat jemand die Dokumente bei sich
eventuell noch zur Übersetzung? Gibt bitte Bescheid. Frau Moses von
der Rechtsberatungsstelle hat angerufen."
5.3
5.3.1 Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist ausgeschlossen, wenn die asyl-
suchende Person, einerseits glaubhaft darzulegen vermag, dass sie
nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von
48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne
ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist
ist und sie andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(vgl. BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 insb. E. 6).
5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung,
weshalb er keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat,
geltend, sein Pass mit einem Visum für die Türkei sei ihm vom
Schlepper abgenommen worden und die Identitätskarte habe er von
der Türkei aus nach Hause geschickt, sei dort aber noch nicht an-
gekommen. Der Nationalitätenausweis, den er zu Hause gelassen
habe, würden ihm die Angehörigen in die Schweiz schicken. Das BFM
ist der Ansicht, dass es sich dabei nur um Schutzbehauptungen
handle, was durch den Umstand erhärtet werde, dass der Be-
schwerdeführer zwei unterschiedliche Versionen seiner Zureise in die
Schweiz geschildert habe. Da allgemein bekannt ist, dass die
Schlepper ihrer „Kundschaft“ häufig die Reisepapiere abnehmen, ist
die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihm der Schlepper
seinen Reisepass in der Türkei abgenommen hat, plausibel. An-
gesichts dieser Praktiken der Schlepper ist es auch nicht realitäts -
fremd, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, damit ihm
diese nicht auch noch auf der Weiterreise abgenommen wird, nach
Hause geschickt hat. Gegen die Darstellung ohne Reise- und
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Identitätspapiere von der Türkei weitergereist zu sein, spricht aber,
dass er anlässlich der Befragung im EVZ zunächst jegliche Fragen zur
Reiseroute nur rudimentär beantwortete, ohne dabei die durchreisten
europäischen Länder zu nennen bzw. kennen zu wollen (vgl.
act. A1/16 S. 3). Er räumt jedoch nur wenig später ein, dass ihm
Kurden in der Schweiz geraten hätten, anzugeben, sich vor der Ein-
reise in die Schweiz in keinem europäischen Land aufgehalten zu
haben. Er wisse, dass die Einreise in die Schweiz, abgesehen vom
Luftweg, ohne sich vorgängig in einem europäischen Land aufgehalten
zu haben, eigentlich kaum möglich sei, da die Schweiz mitten in
Europa liege. Er schilderte sodann noch anlässlich der Befragung im
EVZ seinen Reiseweg detailliert mit Angabe der durchreisten Länder.
Gemäss dieser Reisebeschreibung ist er legal mit seinem Reisepass
und seiner Identitätskarte und einem türkischen Visum aus dem Irak in
die Türkei ausgereist, wo er sich rund 20 Tage aufgehalten habe. In
der Türkei habe er dem Schlepper seinen Pass abgeben müssen und
die Identitätskarte nach Hause geschickt. Mit einem Boot sei er von
Izmir auf eine griechische Insel und weiter mit einem Schiff nach
Athen gereist. In Athen habe er sich rund 20 Tage in der Wohnung des
Schleppers aufgehalten. Er sei von den griechischen Behörden nicht
angehalten und es seien von ihm auch keine Fingerabdrücke ge-
nommen worden. In einem LKW sei er von Athen via Komunizia [proto-
kollierte Schreibweise, wahrscheinlich Igoumenitsa; Anm. des
Gerichts] mit der Fähre nach Italien gelangt, wo er anschliessend mit
dem Zug via Milano und Como nach Zürich gereist sei. Auch in Italien
sei er von den Behörden nicht angehalten worden und habe keine
Fingerabdrücke abgegeben.
5.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer zunächst die durchreisten
europäischen Länder vor dem BFM verheimlichte, ist festzuhalten,
dass die von ihm schliesslich beschriebene Reiseroute plausibel ist.
Zudem ist davon auszugehen, dass diese – insbesondere mit Hilfe von
Schleppern – tatsächlich in der von ihm beschriebenen Art und Weise
zurückgelegt werden kann, ohne dabei kontrolliert zu werden. Hierfür
spricht insbesondere auch, dass er weder in Griechenland noch Italien
von den Behörden angehalten und daktyloskopiert worden ist. Auf-
grund der geschilderten Reiseroute ist deshalb nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz
keine authentischen Reise- oder Identitätspapiere mehr auf sich ge-
tragen hat, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asyl-
gesuchs hätte abgeben können. Weiter versicherte der Beschwerde-
führer am 5. Mai 2009 im EVZ, nachdem er die Nummern aus seinem
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vom BFM eingezogenen Telefonbüchlein abschreiben durfte, dass er
nach Hause telefonieren und seine Identitätskarte schicken lassen
werde. An der Anhörung am 11. Mai 2009 erklärte er, er habe bereits
telefoniert und sein Nationalitätenausweis werde ihm in die Schweiz
geschickt. Die Identitätskarte, welche er von der Türkei aus nach
Hause sandte, hätten seine Angehörigen noch nicht erhalten. Das
BFM beurteilte dies als Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers gegen-
über dem BFM und wertete den Umstand, dass der Beschwerdeführer
seine Handy-Nummer sowie die Telefonnummer der Eltern nicht aus-
wendig kenne, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt
sei, Reise- und Identitätspapiere abzugeben, um einen allfälligen
Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu erschweren bzw. zu ver-
hindern. Dass diese Vermutungen nicht zutreffen, ergaben Nach-
forschungen der Rechtsvertreterin. Ihr wurde vom Kurier Aramex sowie
von der Securitas bestätigt, dass bereits am 27. Mai 2009 im EVZ
Kreuzlingen an der Loge eine Sendung mit der Nummer (...) mit dem
Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers abgegeben worden ist.
Das BFM bestreitet in der Vernehmlassung den Eingang der Sendung
nicht, kann diese jedoch nicht mehr auffinden. Da der Verlust der
Sendung den Organisationsstrukturen des BFM und nicht dem
Beschwerdeführer anzulasten ist, ist davon auszugehen, dass sich in
der Sendung vom 27. Mai 2009 entweder wie vom Beschwerdeführer
an der Anhörung angekündigt, sein im Irak zurückgelassener
Nationalitätenausweis oder wie in der Suchmail des BFM erwähnt,
seine Identitätskarte befand. Er ist somit seiner Verpflichtung, ein
Identitätspapier innert angemessener Frist zu beschaffen und damit
seine Identität offen zu legen, umgehend nachgekommen. Die
Vermutung des BFM, er enthalte den Schweizer Asylbehörden seine
Ausweispapiere absichtlich vor, um seine wahre Identität zu ver-
schleiern und versuche dadurch einen allfälligen Wegweisungsvollzug
aus der Schweiz zu erschweren bzw. zu verheimlichen, ist damit wider-
legt. Der Beschwerdeführer vermag damit glaubhaft zu machen, dass
dem Umstand, dass er innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitäts-
papiere eingereicht hat, nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der Beschwerdeführer
gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen,
deren Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretens-
entscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren wollte.
5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Verbleib seiner Reise- und
Identitätspapiere und zum Reiseweg sowie des Umstandes, dass er
Seite 11
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beim BFM ein Identitätspapier umgehend nachgereicht hat, gelingt,
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
glaubhaft zu machen.
5.4 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen Nichtein-
tretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden
Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist,
gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE
D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 7.4). Nachdem es dem Be-
schwerdeführer gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Nichtein-
reichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden
seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen, fällt die Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit nicht in Betracht.
6.
Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 aufzuheben
und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung
wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die
Einforderung von einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich
der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit ab-
schätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl.
Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf
insgesamt Fr. 580.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen
(Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesamt ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-3977/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 580.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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