B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3977/2012/sps
U r t e i l v o m 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 / N (…).
D-3977/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Region B._______ stammender
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
C._______, am 24. Juli 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die Behörden würden ihn
und seine Familie als Feinde betrachten, weil sein Onkel D._______ frü-
her bei der PKK gewesen sei, er also aus einer politisch engagierten Fa-
milie stamme,
dass er im Herbst 1999 und im März 2004 jeweils ein bis zwei Tage fest-
gehalten worden sei,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 10. August 2007 aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 19. Oktober 2007 abwies, womit die Verfü-
gung des BFM vom 10. August 2007 in Rechtskraft erwachsen war,
dass der Beschwerdeführer seit dem 21. Dezember 2007 als unbekann-
ten Aufenthalts galt,
dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch stellte und dort am
16. Juli 2012 summarisch befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, er habe die Schweiz ein oder zwei Tage vor
Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verlassen und sei selbständig in
die Türkei zurückgekehrt,
dass er nicht in die Heimatprovinz gegangen sei, weil er dort gesucht
werde,
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dass er deshalb nach C._______ gegangen sei und dort bei einem
Freund gelebt habe,
dass er dort als Kellner in einem Restaurant gearbeitet habe, er wisse al-
lerdings nicht mehr von wann bis wann,
dass der Freund, bei dem er gelebt habe, und mit dem er einmal auf der
Strasse fotografiert worden sei, eines Tages verhaftet worden sei,
dass er an diesem Tag zum Glück nicht zuhause gewesen sei, weil er ge-
arbeitet habe,
dass er von seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten erfah-
ren habe, dass auch er gesucht werde, immer noch aus den gleichen
Gründen, die er anlässlich seines ersten Asylgesuchs angegeben habe,
dass er seit der Festnahme seines Freundes keine Bleibe mehr habe,
dass er am 28. Juni 2012 die Türkei verlassen habe und in einem Last-
wagen auf unbekanntem Weg in die Schweiz gereist sei, wo er am 3. Juli
2012 ein zweites Asylgesuch gestellt habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2012 gestützt auf
Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
das rechtliche Gehör hinsichtlich eines allfälligen Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gewährte, da seine behaup-
tete Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seiner Angaben nicht glaub-
haft sei,
dass er dabei erklärte, es gebe noch andere Asylgründe, die ihm aber
selber nicht bekannt seien, er werde diese den Behörden später mitteilen,
dass er ausserdem angab, es habe ihm sein Onkel vor etwa eineinhalb
Monaten mitgeteilt, er werde von den Behörden gesucht, weil er wegen
seines Onkels Kontakt zur PKK gehabt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2012 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch
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des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, eine Verfolgung des Beschwerdeführers sei aus mehreren Grün-
den nicht glaubhaft,
dass vorab auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in seinen Heimatstaat zurückgekehrt
sei,
dass er nämlich einerseits seit dem 21. Dezember 2007 untergetaucht sei
und andererseits nicht plausibel habe erklären können, warum er nicht
kontrolliert aus der Schweiz ausgereist sei, sondern stattdessen selb-
ständig eine beschwerliche und teure Rückreise auf sich genommen ha-
be, welche er mit eigenen Mitteln bezahlt habe,
dass es ihm darüber hinaus misslungen sei, seine angebliche Rückreise
substanziiert zu schildern,
dass er ausserdem auch die Adresse seines Freundes in C._______
nicht kenne, obwohl er dort die letzten dreieinhalb Jahre bis zu seiner er-
neuten Ausreise gelebt haben solle,
dass das BFM im Weiteren darauf hinwies, dass die Asylgründe, auf wel-
che sich der Beschwerdeführer auch in seinem aktuellen Asylgesuch be-
rufe, bereits im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geprüft und als nicht
glaubhaft eingestuft worden seien, weshalb an seiner Behauptung, aus
eben diesen Gründen noch immer gesucht zu werden, weiterhin erhebli-
che Zweifel beständen,
dass er die erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs vorgebrachten "ande-
ren Gründe" einerseits bei der summarischen Erstbefragung mit keinem
Wort erwähnt habe und andererseits auch nicht plausibel habe erklären
können, warum er diese Gründe trotz mehrerer Nachfragen nicht schon
bei der ersten sich bietenden Gelegenheit bei der Erstbefragung angege-
ben habe,
dass seine entsprechende Erklärung, es sei ihm bei der Erstbefragung
nicht gut gegangen bzw. er habe es sich damals nicht überlegt, nicht
überzeuge,
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dass er sich in Bezug auf diese anderen Gründe bezeichnenderweise in
Widersprüche verstrickt habe, indem er einerseits zu Protokoll gegeben
habe, diese selber nicht zu kennen bzw. von seinem Onkel vor eineinhalb
Monaten erfahren zu haben, wegen seiner Kontakte zur PKK gesucht zu
werden,
dass das erste Asylverfahren seit dem 22. Oktober 2007 rechtskräftig ab-
geschlossen sei,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem
Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2012 (Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und
das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, an die keine
hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden und im Sachverhalt wiedergegebenen Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sich auch aus der Beschwerde nichts zugunsten des Beschwerde-
führers ableiten lässt, weil er darin lediglich erklärt, er akzeptiere die vo-
rinstanzliche Verfügung vom 23. Juli 2012 nicht,
dass er sich nämlich beim Zivilstandsamt F._______ für ein Ehevorberei-
tungsverfahren angemeldet habe und nun noch etwas Zeit brauche, um
heiraten zu können,
dass er seine Verlobte B.S. schon lange kenne und nach der Hochzeit bei
ihr wohnen und mit ihr zusammen leben werde,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vo-
rinstanzlichen Erwägungen zu entkräften beziehungsweise die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen,
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dass ausserdem nichts dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer das
Ehevorbereitungsverfahren und die Trauung auch im Heimatland abwar-
ten kann,
dass das BFM folglich zur Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass gemäss Verfügung des BFM vom 23. Juli 2012 bei einer ärztlichen
Untersuchung im EVZ E._______ festgestellt wurde, dass der Beschwer-
deführer an Hepatitis B erkrankt ist,
dass eine Behandlung dieser Krankheit – wie auch das BFM in der ange-
fochtenen Verfügung ausführte – in der Türkei, insbesondere am letzten
Wohnsitz des Beschwerdeführers in C._______ gewährleistet ist,
dass der Beschwerdeführer ausserdem die Möglichkeit hat, für eine allfäl-
lig benötigte Behandlung medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen,
dass der 30-jährige – also noch junge – Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise mehrere Jahre lang im Gastgewerbe erwerbstätig war und dar-
über hinaus in seinem Heimatland über ein tragfähiges familiäres und so-
ziales Beziehungsnetz verfügt, das ihn soweit nötig unterstützen kann,
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dass deshalb davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde es
gelingen, sich in seinem Heimatstaat wieder eine Existenzgrundlage auf-
zubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im heutigen Zeitpunkt sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: