B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3978/2018
Ur t e i l vom 1 5 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (...),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (...),
D._______, geboren am (...),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am (...) im Rahmen der damaligen
Visumserleichterung für syrische Staatsangehörige in die Schweiz ein. Ge-
stützt auf einen Antrag der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ver-
fügte das BFM (Bundesamt für Migration, seit 1. Januar 2015 SEM) am
21. Januar 2014 ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch gleich-
zeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige
Aufnahme in der Schweiz an.
A.b Am (...) reichten sie beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein und
suchten am 29. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) E._______ um Asyl nach, wo am 14. Januar 2016 die Befragungen
zur Person (BzP) stattfanden. Am 20. Oktober 2017 wurden der Beschwer-
deführer und seine Ehefrau vom SEM einlässlich zu den Asylgründen an-
gehört.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seiner Familie
in F._______ bei G._______ (kurdisch: H._______), Provinz I._______,
gelebt. Er habe bis zum (...). Lebensjahr in J._______ gearbeitet und dann
seinen Militärdienst absolviert. Anschliessend sei er nach Hause zurückge-
kehrt und habe zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) ein Geschäft
eröffnet. Im (...) sei er für den aktiven Reservedienst bei der syrischen Ar-
mee aufgeboten worden. Er habe dem Aufgebot, das sein Vater auf dem
Posten der Polizei entgegengenommen habe, keine Folge geleistet und
sich in der Folge bei seinem (Nennung Verwandter) versteckt. Die Polizei
habe etwa (Nennung Dauer) später bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Er
sei deshalb auf Anraten seines Vaters mit seiner Familie im (...) nach
K._______ ausgereist. Ferner sei seinem Vater im (...) ein gegen ihn ge-
richteter Haftbefehl respektive eine Vorladung ausgehändigt worden, weil
er sich nicht zum Reservistendienst gemeldet habe. Er befürchte, im Falle
einer Rückkehr wegen seiner Dienstverweigerung flüchtlingsrechtlich rele-
vante Nachteile zu gewärtigen.
A.d Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend;
sie führte an, wegen der Gründe ihres Ehemannes ausgereist zu sein.
A.e Der Beschwerdeführer reichte (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Ferner hielt es fest,
dass die am 21. Januar 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme bis zu de-
ren Aufhebung oder Erlöschen weiterhin bestehe.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, es sei der Ent-
scheid des SEM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei
ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung.
D.
Am 16. Juli 2018 gingen beim Gericht die beigezogenen Dossiers
N_______ (M._______ und Familie) und N_______ (N._______) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 22. August 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am
14. August 2018 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig
(Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVGG).
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1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, der Sachverhalt sei un-
richtig sowie unvollständig festgestellt worden. Vorliegend ging die Vor-
instanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weite-
ren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Dabei kam sie nach einer ge-
samtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der ak-
tuellen Situation in Syrien, die im Übrigen durch das SEM einer laufenden
Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als die Be-
schwerdeführenden, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes oder der Sorgfaltspflicht darstellt. Die verfügende Behörde muss
sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Vor-
instanz konzentrierte sich denn auch auf die für den vorinstanzlichen Ent-
scheid massgebenden Vorbringen, ohne diese oberflächlich oder pauschal
zu würdigen oder gar den Rahmen des Ermessens zu überspannen, zumal
ihr bei der Beurteilung der in Art. 3 AsylG oder Art. 7 AsylG statuierten Vor-
aussetzungen an das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft ohnehin kein
Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3, 2010/54 E. 7.7).
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4.2 In der Zwischenverfügung vom 7. August 2018 wurde sodann in zu be-
stätigender Weise festgehalten, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein
Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, sich vor Erlass einer entspre-
chenden Verfügung zu seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren zu äus-
sern, da der Anspruch auf vorgängige Anhörung im Rahmen der Anhörung
zu den Asylgründen selber wahrgenommen wird (vgl. bspw. Urteil des
BVGer D-5273/2017 vom 22. Juni 2018 E. 2.2 mit Verweis auf Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 13). Auch sind die Ausführungen zur Rüge der Verlet-
zung der Begründungspflicht zu bestätigen, wonach es den Beschwerde-
führenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des SEM-Entschei-
des zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E.
3.2).
4.3 Gleiches wie in E. 4.2 gilt für die Rüge der Verletzung der Rechtsgleich-
heit. Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbie-
tet den rechtsanwendenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situatio-
nen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Jedoch
hat das SEM dieses Gebot – wie in der Zwischenverfügung vom 7. August
2018 bereits dargelegt – weder hinsichtlich der (Nennung Verwandte) der
Beschwerdeführerin mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung
noch hinsichtlich anderer Verfahren, in welchen bereits Syrier im Dienst-
und reservepflichtigen Alter vom SEM vorläufig als Flüchtlinge aufgenom-
men worden seien, verletzt. Im vorliegenden Fall wurden die angeblich ver-
gleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfäl-
len nicht in ausreichendem Masse spezifiziert. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich
einer individuellen Beurteilung unterliegen, weshalb es durchaus vorkom-
men kann, dass trotz ähnlicher Sachverhalte respektive punktuell teilweise
gleicher Sachverhaltselemente im Ergebnis unterschiedliche Asylent-
scheide ergehen (vgl. Urteil des BVGer D-2681/2018 E. 6.1.1). Es beste-
hen hier überdies keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das SEM
ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt
oder vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen hätte.
4.4 Da Willkür ferner nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung
in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
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danken zuwiderläuft, die Beschwerdeführenden jedoch weder näher aus-
führen noch von Amtes wegen ersichtlich ist, dass und inwiefern die Erwä-
gungen des SEM darunter zu subsumieren sind, erweist sich die Rüge als
nicht stichhaltig.
4.5 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet-
zung formellen Rechts als unbegründet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides an, der Be-
schwerdeführer habe keine konkreten Hinweise zu benennen vermocht,
welche auf eine konkrete Einberufung in den Reservedienst hindeuteten.
Zudem widerspreche es den Erkenntnissen des SEM, dass er im (...) und
im (...) in G._______ ein militärisches Aufgebot der syrischen Armee erhal-
ten haben wolle, da dort im fraglichen Zeitraum kein entsprechendes Rek-
rutierungsbüro existiert habe. Der eingereichten Kopie eines (Nennung Be-
weismittel) sei infolge fehlender fälschungssicherer Merkmale die Beweis-
kraft abzusprechen und die eingereichte Reservistenkarte stelle gar kein
Aufgebot dar. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug
auf die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer oberflächlich und
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stereotyp ausgefallen. Es sei ihnen demnach nicht gelungen, die vorge-
brachte Einberufung in den Reservedienst bei der syrischen Armee glaub-
haft zu machen. Ferner sei hinsichtlich der Asylgewährung an die (Nen-
nung Verwandte) der Beschwerdeführerin anzumerken, dass sich aus die-
sem Umstand in Würdigung sämtlicher Faktoren – fehlendes politisches
Profil; mangelnde Hinweise; Heirat – keine Reflexverfolgung herleiten
lasse.
6.2 In der Rechtsmittelschrift wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM
stütze seinen Entscheid auf Mutmassungen und Spekulationen, statt auf
konkrete Tatsachen ab. Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer nur
durch die Flucht der behördlichen Suche und Verhaftung entziehen kön-
nen, da er sich dem Reservedienst entzogen habe. Die syrische Militärbe-
hörde verwalte weiterhin bis heute die militärischen Geschäfte in den von
Kurden kontrollierten Gebieten und führe die Rekrutierungsregister. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits sei der Reflexverfolgung und deren Gefah-
ren ausgesetzt gewesen. Es lägen genügend Anhaltspunkte für weitere
Verfolgungsmassnahmen vor, zumal die syrischen Behörden mit grosser
Brutalität unter anderem gegen gesuchte Personen vorgehen würden und
eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Die Vorinstanz be-
haupte sodann nur pauschal, dass syrische Dokumente leicht käuflich
seien und gefälscht werden könnten.
7.
7.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl.
auch nachfolgend E. 7.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen
Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits
mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 dargelegt, weshalb ihre Vor-
bringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingsei-
genschaft und des Asyls sowie der Wegweisung zu bewirken vermögen
dürften. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass
ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
7.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, bestehen an der geltend
gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Reservedienst
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der syrischen Armee ernsthafte Zweifel. Der Beschwerdeführer machte an-
lässlich der Befragungen geltend, im (...) ein Aufgebot für den Reservisten-
dienst erhalten zu haben. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte
er im vorinstanzlichen Verfahren (Nennung Beweismittel) ein. Die Vor-
instanz hat zutreffend festgestellt, dass weder das Militärbüchlein noch die
Reservistenkarte geeignet sind, ein Aufgebot zum Militärdienst zu belegen
(vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-4076/2017 vom 1. September 2017
E. 4.3 oder E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2, wonach ein Mili-
tärbüchlein oder eine Reservistenkarte keine Aufforderung zum Militär-
dienst zu belegen vermögen). Aus der Reservistenkarte geht zwar hervor,
dass der Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Bei einer Reser-
vistenkarte handelt es sich indes nicht um einen Marschbefehl, sondern
um eine reine Bestätigung, der Reserve zugeteilt zu sein und unter gege-
benen Umständen einrücken zu müssen (vgl. ebd.). Eine andere Schluss-
folgerung ergibt sich auch nicht aus dem zu den Akten gereichten (Nen-
nung Beweismittel), welches angeblich von der militärischen Rekrutie-
rungsstelle in G._______ ausgestellt worden sei. Das SEM hat zutreffend
ausgeführt, dass die Echtheit dieses lediglich in Kopie eingereichten Be-
weismittels zu bezweifeln ist, zumal dieses Dokument keinerlei fälschungs-
sichere Merkmale aufweist. Hinzu kommt, dass die angebliche Vorladung
gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Übersetzung auch kein
Ausstellungsdatum enthält. Mithin sind die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Dokumente nicht geeignet, die geltend gemachte angebliche
Einberufung des Beschwerdeführers zum Reservedienst zu belegen. Im
Übrigen ist anzuführen, dass – selbst wenn von einer tatsächlichen Wehr-
dienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre – gemäss
der in BVGE 2015/3 E. 5.9 angeführten und gefestigten Praxis eine Wehr-
dienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft auch nur dann zu begrün-
den vermag, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist. Solche Anzeichen liegen vorliegend jedoch nicht vor, zumal
sich die Familie des Beschwerdeführers weder aktiv in der Opposition en-
gagierte noch von einem gezielten Verfolgungsinteresse der syrischen Be-
hörden an seiner Person auszugehen ist (SEM act. A11 S. 8).
7.3 Sodann vermag die Beschwerdeführerin mit ihren erstmals auf Be-
schwerdeebene gemachten Ausführungen zum Vorliegen einer Reflexver-
folgung in keiner Weise darzutun, inwiefern sich die politische Gesinnung
ihrer (Nennung Verwandte) auf ihre Ausreise aus dem Heimatstaat hätte
auswirken sollen oder weshalb dadurch eine Reflexverfolgung vorliegen
könnte, nachdem weder sie noch der Beschwerdeführer im vorinstanzli-
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chen Verfahren entsprechende behördliche Benachteiligungen jemals gel-
tend gemacht haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom
Gericht beigezogenen Akten (vgl. Bst. D). Demzufolge ist nicht davon aus-
zugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Syrien
plötzlich in den Fokus der syrischen Behörden geraten würden.
7.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die blosse Tatsache der Asylgesuch-
stellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdefüh-
renden bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung
durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerde-
führenden jedoch keine Vorverfolgung erlitten haben und nicht davon aus-
zugehen ist, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
sonen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, kann mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie als staats-
gefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten
Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
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AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3978/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: