Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3979/2011
U r t e i l v om 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
Parteien A._______, geboren E._______,
B._______, geboren F._______,
C._______, geboren G._______,
D._______, geboren H._______,
Mongolei,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 8. Juli 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 12. April
aus ihrem Heimatland ausreisten und am 19. April 2011 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im I._______
gemäss Art. 26 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) und der Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG im
Wesentlichen vorbrachte, er sei in seinem Heimatland als Fahrer des
Direktors eines J._______ tätig gewesen und sei von seinen
Vorgesetzten und Mitarbeitern unter Druck gesetzt worden, da er Zeuge
eines Unfalls gewesen sei,
dass dieser Unfall sich im März 2007 bei einer (…) ereignet habe und ein
Arbeiter dabei ums Leben gekommen sei,
dass er von den mongolischen Behörden verhaftet worden sei, da er im
Zusammenhang mit dem (…) aufgrund falscher Aussagen unter
Mordverdacht gestanden sei, und unter Abgabe des Versprechens, sich
den Behörden zur Verfügung zu halten, freigelassen worden sei,
dass er zudem von einigen illegalen Handlungen der Vorgesetzten wisse,
weshalb sein Arbeitgeber immer wieder gegen ihn vorgegangen sei und
ihm und seiner Familie Gewalt angetan habe, weshalb er um sein Leben
fürchten müsse, so dass er ins Ausland habe fliehen müssen, um seine
Familie und sich zu schützen,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Aussagen ihres
Ehemannes verwies und geltend machte, sie sei von Unbekannten mit
einem Messer verletzt worden,
dass C._______ vorbrachte, sie sei von einem Auto angefahren worden
und leide seither an einer Sehschwäche,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am gleichen Tag
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
den Kanton K._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu
vollziehen, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigen liess,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, gemäss Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, die als
verfolgungssicher gelten (sog. "safe countries"),
dass, wenn ein Staat auf Grund der Lageanalyse vom Bundesrat als
verfolgungssicher bezeichnet werde, die gesetzliche Regelvermutung
bestehe, eine asylrelevante staatliche Verfolgung finde nicht statt und
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung sei gewährleistet,
dass hierbei eine relative Verfolgungssicherheit vermutet werde, welche
im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise
umgestossen werden könne,
dass die Mongolei als verfolgungssicherer Staat gelte, weshalb das BFM
auf entsprechende Asylgesuche mongolischer Staatsangehöriger nicht
eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante
Verfolgung,
dass es vorliegend indessen keine solchen Hinweise gebe, und die
Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich als unglaubhaft zu
beurteilen seien,
dass insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass sich der Vorfall mit
dem ums Leben gekommenen Arbeiter hätte vertuschen lassen können
und die gerichtsmedizinische Analyse, welche vorgenommen worden sei,
hätte klar ergeben, dass dieser durch Y._______ zu Tode gekommen sei,
dass daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Arbeitgeber des
Beschwerdeführers jahrelang gegen ihn und seine Familie hätte
vorgehen sollen, zumal der Beschwerdeführer den Arbeitgeber geschützt
und gegenüber den Behörden Falschangaben gemacht habe,
dass es sodann auch unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer bis
zum Februar 2011 weiterhin für diesen Arbeitgeber habe tätig sein
können, wenn dieser ihn in der vorgebrachten Art und Weise verfolgt
hätte,
dass es vor diesem Hintergrund auch auszuschliessen sei, dass es zu
den geltend gemachten Übergriffen gegen ihn und seine Familie
gekommen sei,
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dass sich aus den Akten daher keine Hinweise ergeben würden, welche
die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Juli 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ohne
konkrete Begehren erhoben,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 aufforderte, eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen,
dass die Beschwerdeführenden dieser Aufforderung mit Eingabe vom
20.°Juli 2011 nachkamen und darin beantragten, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
Asyl zu gewähren, es sei sodann festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die
vorläufige Aufnahme sei anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen,
dass ferner beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen, eventualiter seien die Beschwerdeführenden bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des
angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf die
entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG;
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die
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aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG),
weshalb auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es
gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige der Mongolei sind, der
Bundesrat dieses Land mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "safe
country" erklärt hat und auf die Einschätzung im Rahmen der
periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht erwogen hat, aus den Akten
würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die
Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen
könnten,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ein weiter
Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile
umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und nur einem tiefen
Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch
einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die
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nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl.
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4.c.aa S. 35 f.; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie seien vom
Arbeitgeber des Beschwerdeführers angegriffen und unter Druck gesetzt
worden, und müssten um ihr Leben fürchten, wenn sie in die Mongolei
zurückkehren müssten,
dass damit von Menschenhand verursachte Nachteile geltend gemacht
werden,
dass bei der Beurteilung von Asylgesuchen von Staatsangehörigen von
sog. "safe countries" indessen grundsätzlich von der Regelvermutung
ausgegangen wird, dass ein Schutzbedürftiger in seinem Heimatstaat den
notwendigen Schutz erhält, der Staat also willens und fähig ist, den
Betroffenen den notwendigen Schutz zu gewähren (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 18),
dass es Pflicht der staatlichen Strafverfolgungsbehörden ist, zur Ahndung
von Straftaten jedem Verdachtsmoment nachzugehen, weshalb die
geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks
Untersuchung des Unfalles in rechtsstaatlicher Hinsicht legitim erscheint,
dass auch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug
auf das Vorgehen der Polizei die Vermutung nicht umzustossen
vermögen, die staatlichen Behörden seien willens und fähig, den
Beschwerdeführenden den notwendigen Schutz zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde dazu nichts weiter
vorbringen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie würden aufgrund der
mangelnden Schutzwilligkeit und fähigkeit ihres Heimatstaats nicht den
notwendigen Schutz erhalten, daher als offensichtlich unglaubhaft zu
beurteilen sind, und es ihnen zuzumuten ist, sich in der Mongolei an die
staatlichen Behörden zu wenden, um die angeblich vom Arbeitgeber des
Beschwerdeführers ausgehenden Benachteiligungen anzuzeigen,
dass der Umstand, dass sich eine gegen Unbekannt eingereichte
Anzeige – wie betreffend die D._______ zugefügten Brandverletzungen –
allenfalls erfolglos erweisen könnte, nicht gegen die Schutzwilligkeit und
fähigkeit eines Staates spricht,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG im
Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
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Refoulement im vorliegenden Nichteintretensverfahren praxisgemäss
keine Anwendung finden kann und auch keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführenden im Heimat oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass auch die anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde erwähnten
gesundheitlichen Schwierigkeiten der Tochter der Beschwerdeführenden
(Sehschwäche aufgrund eines Unfalls) dem Vollzug der Wegweisung
nicht entgegenstehen,
dass der junge und – gemäss den Akten – gesunde Beschwerdeführer in
seinem Heimatland die Schule besucht und anschliessend eine
Ausbildung zum U._______ absolviert hatte, und er gemäss eigenen
Angaben über Berufserfahrung verfügt (vgl. act. A 4/13 S. 2 f.), so dass
es ihm zuzumuten ist, sich und seiner Familie in seiner Heimat wieder
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Wegweisungsvollzug auch unter dem Blickwinkel des zu
berücksichtigenden Kindeswohls zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die
Kontaktaufnahme mit dem Heimat oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls
gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Beschwerdebegehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
vorliegend jedoch gemäss Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand: