B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3979/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Juni 2012 / N _______.
D-3979/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2011 via
B._______ illegal in die Schweiz, wo er am 19. Dezember 2011 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am
23. Dezember 2011 fand die Befragung zur Person statt und am 28. Juni
2012 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört.
Für die Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokol-
lierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 23. Dezem-
ber 2011, A6; Anhörungsprotokoll vom 28. Juni 2012, A18).
A.b Als Identitätsnachweis gab der Beschwerdeführer dem BFM seinen
Identitätsausweis ab. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er un-
ter anderem eine Kopie der Identitätskarte seines Bruders sowie eine An-
klageschrift gegen denselben zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 19. Dezember 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzulässig und unzumutbar erscheine. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unter-
zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren
wurde beantragt, es seien die Verfahrensakten der in der Schweiz als
Flüchtlingsfrau lebenden Schwester des Beschwerdeführers (Verfahren
N _______) zur Entscheidfindung beizuziehen. Zwecks Einreichung einer
Stellungnahme wurde um Einsicht in jene Akten ersucht.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
D-3979/2012
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 teilte der zuständige In-
struktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, bis zum 27. August 2012 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu leisten. Der Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten der
Schwester des Beschwerdeführers zwecks Einreichung einer Stellung-
nahme wurde ebenfalls abgewiesen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. August 2012 fristgerecht einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2012 liess der Beschwerdeführer folgen-
de Beweismittel nachreichen:
– Eine Kopie der schriftlichen Anfrage des Rechtsvertreters vom
20. August 2012 an den Menschenrechtsverein IHD, Zweigstelle (…),
– eine Kopie des Antwortschreibens des Menschenrechtsvereins IHD
vom 3. September 2012 mit deutscher Übersetzung und zwei Beila-
gen in türkischer Sprache (Antragsschreiben von Rechtsanwältin […]
an die 4. Kammer des Gerichts für schwere Straftaten, […],
Nr. 2011/310 / Antwortschreiben des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] vom 30. März 2012 an Rechtsanwältin […])
und
– den Briefumschlag, mit welchem das Schreiben vom 3. September
2012 zugestellt wurde
Gleichzeitig wurde um eine amtsinterne Übersetzung der dem Schreiben
vom 3. September 2012 beigelegten türkischsprachigen Dokumente, um
Beizug der Asylakten der Schwester des Beschwerdeführers und um Be-
rücksichtigung der neu eingereichten Dokumente gestützt auf Art. 32
Abs. 2 VwVG ersucht.
D-3979/2012
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 27. September 2012 liess der Beschwerdeführer eine
Kopie des seine Schwester betreffenden Anhörungsprotokolls vom
20. Januar 2010 (Verfahren N _______, Akte B 23) nachreichen und dies-
bezüglich um Berücksichtigung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG
ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3979/2012
Seite 5
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Diesbezüglich wurde insbesondere
festgehalten, aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Aus-
führungen könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachten
Hausdurchsuchungen, die Polizeikontrolle noch die Suche nach der Aus-
reise geglaubt werden. Es sei zwar möglich, dass er wegen seiner Ange-
hörigen in der Türkei unter einem gewissen Druck gestanden habe und
dass bei der Familie nach Angehörigen gefragt worden sei. Die konkret
geltend gemachten Massnahmen seien jedoch zu bezweifeln. Die Türkei
habe seit dem Jahr 2001 – im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit
der EU – eine Reihe von Reformen beschlossen, welche zu einer deutli-
chen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und dazu bei-
tragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an
europäische Standards vollziehe. Die vom Beschwerdeführer geltend
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Seite 6
gemachten Vorbringen seien vor diesem Hintergrund zu würdigen. Zwar
solle nicht in Abrede gestellt werden, dass in der Türkei Angehörige von
verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen er-
leiden könnten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM bestehe jedoch bei
Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in
aller Regel keine Gefahr, heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmass-
nahmen betroffen zu werden. Ausserdem müsse beachtet werden, dass
behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von poli-
tisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein
asylbeachtliches Ausmass annähmen. Auch vorliegend habe der Be-
schwerdeführer keine darüber hinaus gehenden Nachteile glaubhaft gel-
tend gemacht. Seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei als unbe-
gründet einzustufen. So seien keine Hinweise aktenkundig, dass er we-
gen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften
Ausmasses betroffen sein könnte. Allfällig zu befürchtende Reflexverfol-
gungsmassnahmen seien somit nicht asylrelevant.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar
und möglich.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, trotz entsprechender Hinweise, er könne frei sprechen, habe dem
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das Vertrauen zu den
schweizerischen Beamten gefehlt. Er habe sich gestresst und unsicher
gefühlt, was zweifellos auch auf sein jugendliches Alter und seine Erleb-
nisse in der Türkei zurückzuführen sei. Die Zweifel der Vorinstanz an der
Glaubhaftigkeit einiger seiner Vorbringen seien zwar nicht unbegründet.
Doch sei damit für den Entscheid über das Asylgesuch nichts Endgültiges
gewonnen. Der Beschwerdeführer mache nämlich eine überzeugende
Konstellation einer Familienverfolgung geltend, was die Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid nicht angemessen berücksichtigt habe. Dies hätte
sie jedoch von sich aus tun müssen, da bereits die Schwester des Be-
schwerdeführers als Flüchtlingsfrau anerkannt worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe asylrelevante Nachteile erlitten und habe begründe-
te Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
Unter Hinweis auf die aktuelle Menschenrechtslage wurde im Weiteren
ausgeführt, die Behandlung, mit welcher der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr rechnen müsse, würde gegen Art. 3 der Konvention vom
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Seite 7
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verstossen, weshalb der Wegweisungsvollzug als
unzulässig zu erachten sei. Ebenso müsse von dessen Unzumutbarkeit
ausgegangen werden.
5.2.2 In der Eingabe vom 13. September 2012 wurde mit Blick auf die
neu eingereichten Dokumente geltend gemacht, der Menschenrechtsve-
rein IHD lege ausführlich dar, aus welchen Gründen und in welchem Aus-
mass der Beschwerdeführer und seine nächsten Angehörigen in der Tür-
kei behördlich behelligt worden seien und bis heute behelligt würden. In
der Eingabe vom 27. September 2012 liess der Beschwerdeführer mit
Hinweis auf das seine Schwester betreffende Anhörungsprotokoll vorbrin-
gen, diese sei am (…) im Zuge massenhafter Proteste gegen die Tötung
von Militanten der PKK in (…) festgenommen worden und danach wäh-
rend fünfeinhalb Monaten inhaftiert gewesen. Anschliessend habe man
sie aufgrund ihrer Teilnahme an einer dieser Demonstrationen wegen
Sachbeschädigung, Mitgliedschaft bei der PKK und Widerstand gegen
die Polizei mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe belegt. An der Demonst-
ration vom (…) habe auch der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Mutter und anderen Verwandten teilgenommen. Diese Personen seien
jedoch weder angeklagt noch verurteilt worden. Der Beschwerdeführer
halte daran fest, dass er auch wegen der nahen Verwandtschaft mit sei-
ner Schwester und der Teilnahme an der fraglichen Demonstration be-
gründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe.
5.3 Nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der Be-
schwerde und den weiteren Eingaben nicht geeignet sind, die zutreffen-
den Erwägungen des BFM zu entkräften.
5.3.1 Zunächst ist auf die Angaben des Beschwerdeführers hinzuweisen,
wonach er nach dem Vorfall mit der Polizei nicht auf den Polizeiposten
habe mitgehen wollen, sondern geflüchtet sei und sich etwa eine Woche
später nach D._______ begeben habe (vgl. A18 S. 8 F67, F70). Bei ei-
nem tatsächlichen Interesse der Polizei an seiner Person darf vielmehr
davon ausgegangen werden, dass sie seine Flucht nicht ohne Weiteres
hingenommen, sondern ihn zusätzlich behelligt hätte. Dies wäre umso
einfacher gewesen, als er sich nach dem Vorfall noch während rund einer
Woche an seinem bisherigen Wohnort aufgehalten haben will. Darüber
hinaus ist es angesichts dessen, wonach der Beschwerdeführer gemäss
eigenen Angaben aus Angst nicht länger in E._______ blieb, nicht nach-
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Seite 8
vollziehbar, wenn er keine Kenntnis darüber haben will, ob er im jetzigen
Zeitpunkt gesucht wird (vgl. A18 S. 8 F71, F73). Vor dem Hintergrund,
dass er beim angeblichen Vorfall mit der Faust geschlagen wurde (vgl.
A18 S. 8 F69) und der Befehlshaber ihm gesagt haben soll, er werde ihn
verhaften lassen (vgl. A6 S. 7 Ziffer 7.01), hätte vom Beschwerdeführer
erwartet werden dürfen, er würde sich im Heimatland nach dem Stand
der Dinge erkundigen. Derartige Informationen hätte er mit Hilfe seiner
Mutter einholen können, zumal er erklärte, mit ihr in Kontakt zu stehen
(vgl. A18 S. 8 F74). Sein Argument, sie wisse sicher nicht, ob er gesucht
werde oder nicht (vgl. A18 S. 8 F75 f.), ist in Anbetracht dessen, dass sie
nach dem Polizeivorfall auch viel Angst gehabt und den Beschwerdefüh-
rer nach D._______ geschickt haben soll (vgl. A18 S. 6 F48), nicht zu hö-
ren. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, sie hätte im Interesse
ihres Sohnes durchaus derartige Erkundigungen angestellt.
5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe viele
Hausdurchsuchungen erlebt. Es gelang ihm aber nicht, eine ungefähre
Anzahl zu nennen, sondern er erklärte vielmehr, das Haus sei "öfters"
durchsucht worden (vgl. A18 S. 6 F49/50). Auch die Frage nach dem Zeit-
punkt der letzten Hausdurchsuchung konnte er nicht beantworten (vgl.
A18 S. 7 F52). Zunächst gab er an, er sei nicht daheim gewesen, als sie
seinen Bruder festgenommen und das Haus durchsucht hätten (vgl. A18
S. 7 F53), im weiteren Verlauf der Anhörung erklärte er jedoch, er sei bei
der Festnahme seines Bruders zu Hause gewesen (vgl. A18 S. 7 F57).
Als der Befrager ihn auf diesen Widerspruch ansprach, gab er wiederum
an, nichts gesehen zu haben (vgl. A18 S. 7 F59). Da es sich bei einer
Hausdurchsuchung um ein sich dem Betroffenen einprägendes Ereignis
handelt, wären vom Beschwerdeführer indessen konkrete und wider-
spruchsfreie Angaben zu erwarten gewesen.
Nach dem Gesagten erweist sich der geschilderte Polizeivorfall als un-
glaubhaft. Aufgrund des bekannten Hintergrundes (vgl. auch Stellung-
nahme des Menschenrechtsvereins IHD […]) sowie der aktenkundigen
Schilderungen der Schwester des Beschwerdeführers ist demgegenüber
evident, dass es im Haus der Familie öfters Hausdurchsuchungen gege-
ben haben muss. Angesichts seiner unschlüssigen und widersprüchlichen
Aussagen ist jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer solche
Hausdurchsuchungen persönlich miterlebt hat. Das in der Rechtsmit-
teleingabe angeführte Argument, er habe sich im erstinstanzlichen Ver-
fahren bei beiden Befragungen wegen seines jugendlichen Alters und der
Erlebnisse in der Türkei gestresst und unsicher gefühlt, vermag zu keiner
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Seite 9
anderen Einschätzung zu führen. Darin ist vielmehr eine unbehelfliche
Schutzbehauptung zu erachten, umso mehr, als der Beschwerdeführer
trotz seiner damaligen Minderjährigkeit in der Lage war, unbegleitet von
der Türkei in die Schweiz zu reisen.
5.3.3 Was die geltend gemachte Reflexverfolgung anbelangt, ist vorab
auf das Antwortschreiben des Menschenrechtsvereins IHD vom 3. Sep-
tember 2012 hinzuweisen. Darin wird insbesondere ausgeführt, die Mut-
ter des Beschwerdeführers habe erklärt, ihr Ehemann beziehungsweise
der Vater des Beschwerdeführers sei wegen Mitgliedschaft bei der PKK
gesucht worden, wobei ihre Wohnung ab dem Jahr 1994 mehrfach von
der Polizei durchsucht worden sei. Nachdem der Ehemann zur PKK ge-
gangen sei, habe sie mit ihrer Tochter (die in der Schweiz als Flüchtlings-
frau anerkannte Schwester des Beschwerdeführers) und den Söhnen
(F._______ und der Beschwerdeführer) unter sehr schwierigen Bedin-
gungen in (…) weitergelebt. Der Ehemann sei bei Gefechten mit Sicher-
heitskräften getötet worden. Im Weiteren ergibt sich aus dem Schreiben,
dass die Schwester des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei ei-
ner illegalen Vereinigung zu siebeneinhalb Jahren Haft verurteilt wurde
und per Haftbefehl gesucht wird. Gegen Bruder F._______ läuft ein Ver-
fahren wegen der angeblichen Mitgliedschaft bei einer illegalen Vereini-
gung. Er soll sich seit dem 19. April 2011 in Untersuchungshaft befinden.
Wie dem Antwortschreiben zu entnehmen ist, wurden die Familienange-
hörigen des Beschwerdeführers wegen ihrer politischen Ausrichtung von
den Behörden behelligt. Hinsichtlich des Bruders und der Schwester hal-
ten diese Behelligungen nach wie vor an. Angesichts des Umstands, wo-
nach die vom Rechtsvertreter in seinem an den Menschenrechtsverein
adressierten Schreiben vom 20. August 2012 aufgeworfene Frage, ob der
Beschwerdeführer wegen der politischen Aktivitäten seiner Familienan-
gehörigen Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe, vom
Menschenrechtsverein nicht konkret beantwortet wurde, ist jedoch entge-
gen anderslautender Auffassung nicht davon auszugehen, er habe im
heutigen Zeitpunkt wegen seiner Verwandten asylrelevante Reflexverfol-
gungsmassnahmen zu befürchten. Es darf davon ausgegangen werden,
dass der Menschenrechtsverein im Antwortschreiben einen entsprechen-
den Hinweis gemacht hätte, falls der Beschwerdeführer von den Behör-
den gesucht würde beziehungsweise gegen ihn ein Strafverfahren einge-
leitet worden wäre. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer selbst an, in
der Türkei nicht politisch aktiv gewesen zu sein und auch in D._______
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Seite 10
keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A18 S. 7 F62, S.
9 F84). Die Einschätzung, wonach vorliegend die Furcht vor Verfol-
gungsmassnahmen unbegründet ist, wird zusätzlich dadurch gestützt,
dass dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben etwa drei Monate
vor seiner Einreise in die Schweiz in (…) ein Pass ausgestellt wurde (vgl.
A6 S. 5 Ziffer 4.02) und er sein Heimatland über einen gut kontrollierten
Flughafen verliess (vgl. A6 S. 6 Ziffer 5.01).
5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Anbetracht der Ausführun-
gen in der Beschwerde und der eingereichten Beweismittel die Begrün-
dung des BFM in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis überzeugt.
Der Beschwerdeführer wurde weder zum Zeitpunkt der Ausreise gesucht
noch wird er heute gesucht. Auch eine begründete Furcht vor Reflexver-
folgung in asylrechtlich relevantem Ausmass ist insgesamt nicht hinrei-
chend objektivierbar. Die Ablehnung des Asylgesuchs erweist sich daher
als rechtens.
An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde sowie den Eingaben vom 13. September 2012 und 27. Sep-
tember 2012 nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, darauf näher
einzugehen. Bei dieser Sachlage kann auch auf eine Übersetzung der
dem Antwortschreiben vom 3. September 2012 beigelegten Dokumente
verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist infolgedessen abzuwei-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 11
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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Seite 12
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation generalisierter Gewalt, die
sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder perma-
nent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, besteht demnach nicht.
Weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in seinen Heimat-
staat.
7.3.2 Einer Rückführung stehen darüber hinaus auch keine individuellen
Gründe entgegen. Den Akten zufolge handelt es sich beim Beschwerde-
führer um einen gesunden, seit dem (…) volljährigen Mann, der die Schu-
le besuchte und parallel dazu bei seinem Onkel im Karosseriegeschäft
Arbeitserfahrung sammelte (vgl. A18 S. 2), Voraussetzungen, welche ihm
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Seite 13
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. Ausserdem
leben gemäss seinen Angaben die Mutter sowie mehrere Onkel und Tan-
ten in der Türkei (vgl. A6 S. 5), weshalb auch vom Vorhandensein eines
tragfähigen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches ihm bei der Wie-
dereingliederung behilflich sein kann. Sodann darf davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, mit der er bereits
zusammenwohnte (vgl. A18 S. 2 F11), Unterkunft finden wird. Daneben
sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter
Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr
in eine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 22. August 2012 in gleicher
Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3979/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf amtsinterne Übersetzung der dem Antwortschreiben vom
3. September 2012 beigelegten türkischsprachigen Dokumente wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 22. August 2012 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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